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Geschäftsnummer: VB.2019.00353  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 19.12.2019
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Baubewilligung


[Die Gemeinde erteilte eine Baubewilligung für eine unterirdische Baute in der Landwirtschaftszone im Perimeter eines kommunalen Gestaltungsplans. Einzelne Mitglieder der Erbengemeinschaft, in deren Gesamteigentum ein benachbartes Grundstück steht, erhoben dagegen in eigenem Namen Rekurs.]

Nichteintreten auf die von der Erbenvertreterin namens der Erbengemeinschaft erhobene Beschwerde (E. 1.3).
Der Gestaltungsplan, in dessen Perimeter die umstrittene Baute errichtet werden soll, liegt im bundesrechtlichen Sinn ausserhalb der Bauzone. Die Baute bedarf daher nach Art. 25 Abs. 2 RPG einer Bewilligung des kantonalen Amts für Raumentwicklung als zuständiger kantonaler Behörde (E. 3.1 ff.). Die angefochtene, von der Gemeinde ohne Zustimmung der kantonalen Behörde erteilte Baubewilligung ist nach der Rechtsprechung nichtig (E. 3.5 f.). Aufgrund der materiellen Baurechtswidrigkeit der geplanten Baute kann die notwendige kantonale Bewilligung nicht als stillschweigend erteilt gelten (E. 3.7).

Gutheissung.
 
Stichworte:
AUSNAHMEBEWILLIGUNG
BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
BAUEN AUSSERHALB DER BAUZONEN
BESCHWERDELEGITIMATION
ERBENGEMEINSCHAFT
ERBENVERTRETER
GESAMTEIGENTÜMER
GESTALTUNGSPLAN
LANDWIRTSCHAFTSZONE
NICHTIGKEIT
PRIVATER GESTALTUNGSPLAN
SONDERNUTZUNGSPLAN
UNTERIRDISCHES GEBÄUDE
ZONENKONFORMITÄT
Rechtsnormen:
Art. 75 Abs. I BV
§ 318 PBG
§ 338a PBG
Art. 16a Abs. I RPG
Art. 16a Abs. Ibis RPG
Art. 22 RPG
Art. 24 RPG
Art. 25 Abs. II RPG
Art. 34 Abs. II RPV
Art. 602 ZGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 1
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2019.00353

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 19. Dezember 2019

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiber Yannick Weber.

 

 

 

In Sachen

 

1.    A,   

 

2.    Erbengemeinschaft B,

       vertreten durch Treuhand I AG, 

 

alle vertreten durch lic. iur. C,

Beschwerdeführerinnen,

 

 

gegen

 

 

1.    Gemeinderat D,   

 

2.    Baudirektion Kanton Zürich, 

 

3.    E AG, vertreten durch RA F, 

Beschwerdegegnerschaft,

 

 

betreffend Baubewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Beschluss vom 23. Oktober 2018 erteilte der Gemeinderat D der E AG die baurechtliche Bewilligung für den Neubau eines Nährstofflagers auf dem nördlichen Teil des Grundstücks Kat.-Nr. 01 an der G-Strasse 02 in D, der in der Landwirtschaftszone liegt. Zugleich wurde die Verfügung der Baudirektion vom 12. September 2018 eröffnet, welche der E AG die strassenpolizeiliche, gewässer- und umweltschutzrechtliche Bewilligung für das Bauvorhaben erteilte.

II.  

Mit Eingaben vom 22. bzw. 23. November 2018 erhoben A und H dagegen je Rekurs beim Baurekursgericht und beantragten sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Bewilligungen. Mit Entscheid vom 11. April 2019 vereinigte das Baurekursgericht die beiden Rekursverfahren und wies die Rekurse ab, soweit es darauf eintrat. Die Kosten des Verfahrens wurden zu ¾ H und zu ¼ A auferlegt.

III.  

A. Dagegen gelangten A und die Treuhand I AG als Erbenvertreterin der Erbengemeinschaft B sel. am 28. Mai 2019 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie beantragten, der Entscheid des Baurekursgerichts vom 11. April 2019 sei aufzuheben und die Sache ans Baurekursgericht zurückzuweisen. Eventualiter sei die Baubewilligung mit Nebenbestimmungen zu ergänzen, wonach die vorgesehene Abluftanlage auf die Nordseite der vorgesehenen Lager zu versetzen und die E AG zu verpflichten sei, Messungen der bestehenden Geruchsemissionen und jener beim neuen Betrieb durchzuführen. Zudem sei der Rekursentscheid hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen dahingehend anzupassen, dass die Kosten zu je 50 % der Gemeinde D und der E AG aufzuerlegen und keine Parteientschädigungen zuzusprechen seien. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Sistierung des Beschwerdeverfahrens. Schliesslich beantragten sie die Ausrichtung einer Parteientschädigung.

B. Nachdem die E AG und der Gemeinderat D zum Gesuch um Sistierung des Beschwerdeverfahrens Stellung genommen hatten, wies das Verwaltungsgericht dieses mit Präsidialverfügung vom 2. Juli 2019 ab.

C. Das Amt für Raumentwicklung beantragte am 11. Juni 2019 die Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf seine Stellungnahme im Rekursverfahren. Die Baudirektion stellte unter Hinweis darauf am 14. Juni 2019 denselben Antrag und reichte am 30. August 2019 einen Mitbericht des Amtes für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) zu den Akten.

D. Die E AG beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 16. Juli 2019, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung.

E. Der Gemeinderat D nahm am 21. August 2019 zur Beschwerde Stellung und beantragte deren Abweisung. Das Baurekursgericht reichte am 22. August 2019 eine Vernehmlassung zu den Akten und beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

F. Die Beschwerdeführerinnen reichten am 16. September 2019 eine Replik ein. Die Gemeinde D liess sich am 27. September 2019 erneut vernehmen. Mit Stellungnahme vom 4. Oktober 2019 äusserten sich die Beschwerdeführer zu vom AWEL am 13. September 2019 eingereichten Akten.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Angelegenheit ist von der Kammer zu behandeln (§ 38 Abs. 1 und § 38b Abs. 1 e contrario VRG).

1.2 Als Eigentümerin der unweit südlich des Baugrundstücks gelegenen Parzelle Kat.-Nr. 03, die am Rekursverfahren teilgenommen und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheides hat, ist die Beschwerdeführerin 1 nach § 338a des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG] zur Beschwerdeführung legitimiert. Auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erweisen sich als erfüllt, weshalb auf ihre Beschwerde einzutreten ist.

1.3  

1.3.1 Der Beschwerdegegner 3 beantragte, auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 sei nicht einzutreten, weil die Erbengemeinschaft B sel. am Rekursverfahren nicht teilgenommen habe. Die Beschwerdeführerinnen machen diesbezüglich geltend, die Beschwerdeführerin 1, A, und die zweite Rekurrentin im vorinstanzlichen Verfahren, H, seien neben weiteren Personen Mitglieder der Erbengemeinschaft B sel. Sie hätten im Rekursverfahren ihre Legitimation unter anderem damit begründet, dass sie aufgrund ihrer Erbenstellung Gesamteigentümerinnen der Liegenschaft Kat.-Nr. 04 seien, die sich in unmittelbarer Nähe des Baugrundstücks befinde. Daraus hätte das Baurekursgericht nach Auffassung der Beschwerdeführerinnen schliessen müssen, dass die beiden Rekurrentinnen auch im Namen der Erbengemeinschaft hätten Rekurs führen wollen, und es hätte entsprechende Vollmachten der weiteren Erben einverlangen sollen.

1.3.2 Die Erbengemeinschaft nach Art. 602 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) ist als Gesamthandverhältnis nicht parteifähig; ihre Mitglieder bilden eine notwendige Streitgenossenschaft (VGr, 3. Juli 2011, VB.2011.00150, E. 2). Im Verwaltungsprozess kommt jedoch den einzelnen Gesamthandschaftern eine selbständige Anfechtungsbefugnis zu, wenn das Rechtsmittel darauf angelegt ist, eine belastende oder pflichtbegründende Anordnung abzuwenden (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 21–21a N. 4). Einem Gesamteigentümer steht insbesondere das Recht zu, selbständig geltend zu machen, dass dem Bauvorhaben eines Dritten öffentlich-rechtliche Hindernisse entgegenstehen, da ein derartiges Begehren die Rechte der anderen Gesamteigentümer nicht zu beeinträchtigen vermag (RB 1964 Nr. 9; RB 1984 Nr. 6). Eine Pflicht der Rekursinstanz, alle nicht als Partei auftretenden Gesamthandschafter als Mitbeteiligte ins Verfahren einzubeziehen, besteht nur im Einzelfall, wenn die Interessensphäre der Gemeinschaft oder der übrigen Gemeinschafter bei einem möglichen Verfahrensausgang gefährdet erschienen, wie etwa bei drohender reformatio in peius (vgl. RB 1984 Nr. 64). 

1.3.3 Nach den dargelegten Grundsätzen waren die Rekurrentinnen als Gesamteigentümerinnen der Liegenschaft Kat.-Nr. 04 legitimiert, selbständig und in eigenem Namen ein Rechtsmittel gegen die umstrittene Baubewilligung einzulegen. Die Rekurslegitimation der Beschwerdeführerin 1 konnte sich ausserdem auch auf ihre Eigentümerstellung an Parzelle Kat.-Nr. 03 stützen. Da das Rekursverfahren zudem nicht geeignet war, die Interessensphäre der Gemeinschaft und der übrigen Gemeinschafter zu beeinträchtigen, bestand für die Vorinstanz kein Anlass, die Beteiligung der weiteren Mitglieder der Erbengemeinschaft als Rekurrenten zu fordern oder sie als Mitbeteiligte ins Rekursverfahren beizuladen.

1.3.4 Die Beschwerdeführerinnen weisen darauf hin, dass die Treuhand I AG erst während des Rekusverfahrens mit Entscheid des Bezirksgerichts J vom 6. Februar 2019 als Erbenvertreterin eingesetzt worden ist. Diesem Umstand kommt hinsichtlich der Beschwerdelegitimation allerdings keine Bedeutung zu. Auf das Erfordernis der formellen Beschwer kann verzichtet werden, wenn jemand zu Unrecht und ohne eigenes Verschulden nicht am Verfahren teilnehmen konnte (BGE 133 II 181 E. 3.2 mit Hinweisen). Diese Voraussetzung ist aber nicht dadurch erfüllt, dass die Erbenvertreterin erst während des laufenden Rekursverfahrens eingesetzt worden ist, zumal sich alle Mitglieder der Erbengemeinschaft ohne Weiteres am Rekursverfahren hätten beteiligen können.

1.3.5 Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift geht aus den Eingaben im Rekursverfahren sodann kein Wille der Rekurrentinnen hervor, für die Erbengemeinschaft zu handeln. Vielmehr sprach sich die im Beschwerdeverfahren nicht mehr beteiligte Rekurrentin damals ausdrücklich gegen eine Vereinigung der Rekursverfahren aus, was darauf hindeutet, dass sie nur in eigenem Namen Rekurs führen wollte.

1.3.6 Schliesslich ist auch keine von ihrer Betroffenheit durch die ursprüngliche Baubewilligung verschiedene, besondere Betroffenheit der Erbengemeinschaft als Gesamthandsgemeinschaft durch den Rekursentscheid dargetan oder ersichtlich, welche ihre Beschwerdelegitimation begründen könnte.

1.3.7 Die Erbenvertreterin ist gesetzliche Vertretung der Erbengemeinschaft (Peter C. Schaufelberger/Katrin Keller Lüscher, Basler Kommentar ZGB II, Art. 602 N. 47). Ihr steht damit von Gesetzes wegen die Vertretung der Gesamthandschaft zu, nicht jedoch der einzelnen Erben. Sie kann deshalb in ihrer Stellung als Erbenvertreterin nicht als befugt erachtet werden, im Namen von H Beschwerde zu erheben, die aufgrund ihrer Teilnahme am vorinstanzlichen Verfahren formell beschwert und daher zur Anfechtung des Rekursentscheids legitimiert wäre. Im Übrigen erhebt der Rechtsvertreter ausdrücklich im Namen der Erbengemeinschaft Beschwerde; H tritt damit im Beschwerdeverfahren nicht mehr als Partei auf, weshalb auch auf die Nachforderung einer sie betreffenden Vollmacht zu verzichten ist.

1.3.8 Auf die Beschwerde der als Beschwerdeführerin 2 auftretenden Erbengemeinschaft ist folglich nicht einzutreten.

2.  

2.1 Umstritten ist das Bauvorhaben des privaten Beschwerdegegners, im nördlichen Teil der Parzelle Kat.-Nr. 01 eine unterirdische Anlage mit einem Volumen von 14'760m3 zu erstellen, die der Zwischenlagerung von flüssigem Gärgut aus Biogasanlagen dienen soll. Das Gärgut, das als Dünger in der Landwirtschaft eingesetzt wird, soll mit Tanklastwagen an- und abtransportiert werden. Der betroffene Teil der Parzelle liegt gemäss kantonalem Richtplan und gemäss Zonenplan der Gemeinde D vom 24. September 2012 in der Landwirtschaftszone.

2.2 Die gesamte Parzelle liegt innerhalb des Perimeters des privaten Gestaltungsplans "K", dem die Gemeindeversammlung D am … zugestimmt hatte. Die Baudirektion hatte diesen Gestaltungsplan am … genehmigt und dessen jüngster Teilrevision mit Verfügung vom … zugestimmt.

2.3 Die geplante Anlage soll im Wesentlichen innerhalb des im Gestaltungsplan als "Lagerplatz" bezeichneten Bereichs der Parzelle erstellt werden. Ziff. 5 Abs. 7 des Gestaltungsplans sieht vor, dass dieser Bereich als offene Lagerfläche diene und nicht mit Bauten belegt werden dürfe. Eine Lagerung von organischen Stoffen sei nicht gestattet und der Lagerplatz müsse einen sickerfähigen Belag aufweisen. Gemäss Ziff. 4 Abs. 4 des Gestaltungsplans sind unterirdische Gebäude ausserhalb der offenen Lagerplätze und der Retentionsfläche zulässig, sofern dies mit dem Gewässerschutz vereinbar ist. Der Beschwerdegegner 1 führte in seinem Beschluss vom 23. Oktober 2018 aus, der Gestaltungsplan verbiete nicht, unter dem Lagerplatz unterirdische Gebäude zu erstellen. Deshalb und aufgrund ihrer Vereinbarkeit mit den Gewässerschutzvorschriften sei die unterirdische Baute zu bewilligen. Die Vorinstanz erwog, diese Einschätzung liege ohne Weiteres im Ermessen der Gemeinde und sei zu bestätigen.

3.  

3.1 Der Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet kommt im Raumplanungsrecht eine zentrale Bedeutung zu (Art. 75 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV]; Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 [RPG]). Der Trennungsgrundsatz geniesst Verfassungsrang (Rudolf Muggli in: Heinz Aemisegger et al., Praxiskommentar RPG: Bauen ausserhalb der Bauzone, Zürich etc. 2017, Vorbemerkungen zu den Art. 24 bis 24e und 37a N. 16) und ist bei der Bewilligung von Bauten und Anlagen einerseits hinsichtlich der anwendbaren Vorschriften, andererseits aber auch für die Zuständigkeiten bedeutsam. Gemäss Art. 25 Abs. 2 RPG entscheidet die zuständige kantonale Behörde bei allen Vorhaben ausserhalb der Bauzonen, ob sie zonenkonform sind oder ob für sie eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann. Bei der Bewilligung von Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen steht es den Kantonen nicht frei, ihre Aufgaben an die Gemeinden zu delegieren (BGE 128 I 254 E. 3.1 mit Hinweisen).

3.2 Im Kanton Zürich entscheidet die örtliche Baubehörde über Baugesuche, soweit durch Verordnung nichts anderes bestimmt ist (§ 318 PBG). Gemäss Ziff. 1.2.1 des Anhangs zur Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember 1997 (BVV) liegt die Zuständigkeit für Bewilligungen ausserhalb der Bauzonen (in Landwirtschafts-, Freihalte- und Reservezonen) beim kantonalen Amt für Raumentwicklung (ARE). Diese kantonalrechtliche Zuständigkeitsordnung gilt unabhängig davon, ob die Erteilung einer raumplanungsrechtlichen Ausnahmebewilligung oder die Zonenkonformität einer ausserhalb der Bauzone geplanten Baute zu prüfen ist.

3.3 Liegt ausserhalb der Bauzone ein rechtskräftiger Sondernutzungsplan vor, bedarf die planmässige Überbauung einer Baubewilligung nach Art. 22 RPG, nicht jedoch einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG, weil die Überbauung in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Sondernutzungsplans als zonenkonform gilt (BGE 113 Ib 225 E. 2b; Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 6. A., Bern 2016, S. 248). Diese Unterscheidung ist in zuständigkeitsmässiger Hinsicht indessen nicht von Belang. Art. 25 Abs. 2 RPG verlangt nach seinem klaren Wortlaut nämlich ausdrücklich, dass eine kantonale Behörde über alle Vorhaben ausserhalb der Bauzone entscheidet (Bernhard Waldmann/Peter Hänni, Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 25 N. 38; vgl. bereits BGE 115 Ib 400 E. 4b). Der kantonalen Behörde obliegt folglich auch der Entscheid über die Zonenkonformität einer Baute ausserhalb der Bauzone.

3.4 Welche Gebiete im bundesrechtlichen Sinn ausserhalb der Bauzone liegen und deshalb nach Art. 25 Abs. 2 RPG der Bewilligung durch eine kantonale Behörde bedürfen, bestimmt sich anhand des bundesrechtlichen Begriffs der Bauzone: Lässt die Hauptbestimmung einer Zone regelmässig Bautätigkeiten zu, welche weder mit bodenerhaltenden Nutzungen (vorab der Landwirtschaft) verbunden noch von ihrer Bestimmung her auf einen ganz bestimmten Standort angewiesen sind, so liegt von Bundesrechts wegen eine Bauzone vor (BGE 143 II 588 E. 2.5.2). Andernfalls ist das Gebiet als Nichtbauzone zu qualifizieren, auch wenn darin gewisse standortspezifische Vorhaben (wie z.B. Materialabbau, Energiegewinnungsanlagen, touristische Anlagen) zugelassen werden (BGE 145 II 83 E. 4.1). Das umstrittene Bauprojekt liegt in der Landwirtschaftszone (siehe vorn E. 2.1) und im Perimeter eines privaten kommunalen Gestaltungsplans (vorstehend E. 2.2). Dieser kommunale Gestaltungsplan lässt nicht regelmässig Bautätigkeiten zu (bzw. ist nicht für das freie Bauen bestimmt, vgl. Michael Pflüger, Bemerkungen zum Urteil des Verwaltungsgerichts Bern vom 27. November 2018, BVR 2019, S. 170 ff., 187), sondern will in eingeschränktem und vordefiniertem Umfang der privaten Beschwerdegegnerin die (bauliche) Nutzung des betreffenden Landwirtschaftsgebiets für betriebliche Zwecke des bestehenden Recyclingbetriebs erlauben. Dieser ausserhalb des Siedlungsgebiets gelegene Gestaltungsplan lässt zwar gewisse nichtlandwirtschaftliche bauliche Nutzungen zu, allerdings nur solche, die durch ihren engen Bezug zum bestehenden, in der Industriezone gelegenen Recyclingbetrieb stehen. Er schafft somit keine Zone, die für das freie Bauen bestimmt ist, wie dies bei einer Industriezone im Sinn von Art. 15 RPG der Fall wäre, sondern ist auf einen ganz konkreten Nutzungszweck zugeschnitten. Ein solcher Gestaltungsplan ändert insbesondere nichts daran, dass das von ihm erfasste Gebiet im Sinn von Art. 25 Abs. 2 RPG ausserhalb der Bauzone liegt. Entsprechend schliesst dieser Gestaltungsplan die von Bundesrechts wegen bestehende Kompetenz der kantonalen Behörde zur Bewilligung von Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone (Art. 25 Abs. 2 RPG) im Gestaltungsplanperimeter nicht aus. Dies gilt aufgrund des als Anknüpfungspunkt für Art. 25 Abs. 2 RPG massgeblichen bundesrechtlichen Bauzonenbegriffs ungeachtet des Umstandes, dass die Ausscheidung von Sondernutzungszonen innerhalb des Landwirtschaftsgebiets mittels eines Gestaltungsplans nicht absolut ausgeschlossen ist (vgl. VGr, 10. November 2011, VB.2011.00134, insb. E. 7 und 8; sowie dazu BGr, 24. Mai 2012, 1C_13/2012, E. 3.1 f.). Das hier umstrittene Bauvorhaben liegt folglich – zumindest in der zuständigkeitsmässig bedeutenden Hinsicht – ausserhalb der Bauzone.

3.5  Art. 25 Abs. 2 RPG stellt direkt anwendbares Bundesrecht dar (Waldmann/Hänni, Art. 25 N. 36). Die Zustimmung der kantonalen Behörde im Sinn von Art. 25 Abs. 2 RPG ist ein unentbehrliches, konstitutiv wirkendes Element der kommunalen Bewilligung (VGr, 23. April 2015, VB.2014.00523, E. 4.3). Wurde eine kommunale Bewilligung im Sinn von Art. 25 Abs. 2 RPG für eine Baute, die sich zumindest teilweise in der Landwirtschaftszone befindet, ohne Zustimmung der kantonalen Behörde erteilt, kann diese Bewilligung von Bundesrechts wegen grundsätzlich keine Wirkungen entfalten und ist als nichtig zu qualifizieren (BGer, 12. Mai 2010, 1C_404/2009, E. 2.2).

3.6  

3.6.1 Dass das ARE inzwischen vom geplanten Bauprojekt Kenntnis hat und dieses als zonenkonform und deshalb als bewilligungsfähig erachtet, steht der Annahme der Nichtigkeit der Baubewilligung nicht entgegen. Dies gilt selbst dann, wenn aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geschlossen werden müsste, dass eine durch die Gemeinde kompetenzwidrig erteilte Baubewilligung ausserhalb der Bauzone nicht als nichtig zu betrachten ist, wenn die kantonale Behörde vom Baugesuch Kenntnis erlangt hat und die geplante Baute zu bewilligen wäre (vgl. BGr, 27. September 2000, 1A.211/1999, E. 4c; BGr, 12. Mai 2010, 1C_404/2009, E. 2.2; Waldmann/Hänni, Art. 25 N. 37). Das strittige Bauprojekt ist nämlich weder gestaltungsplan- noch in der Landwirtschaftszone zonenkonform und die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG dafür ausgeschlossen, wie die folgenden Erwägungen zeigen.

3.6.2 Der Gestaltungsplan "K" erlaubt unterirdische Gebäude ausdrücklich nur ausserhalb der offenen Lagerplätze. Er schreibt zudem vor, dass die Lagerplätze einen sickerfähigen Belag aufweisen müssen (E. 2.3 hiervor). Unter einem solchen Lagerplatz ein – aus Gründen des Gewässerschutzes zwingend undurchlässiges – unterirdisches Nährstofflager zu erstellen, ist mit diesen gestaltungsplanerischen Festlegungen nicht vereinbar. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich Weiterungen zur Zulässigkeit einer Durchstossung der Landwirtschaftszone durch den Gestaltungsplan (vgl. BGr, 5. Juli 2012, 1C_491/2011, E. 5.2.2) sowie dazu, inwieweit dessen Rechtmässigkeit hier akzessorisch zu prüfen wäre (vgl. BGr, 9. November 2015, 1C_62/2015, E. 3.2 und 4.2). Eine Begründung der Zonenkonformität der geplanten Baute infolge Gestaltungsplankonformität scheidet jedenfalls aus.

3.6.3 Falls der Gestaltungsplan nicht zu berücksichtigen und die Zonenkonformität der geplanten Baute anhand der Vorschriften zur Landwirtschaftszone zu prüfen wäre, erwiese sich diese ebenfalls als nicht bewilligungsfähig. Die geplante Baute soll nämlich der Lagerung ausschliesslich von Dritten stammenden Gärguts dienen, womit es ihr an einer unmittelbaren funktionalen Beziehung zu einem Landwirtschaftsbetrieb fehlt. Betriebsbauten für die Erbringung landwirtschaftlicher Dienstleistungen an eine Vielzahl von Landwirtschaftsbetrieben sind in der Landwirtschaftszone aber nicht zonenkonform im Sinn von Art. 16a Abs. 1 RPG (Alexander Ruch/Rudolf Muggli, Praxiskommentar RPG: Bauen ausserhalb der Bauzone, Art. 16a N. 51 mit Hinweisen). Mangels Bezugs der zwischengelagerten Biomasse zu einem Standortbetrieb wäre zudem auch eine Bewilligung gestützt auf Art. 16a Abs. 1bis RPG ausgeschlossen. Da auch eine Anwendung von Art. 34 Abs. 2 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV) ausser Betracht fällt, erweist sich die geplante Baute in der Landwirtschaftszone als nicht zonenkonform.

3.6.4 Für eine raumplanungsrechtliche Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG zur Bewilligung der umstrittenen zonenwidrigen Baute bleibt innerhalb des Perimeters des Gestaltungsplans "K" kein Raum. Damit ein Gestaltungsplan ausserhalb der Bauzone nicht als Umgehung von Art. 24 ff. RPG gilt, muss er auf einer sachlich vertretbaren Interessenabwägung beruhen (Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht, 6. A., Wädenswil 2019, Band 1, S. 179 f.). Gestaltungspläne sind zudem als Grundsatz dermassen auszugestalten, dass innerhalb ihres Perimeters für zweckkonforme Bauten und Anlagen keine Ausnahmebewilligungen erforderlich sind bzw. alle sinnvollen Projektvarianten in dessen Rahmen umgesetzt werden können (vgl. Peter Bösch, Brennpunkte des Zürcher Gestaltungsplans, PBG aktuell 3/2014, S. 12). Betreffend die mit dem Gestaltungsplan vorgesehene bauliche Nutzung des Gebiets für den bestehenden Recyclingbetrieb der privaten Beschwerdegegnerin nahm der Gestaltungsplan bereits eine raumplanerische Interessenabwägung vor, wobei offenbleiben kann, ob die gestaltungsplanerischen Festlegungen vor dem übergeordneten Recht standhalten oder damit eine unzulässige Kleinbauzone geschaffen wurde. Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG im Gestaltungsplanperimeter kommt hier ­­– wenn überhaupt – nur für nicht vom Gestaltungsplanzweck erfasste Bauten und Anlagen in Betracht, weil andernfalls in Missachtung der demokratisch beschlossenen (Sonder-)Nutzungsordnung (vgl. § 86 PBG) in die bindenden gebietsbezogenen planerischen Festlegungen des Gestaltungsplans eingegriffen würde.

3.6.5 Anzumerken bleibt, dass selbst eine materielle Richtigkeit der fraglichen Verfügung an deren Nichtigkeit ohnehin nichts zu ändern vermöchte: Im Gegensatz zum Fall, in dem eine von der sachlich unzuständigen kommunalen Baubewilligungsbehörde bewilligte Baute bereits erstellt und seit vielen Jahren genutzt worden ist (vgl. VGr, 23. April 2015, VB.2014.00523, E. 5.2), steht die Rechtssicherheit hier der Annahme der Nichtigkeit der Baubewilligung nämlich nicht entgegen, da letztere noch nicht in formelle Rechtskraft erwachsen ist und gestützt darauf noch keine Baute erstellt wurde.

3.7 Die kompetenzwidrige kommunale Baubewilligung vom 23. Oktober 2018 erweist sich nach dem Ausgeführten als nichtig. Als Folge der materiellen Baurechtswidrigkeit der geplanten Baute kann die notwendige Bewilligung des ARE zudem nicht als während des Rechtsmittelverfahrens stillschweigend erteilt gelten.

4.  

4.1 Die Nichtigkeit der Baubewilligung vom 23. Oktober 2018 ist von Amtes wegen zu beachten (BGE 139 II 243 E. 11.2). Entsprechend ist der angefochtene Entscheid aufzuheben.

4.2 Angesichts dieses Ergebnisses erübrigt sich eine Prüfung der weiteren Rügen und Anträge der Beschwerdeführerin 1.

5.  

5.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdegegnern und der Beschwerdeführerin 2 aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Angesichts des nur geringen Aufwandes, den die Prüfung der fehlenden Legitimation der Beschwerdeführerin 2 verursacht hat, rechtfertigt sich eine Kostenauflage an die Beschwerdeführerin 2 im Umfang von einem Zehntel und an die Beschwerdegegner zu je drei Zehnteln. 

5.2 Mit der Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sind auch dessen Kosten neu zu verlegen. Angesichts des schwerwiegenden Verfahrensfehlers sind die Kosten je hälftig den Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 aufzuerlegen.

5.3 Der Beschwerdeführerin 1 ist nach § 17 Abs. 2 VRG eine Parteientschädigung zuzusprechen. Im Rekursverfahren hatte sie keine solche beantragt, weshalb ihr nur für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung auszurichten ist.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 wird gutgeheissen. Der angefochtene Entscheid des Baurekursgerichts vom 11. April 2019 wird aufgehoben und die Kosten des Rekursverfahrens werden je hälftig den Beschwerdegegnern 1 und 2 auferlegt. Es wird festgestellt, dass die Baubewilligung des Gemeinderats D vom 23. Oktober 2018 nichtig ist.

2.    Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 wird nicht eingetreten.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 5'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    225.--     Zustellkosten,
Fr. 5'225.--     Total der Kosten

4.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin 2 im Umfang von einem Zehntel und den Beschwerdegegnern zu je drei Zehnteln auferlegt.

5.    Der private Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin 1 eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- (inkl. 7.7% MWST) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Urteils.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an …