{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2020-04-29", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2019-00347_2020-04-29.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220160&W10_KEY=13823213&nTrefferzeile=27&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "5058a15e7e73881d60a2e95cc9459ea3"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2019.00347"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 29.04.2020  VB.2019.00347"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 29.04.2020  VB.2019.00347"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 29.04.2020  VB.2019.00347"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Niederlassungsbewilligung\r(Widerruf) und Familiennachzug\r(Wiederaufnahme VB.2017.00729 | Verschweigen wesentlicher Tatsachen im Bewilligungsverfahren: Parallelbeziehung im Ausland? [Der Beschwerdef\u00fchrer war bis 2009 mit der hier niedergelassenen Ausl\u00e4nderin Z verheiratet. Nachdem ihm 2013 die Niederlassungsbewilligung erteilt worden war, heiratete er eine Landsfrau. Aus dieser Beziehung waren drei T\u00f6chter entsprungen, die noch vor der anspruchsbegr\u00fcndenden Ehe mit Z gezeugt worden waren. Die j\u00fcngste Tochter wurde indessen geboren als der Beschwerdef\u00fchrer bereits mit Z verheiratet war. Das Verwaltungsgericht gelangte im Entscheid VB.2017.00729 zum Schluss, der Beschwerdef\u00fchrer habe im Bewilligungsverfahren seine vorehelichen Kinder verschwiegen und damit einen Widerrufsgrund gesetzt. Die Beweisantr\u00e4ge, die darauf abgezielt h\u00e4tten, die Vermutung des Vorliegens einer Scheinehe mit Z zu entkr\u00e4ften, seien nicht rechtserheblich gewesen und h\u00e4tten von der Vorinstanz nicht abgenommen werden m\u00fcssen. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde in \u00f6ffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (2C_118/2018) gut: Das rechtliche Geh\u00f6r des Beschwerdef\u00fchrers sei verletzt worden, denn die von ihm beantragten Zeugenbefragungen seien geeignet gewesen, den Ausgang des Streitfalls zu beeinflussen. Der Beschwerdef\u00fchrer h\u00e4tte dem Verdacht auf eine Parallelbeziehung im Ausland entgegentreten k\u00f6nnen, wenn wie beantragt die Befragungen durchgef\u00fchrt worden w\u00e4ren und Zeugen h\u00e4tten belegen k\u00f6nnen, dass doch keine Parallelbeziehung vorliege, sodass die Existenz der Kinder nicht deshalb verschwiegen worden sei, um dar\u00fcber hinweg zu t\u00e4uschen. Daher wies es die Sache zur erg\u00e4nzenden Sachverhaltsabkl\u00e4rung und -feststellung, ob nun tats\u00e4chlich eine Parallelbeziehung bestand oder nicht, und zu neuem Entscheid an das Verwaltungsgericht zur\u00fcck. Dieses hat die Sache unter der Verfahrensnummer VB.2019.00347 wiederaufgenommen. Das Verwaltungsgericht f\u00fchrte in der Folge eine Beweisverhandlung durch zur Frage, ob die Ehe des Beschwerdef\u00fchrers mit Z eine Scheinehe gewesen sei bzw. ob er w\u00e4hrend derEhedauer mit Z die Beziehung mit der Mutter seiner T\u00f6chter weitergef\u00fchrt hatte.]\r\rGest\u00fctzt auf die Ergebnisse der Beweisverhandlung l\u00e4sst sich der Schluss, der Beschwerdef\u00fchrer habe mit Z eine Scheinehe gef\u00fchrt bzw. parallel zur Ehe mit Z die Beziehung mit der Mutter seiner T\u00f6chter weitergef\u00fchrt, nicht halten. Somit war der Beschwerdef\u00fchrer auch nicht gehalten, die Existenz seiner drei T\u00f6chter gegen\u00fcber dem Migrationsamt offenzulegen. Ein Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG liegt daher nicht vor. Die Niederlassungsbewilligung ist dem Beschwerdef\u00fchrer zu belassen (E. 3). Das Familiennachzugsgesuch f\u00fcr die Ehefrau und die j\u00fcngste Tochter ist zu bewilligen. Die Nachzugsgesuche f\u00fcr die \u00e4lteren beiden T\u00f6chter wurden versp\u00e4tet gestellt, ohne dass wichtige famili\u00e4re Gr\u00fcnde vorliegen (E. 4). Teilweise Gutheissung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 02:25:19", "Checksum": "1d67794665fcb365b1b9ae237394a93d"}