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Geschäftsnummer: VB.2019.00348  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 29.08.2019
Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 06.11.2019 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Administrativmassnahmen im Strassenverkehr
Betreff:

Führerausweisentzug


Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn. Der Beschwerdeführer überschritt die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h nach Abzug der Sicherheitsmarge um 31 km/h (E. 2). Die Verwaltungsbehörde ist grundsätzlich an die Tatsachenfeststellungen im Strafentscheid gebunden (E. 3.4.1). Vorliegend besteht kein Anlass, von diesen abzuweichen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers genügen nicht, um am Strafbefehl in materieller Hinsicht Zweifel zu wecken (E. 3.4.2 f.). Abweisung der Beweisanträge des Beschwerdeführers in antizipierter Würdigung (E. 3.4.4). Abweisung.
 
Stichworte:
ANTIZIPIERTE BEWEISWÜRDIGUNG
AUTOBAHN
BINDUNG AN STRAFBEFEHL
FÜHRERAUSWEISENTZUG
GESCHWINDIGKEITSÜBERSCHREITUNG
MITTELSCHWERE WIDERHANDLUNG
MITTELSCHWERE WIDERHANDLUNG GEGEN DAS SVG
STRASSENVERKEHRSRECHT
Rechtsnormen:
Art. 16b SVG
Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG
Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG
Art. 90 Abs. 1 SVG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

VB.2019.00348

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 29. August 2019

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Gerichtsschreiber Jonas Alig.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Führerausweisentzug,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Einspracheentscheid vom 28. Februar 2019 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich A wegen mittelschwerer Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz den Führerausweis für die Dauer von einem Monat.

Das Strassenverkehrsamt stützte sich dabei auf den rechtskräftigen Strafbefehl des kantonalen Untersuchungsamts St. Gallen vom 20. Dezember 2018, mit dem A der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinn von Art. 90 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) für schuldig befunden und mit einer Busse von Fr. 600.- bestraft wurde.

II.  

Dagegen rekurrierte A am 29. März 2019 an die Sicherheitsdirektion, welche den Rekurs mit Entschied vom 22. April 2019 abwies.

III.  

Gegen den genannten Entscheid erhob A mit Eingabe vom 28. Mai 2019 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, der Rekursentscheid sei aufzuheben (1.); die Sicherheitsdirektion bzw. das Strassenverkehrsamt sei anzuweisen, das Administrativverfahren (Entzug des Führerausweises) einzustellen (2.); die Sicherheitsdirektion bzw. das Strassenverkehrsamt sei anzuweisen, den Einsatzbefehl für die Geschwindigkeitskontrolle im Raum Walenstadt auf der Autobahn A3 in Richtung Zürich bei der Kantonspolizei St. Gallen einzuholen (3.); unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Rekursgegnerin bzw. des Staates (4.).

Das Strassenverkehrsamt beantragte am 24. Juni 2019, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen und die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Der Einzelrichter erwägt:

1. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr findet ihre Grundlage in § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (Abs. 2). Da vorliegend kein Anlass für eine Überweisung besteht, ist der Entscheid durch den Einzelrichter zu fällen.

2.  

Der Beschwerdeführer war am 14. November 2018, 22:58 Uhr, mit dem Personenwagen mit dem Kennzeichen Kfz-Nr. 01 auf der Autobahn A3 auf der Höhe Walenstadt unterwegs. Dabei überschritt er die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h nach Abzug der Sicherheitsmarge um 31 km/h.

Nachdem der Beschwerdeführer mit erwähntem Strafbefehl vom 20. Dezember 2018 der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinn von Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig gesprochen war, erwog die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 10. Januar 2019, dass die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 31 km/h eine mittelschwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16b SVG darstelle, weshalb der Führeraus­weis gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG für mindestens einen Monat zu entziehen sei. Diese Begründung wiederholte sie im vorliegend angefochtenen – die Verfügung vom 10. Januar 2019 formell ersetzenden – Einspracheentscheid vom 28. Februar 2019.

Die Beschwerde richtet sich gegen die vorinstanzliche Bestätigung dieses Führerausweisentzugs. Dabei wird die gemessene Geschwindigkeit als solche vom Beschwerdeführer nicht infrage gestellt. Er bestreitet jedoch, dass die Geschwindigkeitsbegrenzung auf 80 km/h tatsächlich signalisiert gewesen bzw. dass eine solche sichtbar gewesen sei.

3.  

3.1 Nach Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 (OBG) wie vorliegend ausgeschlossen ist, wird der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen (Art. 16 Abs. 2 SVG). Das Strassenverkehrsgesetz unterscheidet zwischen leichter, mittelschwerer und schwerer Widerhandlung (Art. 16a–c SVG). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Sie liegt nach der Rechtsprechung immer dann vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind. Ist die Gefährdung der Sicherheit anderer gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor (BGr, 12. Dezember 2013, 1C_746/2013, E. 2.3; 21. Juni 2013, 1C_183/2013, E. 3.2 auch zum Folgenden). Alle Widerhandlungen nach Art. 16a–c SVG – seien sie leicht, mittelschwer oder schwer – setzen überdies gleichermassen eine konkrete oder jedenfalls erhöhte abstrakte Gefährdung anderer Personen voraus. Zusammen mit den leichten werden die mittelschweren Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz von Art. 90 Abs. 1 SVG als einfache Verkehrsregelverletzungen erfasst (BGE 135 II 138 E. 2.4).

3.2 Im Zusammenhang mit der Beurteilung von Geschwindigkeitsüberschreitungen hat das Bundesgericht im Interesse der Rechtssicherheit präzise Regeln aufgestellt, um leichte, mittelschwere und schwere Widerhandlungen voneinander abzugrenzen. Danach liegt unabhängig von den konkreten Umständen objektiv eine mittelschwere Verkehrsgefährdung im Sinn von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG bzw. eine einfache Verkehrsregelverletzung im Sinn von Art. 90 Abs. 1 SVG vor, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn um 31–34 km/h überschritten worden ist (BGE 128 II 131 E. 2; 124 II 259 E. 2c).

3.3 Diese aus Gründen der Rechtsgleichheit gebotene Schematisierung entbindet die Entzugsbehörde allerdings nicht davon, den Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen. Sie hat einerseits zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die die Verkehrsregelverletzung weniger gravierend erscheinen lassen, etwa wenn der Fahrer bzw. die Fahrerin aus ernsthaften Gründen annahm, sich noch nicht oder nicht mehr in einer geschwindigkeitsbegrenzten Zone zu befinden. Anderseits sind die konkreten Umstände des Einzelfalls bei der Bemessung der Entzugsdauer zu berücksichtigen (zum Ganzen BGr, 26. Oktober 2011, 1C_335/2011, E. 2.2 mit Hinweis auf BGr, 16. Oktober 2008, 1C_83/2008, E. 2). Von besonderen Umständen ist jedoch nur zurückhaltend auszugehen. Andernfalls würde das Ziel, eine rechtsgleiche Beurteilung von Geschwindigkeitsüberschreitungen zu gewährleisten, vereitelt.

3.4  

3.4.1 Im Administrativverfahren darf die für den Führerausweisentzug zuständige Verwaltungsbehörde grundsätzlich nicht von den Tatsachenfeststellungen des rechtskräftigen Strafentscheids abweichen. Eine Abweichung ist nur dann zulässig, wenn die Behörde ihrem Entscheid Tatsachen zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt, deren Würdigung zu einem anderen Entscheid führt, oder wenn der Strafrichter nicht alle sich mit dem Sachverhalt stellenden Rechtsfragen abgeklärt hat (BGr, 29. Mai 2015, 1C_476/2014, E. 2.3 mit Verweis auf BGE 136 II 447 E. 3.1). Hängt die rechtliche Würdigung sehr stark von der Würdigung von Tatsachen ab, welche der Strafrichter besser kennt als die Verwaltungsbehörde (etwa dann, wenn er den Beschuldigten persönlich einvernommen hat), so ist die Verwaltungsbehörde auch hinsichtlich der Rechtsanwendung an die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts durch das Strafurteil gebunden (BGr, 21. August 2012, 1C_452/2011, E. 2.2 mit Verweis auf BGE 124 II 103 E. 1c/aa und 1c/bb).

Die Verwaltungsbehörde ist dabei grundsätzlich auch an einen Strafentscheid gebunden, der nicht im ordentlichen Verfahren, sondern im Strafbefehlsverfahren ergangen ist, selbst wenn er ausschliesslich auf einem Polizeirapport beruht. Dies gilt namentlich, wenn die beschuldigte Person wusste oder davon ausgehen musste, dass neben dem Strafverfahren ein Administrativverfahren eröffnet wurde, und sie es trotzdem unterlässt oder darauf verzichtet, im Rahmen des (summarischen) Strafverfahrens die ihr garantierten Verteidigungsrechte geltend zu machen. Unter diesen Umständen darf die betroffene Person nicht das Verwaltungsverfahren abwarten, um allfällige Rügen vorzubringen und Beweisanträge zu stellen, sondern ist entsprechend dem Grundsatz von Treu und Glauben verpflichtet, dies im Rahmen des Strafverfahrens zu tun und dort gegebenenfalls alle Rechtsmittel auszuschöpfen (zum Ganzen BGE 123 II 97 E. 3c/aa; 121 II 214 E. 3a; BGr, 7. Februar 2018, 1C_432/217, E. 2.3; 23. Januar 2014, 1C_392/2013, E. 2.3.1 f. und 22. Dezember 2006, 6A.81/2006, E. 2.3).

3.4.2 Im Strafbefehl vom 20. Dezember 2018 war ausdrücklich festgehalten, dass nach unbenützter Rechtsmittelfrist eine Mitteilung an das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen, ergehen werde. Mithin musste erwartet werden, dass das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt St. Gallen die Mitteilung an das zuständige Strassenverkehrsamt Zürich weiterleiten würde und letzteres ein Administrativverfahren eröffnen würde.

In der Rechtsmittelbelehrung des Strafbefehls vom 20. Dezember 2018 wurde auf die zehntägige Frist zur schriftlichen Einspracheerhebung ebenso hingewiesen, wie darauf, dass die beschuldigte Person die Einsprache nicht begründen muss. Ohne Einsprache werde der Strafbefehl zum rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteil.

Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe aufgrund des Strafbefehls gesundheitliche Probleme bekommen (brennende Pusteln am ganzen Körper, Übelkeit, Migräne). Darum sei er nicht in der Lage gewesen, irgendetwas zu tun. Das von ihm eingereichte Arztzeugnis vom 22. Mai 2019 bestätigt indes nur, dass der Beschwerdeführer am 7. Februar 2019 in der Arztpraxis vorstellig geworden sei und ausgeführt habe, dass er sich seit November 2018 sehr schlecht und depressiv gefühlt habe und es ihm in dieser Zeit nicht möglich gewesen sei, sich adäquat um den Haushalt zu kümmern und anderen alltäglichen Aktivitäten nachzukommen.

Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, konnte vom Beschwerdeführer selbst unter den von ihm geltend gemachten Umständen erwartet werden, die Einsprache, die er nicht einmal begründen musste, – allenfalls mit der Hilfe seiner Ehefrau – fristgerecht einzureichen.

3.4.3 Die Vorbringen des Beschwerdeführers genügen indes ohnehin nicht, um am Strafbefehl in materieller Hinsicht Zweifel zu wecken.

Auf die blosse Behauptung des Beschwerdeführers, er sei bereits 800–900 Meter vor der Stelle, von der er die Radarbilder erhalten habe, ein erstes Mal geblitzt worden und daher sei es nicht möglich, dass danach eine Reduktion auf 100 km/h bzw. 80 km/h signalisiert gewesen sei, weil er sonst darauf reagiert hätte, lässt sich nicht abstellen. Auch aus der abstrakten Möglichkeit, dass sich Signalisationstafeln manipulieren lassen, kann der Beschwerdeführer nichts für sich ableiten.

Die vom Beschwerdeführer eingereichten Bilder seiner Kontrollfahrt, die etwas mehr als drei Wochen nach dem Vorfall stattfand, lassen – wie die Vorinstanz korrekt ausführt – keine verlässlichen Rückschlüsse über die Gegebenheiten vom 14. November 2018 zu. Was der Beschwerdeführer mit diesen Bildern genau erreichen will, ist unklar. Aus seinen Ausführungen ergibt sich nämlich, dass zum Zeitpunkt der Kontrollfahrt vor der Stelle, an der die vorliegend relevante Geschwindigkeitsüberschreitung gemessen worden war, mit je zwei Tafeln sowohl eine Reduktion auf eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h als auch eine solche auf 80 km/h signalisiert war.

Wäre die Reduktion auf eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h – wie vom Beschwerdeführer vorgebracht – am 14. November 2018 tatsächlich (zeitweilig) nicht signalisiert gewesen, so wäre im Rahmen der Geschwindigkeitsmessung eine Vielzahl von Fahrerinnen und Fahrern erfasst worden, wodurch die Kantonspolizei St. Gallen davon Kenntnis erhalten hätte. Letztere führt aber aus, dass die Geschwindigkeitsmessung vom 14. November 2011, auf der Autobahn A3, Höhe Walenstadt, korrekt durchgeführt wurde. Die semistationäre Messanlage sei in einer Baustelle eingerichtet worden, welche während der gesamten Bauzeit mit einer Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h signalisiert worden sei.

3.4.4 Die Beweisanträge des Beschwerdeführers werden in antizipierter Würdigung (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 60 N. 11) abgewiesen. Ob auf dem Radarbild Signalisationen erkennbar sind, ist nicht relevant, zumal sich der Beschwerdeführer zur Signalisation äussert, die vor dem geblitzten Fahrzeug liegt; vorliegend rechtserheblich ist indes allein die der Geschwindigkeitsmessung vorangehende Signalisation, die auf dem Radarbild nicht zu sehen ist. Der Beschwerdeführer legt im Übrigen nicht dar, welche Erkenntnisse er sich aus einer Einsichtnahme in den "Einsatzbefehl der Radarkontrolle" erhofft.

4.  

4.1 Die Rügen erweisen sich damit insgesamt als unbegründet, womit die Beschwerde abzuweisen ist.

4.2 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      30.--     Zustellkosten,
Fr. 1'530.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an …