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Geschäftsnummer: VB.2019.00347  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 29.04.2020
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Niederlassungsbewilligung (Widerruf) und Familiennachzug (Wiederaufnahme VB.2017.00729


Verschweigen wesentlicher Tatsachen im Bewilligungsverfahren: Parallelbeziehung im Ausland?

[Der Beschwerdeführer war bis 2009 mit der hier niedergelassenen Ausländerin Z verheiratet. Nachdem ihm 2013 die Niederlassungsbewilligung erteilt worden war, heiratete er eine Landsfrau. Aus dieser Beziehung waren drei Töchter entsprungen, die noch vor der anspruchsbegründenden Ehe mit Z gezeugt worden waren. Die jüngste Tochter wurde indessen geboren als der Beschwerdeführer bereits mit Z verheiratet war. Das Verwaltungsgericht gelangte im Entscheid VB.2017.00729 zum Schluss, der Beschwerdeführer habe im Bewilligungsverfahren seine vorehelichen Kinder verschwiegen und damit einen Widerrufsgrund gesetzt. Die Beweisanträge, die darauf abgezielt hätten, die Vermutung des Vorliegens einer Scheinehe mit Z zu entkräften, seien nicht rechtserheblich gewesen und hätten von der Vorinstanz nicht abgenommen werden müssen. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (2C_118/2018) gut: Das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers sei verletzt worden, denn die von ihm beantragten Zeugenbefragungen seien geeignet gewesen, den Ausgang des Streitfalls zu beeinflussen. Der Beschwerdeführer hätte dem Verdacht auf eine Parallelbeziehung im Ausland entgegentreten können, wenn wie beantragt die Befragungen durchgeführt worden wären und Zeugen hätten belegen können, dass doch keine Parallelbeziehung vorliege, sodass die Existenz der Kinder nicht deshalb verschwiegen worden sei, um darüber hinweg zu täuschen. Daher wies es die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und -feststellung, ob nun tatsächlich eine Parallelbeziehung bestand oder nicht, und zu neuem Entscheid an das Verwaltungsgericht zurück. Dieses hat die Sache unter der Verfahrensnummer VB.2019.00347 wiederaufgenommen. Das Verwaltungsgericht führte in der Folge eine Beweisverhandlung durch zur Frage, ob die Ehe des Beschwerdeführers mit Z eine Scheinehe gewesen sei bzw. ob er während derEhedauer mit Z die Beziehung mit der Mutter seiner Töchter weitergeführt hatte.] Gestützt auf die Ergebnisse der Beweisverhandlung lässt sich der Schluss, der Beschwerdeführer habe mit Z eine Scheinehe geführt bzw. parallel zur Ehe mit Z die Beziehung mit der Mutter seiner Töchter weitergeführt, nicht halten. Somit war der Beschwerdeführer auch nicht gehalten, die Existenz seiner drei Töchter gegenüber dem Migrationsamt offenzulegen. Ein Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG liegt daher nicht vor. Die Niederlassungsbewilligung ist dem Beschwerdeführer zu belassen (E. 3). Das Familiennachzugsgesuch für die Ehefrau und die jüngste Tochter ist zu bewilligen. Die Nachzugsgesuche für die älteren beiden Töchter wurden verspätet gestellt, ohne dass wichtige familiäre Gründe vorliegen (E. 4). Teilweise Gutheissung der Beschwerde.
 
Stichworte:
BEWEISVERHANDLUNG
FAMILIENNACHZUG
PARALLELBEZIEHUNG
PARTEIBEFRAGUNG
SCHEINEHE
VERSCHWEIGEN WESENTLICHER TATSACHEN
VOREHELICHE KINDER
WIDERRUFSGRUND
ZEUGENEINVERNAHME
Rechtsnormen:
Art. 47 Abs. I AIG
Art. 47 Abs. IV AIG
Art. 62 Abs. I lit. a AIG
Art. 63 Abs. I lit. a AIG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2019.00347

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 29. April 2020

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.  

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

 

2.    B,

 

3.    C,

 

4.    D,

 

5.    E,  

 

       Nrn. 2–5 vertreten durch Nr. 1,

 

dieser vertreten durch RA F,

Beschwerdeführende,

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Niederlassungsbewilligung
(Widerruf) und Familiennachzug
(Wiederaufnahme VB.2017.00729),

hat sich ergeben:

I.  

A. A, geboren 1968, Staatsangehöriger des Kosovos, hielt sich bereits in den Jahren 1991 bis 1993 mit Kurzaufenthaltsbewilligungen zur Erwerbstätigkeit in der Schweiz auf. 1995 reiste A erneut in die Schweiz. Ein von ihm gestelltes Asylgesuch wurde mit Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 22. Oktober 1996 rechtskräftig abgelehnt. Nachdem er gestützt auf den Bundesratsbeschluss betreffend jugoslawische Staatsangehörige vom 7. April 1999 vorläufig aufgenommen wurde, reiste er am 6. Juni 2000 kontrolliert nach Pristina aus.

B. Am 2. April 2002 heiratete A die im Kanton Zürich niedergelassene albanische und italienische Staatsangehörige G, geboren 1973. In der Folge reiste A am 27. Januar 2003 in die Schweiz und erhielt am 4. Februar 2003 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau.

Das Eheleben wurde im August 2005 aufgegeben. Daraufhin informierte das Migrationsamt A am 4. Januar 2006, dass sein weiterer Aufenthalt verweigert werde. Die Eheleute A/G teilten dem Migrationsamt in der Folge mit, seit Januar 2006 wieder zusammenzuleben. Im April 2006 wurde das Eheleben wieder aufgegeben, woraufhin das Migrationsamt A erneut darauf hinwies, dass seine Aufenthaltsbewilligung widerrufen und ihm eine Frist zum Verlassen der Schweiz angesetzt werde. G informierte dann das Migrationsamt, dass sie und A sich wieder nähergekommen seien und sich ihre Beziehung verbessert habe. Im August 2007 widerrief G diese Aussage. Mit Schreiben vom 6. Februar 2008 wies das Migrationsamt A erneut auf den beabsichtigten Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und Fristansetzung zum Verlassen der Schweiz hin. In ihrer Stellungnahme machten die Ehegatten A/G sodann geltend, dass sie an derselben Adresse an der H-Strasse 01, I, wohnten, aber aufgrund der Krankheit von G in separaten Wohnungen lebten und der Ehewille nach wie vor vorhanden sei. Das Migrationsamt sah in der Folge vom Widerruf der Aufenthaltsbewilligung ab. Mit Urteil vom 17. Dezember 2009 des Bezirksgerichts Zürich wurde die Ehe A/G geschieden.

Am 9. April 2013 wurde A die Niederlassungsbewilligung erteilt.

C. A heiratete am 26. März 2014 die Landsfrau B, geboren 1973, und anerkannte tags darauf ihre drei Töchter als seine eigenen Kinder: C, geboren 2000, D, geboren 2001 und E, geboren 2002. Mit Gesuch vom 21. Juni bzw. 25. Juni 2015 ersuchte A um Familiennachzug seiner Ehefrau und der gemeinsamen Kinder.

Mit Verfügung vom 27. Mai 2016 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von A, setzte ihm Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 31. August 2016 und wies die Familiennachzugsgesuche für B, C, D und E ab. A habe wesentliche Tatsachen im Bewilligungsverfahren verschwiegen, weil er die Geburt seiner drei vorehelichen Kinder und das wahrscheinliche Bestehen einer Parallelbeziehung gegenüber den Behörden nicht offengelegt habe. Dadurch habe er den Widerrufsgrund des Verschweigens wesentlicher Tatsachen im Bewilligungsverfahren erfüllt.

II.  

Den hiergegen von A sowie B, C, D und E erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 2. Oktober 2017 ab und setzte A eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 31. Dezember 2017.

III.  

A. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 20. Dezember 2017 (VB.2017.00729) ebenfalls ab: Dabei gelangte es zum Schluss, die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion habe das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden nicht verletzt, indem es die von ihnen gestellten Beweisanträge zur Befragung ehemaliger Nachbarn und gemeinsamer Bekannten des Ex-Ehepaars A/G nicht abgenommen habe. Denn die von den Beschwerdeführenden im Rekursverfahren gestellten Beweisanträge hätten darauf abgezielt, die Vermutung des Vorliegens einer Scheinehe umzustossen. Dabei handle es sich um die mögliche Erhellung eines nicht rechtserheblichen Sachverhalts. Denn der Widerrufsgrund erfülle der Beschwerdeführer nicht aufgrund des Vorliegens einer Scheinehe, sondern weil er im Verfahren seine vorehelichen Kinder und damit wesentliche Tatsachen verschwiegen habe. Das Verwaltungsgericht liess ausdrücklich offen, ob zwischen dem Beschwerdeführer und seiner hier niederlassungsberechtigten Ex-Ehefrau eine Scheinehe vorgelegen habe. Indessen erkannte es im Umstand, dass im Rekursentscheid überhaupt nicht zu den gestellten Beweisanträgen Stellung genommen wurde, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, welche bei der Auferlegung der Gerichtskosten berücksichtigt wurde.

B. Mit Urteil vom 17. Mai 2019 (2C_118/2018) hiess das Bundesgericht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts gut und hob dieses auf. Es erachtete den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör als verletzt, seien doch die von ihm beantragten Zeugenbefragungen geeignet gewesen, den Ausgang des Streitfalls zu beeinflussen. Denn der Beschwerdeführer hätte dem Verdacht auf eine Parallelbeziehung im Ausland entgegentreten können, wenn wie beantragt die Befragungen durchgeführt worden wären und Zeugen hätten belegen können, dass doch keine Parallelbeziehung vorliege, sodass die Existenz der Kinder nicht deshalb verschwiegen worden sei, um darüber hinweg zu täuschen. Daher wies es die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und -feststellung, ob nun tatsächlich eine Parallelbeziehung bestand oder nicht, und zu neuem Entscheid an das Verwaltungsgericht zurück. Letzteres werde in diesem Zusammenhang die geeigneten Zeugen zu befragen haben. Ferner werde das Verwaltungsgericht auch über den Aufenthaltsanspruch von B, C, D und E zu befinden haben.

C. In der Folge eröffnete das Verwaltungsgericht das vorliegende Verfahren VB.2019.00347. Die Durchführung eines Beweisverfahrens wurde dem Vorsitzenden der Kammer übertragen.

Mit Präsidialverfügung vom 4. Juli 2019 setzte der Abteilungspräsident den Beschwerdeführenden eine Frist von 20 Tagen an, um die in der Rekursschrift angerufenen Zeugen unter Angabe von Namen, Adresse, Telefonnummer sowie allfälliger weiterer Kontaktdaten zu benennen. Diese Frist wurde mehrfach erstreckt. Gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführenden lud der Abteilungspräsident mit Präsidialverfügung vom 15. Januar 2020 zur Parteibefragung bzw. zur Zeugenbefragung am 5. Februar 2020 vor. J wurde daraufhin das Erscheinen an der Zeugenbefragung am 17. Januar 2020 erlassen. G wurde mit separater Präsidialverfügung vom 29. Januar 2020 zur Zeugenbefragung eingeladen.

An der Beweisverhandlung vom 5. Februar 2020 wurden der Beschwerdeführer A, G, K, L, M und N zur Frage, ob A während seiner Ehe mit G eine Parallelbeziehung mit B führte bzw. ob die Ehe A/G eine Scheinehe war, einvernommen. Die Befragungsprotokolle wurden den Parteien mit Präsidialverfügung vom 6. Februar 2020 zur Gewährung des rechtlichen Gehörs zugestellt.

In seiner Stellungnahme vom 27. Februar 2020 führte der Beschwerdeführer aus, nach Durchführung der Beweisverhandlung wäre es klar willkürlich, anzunehmen, seine Ehe mit G sei eine Scheinehe gewesen bzw. dass er während dieser Ehe eine Parallelbeziehung mit B geführt hätte.

Das Migrationsamt liess sich nicht vernehmen.

Die Sache erweist sich als spruchreif.

 

Die Kammer erwägt:

 

1.  

1.1 Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2 Am 1. Januar 2019 sind zahlreiche Änderungen des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG), das nunmehr Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) heisst, in Kraft getreten. In sinngemässer Anwendung von Art. 126 Abs. 1 AIG bleibt auf Gesuche, die – wie das vorliegende Familiennachzugsgesuch – vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung eingereicht wurden, grundsätzlich das bisherige Recht anwendbar (vgl. BGr, 11. Juli 2019, 2C_481/2018, E. 1.1; VGr, 17. April 2019, VB.2019.00128, E. 1.2; Marc Spescha in: derselbe et al., Kommentar Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 126 N. 1 auch zum Folgenden). Gleiches gilt für den Widerruf einer Bewilligung: Massgeblich ist hier der Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verfügung.

2.  

2.1 Eine Niederlassungsbewilligung kann unter anderem widerrufen werden, wenn der betroffene Ausländer im Bewilligungsverfahren (in Täuschungsabsicht) falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat (Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a [früher: Art. 62 lit. a] AIG). Dieser Widerrufsgrund dient dazu, den bewilligungsrelevanten Sachverhalt festzustellen und eine hinreichende Mitwirkung des betroffenen Ausländers bei der Sachverhaltsfeststellung sicherzustellen. Entsprechend ist nicht entscheidend, ob der Bewilligungsentscheid bei vollständigen oder richtigen Angaben anders ausgefallen wäre. Vielmehr genügt es, wenn bewilligungsrelevante Umstände verschwiegen und der Bewilligungsbehörde damit die korrekte Sachverhaltsermittlung verunmöglicht wurde (vgl. auch BGr, 20. Juli 2016, 2C_1115/2015, E. 4.3.1; BGE 142 II 265 E. 3.2 = Pra 106 [2017] Nr. 10; BGr, 20. Februar 2004, 2A.485/2003, E. 2.3).

Als offenzulegende, bewilligungsrelevante Tatsache gilt insbesondere das Führen einer Scheinehe oder einer ausserehelichen Parallelbeziehung sowie die Existenz ausserehelicher Kinder (Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AIG] des Staatssekretariats für Migration [SEM], Bern 2013 [aktualisiert am 1. November 2019], Ziff. 8.3.1.1; VGr, 19. Dezember 2018, VB.2018.00653, E. 4.1.1). Allerdings muss das Verschweigen eines ausserehelichen Kinds während dem Bewilligungsverfahren nicht zwangsläufig zu einem Bewilligungswiderruf führen, solange nicht zugleich eine dauerhafte Parallelbeziehung zur bewilligungsbegründenden Ehebeziehung geführt und verschwiegen wird (vgl. BGE 142 II 265 E. 3.2 = Pra 106 [2017] Nr. 10). So müssen vereinzelte Seitensprünge die bewilligungsbegründende Ehegemeinschaft noch nicht ernsthaft infrage stellen. Jedoch kann der Nachweis ausserehelicher Sexualkontakte zumindest im Zusammenspiel mit weiteren Indizien durchaus Zweifel an der Qualität des ehelichen Zusammenlebens aufkommen lassen (VGr, 22. Juni 2016, VB.2016.00162, E. 2.3, mit Hinweisen). So können insbesondere die Zeugung ausserehelicher Kinder und die Verfestigung der ausserehelichen Beziehung durch einen späteren Eheschluss ein starkes Indiz für eine die frühere eheliche Gemeinschaft konkurrenzierende Parallelbeziehung bilden (VGr, 31. Januar 2018, VB.2017.00762, E. 3.2).

Zwar obliegt der Beweis für die Tatsachen, welche einen Entzug einer Bewilligung nach sich ziehen, grundsätzlich der Behörde. Weisen die Indizien indessen mit grosser Wahrscheinlichkeit auf eine nur aus ausländerrechtlichen Motiven begründete oder aufrechterhaltene Ehe hin, obliegt der Gegenbeweis der betroffenen ausländischen Person (BGr, 2. Juli 2015, 2C_1127/2014, E. 3.2; BGE 130 II 482 E. 3.2; VGr, 22. Januar 2014, VB.2013.00586, E. 3.2; vgl. auch Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 7 N. 28).

3.  

3.1 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer erst im Zusammenhang mit dem am 21. Juni bzw. 25. Juni 2015 gestellten Nachzugsgesuch für B und die gemeinsamen Kinder auf seine Vaterschaft hingewiesen hat. Fraglich ist, ob die Tatsache, dass der Beschwerdeführer drei ausser- bzw. voreheliche Kinder hat, bewilligungsrelevant war. Dies wäre der Fall, wenn von einer während seiner Ehe mit G geführten Parallelbeziehung mit B auszugehen wäre.

3.2 Dies ist insbesondere gestützt auf die Ergebnisse der am 5. Februar 2020 durchgeführten Beweisverhandlung zu verneinen:

Die drei Töchter des Beschwerdeführers wurden alle vor der Heirat des Beschwerdeführers mit G gezeugt; E wurde indessen erst fünf Monate nach dieser Heirat geboren. Nach der Aussage des Beschwerdeführers vom 5. Februar 2020 hatte B im Frühling 2002 eine SMS entdeckt, woraus sich ergeben habe, dass er – der Beschwerdeführer – G liebe. B sei darauf hochschwanger aus dem gemeinsamen Haushalt ausgezogen. Seine Töchter habe er nach der Trennung von B nie besucht. Die Kinder hätten dann erst etwa 2011/2012 via Facebook Kontakt mit ihm aufgenommen, da sie gewusst hätten, dass er ihr Vater sei. Erst so sei er mit der Kindsmutter wieder in Kontakt gekommen. In den Jahren 2002-2011 habe er keinen Kontakt mit der Kindsmutter gehabt. Diese Aussagen decken sich praktisch vollständig mit den am 20. Januar 2016 bei der Stadtpolizei Zürich gemachten Aussagen. Die aktuellen Angaben weichen nur insoweit voneinander ab, als der Beschwerdeführer in der früheren Befragung angab, bis 2013 keinen Kontakt mehr mit der Kindsmutter gehabt zu haben. B gab am 16. Dezember 2015 ihrerseits zu Protokoll, die Beziehung sei damals gescheitert, weil sie festgestellt habe, dass der Beschwerdeführer mit jemandem ein Verhältnis habe und ständig telefoniert habe. Nach der Trennung habe der Beschwerdeführer seine Töchter sehr selten gesehen. Erst als die älteste Tochter im Alter von 11 oder 12 Jahren via Internet wieder eine Beziehung zum Vater aufgenommen habe, sei die Vater-Kind-Beziehung wieder aufgefrischt und stärker geworden, was auch einen Einfluss auf sie selbst gehabt habe. Es seien die Kinder gewesen, die gewollt hätten, dass sie heiraten würden. Sie hätte zunächst nicht heiraten wollen, aber die Töchter hätten sie dann umgestimmt. Der Grund ihrer Trennung sei damals gewesen, dass er eine andere gehabt habe. Auch die zur Beziehung der Eltern befragten Töchter C, D und E gaben am 18. Dezember 2015 zu Protokoll, erst seit zwei bis drei Jahren wieder Kontakt zum Vater gehabt zu haben. Der Vater habe sie – bis die Eltern wieder zusammengekommen seien – nie besucht. Als sie klein gewesen seien, habe ihre Mutter nie vom Beschwerdeführer gesprochen. Erst als sie älter geworden seien, seien sie neugierig gewesen, ihren Vater kennen zu lernen und hätten ihn auf Facebook gesucht und gefunden und ihm geschrieben. Vorerst hätten sie dies im Verborgenen getan, d.h. ihre Mutter habe nichts davon gewusst. Gestützt auf diese Aussagen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer während seiner Ehe mit G eine Parallelbeziehung mit B im Heimatland geführt hätte. Diese Annahme wird insbesondere dadurch verstärkt, dass die Heirat mit der Kindsmutter erst viereinhalb Jahre nach der Scheidung von G vollzogen wurde.

3.3 Was sodann die Ehe des Beschwerdeführers mit G anbelangt, so wurden durch die Befragung vom 5. Februar 2020 die Zweifel an der Echtheit des Ehewillens des damaligen Ehepaars A/G ausgeräumt: So gab G an, beim Kennenlernen habe ihr der Beschwerdeführer gefallen. Sie glaube, sie habe ihm auch gefallen, weil sie damals eine hübsche Frau gewesen sei. Sie denke, er sei verliebt in sie gewesen. Bis 2005 sei es eine sehr gute Ehe gewesen. Sie sei zufrieden gewesen. Auf die Frage, was zu Schwierigkeiten in der Ehe geführt habe, antwortete sie, "Ich war das Problem. Ich hatte schwere psychische Probleme." Sie sei lange Zeit im Spital gewesen und habe gewollt, dass der Beschwerdeführer zu ihr zurückkehre. Der Beschwerdeführer seinerseits gab an, sie hätten zunächst eine gute Ehe geführt und seien verliebt gewesen. Danach hätten sie immer wieder einmal Krach gehabt. Aus den Akten ergibt sich, dass die psychischen Probleme der Ehefrau dazu geführt hatten, dass G ihren Ehemann aus der Wohnung verwies (Polizeirapport und Ermittlungsbericht vom 27. Januar 2006). Vom 2. Februar 2005 bis 22. März 2005 hielt sich G in der Psychiatrischen Klinik O in I auf; am 3. März 2005 unternahm sie einen Selbstmordversuch mit Tabletten. Vom 2. Januar 2006 bis 15. Januar 2006 war G in P wegen einer rezidivierenden mittelgradigen bis schweren Depression hospitalisiert. Nach mehreren Trennungen und Wiederannährungen führten die psychischen Probleme der Ehefrau schliesslich dazu, dass die Ehegatten an der gleichen Adresse an der H-Strasse 01 in I separate Wohnungen anmieteten (vgl. Schreiben Rechtsanwalt Q vom 16. März 2008). Letztlich kam es dennoch zur Scheidung der Eheleute. Demzufolge decken sich die Aussagen des Beschwerdeführers und von G in der Befragung vom 5. Februar 2020, wonach die Ehe gelebt gewesen sei, mit den übrigen Akten. Somit war der Beschwerdeführer auch nicht gehalten, gegenüber dem Migrationsamt im Bewilligungsverfahren offenzulegen, dass er über drei voreheliche Töchter verfügt. Denn die Beziehung zur Kindsmutter war zu diesem Zeitpunkt bereits aufgegeben und wurde erst Jahre nach der Scheidung von G wiederaufgenommen. Ein Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG liegt daher nicht vor. Die Niederlassungsbewilligung ist dem Beschwerdeführer zu belassen.

4.  

4.1 Gemäss Art. 43 Abs. 1 AIG (in der bis 31. Dezember 2018 gültigen Fassung) haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Der Anspruch auf Familiennachzug muss innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden, bei Kindern über zwölf Jahren innerhalb von zwölf Monaten (Art. 47 Abs. 1 AIG). Die Nachzugsfrist von fünf Jahren gilt auch für Ehegatten (BGr, 18. Mai 2015, 2C_914/2014, E. 4.1; VGr, 20. August 2014, VB.2014.00236, E. 2.1). Sind diese Fristen abgelaufen, wird ein nachträglicher Familiennachzug nur noch aus wichtigen familiären Gründen bewilligt (Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG). Für das Nachzugsalter ist der Zeitpunkt der Gesuchseinreichung massgeblich (vgl. BGr, 3. Oktober 2011, 2C_205/2011, E. 1; BGE 136 II 497 E. 3.7). Für Familienangehörige von Ausländerinnen und Ausländern beginnen die Fristen mit der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses (Art. 47 Abs. 3 lit. b AIG).

4.2 Der Beschwerdeführer gelangte am 9. April 2013 in Besitz der Niederlassungsbewilligung. Am 26. März 2014 heiratete er B. Somit begann die fünfjährige Nachzugsfrist für die Ehefrau mit der Heirat zu laufen und erfolgte das am 21. Juni bzw. 25. Juni 2015 gestellte Nachzugsgesuch rechtzeitig. Zu seinen Töchtern wurde das Familienverhältnis erst durch Anerkennung derselben durch den Beschwerdeführer am 27. März 2014 begründet. Im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung waren alle Töchter über 12 Jahre alt. Hinsichtlich C und D gilt Folgendes: Die Nachzugsfrist von zwölf Monaten begann am 27. März 2014 zu laufen und endete am 27. März 2015. Das Familiennachzugsgesuch für C und D erweist sich daher als verspätet. Anderes gilt hingegen für E: E war im Zeitpunkt der Anerkennung noch nicht zwölf Jahre alt, womit zunächst die fünfjährige Frist zur Anwendung gelangte. Diese verkürzte sich am 30. September 2014, dem 12. Geburtstag von E, auf ein Jahr (siehe zum Ganzen BGr, 3. Oktober 2011, 2C_205/2011, E. 3.6). Die Nachzugsfrist lief daher erst am 30. September 2015 ab, weshalb sich das Nachzugsgesuch für E als rechtzeitig erweist. Dies entgegen der Annahme im aufgehobenen Urteil des Verwaltungsgerichts vom 20. Dezember 2017 (VB.2017.00729), wonach die Nachzugsfristen für die Kinder nach Art. 47 Abs. 1 AIG abgelaufen seien. Der Nachzug der heute 17-jährigen E ist daher zu bewilligen. Demgegenüber ist das Nachzugsgesuch für die heute beinahe 20-jährige C und die 18-jährige D wegen Verspätung abzuweisen, wurden doch keine wichtigen familiären Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug nach Art. 47 Abs. 4 AIG geltend gemacht.

Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde: Die Niederlassungsbewilligung ist dem Beschwerdeführer zu belassen und das Familiennachzugsgesuch für B und die Tochter E zu bewilligen.

5.  

Nach dem Gesagten obsiegen die Beschwerdeführenden nur teilweise und sind ihnen die Kosten des Beschwerdeverfahrens VB.2019.00347 zur Hälfte aufzuerlegen, unter solidarischer Haftung füreinander; die andere Hälfte der Gerichtskosten ist dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Die in ausländerrechtlichen Verfahren übliche Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.- ist aufgrund Durchführung der Beweisverhandlung vom 5. Februar 2020 auf Fr. 3'500.- zu erhöhen. Da die Parteien zu gleichen Teilen obsiegen, werden die Entschädigungen wettgeschlagen: Eine Parteientschädigung für das Verfahren VB.2019.00347 ist daher nicht zuzusprechen (vgl. Plüss, § 17 N. 21). Neu zu verlegen sind die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens VB.2017.00729: Die Gerichtskosten in diesem Verfahren sind vollumfänglich dem Beschwerdegegner aufzuerlegen; ferner ist den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Kosten des Rekursverfahrens Nr. 2016.0506 vom 2. Oktober 2017 in der Höhe von insgesamt Fr. 1'395.- werden ebenfalls dem Beschwerdegegner auferlegt. Zulasten des Beschwerdegegners wird den Beschwerdeführenden für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zugesprochen.

6.  

Das vorliegende Urteil kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Dem Beschwerdeführer Nr. 1 wird die Niederlassungsbewilligung belassen. Das Migrationsamt wird angewiesen, der Beschwerdeführerin Nr. 2 und der Beschwerdeführerin Nr. 5 eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

2.    Die Gerichtsgebühr im Verfahren VB.2019.00347 wird festgesetzt auf
Fr. 3'500.-- (inkl. Beweisverhandlung);  die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 3'570.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten im Verfahren VB.2019.00347 werden dem Beschwerdegegner und den Beschwerdeführenden Nr. 1 und 2 je zur Hälfte auferlegt. Die Beschwerdeführenden Nr. 1 und 2 haften solidarisch für den von ihnen geschuldeten Betrag.

4.    Eine Parteientschädigung für das Verfahren VB.2019.00347 wird nicht zugesprochen.

5.    Die Gerichtskosten im Verfahren VB.2017.00729 werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

6.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das Verfahren VB.2017.00729 eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen.

7.    Die Kosten des Rekursverfahrens Nr.2016.0506 werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

8.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.

9.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

10.  Mitteilung an …