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Geschäftsnummer: VB.2019.00349  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 13.02.2020
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthalts-/Niederlassungsbewilligung


[Nachträglicher Familiennachzug. Erteilung der Niederlassungsbewilligung an die Beschwerdeführerin 1, eine 2003 in der Schweiz geborene, 2004 oder 2005 ins Herkunftsland ausgereiste und im Januar 2014 illegal wieder in die Schweiz eingereiste Staatsangehörige Ghanas, deren Mutter (Beschwerdeführerin 2) und jüngere Schwester über die Niederlassungsbewilligung verfügen.]

Der Beschwerdegegner liess während Jahren das kurz nach der illegalen Einreise der Beschwerdeführerin 1 gestellte Gesuch um Erteilung der Niederlassungsbewilligung an diese unbehandelt und duldete implizit den Aufenthalt der Beschwerdeführerin 1 in der Schweiz. Diese wurde nie dem Zugriff der Behörden entzogen, sondern lebte stets bei ihrer Mutter und geht nunmehr seit sechs Jahren hier zur Schule.
Daher liegt - unabhängig von der Frage einer Veränderung der Betreuungssituation im Herkunftsland - ein wichtiger familiärer Grund im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG vor, weil das Kindeswohl zum massgeblichen heutigen Zeitpunkt nur noch durch den Nachzug gewahrt werden kann (E. 5.3).

Gutheissung.
 
Stichworte:
- keine -
Rechtsnormen:
- keine -
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2019.00349

 

 

 

Urteil

 

 

der 4. Kammer

 

 

vom 13. Februar 2020

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Viviane Eggenberger.  

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

 

2.    B, 

 

Beschwerdeführerin 1 vertreten
durch Beschwerdeführerin 2,

diese vertreten durch RA C,

Beschwerdeführerinnen,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Postfach, 8090 Zürich, 

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Aufenthalts-/Niederlassungsbewilligung,


 

hat sich ergeben:

I.  

A. B ist eine 1972 geborene Staatsangehörige Ghanas. Im April 1995 heiratete sie in Accra den 1943 geborenen und in der Schweiz niederlassungsberechtigten D, einen Staatsangehörigen von E. Im Januar 1996 reiste sie in die Schweiz ein, worauf ihr in der Folge eine später regelmässig verlängerte Aufenthaltsbewilligung und im Jahr 2001 die Niederlassungsbewilligung erteilt wurde. Ende Juli 2002 reiste ihr aus einer früheren Beziehung stammender, 1995 geborener Sohn F in die Schweiz ein, welcher ebenfalls eine Niederlassungsbewilligung erhielt. Im gleichen Jahr wurde die Ehe von B und D geschieden.

B. Am 10. November 2003 kam die ältere Tochter von B, A, zur Welt. Seit Oktober 2003 ist B sozialhilfeabhängig. Im April 2005 kam die zweite Tochter, G, zur Welt. Die Identität des Vaters bzw. der Väter beider Töchter ist unbekannt. Beide Mädchen wurden in die Niederlassungsbewilligung ihrer Mutter einbezogen.

Am 27. Juni 2005 wurde B wegen des Verdachts der Begehung von Betäubungsmitteldelikten festgenommen und tags darauf in Untersuchungshaft gesetzt. A war zu diesem – bzw. einem nicht mit Sicherheit feststellbaren früheren – Zeitpunkt bereits nach Ghana ausgereist. Ihr Bruder wurde in einem Kinderheim fremdplatziert, die jüngere Schwester verblieb bei der Mutter.

Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 16. März 2006 wurde B wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 (SR 812.121) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Am 26. Oktober 2006 wurde sie bedingt aus dem vorzeitig angetretenen Strafvollzug entlassen.

Am 13. Dezember 2006 wurde sie zufolge ihrer Straffälligkeit und ihres Sozialhilfebezugs verwarnt, und ihr wurde für den Fall erneuter Straffälligkeit sowie weiteren erheblichen Sozialhilfebezugs die Wegweisung aus der Schweiz angedroht.

C. Mit Verfügung vom 18. Mai 2009 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich ein Gesuch von B vom 27. November 2007 um eine Einreisebewilligung für A im Rahmen eines Familiennachzugs ab. Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft.

Ein Rekurs von B gegen einen seitens des Migrationsamts am 2. November 2009 wegen ihrer Straffälligkeit und Sozialhilfeabhängigkeit verfügten Widerruf ihrer Niederlassungsbewilligung wurde vom Regierungsrat mit Beschluss vom 4. Juli 2012 gutgeheissen, und zwar zufolge einer (Blut-)Krankheit von G, einer Sichelzellanämie, derentwegen ihre Ausreise nach Ghana als unzumutbar qualifiziert wurde. B wurde stattdessen verwarnt und ihr der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung insbesondere für den Fall angedroht, dass sie erneut straffällig würde.

D. Am 19. Januar 2014 reiste A ohne Visum in die Schweiz ein und nahm daraufhin bei ihrer Mutter Wohnsitz, wo sie sich seither aufhält. Am 21. Januar 2014 stellte B ein Gesuch um Erteilung der Niederlassungsbewilligung an ihre Tochter.

Mit (eingeschrieben versandtem) Schreiben des Migrationsamts vom 30. Januar 2014 wurde A zufolge ihres illegalen Aufenthalts zur Ausreise aufgefordert und ihr und ihrer Mutter sodann mitgeteilt, dass das Gesuch vom 21. Januar 2014 nach (nachweislich) erfolgter Ausreise geprüft werde.

Am 27. Februar 2017 ersuchte B unter Bezugnahme auf das Gesuch vom 21. Januar 2014 (erneut) um Erteilung der Niederlassungsbewilligung an ihre Tochter.

G wurde im September 2017 eingebürgert.

E. Mit Verfügung vom 12. Juli 2018 wies das Migrationsamt das Gesuch ab und A unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 15. September 2018 aus der Schweiz weg. Es hielt fest, ein allfälliger Rekurs gegen diese Verfügung entfalte in Bezug auf die Wegweisungsfrist keine aufschiebende Wirkung.

II.  

Einen Rekurs gegen diese Verfügung wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 15. April 2019 ab.

III.  

A und B führten am 28. Mai 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten insbesondere, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und A die Niederlassungs- bzw. eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie insbesondere um Gewährung prozeduralen Aufenthalts sowie um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege und -vertretung für das Rekurs- wie für das Beschwerdeverfahren.

Das Migrationsamt verzichtete stillschweigend auf eine Beschwerdeantwort, die Sicherheitsdirektion am 7./12. Juni 2019 ausdrücklich auf eine Vernehmlassung.

Am 9. August bzw. 1. Oktober 2019 reichte die Rechtsvertreterin ihre Honorarnote ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

Gemäss § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Diese ist unter anderem betreffend erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion auf dem vorliegenden Gebiet des Ausländerrechts gegeben (§§ 41 ff. VRG).

2.  

Das Gesuch um Gewährung prozeduralen Aufenthalts wird jedenfalls mit dem heutigen Entscheid gegenstandslos.

3.  

Die Beschwerdeführerinnen verlangen vor Verwaltungsgericht, die Beschwerdeführerin 1 selbst sei "zum Sachverhalt" bzw. insbesondere zur Betreuung durch H (bzw. I) und zu weiteren Betreuungsmöglichkeiten anzuhören.

Gemäss Art. 47 Abs. 4 Satz 2 AIG werden Kinder über 14 Jahren zum Familiennachzug angehört, sofern dies erforderlich ist. Aus Art. 12 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtekonvention [KRK, SR 0.107]; vgl. hierzu Martina Caroni in: Martina Caroni/ Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 47 N. 26) ergibt sich kein Anspruch auf eine persönliche bzw. mündliche Anhörung der Kinder. Die Anhörung der Kinder kann je nach der zu behandelnden Problematik und den Umständen des Einzelfalls auch schriftlich oder über eine Vertretung vorgenommen werden (vgl. den Wortlaut von Art. 12 KRK; siehe auch BGr, 4. Mai 2010, 2C_599/2009, E. 3). Als erforderlich erweist sich eine Anhörung zudem nur, wenn dies zur vollständigen Erhebung des Sachverhalts notwendig ist.

Wie sich sogleich zeigen wird, erweist sich der vorliegende Sachverhalt als hinreichend und zutreffend geklärt. Beide Beschwerdeführerinnen konnten ihren Standpunkt im Rahmen der Rechtsschriften in angemessener Weise einbringen, die Beschwerdeführerin 1 den ihren zudem auch im Rahmen eines persönlichen Schreibens. Ihre Interessen erweisen sich in der vorliegenden Angelegenheit sodann offenkundig als gleichgerichtet, wie auch bereits die Vorinstanz zu Recht festhielt, woran nichts ändert, dass sie sich (naturgemäss, aufgrund der Konstellation) nicht in der gleichen Situation bzw. Ausgangslage befinden. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit die persönliche Befragung der Beschwerdeführerin 1 vor dem Verwaltungsgericht darüber hinaus entscheidrelevante Erkenntnisse mit sich bringen könnte. Die Anforderungen von Art. 47 Abs. 4 Satz 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) und Art. 12 KRK erweisen sich damit als erfüllt.

4.  

4.1 Gemäss Art. 43 Abs. 1 AIG in der bis Ende 2018 geltenden Fassung (AS 2007 5437 ff., 5449) haben ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (werden). Nach Art. 47 Abs. 1 AIG muss der Anspruch auf Familiennachzug für Kinder unter 12 Jahren innerhalb von 5 Jahren, für Kinder über 12 Jahren innerhalb von 12 Monaten geltend gemacht werden. Der Fristenlauf beginnt nach Art. 47 Abs. 3 lit. b AIG bei Familienangehörigen ausländischer Personen mit der Entstehung des Familienverhältnisses oder der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung. Ein Statuswechsel (namentlich die Erteilung der Niederlassungsbewilligung) löst dabei eine neue Nachzugsfrist aus, sofern ein (erstes, erfolgloses) Gesuch mit Bezug auf bloss Aufenthaltsberechtigte fristgerecht gestellt wurde (vgl. BGE 137 II 393 E. 3.3; Marc Spescha in: derselbe et al., Migrationsrecht, 4. A., Zürich 2015, Art. 47 AuG N. 5). Gemäss der Übergangsbestimmung in Art. 126 Abs. 3 AIG beginnen die Fristen nach Art. 47 Abs. 1 AIG allerdings erst mit Inkrafttreten des Ausländergesetzes, mithin am 1. Januar 2008, zu laufen, sofern vor diesem Zeitpunkt (die Einreise erfolgt oder) das Familienverhältnis entstanden ist. Die anwendbaren Nachzugsfristen bestimmen sich nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs, wobei sich eine noch laufende 5-jährige Frist mit Vollendung des 12. Lebensjahrs auf maximal ein Jahr verkürzt (BGE 137 II 284 E. 2.3.1, 129 II 11 E. 2; BGr, 3. Oktober 2011, 2C_205/2011, E. 3.5). Nach Ablauf dieser Fristen wird ein Familiennachzug nur noch bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden (Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG).

Wurde der Nachzug innert Frist beantragt, ist er zu bewilligen, wenn weder Rechtsmissbrauch noch Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG gegeben sind (vgl. Art. 51 AIG), die nachziehenden Eltern das Sorgerecht haben bzw. der nachziehende Elternteil es hat und das Kindswohl dem Nachzug nicht offensichtlich entgegensteht (BGE 136 II 78 E. 4.7 f., 137 I 284 E. 2.3.1; BGr, 22. Mai 2017, 2C_1/2017, E. 3.1, und 21. Januar 2016, 2C_1014/2014, E. 2). Hierbei ist namentlich auch die bisherige Beziehung zwischen den nachziehenden Eltern und den Kindern zu berücksichtigen: Es ist regelmässig erforderlich, dass die Beziehung zum Kind intakt ist und bereits bisher "sachgerecht" gelebt wurde (so BGE 137 I 284 E. 2.3.1 Abs. 2 [mit Verweis unter anderem auf BGE 136 II 497 E. 4.3, wobei dieser Aspekt dort allerdings im Rahmen des Rechtsmissbrauchs erwähnt wird]; BGr, 28. April 2016, 2C_1075/2015, E. 3.1 f. je Abs. 3 – 13. Dezember 2011, 2C_371/2011, E. 2.4 – 26. August 2010, 2C_44/2010, E. 2.1.3).

4.2 Es ist (nunmehr) unbestritten, dass das – nach wie vor hängige – Gesuch vom 21. Januar 2014 nach Ablauf der fünfjährigen Nachzugsfrist und damit verspätet gestellt wurde.

Es gilt daher nachfolgend zu prüfen, wie es sich mit den Voraussetzungen für einen nachträglichen Familiennachzug verhält.

5.  

5.1 Ausserhalb der ordentlichen Nachzugsfristen kommt ein Familiennachzug nach Art. 47 Abs. 4 AIG wie erwähnt nur in Betracht, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden. Dabei ist auch dem Sinn der Nachzugsfristen Rechnung zu tragen, wonach die Integration der Kinder bzw. Jugendlichen möglichst frühzeitig erfolgen soll. Die Bewilligung des Nachzugs nach Fristablauf hat nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben. Ein nachträglicher Familiennachzug kommt deshalb nicht in Betracht, wenn die nachzugswillige Person die Einhaltung von Fristen, die ihr die Zusammenführung der Familie ermöglicht hätte, versäumt hat und sie keine gewichtigen Gründe für einen späteren Nachzug geltend macht. Namentlich dort, wo die Familie selber die Trennung freiwillig herbeigeführt hat, bedarf es stichhaltiger Gründe, die zum Wohl der Familie eine andere Lösung erforderlich machen (vgl. BGr, 18. Mai 2015, 2C_914/2014, E. 3.1 mit Hinweisen).

Wichtige familiäre Gründe liegen gemäss Art. 75 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) vor, wenn das Kindswohl nur durch einen Familiennachzug gewahrt werden kann. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn die notwendige Kinderbetreuung im Herkunftsland infolge von Tod oder Krankheit der betreuenden Person und fehlender Betreuungsalternativen im Heimatland nicht mehr ausreichend gewährleistet ist (Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002, 3709 ff., 3794; BGE 133 II 6 E. 3.1.2). Insbesondere in Fällen, in welchen das Nachzugsbegehren erst nach vielen Jahren der Trennung gestellt wird, sind die gesamten Umstände in Bezug auf die persönliche und familiäre Situation des Kindes sowie dessen Integrationschancen und Entfaltungsmöglichkeiten in der Schweiz zu berücksichtigen. Von Bedeutung sind namentlich das Alter des Kindes, sein Ausbildungsniveau und seine sprachlichen Kenntnisse, aber auch die gegenwärtige Betreuungssituation bzw. deren Änderung (beispielsweise wegen des Tods der bisherigen Betreuungsperson). Die Gefahr einer Entwurzelung und daraus folgender Integrationsschwierigkeiten mutet dabei umso wahrscheinlicher an, je älter das Kind ist (vgl. zum Ganzen BGE 133 II 6 E. 3.1.1 f.; BGr, 25. Januar 2018, 2C_146/2017, E. 2.3 mit Hinweisen; ferner etwa VGr, 23. Mai 2018, VB.2018.00033, E. 5.2 Abs. 1).

5.2  

5.2.1 Die Beschwerdeführerin 2 – sie war per 26. Oktober 2006 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen worden – stellte im November 2007 ein erstes, mit beschwerdegegnerischer Verfügung vom 18. Mai 2009 abgewiesenes Gesuch um Einreisebewilligung für die Beschwerdeführerin 1 zum Verbleib bei ihr, der Beschwerdeführerin 2. Der Beschwerdeführerin 2 ging es damit bei ihren Gesuchen um die Wiederaufnahme des familiären Zusammenlebens mit ihrer Tochter (vgl. in diesem Zusammenhang etwa BGE 133 II 6 E. 3.1.1 und 3.2).

5.2.2 Zu erwähnen ist an dieser Stelle, dass zufolge fehlender Kenntnis von Identität und Aufenthaltsort des Vaters der Beschwerdeführerin 1 kein Kindesverhältnis zu einem solchen begründet werden konnte (Art. 261 und 263 des Zivilgesetzbuchs [SR 210]).

Zwischen der Ausreise (wohl) im August 2004 oder (spätestens) Juni 2005 und ihrer Wiedereinreise im Januar 2014, mithin während fast zehn Jahren, wurde die Beschwerdeführerin 1 von einer Bekannten der Beschwerdeführerin 2 betreut. Die Bezugsperson trat etwa gegenüber dem Vorsteher der von der Beschwerdeführerin 1 in Ghana bzw. J – dem früheren Wohnort der Beschwerdeführerin 2 – während Jahren besuchten Kinderkrippe und Schule unter dem Namen I auf; auch die Beschwerdeführerin 2, selbst nannte auf Frage hin diesen Namen in einem Antwortschreiben an den Beschwerdegegner vom 26. Mai 2009. J ist im Übrigen der Ledigenname der Beschwerdeführerin 2, und auch ihr erstes Kind, F, trägt diesen Namen; ihr zufolge bestehe indes kein Verwandtschaftsverhältnis.

Die Beschwerdeführerinnen machen in ihren Eingaben keinerlei Angaben zu dieser Betreuungsperson. Sie erwähnen lediglich regelmässig den Namen (oder die Vornamen) H, im Übrigen seien ihnen "weder die genauen Personalien noch die Wohnadresse von H" in Ghana bekannt – wobei die Beschwerdeführerin 2 andernorts angegeben hatte, ihre Tochter während deren Aufenthalt, nämlich in den Jahren 2007 und 2008, in Ghana besucht und ansonsten den Kontakt telefonisch aufrechterhalten zu haben. Sodann behaupten sie, "H" sei im Januar 2014 von Ghana nach Europa gereist und habe die Beschwerdeführerin 1 "mitgenommen". Dass es den Beschwerdeführerinnen nicht möglich gewesen sein soll, über den Namen hinausgehende Angaben zu dieser Person zu machen, obwohl diese die Beschwerdeführerin 1 seit dem Kleinkindalter und beinahe zehn Jahre lang betreut hatte, ist unglaubhaft bzw. nicht plausibel. Auch die Behauptung, die Beschwerdeführerin 2 habe keine Verwandten bzw. Bekannten in Ghana, die die Beschwerdeführerin 1 betreuen könnten, blieb stets völlig unsubstanziiert und erweist sich angesichts dessen, dass Erstere anlässlich einer Befragung noch im Dezember 2008 angegeben hatte, fünf Cousins, mit welchen sie regelmässig wöchentlich telefoniere, lebten in Ghana, als ebenso wenig plausibel. Sie hatte damals angegeben, ihr gehöre dort ein Haus mit etwas Land; ihre Grossmutter habe bis zu deren Tod dort gewohnt, und nun lebe dort ein Cousin. Vor Verwaltungsgericht beschränken sich die Beschwerdeführerinnen darauf festzustellen, es werde "nicht geglaubt", dass die Beschwerdeführerin 2 in Ghana keine Verwandten habe, die ihre Tochter aufnehmen könnten, auf die abermalige Erwiderung, "[h]ätte die Beschwerdeführerin 2 jedoch betreuungsfähige Verwandte, hätten diese die Beschwerdeführerin 1 auch schon zuvor aufgenommen" und hätte sie nicht gegen Bezahlung bei einer Bekannten untergebracht werden müssen, sowie schliesslich erneut auf die Behauptung, die Beschwerdeführerin 2 habe auch "ansonsten [...] in Ghana kein familiäres oder freundschaftliches Netz", welches sie unterstützen könnte.

Ungeachtet jedoch der (früheren bzw. heutigen) Betreuungssituation im Herkunftsland unterscheidet sich der vorliegende Fall – wie noch darzulegen sein wird – insoweit grundlegend von anderen solchen Konstellationen, als sich die Beschwerdeführerin 1 seit der Einreichung des Gesuchs nun schon sechs Jahre mit impliziter Duldung des Beschwerdegegners hierzulande aufhält, sodass sich die Verhältnisse heute massgeblich anders darstellen als im Jahr 2014.

5.3 Die Beschwerdeführerinnen führen aus, Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei das Nachzugsgesuch vom 21. Januar 2014 – nicht das irrtümlich als "[n]eues Gesuch" bezeichnete vom 27. Februar 2017, auf welches sich der Beschwerdegegner in der Ausgangsverfügung vom 12. Juli 2018 beziehe. Sie rügen, der Beschwerdegegner hätte nach der Gesuchseinreichung im Januar 2014 das Bewilligungsverfahren nicht sistieren dürfen, indem er die Beschwerdeführerin 1 zur Ausreise angehalten und mitgeteilt habe, er werde das gestellte Gesuch nach Erhalt des Nachweises der erfolgten Ausreise prüfen. Sie vertreten die Auffassung, die Beschwerdeführerin 1 halte sich nicht seit ihrer Einreise am 19. Januar 2014 rechtswidrig in der Schweiz auf, sondern vielmehr zufolge der Einreichung des Gesuchs vom 21. Januar 2014 gestützt auf Art. 17 Abs. 2 AIG rechtmässig, und berufen sich sodann auf die inzwischen erfolgte sehr gute Integration der Beschwerdeführerin 1.

5.3.1 Das Verwaltungsgericht hat grundsätzlich auf den Sachverhalt bzw. die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt des verwaltungsgerichtlichen Urteils abzustellen (vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 20a N. 4 ff. sowie § 52 N. 8 f.; vgl. etwa BGr, 21. Januar 2018, 2C_146/2017, E. 4.4 mit Verweis auf BGE 139 II 534, E. 5.4.1).

Die Beschwerdeführerin 1 ist inzwischen als hierzulande grundsätzlich integriert zu betrachten: Sie lebt seit ihrem 11. Altersjahr, mithin seit nunmehr sechs Jahren, in der Schweiz bzw. bei der Mutter, besucht seither hier die Schulen (heute wohl die 3. Sekundarklasse) und spricht die deutsche Sprache. Gemäss einer Bestätigung vom 27. Mai 2019 engagiert sie sich etwa auch im Schüler/innenparlament.

Die Vorinstanz erwog unter Berufung auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, die Beschwerdeführerinnen könnten aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin 1 seit Januar 2014 bei ihrer Mutter in der Schweiz lebe und ihrer seither "angeblich erfolgten Integration" nichts zu ihren Gunsten ableiten, da sie sich in Missachtung ihrer Pflicht zur Ausreise gemäss beschwerdegegnerischer Verfügung vom 30. Januar 2014 hierzulande aufgehalten habe.

Zwar trifft grundsätzlich zu, dass sich nicht auf durch eine Missachtung der Ausreisepflicht herbeigeführte bzw. auf eine solche zurückzuführende Umstände berufen werden kann (BGE 129 II 249 E. 2.3; BGr, 21. Januar 2016, 2C_1014/2014, E. 1.3; vgl. in diesem Zusammenhang auch VGr, 23. Oktober 2019, VB.2019.00509, E. 3.3, und die dort angeführte verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung). Vorliegend kann jedoch nicht ausser Acht gelassen werden, dass der Beschwerdegegner das am 21. Januar 2014 gestellte Gesuch der Beschwerdeführerinnen über Jahre nicht behandelt und die Anwesenheit der Beschwerdeführerin 1 hierzulande – die dem Zugriff der Behörden nie entzogen worden war – implizit geduldet hat (vgl. die Rekursvernehmlassung vom 11. September 2018). Die lange Anwesenheit der Beschwerdeführerin 1 ist damit massgeblich auf die lange Verfahrensdauer zurückzuführen, und das Kindeswohl kann jedenfalls zum heutigen Zeitpunkt nurmehr noch durch den Nachzug der Beschwerdeführerin 1 gewahrt werden.

5.3.2 Vor diesem Hintergrund liegt ein wichtiger familiärer Grund im Sinn von Art. 47 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 75 VZAE für die Bewilligung des nachträglichen Familiennachzugs der Beschwerdeführerin 1 vor.

6.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Der Beschwerdegegner wird eingeladen, der Beschwerdeführerin 1 die Niederlassungsbewilligung zu erteilen.

7.  

7.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen ([§ 65a in Verbindung mit] § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und ist den Beschwerdeführerinnen antragsgemäss für beide Verfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

7.2 Die Beschwerdeführerinnen ersuch(t)en um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung für das Rekurs- wie für das Beschwerdeverfahren.

7.2.1 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichts- und Anwaltskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20). Den Nachweis der Mittellosigkeit hat grundsätzlich die gesuchstellende Person zu erbringen (Plüss, § 16 N. 38).

7.2.2 Da die Beschwerdeführerinnen nicht mit Rekurs- und Gerichtskosten belastet werden, sind die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Die Beschwerdeführerinnen sind mittellos, ihr Rekurs und ihre Beschwerde waren nicht aussichtslos, und eine Rechtsvertretung war notwendig.

Daher ist in entsprechender Abänderung des Entscheids der Vorinstanz vom 15. April 2019 das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung gutzuheissen und den Beschwerdeführerinnen in der Person ihrer Rechtsvertreterin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Die Vorinstanz ist einzuladen, deren Entschädigung unter Anrechnung der Parteientschädigung von Fr. 2'000.- festzusetzen, wobei die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerinnen vorbehalten bleibt (§ 16 Abs. 4 VRG).

Auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren ist gutzuheissen und den Beschwerdeführerinnen in der Person von Rechtsanwältin C eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen.

Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr, LS 175.252) wird der unentgeltlichen Rechtsvertretung der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV, LS 215.3) seit dem 1. Januar 2015 in der Regel Fr. 220.- pro Stunde für Rechtsanwälte/-innen.

7.2.3 Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden macht einen Aufwand von insgesamt 23,5 Stunden zu einem Ansatz von Fr. 220.- sowie Auslagen im Betrag von Fr. 58.10 geltend. Das Studium des Rekursentscheids – hier 40 Minuten – ist praxisgemäss als zum Aufwand der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Rekursverfahren gehörig zu betrachten; für die Lektüre dieses Urteils, die dementsprechend als zur Tätigkeit der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Beschwerdeverfahren gehörig zu betrachten ist, ist demgegenüber eine halbe Stunde dazuzugeben (vgl. VGr, 16. November 2009, VB.2009.00610, E. 2 Abs. 3). Zu kürzen ist insbesondere der Aufwand für die Ausarbeitung der Beschwerde – veranschlagt wurden hierfür 17 Stunden und 40 Minuten –, zumal die Rechtsvertreterin die Beschwerdeführerinnen bereits im Rekursverfahren vertrat. Zu streichen ist daher insbesondere auch der mit weiteren 90 Minuten veranschlagte Aufwand für (erneutes) Aktenstudium. Angesichts der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses scheint ein Aufwand von insgesamt 12 Stunden angemessen. Zu erstatten ist demnach ein Gesamtbetrag von Fr. 2'913.95 (einschliesslich Mehrwertsteuer [12 Stunden à Fr. 220.- sowie Barauslagen von Fr. 58.10]). Nach Anrechnung der Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren von Fr. 1'615.50 (einschliesslich Mehrwertsteuer) verbleibt ein aus der Gerichtskasse auszurichtender Betrag von Fr. 1'298.45 (einschliesslich Mehrwertsteuer).

7.2.4 Abschliessend gilt es, die Beschwerdeführerinnen auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

8.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu erheben (vgl. BGr, 8. September 2016, 2C_775/2016, E. 2.2). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Dispositiv-Ziff. I und II des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 15. April 2019 und die Verfügung des Beschwerdegegners vom 12. Juli 2018 werden aufgehoben, und der Beschwerdegegner wird eingeladen, der Beschwerdeführerin 1 die Niederlassungsbewilligung zu erteilen.

       In Abänderung der Dispositiv-Ziff. III des Entscheids der Vorinstanz werden die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1'425.- dem Beschwerdegegner auferlegt und wird das Gesuch der Beschwerdeführerinnen um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführerinnen für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird gutgeheissen und den Beschwerdeführerinnen für das Rekursverfahren Rechtsanwältin C als unentgeltliche Rechtsbeiständin beigegeben. Die Sicherheitsdirektion wird eingeladen, die Entschädigung von Rechtsanwältin C unter Anrechnung der Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) festzusetzen, wobei die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerinnen vorbehalten bleibt.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.    Das Gesuch der Beschwerdeführerinnen um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben, dasjenige um unentgeltliche Rechtsvertretung gutgeheissen und ihnen Rechtsanwältin C für das Beschwerdeverfahren als unentgeltliche Rechtsbeiständin beigegeben.

Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, Rechtsanwältin C für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

Rechtsanwältin C wird unter Anrechnung der Parteientschädigung mit Fr. 1'298.45 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerinnen bleibt vorbehalten.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn von Erwägung 8 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an …