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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
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VB.2019.00352
Urteil
der 4. Kammer
vom 19. Dezember 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A,
vertreten durch B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
I.
A. A, ein
1989 geborener Staatsangehöriger Nordmazedoniens, reiste im Februar 2011 nach
der wenige Monate zuvor in der Heimat erfolgten Heirat mit einer in der Schweiz
niedergelassenen Landsfrau in die Schweiz ein, wo er im Rahmen der Bestimmungen
zum Familiennachzug eine zuletzt bis 3. Februar 2018 verlängerte
Aufenthaltsbewilligung erhielt. Aus der Ehe gingen zwei Söhne (geboren 2012 und
2015) hervor, welche wie die Mutter über die Niederlassungsbewilligung verfügen.
B. Während
seiner Anwesenheit in der Schweiz erwirkte A folgende Straferkenntnisse:
-
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 13. Februar
2014: 20 Tagessätze Geldstrafe zu je Fr. 80.-, bedingt vollziehbar
bei einer Probezeit von zwei Jahren, und Fr. 400.- Busse wegen der Nichtabgabe
von Ausweisen und/oder Kontrollschildern;
-
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 26. Mai 2015:
Widerruf der bedingten Vollziehbarkeit der Strafe gemäss dem Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 13. Februar 2014 sowie Verurteilung
wegen grober Verkehrsregelnverletzung zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen
à je Fr. 90.-, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von drei Jahren, und
einer Busse von Fr. 180.-;
-
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom
21. März 2016: 120 Tagessätze Geldstrafe zu je Fr. 30.- wegen
mehrfacher versuchter Erpressung und mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage.
C. Mit
Verfügung vom 11. April 2017 wurde A zudem aufgrund seiner
Schuldensituation – sein Betreibungsregister wies damals unter anderem 43
offene Verlustscheine über den Gesamtbetrag von rund Fr. 315'000.- auf
– verwarnt und ihm der Widerruf bzw. die
Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung angedroht für den Fall, dass er
seinen finanziellen Verpflichtungen weiterhin nicht nachkommen sollte.
In den Folgemonaten stieg die Zahl der gegen A ausgestellten
Verlustscheine auf 58 (im Gesamtbetrag von Fr. 331'349.71) an, weshalb ihm das Migrationsamt am 25. September
2018 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigerte und seine
Wegweisung verfügte, wobei es ihm zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis 19. Dezember
2017 setzte.
II.
Die Sicherheitsdirektion wies einen hiergegen erhobenen
Rekurs mit Entscheid vom 10. April 2019 in der Hauptsache ab
(Dispositiv-Ziff. I) und setzte A zum Verlassen der Schweiz eine neue
Frist bis 15. Juli 2019 (Dispositiv-Ziff. II); die Kosten des Rekursverfahrens
von insgesamt Fr. 1'440.- wurden – dem Gesuch von A um unentgeltliche
Prozessführung und Verbeiständung stattgebend – einstweilen auf die
Staatskasse genommen (Dispositiv-Ziff. III), der diesem beigeordnete unentgeltliche Rechtsbeistand mit
Fr. 764.70 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse entschädigt
(Dispositiv-Ziff. IV) und in Dispositiv-Ziff. V keine
Parteientschädigung ausgerichtet.
III.
Am 27. Mai 2019 liess A
beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge
seien "[d]ie Ziffern 1 und 2 des Entscheides vom 10.04.2019 [...]
aufzuheben" und sei ihm "erneut eine Aufenthaltsbewilligung zu
erteilen", eventualiter der Streitgegenstand zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen; in prozessualer Hinsicht ersuchte er ferner darum,
"[d]er Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu ereilen" und ihm
"die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen".
Mit Präsidialverfügung vom 3. Juni 2019 wurde das in
dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege enthaltene um Befreiung von der
Kostenvorschusspflicht abgewiesen und A zum Leisten eines Kostenvorschusses von
Fr. 2'060.- aufgefordert. Dieser Aufforderung
kam A innert Frist nach. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am
7./12. Juni 2019 ausdrücklich auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt
verzichtete stillschweigend auf Beschwerdebeantwortung, reichte jedoch am
11./14. Oktober 2019 Akten zu einem im Oktober 2019 gegen A eingeleiteten
Straf- bzw. Ermittlungsverfahren ein. Hierzu liess sich A nicht vernehmen; zuvor
hatte er mit Eingaben vom 3. und 20. Juni, 16. August, 18. September
sowie 11. Oktober 2019 Unterlagen insbesondere zu seinen finanziellen
Verhältnissen nachgereicht. Am 12. Dezember 2019
reichte sein Rechtsvertreter zudem eine Kostennote und einen vom 11. Dezember
2019 datierenden Betreibungsregisterauszug von A ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts
betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).
Weil auch die
weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer verlangt in prozessualer Hinsicht, der
Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Eine solche kommt dem
Rechtsmittel mangels anderslautender Anordnung der Vorinstanz bzw. aufgrund des
Gesetzes ohnehin zu (vgl. § 55 in Verbindung mit § 25 Abs. 1–3 VRG);
insofern erweist sich das Ersuchen als von Anfang an gegenstandslos.
3.
3.1 Nach Art.
43 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005
(AIG, SR 142.20) in der (hier massgeblichen [vgl. VGr, 19. Dezember
2018, VB.2018.00653, E. 2.1]) bis Ende 2018 geltenden Fassung (AS 2007
5437 ff., 5449) haben ausländische Ehegattinnen und -gatten von Personen
mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen; nach einem
ordnungsgemässen Aufenthalt von fünf Jahren haben sie Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung
(Art. 43 Abs. 2 AIG), was das weniger weit gehende Recht auf
Aufenthaltsbewilligung in sich schliesst (BGE 128 II 145 E. 1.1.4 mit
Hinweisen).
Die Ansprüche nach Art. 43 AIG stehen gemäss
Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG (in der bis Ende 2018 geltenden
Fassung [AS 2007 5437 ff., 5451]) unter dem Vorbehalt, dass kein
Widerrufsgrund nach Art. 62 AIG gegeben ist.
3.2 Nach
Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG kann die Aufenthaltsbewilligung einer
ausländischen Person unter anderem widerrufen werden, wenn diese erheblich oder
wiederholt gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit in der Schweiz oder im
Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere
Sicherheit gefährdet.
Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist
nach (dem inzwischen aufgehobenen [AS 2018 3173]) Art. 80 Abs. 1
lit. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt
und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201; AS 2007 5497) namentlich zu
bejahen bei einer Missachtung gesetzlicher Vorschriften und behördlicher
Verfügungen. Der Widerrufsgrund kann dabei auch erfüllt sein, wenn einzelne
strafbare Handlungen für sich allein betrachtet noch keinen Widerruf
rechtfertigen, deren wiederholte Begehung aber darauf hinweist, dass die
betreffende Person nicht bereit ist, sich an die geltende Ordnung zu halten.
Das Interesse an der Verhütung weiterer Straftaten ist insofern ebenfalls zu
berücksichtigen (vgl. zum Ganzen BGr, 22. November 2017, 2C_515/2017,
E. 2.1 mit Hinweisen).
Ein Verstoss gegen die öffentliche Ordnung liegt nach
Art. 80 Abs. 1 lit. b VZAE sodann auch bei mutwilliger
Nichterfüllung öffentlich- oder privatrechtlicher Verpflichtungen vor. Mutwilligkeit
in diesem Sinn setzt absichtliches, böswilliges oder zumindest leichtfertiges
Handeln voraus; blosse Liederlichkeit genügt dafür nicht (Marc Spescha, in: derselbe et al., Migrationsrecht, 5. A., Zürich
2019, Art. 62 AIG N. 11; vgl. ferner BGr, 7. März 2018,
2C_289/2017, E. 3.3.1 mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Neben der Höhe
der Schulden ist entscheidend, ob oder – gegebenenfalls – inwiefern
der pflichtvergessene Schuldner bzw. die pflichtvergessene Schuldnerin sich
bemüht hat, seine bzw. ihre Verbindlichkeiten abzubauen und mit den Gläubigern
nach einer Lösung zu suchen. Positiv ist etwa zu würdigen, wenn nach einer
ersten Verwarnung vorbestehende Schulden abgebaut wurden. Ein Widerruf ist
dagegen zulässig, wenn in vorwerfbarer Weise weitere Schulden angehäuft wurden
(vgl. BGr, 25. Juni 2018, 2C_658/2017, E. 3.2 mit Hinweisen).
3.3
3.3.1 Im Zeitpunkt der ausländerrechtlichen
Verwarnung des Beschwerdeführers vom 11. April 2017 lagen gegen diesen
17 Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 265'475.85 und 43 offene
Verlustscheine in Höhe von insgesamt Fr. 314'885.10 vor. Wie der
Beschwerdegegner damals zutreffend erwog, lässt sich diese – ohne Frage
als erheblich einzustufende – Verschuldung dabei nicht mit dem blossen
Einwand des Beschwerdeführers rechtfertigen, trotz entsprechenden Bemühungen
keine Festanstellung mit genügendem Gehalt gefunden zu haben, zumal es ihm
aufgrund seines Alters und der behaupteten Ausbildung – so will der
Beschwerdeführer im Heimatland nicht nur die Sekundarschule besucht, sondern
auch ein Studium absolviert haben – grundsätzlich hätte möglich sein
müssen, eine Vollzeitstelle zu finden und diese auch beizubehalten. Die
behaupteten Bemühungen um eine berufliche Integration finden sich in den Akten
denn auch nicht belegt. Im Gegenteil lässt sich diesen etwa entnehmen, dass der
Beschwerdeführer während der Jahre 2015 und 2016 überhaupt keiner
Erwerbstätigkeit nachging und sich auch nicht um eine solche bemühte bzw.
bemühen musste, sondern seinen Lebensunterhalt stattdessen mittels
regelmässiger, aus anderem Grund erfolgter Zahlungen einer Internetbekanntschaft
finanzierte. So hatte der Beschwerdeführer im November 2014 auf einer
Internetplattform einen vermögenden Rentner kennengelernt und diesen nach zwei
bis drei privaten Treffen unter Vorspiegelung falscher Tatsachen (Erkrankung
und Ableben der Mutter, Renovationen sowie Versteuerung eines geerbten Hauses,
neurologische Operation des Bruders usw.) dazu gebracht, ihm bis Mai 2015 in
diversen Raten insgesamt rund Fr. 235'700.- in Form eines Darlehens zu
bezahlen. Als sich der Geldgeber im Folgenden weigerte, weitere Zahlungen zu
leisten, begann der Beschwerdeführer, ihn mit zahlreichen elektronischen
Nachrichten zu belästigen und zu bedrohen. Der solcherart Angegangene ging auf
den Erpressungsversuch allerdings nicht ein; vielmehr verlangte er vom
Beschwerdeführer die umgehende Rückzahlung des gewährten Darlehens und
erstattete Ende Juni 2015 Anzeige gegen ihn. Dies führte zur im Sachverhalt
erwähnten strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers vom 21. März
2016 zu einer unbedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 30.- wegen mehrfacher versuchter Erpressung und mehrfachen Missbrauchs einer
Fernmeldeanlage. Die Darlehensforderung über Fr. 235'700.- macht zudem
einen wesentlichen Teil der im Betreibungsregister des Beschwerdeführers
ausgewiesenen Schulden aus.
Der Beschwerdegegner ging daher zu Recht von
einer mutwilligen und damit qualifiziert vorwerfbaren Schuldenanhäufung aus.
Seit seiner formellen Verwarnung nahm die Schuldenlast des Beschwerdeführers
jedoch nicht (mehr) massgeblich zu. So war die Zahl der in seinem
Betreibungsregister verzeichneten Verlustscheine zwar bis Anfang Dezember 2019
nochmals um 17 angestiegen, die betreffenden Verlustscheine gehen jedoch im
Wesentlichen auf bereits bestehende Schulden zurück. Gleiches gilt für die seither
neu ins Register aufgenommenen Betreibungen und Pfändungen im Gesamtbetrag von
Fr. 23'817.35. Ursächlich für die annähernde Stabilisierung der
finanziellen Situation des Beschwerdeführers dürfte dabei in erster Linie der
Umstand sein, dass jener seit August 2017 wieder einer Erwerbstätigkeit
nachgeht. Zunächst hatte der Beschwerdeführer bis Anfang Januar 2019 zwar
lediglich eine Teilzeitanstellung als Reinigungsmitarbeiter bei einem
Verwandten seiner Ehefrau inne und musste die Familie deshalb von Dezember 2016
bis Dezember 2018 im Gesamtbetrag von rund Fr. 75'600.- (ergänzend) von
der Sozialhilfe unterstützt werden; seit Januar 2019 vermögen der
Beschwerdeführer, welcher inzwischen über eine Festanstellung verfügt und knapp
Fr. 3'920.- netto im Monat verdient, und seine Ehefrau, welche ihrerseits
mit einer Teilzeitbeschäftigung als Reinigungsmitarbeiterin derzeit ein
Nettoeinkommen von Fr. 900.- bis Fr. 1'000.- erwirtschaftet, indes
nach ihrem eigenen Dafürhalten wieder allein für ihren Lebensunterhalt
aufzukommen. Seit Januar 2019 haben sie sich jedenfalls nicht mehr bei der
zuständigen Sozialbehörde gemeldet und keine Fürsorgeleistungen mehr erhalten;
seit April 2019 unterliegt der Beschwerdeführer zudem einer Einkommenspfändung.
Eine massgebliche Schuldenrückzahlung
erscheint nun mit einem Netto(familien)einkommen von weniger als Fr. 5'000.-
gleichwohl nicht möglich; das seit der Verwarnung gezeigte Erwerbsverhalten des
Beschwerdeführers lässt aber zumindest dessen Willen erkennen, seine
finanzielle Situation in den Griff zu bekommen, sodass nicht gesagt werden
kann, die ausländerrechtliche Verwarnung hätte ihre Wirkung offenkundig
verfehlt.
3.3.2
Isoliert betrachtet vermag die seit seiner Verwarnung eingetretene
(geringfügige) Neuverschuldung des Beschwerdeführers daher noch keinen
massgeblichen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinn von
Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG zu begründen. Eine auf diese Bestimmung
gestützte Verweigerung des weiteren Aufenthalts des Beschwerdeführers liesse
sich deshalb nur rechtfertigen, wenn sich der Normtatbestand aus einer
Gesamtschau des finanziellen Gebarens und des (getrübten) strafrechtlichen
Leumunds des Beschwerdeführers ergäbe.
Zwischen Januar 2014 und April 2016 wurde
der Beschwerdeführer dreimal verurteilt, unter anderem wegen grober
Verkehrsregelnverletzung und mehrfacher
versuchter Erpressung. Die in diesem Zusammenhang ausgesprochenen Strafen sind allerdings
eher als geringfügig zu bezeichnen. Die den jeweiligen Straferkenntnissen
zugrunde liegenden Taten ereigneten sich ausserdem lange vor der (nicht
einschlägigen) ausländerrechtlichen Verwarnung des Beschwerdeführers; seither
wurde er nicht mehr strafrechtlich belangt. Auch wenn die Delinquenz des
Beschwerdeführers nicht bagatellisiert werden soll und insbesondere das mit
Strafbefehl vom 21. März 2016 strafrechtlich beurteilte Vorgehen aus
moralischer Sicht äusserst verwerflich erscheint, ist der Widerrufsgrund von
Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG damit auch bei einer Gesamtabwägung
nicht erfüllt.
Anders dürfte die Beurteilung
freilich ausfallen, wenn auch das zurzeit noch Gegenstand zweier Straf- bzw.
Ermittlungsverfahren wegen unrechtmässigen Bezugs von Sozialhilfeleistungen,
Diebstahls und mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer
Datenverarbeitungsanlage bildende Verhalten des Beschwerdeführers
(mit)berücksichtigt würde. Das dem Beschwerdeführer in diesen beiden Verfahren
zur Last gelegte Verhalten würde von einer beträchtlichen kriminellen Energie
zeugen; im Fall einer entsprechenden strafrechtlichen Verurteilung wäre er
überdies in Bezug auf Vermögensdelikte als Wiederholungstäter einzustufen,
sodass ein gewichtiges öffentliches Interesse an seiner Wegweisung bestünde.
Bislang zeigt sich der Beschwerdeführer jedoch nicht bzw. nur in Teilen
geständig, und es liegt gegen ihn lediglich ein (erheblicher) Tatverdacht vor,
weshalb die noch nicht zur Anklage gebrachten Tatvorwürfe mit Blick auf die
Unschuldsvermutung im vorliegenden Verfahren (noch) keine Berücksichtigung
finden dürfen (vgl. dazu BGr, 28. Mai 2019, 2C_99/2019, E. 5.4.3 mit
Hinweisen).
3.4 Nach dem
Gesagten erweist sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des
Beschwerdeführers jedenfalls im gegenwärtigen Zeitpunkt als unzulässig.
Der Beschwerdeführer ist jedoch mit Nachdruck darauf
hinzuweisen, dass sich diese Beurteilung auf die aktuelle Situation bezieht und ihn der vorliegende Entscheid nicht davon
entbindet, sich für die – insbesondere wirtschaftliche und berufliche
– Integration in die hiesigen Verhältnisse anzustrengen und die
Rechtsordnung künftig zu achten. Sollten sich die den beiden jüngst gegen ihn
eingeleiteten Strafverfahren zugrunde liegenden strafrechtlichen Vorhalte
bestätigen, wäre der Beschwerdegegner sodann auch bei einem künftigen
Wohlverhalten des Beschwerdeführers gehalten, dessen erneute Delinquenz und die
damit einhergehende Neuverschuldung im Rahmen eines Widerrufsverfahrens bzw. der
jährlich anstehenden Bewilligungsverlängerung unter dem Gesichtswinkel von
Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG zu berücksichtigen, das heisst eine
neue Gesamtbeurteilung der finanziellen Situation und des strafrechtlichen
Leumunds des Beschwerdeführers vorzunehmen.
4.
Die Beschwerde ist gutzuheissen und der Beschwerdegegner
einzuladen, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers nochmals zu
verlängern.
Der Beschwerdeführer ist
gestützt auf Art. 96 Abs. 2 AIG zu verwarnen.
5.
5.1 Ausgangsgemäss
sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner
aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 teilweise in Verbindung mit
§ 65a Abs. 2 VRG; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014, § 13 N. 66). Desgleichen hat dieser dem Beschwerdeführer eine
angemessene Parteientschädigung von Fr. 2'000.- für das Beschwerdeverfahren
zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Für das Rekursverfahren
ist dagegen keine Parteientschädigung geschuldet, nachdem der rechtskundig
vertretene Beschwerdeführer lediglich die Aufhebung der Dispositiv-Ziff. I
und II des Rekursentscheids verlangt.
5.2 Der
Beschwerdeführer ist sodann offenkundig mittellos, seine Beschwerde war nicht
aussichtslos und eine Rechtsvertretung notwendig (§ 16 Abs. 1 f.
VRG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist
daher gutzuheissen und dem Beschwerdeführer in der Person von B ein
unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen.
Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des
Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018
(LS 175.252) wird der unentgeltlichen Rechtsvertretung der notwendige
Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche
Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die
Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt
werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung über die
Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (LS 215.3) seit dem 1. Januar
2015 in der Regel Fr. 220.- pro Stunde für Rechtsanwälte/-innen; für vor
Verwaltungsgericht selbständig auftretende Juristen/-innen ohne Anwaltspatent
gilt in der Regel ein Ansatz von Fr. 170.- pro Stunde.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht einen
Aufwand von insgesamt 13,3 Stunden sowie Barauslagen im Betrag von
Fr. 19.30 geltend. Insbesondere die beiden
einstündigen Besprechungen bzw. Telefongespräche mit der Ehefrau des
Beschwerdeführers und das ebenso lange Studium der im Oktober 2019 zugestellten
Strafakten erscheinen indes als weitestgehend nicht zu ersetzender Aufwand. Dieser
ist deswegen um insgesamt zwei Stunden zu kürzen. Der Rechtsvertreter
ist demnach für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 1'934.30 aus der Gerichtskasse zu
entschädigen. Damit beträgt die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistands des Beschwerdeführers weniger als die diesem zugesprochene
Parteientschädigung nach § 17 Abs. 2 VRG, weshalb die
Parteientschädigung direkt dem Rechtsvertreter auszubezahlen ist zur
Verrechnung mit seiner Entschädigungsforderung.
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist
Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird,
ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2
e contrario BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der
gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss
erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des
Migrationsamts vom 25. September 2018 sowie Dispositiv-Ziff. I und II
des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 10. April 2019 werden
aufgehoben, und das Migrationsamt wird eingeladen, die Aufenthaltsbewilligung
des Beschwerdeführers zu verlängern.
In (teilweiser) Abänderung der Dispositiv-Ziff. III
des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 10. April 2019 werden die
Kosten des Rekursverfahrens dem Rekursgegner auferlegt.
2. Der Beschwerdeführer wird verwarnt.
3. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen
und B als unentgeltlicher Rechtsvertreter eingesetzt.
4. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
5. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt. Der
vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss wird diesem nach Rechtskraft
dieses Urteils zurückerstattet.
6. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, B für das Beschwerdeverfahren eine
Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen.
7. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der
Erwägung 6 erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung
einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
8. Mitteilung an …