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Geschäftsnummer: VB.2019.00355  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 09.07.2020
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist am Bundesgericht noch hängig.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Quartierplan


[Die fragliche Fläche wurde 1957 zum Ausbau zu einer Fahrbahn und einem Trottoir abgetreten. Die Strasse wurde allerdings nie im damals beabsichtigten Ausmass ausgebaut, weshalb im Rahmen des Quartierplanverfahrens streitig ist, ob ein Rückforderungsanspruch nach § 58 AbtrG besteht oder ob die Fläche im Quartierplanverfahren rechnerisch als aufzuhebende öffentliche Strasse ohne Begründung eines Anspruchs auf Neuzuteilung eines Baugrundstücks der Quartierplanmasse zuzuteilen ist].

In quartierplanrechtlichen Streitigkeiten, in deren Rahmen sich die enteignungsrechtliche Frage nach der Rückübertragung des Eigentums an Landflächen stellt, ist der Rechtsschutz im Anfechtungs- und nicht im Klageverfahren zu gewährleisten. Dabei hat das Verwaltungsgericht die abtretungsrechtlichen Fragen frei zu prüfen (E. 2.1).

Qualifikation der fraglichen Fläche als aufzuhebende öffentliche Strasse (E. 5.3.2). In der bisherigen Verwendung der streitigen Fläche (als öffentliche Fahrzeugabstellplätze) ist unter den gegebenen Umständen keine Nichtnutzung oder Zweckentfremdung zu sehen, die einen Rückforderungsanspruch nach § 58 AbtrG begründen könnte (E. 5.3.4 f.). Aber auch wenn eine Nichtnutzung oder Zweckentfremdung vorläge, wäre der Rückforderungsanspruch grundsätzlich verjährt. Die Verjährungseinrede kann dabei auch von anderen Quartierplangenossen vorgebracht werden (E. 5.4). Auch wenn hinreichende Gründe für eine allfällige Nichtnutzung vorgebracht werden könnten, käme als hinreichender Grund nur der Aufschub des Quartierplanverfahrens infrage; der Einbezug des Lands in die Quartierplanmasse kann jedoch nicht als Nichtnutzung oder Zweckentfremdung bezeichnet werden (E. 5.5). Keine Verletzung der Eigentumsgarantie durch dieses Vorgehen, da kein relevanter Schaden ersichtlich ist (E. 6).

Abweisung.
 
Stichworte:
ANFECHTUNGSVERFAHREN
EIGENTUMSGARANTIE
ENTEIGNUNGSRECHTLICH
ERSCHLIESSUNGSPLAN, LANDUMLEGUNG, QUARTIERPLAN
KLAGEVERFAHREN
KOMPETENZATTRAKTION
NICHTNUTZUNG
QUARTIERPLAN
QUARTIERPLANMASSE
RÜCKFORDERUNG
RÜCKÜBERTRAGUNG
STREITGEGENSTAND
VERJÄHRUNG
VERJÄHRUNGSEINREDE
VERJÄHRUNGSFRIST
ZWECKENTFREMDUNG
Rechtsnormen:
§ 58 AbtrG
§ 61 AbtrG
Art. 26 BV
§ 138 Abs. I PBG
§ 139 Abs. III PBG
§ 85 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2019.00355

 

 

Urteil

 

 

der 3. Kammer

 

 

vom 9. Juli 2020

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Cornelia Moser.  

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

 

2.    B,

 

3.    C,

 

alle vertreten durch RA D

Beschwerdeführende,

 

gegen

 

Verein E,

Beschwerdegegner,

 

und

 

1.    Stadtrat K, vertreten durch das Hochbaudepartement,

 

2.    Baudirektion Kanton Zürich,

 

3.    G,

 

4.    H,

3–4 vertreten durch RA I,

Mitbeteiligte,

 

betreffend Quartierplan,

 

hat sich ergeben:

I.  

Mit Beschluss vom 4. Juli 2018 setzte der Stadtrat K den amtlichen Quartierplan J unter Verweisung auf die Quartierplanakten vom 1. Juni 2018 fest. In die Quartierplanbestimmungen wurde die Rückübertragung von Landflächen der im öffentlichen Eigentum der Stadt K stehenden M-Strasse an die Eigentümerschaft der Parzellen Kat.-Nr. 03 (C) und 04 (B und A) aufgenommen. Die Baudirektion Kanton Zürich genehmigte den Quartierplan mit Verfügung vom 15. Oktober 2018.

A. Am 5. Dezember 2018 (Datum des Poststempels) reichte der Verein E, Eigentümer des ebenfalls zum Quartierplangebiet gehörenden Grundstücks Kat.-Nr. 05, beim Baurekursgericht Rekurs gegen die Festsetzung und die Genehmigung des Quartierplans ein. Er beantragte, der angefochtene Stadtratsbeschluss sei insoweit aufzuheben, als er die genannte Rückübertragung vorsehe, und es sei die Quartierplanbehörde anzuweisen, die betreffenden Flächen der Quartierplanmasse ohne Begründung eines Anspruchs auf Neuzuteilung eines Baugrundstücks zuzuteilen.

B. Ebenfalls am 5. Dezember 2018 (Datum des Poststempels) erhob der Verein E Klage beim Verwaltungsgericht gegen die Stadt K sowie C, B und A mit dem Hauptantrag, die im Quartierplan J vorgesehene Rückübertragung der genannten Landflächen aufzuheben, und dem Eventualantrag, es sei festzustellen, dass C sowie B und A kein solcher Rückforderungsanspruch zustehe. Das Verwaltungsgericht rubrizierte dieses Verfahren unter der Geschäftsnummer VK.2018.00006.

C. Das Baurekursgericht bezog mit Präsidialverfügung vom 8. Februar 2019 G und H als Mitbeteiligte in das Verfahren ein. Mit Entscheid vom 26. April 2019 hiess es den Rekurs gut.

II.  

Am 28. Mai 2019 erhoben A und B sowie C gegen diesen Entscheid Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie beantragten, der angefochtene Rekursentscheid sei aufzuheben und der Stadtratsbeschluss vom 4. Juli 2018 sowie die Genehmigungsverfügung der Baudirektion vom 15. Oktober 2018 seien in allen Teilen zu bestätigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer) für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren zulasten des Vereins E.

Das Baurekursgericht beantragte in seiner Vernehmlassung Abweisung der Beschwerde. Inhaltlich setzte es sich unter anderem mit der Rüge auseinander, das Dispositiv des angefochtenen Rekursentscheids sei fehlerhaft, und äusserte sich zum Gehalt des Dispositivs. Der Verein E beantragte in seiner Beschwerdeantwort Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführenden. Der Stadtrat K und die Baudirektion Kanton Zürich (Mitbeteiligte 1 und 2) verzichteten auf eine Stellungnahme. G und H (Mitbeteiligte 3 und 4) liessen sich nicht vernehmen.

In Replik, Duplik und Triplik hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Mit Schreiben vom 20. November 2019 teilte der Verein E den Verzicht auf eine Quadruplik mit.

Das Klageverfahren VK.2018.00006 wird mit Beschluss vom heutigen Tag durch Nichteintreten erledigt.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Beschwerdeführenden werden durch den angefochtenen Entscheid als Eigentümer sowie als Quartierplangenossen berührt und in ihren schutzwürdigen Interessen betroffen, womit sie nach § 338a des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG, LS 700.1) zur Beschwerde legitimiert sind.

1.2 Nach § 41 Abs. 3 VRG gilt § 19a VRG im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sinngemäss. Gemäss § 19a Abs. 1 VRG sind Anordnungen anfechtbar, die das Verfahren abschliessen, also Endentscheide. § 19a Abs. 2 VRG erklärt in Bezug auf die Anfechtbarkeit von Teil-, Vor- und Zwischenentscheiden sinngemäss Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (SR 173.110) für anwendbar. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz liegt kein Rückweisungs-, sondern ein Endentscheid vor, weil der unteren Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt und die Rückweisung nur noch der rechnerischen Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19a N. 65 mit Hinweisen): Die streitigen Rechtsfragen – die Zulässigkeit der Rückübertragung, die Festsetzung des Altbestands und die rechnerische Behandlung der fraglichen Fläche im Quartierplanverfahren – wurden beantwortet. Der Mitbeteiligte 1 hat infolge der Rückweisung nur noch die Abtretungen sowie die Mehr- und Minderzuteilungen anzupassen und den Kostenverteiler neu festzulegen; diese Festlegungen ergeben sich aber aus den bereits rechtskräftigen Parametern des Quartierplans und aus dem angefochtenen Entscheid, sodass dem Mitbeteiligten 1 keinerlei Ermessensspielraum verbleibt. Demnach liegt eine Anordnung im Sinn von § 19a Abs. 1 VRG vor, deren Anfechtbarkeit nicht von den Voraussetzungen gemäss § 19a Abs. 2 VRG abhängt. 

1.3 Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Die Beschwerdeführenden bestreiten die Zuständigkeit der Vorinstanz. Sie begründen dies zum einen sinngemäss damit, dass die Rückübertragung eines abgetretenen Rechts im Sinn der §§ 58–60 des Gesetzes betreffend die Abtretung von Privatrechten vom 30. November 1879 (Abtretungsgesetz [AbtrG], LS 781) streitig sei, worüber nach § 61 AbtrG (in Verbindung mit § 81 lit. c VRG) das Verwaltungsgericht im Klageverfahren zu entscheiden habe. Zum andern machen sie geltend, dass die Vorinstanz infolge der Rechtshängigkeit der dem Verwaltungsgericht eingereichten Klage nicht auf den Rekurs hätte eintreten dürfen.

2.1 Zunächst ist zu prüfen, ob § 61 AbtrG die Zuständigkeit der Vorinstanz ausschliesst.

2.1.1 Die Beschwerdeführenden brachten die Forderung nach Rückübertragung von Landflächen im Rahmen des Quartierplanverfahrens als Begehren im Sinn von § 155 Abs. 3 PBG vor (Quartierplan J, Technischer Bericht, Anhang B, S. 2 f.). Der Mitbeteiligte 1 berücksichtigte das Begehren und regelte die Rückübertragung der Flächen von insgesamt 241 m2 in den Bestimmungen des Quartierplans, wobei er die Anwendung von § 58 Abs. 1 lit. a AbtrG aus der im Quartierplan vorgesehenen Strassenerschliessung ableitete. Der Beschwerdegegner beantragte mit dem Rekurs gegen die Festsetzung und Genehmigung des Quartierplans, die Rückübertragung der Flächen an die Beschwerdeführenden aufzuheben und die betreffenden Flächen stattdessen der Quartierplanmasse als aufzuhebende öffentliche Strassen ohne Anspruch auf Neuzuteilung zuzuteilen (§ 138 Abs. 1 und § 139 Abs. 3 PBG). Der ersterwähnte Antrag entspricht dem Hauptantrag im Klageverfahren. Der Beschwerdegegner wandte sich damit gegen die Festlegung des Altbestands im Quartierplan; er bezweckte, eine Mehrbelastung abzuwenden, die sich daraus ergab, dass das betreffende Land von Privaten und nicht als Strassenfläche vom Gemeinwesen in die Quartierplanmasse eingebracht wurde. Entsprechend ist die vorliegende Streitigkeit als quartierplanrechtliche Angelegenheit aufzufassen, in deren Rahmen sich die Frage einer Rückübertragung von Landflächen im Sinn von § 58 AbtrG stellt. Dabei sind die quartierplanrechtlichen und die enteignungsrechtlichen Fragen miteinander verflochten, wie die Vorinstanz zu Recht bemerkt und wie sich auch aus den Erwägungen des vorliegenden Urteils ergibt. Ihre Behandlung in verschiedenen Verfahren ist daher nicht praktikabel. Als ungeeignet erweist sich insbesondere die vom Beschwerdegegner im Klageverfahren vorgebrachte Lösung, den Rechtsweg von der Anwendbarkeit der §§ 58 ff. AbtrG abhängig zu machen, weil dann für die Beantwortung der Zuständigkeitsfrage eine materielle Prüfung vorzunehmen wäre.

2.1.2 Für die Gewährung des Rechtsschutzes im Anfechtungsverfahren spricht, dass die Festsetzung des Quartierplans eine rekursfähige Anordnung im Sinn von § 19 Abs. 1 lit. a VRG darstellt. Anordnungen, die in Anwendung des Planungs- und Baugesetzes ergehen, sind – soweit es sich nicht um Akte des Regierungsrats handelt – mit Rekurs beim Baurekursgericht anzufechten (§ 329 PBG). Sodann ist die Behandlung einer enteignungsrechtlichen Frage durch das Baurekursgericht mit der Rechtsmittelordnung des Planungs- und Baugesetzes vereinbar. Zwar weist das Gesetz Entschädigungsbegehren im Zusammenhang mit bau- und planungsrechtlichen Akten durchwegs den Schätzungskommissionen zur Behandlung zu. Doch gilt der Grundsatz, dass das Baurekursgericht nicht über die vermögensrechtlichen Folgen solcher Akte entscheiden solle, gegenüber Anordnungen im Quartierplanverfahren nicht (VGr, 21. April 2005, VB.2005.00015, E. 6.2 = RB 2005 Nr. 3 = BEZ 2005 Nr. 29; Jürg Bosshart/Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19b N. 82 mit weiterem Hinweis).

2.1.3 Ein weiterer Gesichtspunkt, der für das Anfechtungsverfahren spricht, ist das Verhältnis zwischen Anfechtungs- und Klageverfahren im zürcherischen Recht. Gemäss Art. 77 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 hat der Gesetzgeber zur Geltendmachung öffentlich-rechtlicher Ansprüche nur in besonderen Fällen das Klageverfahren vorzusehen. § 81 VRG beschränkt das Klageverfahren auf drei Fallgruppen: auf Streitigkeiten, über die nicht mit Verfügung entschieden werden kann (lit. a), auf Streitigkeiten über verwaltungsrechtliche Verträge unter Ausklammerung des öffentlichen Personalrechts (lit. b) sowie auf Streitigkeiten, für die es durch ein anderes Gesetz vorgeschrieben wird (lit. c). Der Gesetzgeber wollte das Klageverfahren auf die Fälle beschränken, in denen das Anfechtungsverfahren nicht möglich ist oder zu keinem befriedigenden Resultat führt. Damit soll auch die Spaltung des Rechtswegs verhindert werden (vgl. Tobias Jaag, Kommentar VRG, Vorbem. zu §§ 81–86 N. 8; Weisung des Regierungsrats vom 29. April 2009 zum Gesetz über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts, ABl 2009, 801 ff., 914 f. [im Folgenden: Weisung]). Zwar ist die Zuständigkeit gemäss § 61 AbtrG, einem Anwendungsfall von § 81 lit. c VRG, nicht infrage zu stellen; der Gesetzgeber hat sie bei der jüngsten umfassenden Revision des Verwaltungsrechtspflegegesetzes ausdrücklich beibehalten, wie die Beschwerdeführenden grundsätzlich zutreffend geltend machen. Daraus kann jedoch nichts für die Lösung von Abgrenzungs- und Koordinationsfragen abgeleitet werden, wie sie sich im vorliegenden Fall stellen. Hierzu sind vielmehr die genannten Grundsätze zu beachten; dies gilt jedenfalls deshalb, weil es sich bei § 61 AbtrG in der Substanz um eine 140-jährige Bestimmung handelt (OS 20, 114, 126), die in der Weisung (ABl 2009, 923) als materiell fragwürdig bezeichnet wird und möglichst in das heutige System der Verwaltungsrechtspflege einzupassen ist. Vorliegend ist eine Gabelung des Rechtswegs unpraktikabel, und der Rechtsschutz kann einheitlich im Anfechtungsverfahren gegen die Quartierplanfestsetzung bzw. ‑genehmigung geleistet werden. Insbesondere ist die Anrufung des Verwaltungsgerichts mit Beschwerde gegen den Entscheid des Baurekursgerichts gesichert.

2.1.4 Aus diesen Gründen ist die vorliegende Streitigkeit im Anfechtungs- und nicht im Klageverfahren zu behandeln. Dabei hat das Verwaltungsgericht allerdings die abtretungsrechtlichen Fragen in Anwendung von § 85 VRG frei zu prüfen, weil die Unterschreitung der gesetzlich vorgesehenen Kognition einer Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. einer formellen Rechtsverweigerung im Sinn von Art. 29 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) gleichkäme (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 50 N. 31 mit Hinweisen). Es handelt sich dabei um eine zulässige Kompetenzattraktion (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. A., Bern 1983, S. 96).

2.1.5 Der Vorrang des Anfechtungsverfahrens kann mit einer Kompetenzattraktion gleichgesetzt werden, die hier im Sinn der Prozessökonomie und der Einheit des Verfahrens sowie zur Vermeidung widersprüchlicher Entscheide zulässig ist (Thomas Flückiger in: Bernhard Waldmann/Philip­pe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrens-
gesetz [VwVG], 2. A., Zürich etc. 2016, Art. 7 N. 36; Gygi, S. 95 f.; BGE 129 I 249 E. 4.2; VGr, 20. August 2008, VB.2008.00183, E. 3.4.3 mit zahlreichen Hinweisen; VGr, 12. April 2001, VR.2000.00006, E. 1c). Eine solche Kompetenzattraktion haben beide Vor­instanzen implizit vorgenommen – das Baurekursgericht, indem es sich als zuständig für die Prüfung der enteignungsrechtlichen Rügen erklärt hat, aber auch der Mitbeteiligte 1, indem er den Rückforderungsanspruch in den Quartierplanbestimmungen geregelt hat: Die Verfügungskompetenz des Gemeinwesens ist mit der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts im Klageverfahren nicht zu vereinbaren (Bertschi, Vorbem. zu §§ 32–86 N. 13). Somit argumentieren die Beschwerdeführenden widersprüchlich, wenn sie einerseits die Zuständigkeit der Vorinstanz bestreiten und anderseits die Regelung der Rückübertragung in den Quartierplanbestimmungen verteidigen.

2.1.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine quartierplanrechtliche Streitigkeit vorliegt, in deren Rahmen sich die enteignungsrechtliche Frage nach der Rückübertragung des Eigentums an Landflächen stellt. Weil die sich stellenden Fragen nicht praktikabel aufgeteilt werden können und die ursprüngliche Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Zürcher Rechtsmittelordnung einen eingeschränkten Anwendungsbereich aufweist, ist der Rechtsschutz im Anfechtungs- und nicht im Klageverfahren zu gewährleisten. Entsprechend war die Vorinstanz zur Behandlung des Rekurses zuständig.

2.2  

2.2.1 Das Fehlen der Rechtshängigkeit (oder Litispendenz) in der gleichen Sache vor einer anderen Instanz stellt eine Prozessvoraussetzung dar (Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., Zürich etc. 2013, Rz. 1208). Damit sollen sich widersprechende Anordnungen und Entscheide in der gleichen Sache verhindert werden (Martin Bertschi/Kaspar Plüss, Kommentar VRG, Vorbem. zu §§ 4–31 N. 31).

2.2.2 In der vorliegenden Streitsache versandte der Beschwerdegegner den Rekurs und die Klage gleichzeitig am 5. Dezember 2018; die beiden Rechtsmittel trafen am folgenden Tag beim jeweiligen Empfänger ein. Aus der Rechtshängigkeit darf hier jedenfalls nicht abgeleitet werden, dass sich die beiden Verfahren auf ewig gegenseitig blockieren müssen. Ebenso wenig kann sie bedeuten, dass nur eines der Verfahren den Fortgang des anderen hindert. Vielmehr hatten die angerufenen Instanzen formell oder implizit für eine Koordination der Verfahren zu sorgen, um unnötigen Aufwand und widersprüchliche Entscheide in der gleichen Sache zu vermeiden. Weil die Entscheide des Baurekursgerichts mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden können, war ohne Weiteres zulässig, dass zuerst das Baurekursgericht über den Rekurs entschied: Dies ermöglicht es dem Verwaltungsgericht, das Klage- und das Beschwerdeverfahren parallel zu behandeln und widersprüchliche Entscheide zu vermeiden. Dass auch eine Sistierung des Rekursverfahrens als Koordinationsmassnahme infrage gekommen wäre, ändert daran nichts. Das Baurekursgericht war nicht gehalten, das Rekursverfahren bis zum Urteil des Verwaltungsgerichts im Klageverfahren zu sistieren.

3.  

Der relevante Sachverhalt stellt sich wie folgt dar: Mit Beschluss vom 4. Oktober 1957 bewilligte die Stadt K den Bau eines Einfamilienhauses auf dem heutigen Grundstück Kat.-Nr. 03. Als Bedingung für den Baubeginn wurde unter anderem eine im Grundbuch vermerkte Verpflichtung des Bauherrn festgelegt, das zum Bau der projektierten Quartierstrasse nötige Land abzutreten. Mit Abtretungsverträgen vom 11. Dezember 1957 traten L und der Beschwerdeführer 3 etwa 230 m2 Land (gemäss vorläufiger Flächenermittlung) der Stadt K zum Teilausbau der M-Strasse ab. Die Stadt K verpflichtete sich, die Abtretungsfläche zu Fahrbahn und Trottoir auszubauen, ohne bezüglich des Ausbaus der M-Strasse an einen Zeitpunkt gebunden zu sein. Die Verträge wurden 1959 vollzogen. Das abgetretene Land wurde der öffentlichen M-Strasse zugewiesen. Die Strasse wurde nie im damals beabsichtigten Ausmass ausgebaut, weshalb auch die abgetretene Landfläche im Wesentlichen nicht als Fahrbahn oder Trottoir genutzt wurde. Vielmehr befinden sich dort gemäss dem bei den Akten liegenden Bild – ausser dem Ende des Trottoirs der M-Halde – fünf öffentliche Fahrzeugabstellplätze. Ein Bereich lässt die Zufahrt zur Garage des Einfamilienhauses auf dem Grundstück Kat.-Nr. 03 des Beschwerdeführers 3 zu. Ein weiterer, kleinerer Bereich an der Einmündung der M-Halde wird durch Strassenpoller abgetrennt und dient keiner erkennbaren Nutzung. Am 4. Juli 2012 leitete der Stadtrat K das amtliche Quartierplanverfahren für den Quartierplan J ein, der vor allem den normaliengerechten Ausbau der M-Strasse bezweckt (StRB Nr. 835/2012). Aufgrund eines Begehrens der Beschwerdeführenden im Sinn von § 155 Abs. 3 PBG hielt die Stadt K in den Quartierplanbestimmungen fest, dass der abgetretene Grundstücksbereich nicht vollumfänglich für den Ausbau der M-Strasse verwendet werde, weshalb das Land nach § 58 Abs. 1 lit. a AbtrG der Grundeigentümerschaft zurückzuerstatten sei. Von diesem Land wird eine Fläche von 14 m2 für ein Trottoir der M-Halde verwendet und daher im neuen Bestand deren Parzelle zugeteilt.

4.  

Die Beschwerdeführenden bringen vor, die Vorinstanz habe das Rekursbegehren in unzulässiger Weise abgeändert, indem sie es nicht als Antrag auf Änderung der Realzuteilung der fraglichen Flächen interpretiert habe, sondern es einzig auf deren rechnerische Behandlung bezogen habe. Dies bringe für die Beschwerdeführenden eine nicht zu rechtfertigende reformatio in peius mit sich. Bereits aus diesem Grund sei der angefochtene Entscheid aufzuheben. Auch weise der Rekursentscheid einen schwerwiegenden formellen Mangel auf, weil das Entscheiddispositiv unklar sei; dieser Mangel müsse ebenfalls zur Aufhebung führen.

4.1  

4.1.1 Der Beschwerdegegner hatte im Rekurs folgenden Antrag gestellt: "Es sei der angefochtene Stadtratsbeschluss, soweit er zu Gunsten der [Beschwerdeführenden] die Rückerstattung von Land der öffentlichen M-Strasse vorsieht, aufzuheben, und es sei die Quartierplanbehörde anzuweisen, diese Flächen in Anwendung von §§ 138 Abs. 1 und 139 Abs. 3 PBG vollumfänglich und ohne Begründung eines Anspruchs auf Neuzuteilung eines Baugrundstücks der Quartierplanmasse zuzuteilen [...]." Die Vor­instanz schrieb im angefochtenen Entscheid, aus der Rekursbegründung ergebe sich – "im Gegensatz zum Wortlaut des rekurrentischen Rechtsbegehrens" –, dass nicht die quartierplanerische Realzuteilung der fraglichen Landfläche zu den Parzellen Kat.-Nr. 07 und 04 Streitgegenstand sein könne, sondern nur deren rechnerischer Einbezug "als Fläche der genannten Parzellen anstelle der bestehenden, im Eigentum der Stadt K stehenden Parzelle 02 (M-Strasse […])".

4.1.2 Der Streitgegenstand ergibt sich im Rekursverfahren durch den Gegenstand der angefochtenen Anordnung einerseits und durch die Parteibegehren anderseits (Bertschi, Vorbem. zu §§ 19–28a N. 44). Der zweite Entwurf des Quartierplans hatte die Zuteilung der fraglichen Fläche an die Grundstücke Kat.-Nr. 03 und 04 sowie zu deren Ausgleich eine Landumlegung im Grenzbereich zwischen den Grundstücken Kat.-Nr. 04 und 06 vorgesehen. Die fragliche Fläche wurde also real den Parzellen Kat.-Nr. 03 und 04 zugewiesen, wobei die westliche Grenze des Grundstücks Kat.-Nr. 04 zum Grundstück Kat.-Nr. 06 nach Osten verschoben wurde, sodass die Vergrösserung der Grundstücke der Beschwerdeführenden im Ergebnis nicht mit Geld, sondern mit Land kompensiert wurde. Dagegen enthalten die Quartierplanbestimmungen – infolge der Berücksichtigung des Begehrens der Beschwerdeführenden – die Rückübertragung dieser Fläche an die Grundstücke Kat.-Nr. 03 und 04 im Sinn von § 58 AbtrG (Quartierplan J, Technischer Bericht, Anhang A, S. 3, und Anhang B, S. 2 f.; Bestimmungen, Ziff. 1.4). Wenn im Rekursbegehren die Aufhebung der Rückübertragung beantragt wurde, stellte dies die reale Zuteilung der fraglichen Fläche an die Grundstücke Kat.-Nr. 03 und 04 nicht infrage, die im ersten wie im zweiten Entwurf des Quartierplans vorgesehen war und unbestritten ist. Der Rekurs bezweckte einzig, dass diese Fläche bei der Festlegung der Quartierplanmasse nicht zum Altbestand der beiden Grundstücke gezählt, sondern als Fläche einer aufzuhebenden öffentlichen Strasse im Sinn von § 138 Abs. 1 und § 139 Abs. 3 PBG eingebracht werde. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Rekursantrags in Verbindung mit der angefochtenen Anordnung und wird durch die Rekursbegründung bestätigt.

4.1.3 Die Gutheissung des Rekurses betraf den Rechtsgrund der realen Zuteilung der fraglichen Flächen an die Grundstücke der Beschwerdeführenden und, davon abhängig, namentlich die Erhebung des Altbestands sowie den Kostenverteiler. Die reale Zuteilung der Flächen als solche ist nicht Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens. Die Vorinstanz hat zwar anscheinend den Wortlaut des Rekursbegehrens nicht zutreffend interpretiert, doch im Ergebnis betreffen der Rekursantrag und der Rekursentscheid denselben Gegenstand. Mit dem Rekursentscheid wurde die Änderung gegenüber dem zweiten Entwurf des Quartierplans aufgehoben, welche sich aus der Berücksichtigung des Begehrens der Beschwerdeführenden nach § 155 Abs. 3 PBG ergab. Die Beschwerdeführenden werden dadurch nicht schlechter gestellt als im zweiten Entwurf. Eine reformatio in peius liegt damit nicht vor, weshalb nicht zu prüfen ist, ob nach § 27 VRG deren Voraussetzungen erfüllt wären. Auf die erwähnte Landumlegung ist gesondert einzugehen (vgl. E. 7.3).

4.2 In Dispositiv-Ziff. I des Rekursentscheids wird der Rekurs gutgeheissen, ohne dass die Vorinstanz explizite Anordnungen in Bezug auf die erstinstanzlichen Entscheide treffen würde. In ihrer Vernehmlassung zur Beschwerde bezeichnet die Vorinstanz das Dispositiv des Rekursentscheids als unvollständig; versehentlich sei die zusammenfassende Erwägung nicht in das Dispositiv aufgenommen worden. Der Gehalt des Dispositivs ist klar bestimmbar: Er ergibt sich aus den Erwägungen des Rekursentscheids, namentlich aus dessen Zusammenfassung. Die Vorinstanz bezeichnet in ihren Erwägungen nicht nur die partiell aufzuhebenden Anordnungen und die konkrete Tragweite der Aufhebung, sondern legt auch fest, dass die fragliche Fläche "nach § 138 f. PBG in die Neuzuteilung einzubeziehen" sei. Die betreffenden Erwägungen haben auch ohne ausdrücklichen Hinweis im Dispositiv an dessen Rechtskraft teil, weil sie für das Verständnis des Dispositivs unerlässlich sind (VGr, 26. Oktober 2017, VB.2017.00290, E. 4.3; RB 1968 Nr. 6; Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28 N. 7; Donatsch, § 65 N. 16; die von den Beschwerdeführenden angeführten Bundesgerichtsentscheide – etwa BGE 120 V 233 E. 1a – schliessen diese Praxis nicht aus). Der angefochtene Entscheid ist demnach formell nicht fehlerhaft. Die Unklarheit oder Unvollständigkeit des Dispositivs wäre ohnehin grundsätzlich auf dem Weg der Erläuterung durch die entscheidende Instanz selber zu beheben (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 24 f.) und führt – zumindest im Regelfall – für sich allein genommen nicht zur Aufhebung des Entscheids durch die Rechtsmittelinstanz.

5.  

In der Sache ist streitig, ob die fragliche Fläche nach § 58 AbtrG zurückgefordert werden kann oder nach § 138 Abs. 1 und § 139 Abs. 3 PBG vom Mitbeteiligten 1 ohne Anspruch auf Zuteilung eines Baugrundstücks in die Quartierplanmasse einzubringen ist.

5.1 Nach § 58 Abs. 1 AbtrG entsteht ein Rückforderungsanspruch für abgetretene Rechte erstens, wenn das abgetretene Recht nicht innerhalb von zwei Jahren ab der Abtretung genutzt wird, "ohne dass sich hinreichende Gründe hiefür anführen lassen" (lit. a), und zweitens bei Zweckentfremdung (lit. b). Entgegen der Ansicht der Vorinstanz wird die zweckwidrige Verwendung des Rechts nicht doppelt geregelt, weil sich lit. a nicht auf diese bezieht, sondern auf zwei Formen der Nichtnutzung: die Nichterstellung des öffentlichen Werks, für die das betreffende Recht abgetreten wurde, sowie die Nichtnutzung des abgetretenen Rechts für das Werk.

5.2  

5.2.1 Im vorliegenden Fall wurde die Abtretung im Jahr 1957 vereinbart. Ein Rückforderungsanspruch käme grundsätzlich unter folgenden Voraussetzungen infrage:

(1)   Er entstand neu während einer fortbestehenden Nichtnutzung oder durch eine neu eingetretene Zweckentfremdung bei bisheriger Nichtnutzung, weil das abgetretene Recht bisher wegen hinreichender Gründe im Sinn von § 58 Abs. 1 lit. a AbtrG nicht genutzt wurde und diese Gründe nun wegfielen,

(2)   oder er entstand durch eine früher eingetretene Nichtnutzung des abgetretenen Rechts, für die keine hinreichenden Gründe bestanden, oder durch eine früher eingetretene Zweckentfremdung, und eine Verjährung kann ihm nicht entgegengehalten werden,

(3)   oder er entstand (nach bisheriger abtretungskonformer Nutzung) durch eine neu eingetretene Nichtnutzung oder Zweckentfremdung, die ihn noch auszulösen vermag.   

5.2.2 Der letzterwähnte Fall kann von vornherein ausgeschlossen werden, weil die abtretungskonforme Nutzung vorliegend über 60 Jahre gedauert hätte und eine spätere Zweckentfremdung jedenfalls nach einer so langen Zeitspanne nicht zur Rückübertragung führen kann. Zur Rückübertragung aufgrund von Art. 102 Abs. 1 lit. c des Enteignungsgesetzes vom 20. Juni 1930 (EntG, SR 711) hielt das Bundesgericht fest, diese werde ausgeschlossen, wenn die enteigneten Rechte während einer gewissen Zeit in Gebrauch mit dauerhaftem Charakter für das betreffende Werk standen (vgl. BGE 120 Ib 496 E. 3b). Dies muss auch für das Zürcher Recht gelten. Darauf weist hin, dass § 58 AbtrG keine Rückforderung bei einer nachträglichen Einstellung des Werks oder des Gebrauchs des abgetretenen Rechts vorsieht; daraus kann geschlossen werden, dass auch die nachträgliche Zweckentfremdung keine Rückforderung nach sich zieht und § 58 Abs. 1 lit. b AbtrG entsprechend nur die ursprüngliche Zweckentfremdung meint.

5.2.3 Die Beschwerdeführenden machen sinngemäss geltend, dass eine der ersten beiden Fallkonstellationen vorliegt. In beiden Fällen setzt die Rückforderung voraus, dass das abgetretene Recht bisher nicht (oder nicht zweckentsprechend) genutzt wurde; die Beschwerdeführenden bringen vor, dass die bisherige Nutzung der streitigen Fläche nicht dem in den Abtretungsverträgen genannten Zweck entspreche. Der hinreichende Grund für den Aufschub der zweckentsprechenden Nutzung, den die erstgenannte Konstellation voraussetzt, liegt gemäss den Beschwerdeführenden in der Verzögerung der normaliengerechten Erschliessung bzw. des Quartierplans. Ihnen zufolge ist mit dem Erlass des Quartierplans dieser Grund nun dahingefallen; zugleich ergebe sich aus dem Quartierplan, dass das abgetretene Land nicht für den vorgesehenen Zweck gebraucht werde, weil es nicht dem Grundstück der M-Strasse zugeschlagen werde. Eventualiter machen die Beschwerdeführenden geltend, dass die zweitgenannte Konstellation vorliege, weil der Mitbeteiligte 1 keine Verjährungseinrede vorgebracht habe und eine allfällige Verjährung daher nicht berücksichtigt werden dürfe.

5.2.4 Der Beschwerdegegner geht hingegen davon aus, dass weder die bisherige Verwendung der streitigen Fläche noch deren Einbringen in die Quartierplanmasse als Nichtnutzung oder Zweckentfremdung einzustufen ist. Eventualiter bringt er vor, dass die Verjährung eingetreten ist und wirksam geltend gemacht wurde. Die Vorinstanz hob die Rückübertragung auf, weil die streitige Fläche abtretungskonform genutzt worden sei; subsidiär stützte sie sich ebenfalls auf die Verjährung eines allfälligen Rückforderungsanspruchs.

5.2.5 Im Folgenden ist erstens zu prüfen, ob in der bisherigen Verwendung der streitigen Fläche eine Nichtnutzung oder Zweckentfremdung im Sinn von § 58 Abs. 1 AbtrG zu sehen ist. Diese Frage wird verneint (E. 5.3). Im Sinn von Eventualbegründungen wird hierauf einerseits geprüft, ob die Verjährungseinrede wirksam geltend gemacht wurde, und anderseits, ob der Rückforderungsanspruch noch vorgebracht werden kann, weil bisher hinreichende Gründe für eine Nichtnutzung vorlagen (E. 5.4).

5.3  

5.3.1 In Bezug auf die bisherige Verwendung der fraglichen Fläche ist vorauszuschicken, dass die Beschwerdeführenden ihre Tatsachenbehauptung, wonach dieses Land nicht bereits nach 1959, sondern erst in den 1980er- oder 1990er-Jahren asphaltiert worden sei, erst vor dem Verwaltungsgericht – sogar erst in der Replik – und damit verspätet vorgebracht haben. Die Frage ist jedoch ohnehin nicht relevant, da die folgenden Erwägungen unabhängig davon gelten, ob die Fläche ursprünglich mit Kies bedeckt war und erst später asphaltiert wurde.

5.3.2 Zunächst ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass es sich beim fraglichen Land um den Bestandteil einer öffentlichen Strasse handelt. Es gehört nicht nur zur Parzelle der M-Strasse, sondern bildet auch gemäss der Legaldefinition der Strasse einen Strassenbereich: Nach § 3 Ingress des Strassengesetzes vom 27. September 1981 (StrG, LS 722.1) gehören in erster Linie die Flächen für den fliessenden und ruhenden öffentlichen und privaten Verkehr zur Strasse. Im vorliegenden Fall wird die streitige Landfläche im Wesentlichen für Parkplätze und zu einem geringen Teil für ein Trottoir genutzt. Die nicht genutzte Fläche an der Verzweigung mit der M-Halde, deren Abgrenzung wohl den fliessenden Verkehr auf die Fahrbahn der M-Strasse lenken soll, vermag die Einstufung als Strasse nicht infrage zu stellen (weshalb auch offenbleiben kann, ob sie als Platz im Sinn von § 1 StrG gelten könnte). Dasselbe gilt auch vom Umstand, dass die Zufahrt zur Garage des Beschwerdeführers 3 über die streitige Fläche führt. Wie die Vorinstanz ausführt, bedarf es nach zürcherischem Recht keiner förmlichen Widmung der Strasse (BGr, 15. August 2012, 5A_348/2012, E. 4.3.2 f.; VGr, 9. Mai 2012, VB.2011.00730, E. 5.3.1; VGr, 10. Mai 2000, VB.2000.00025, E. 4b/cc). Demnach ist die fragliche Fläche als aufzuhebende öffentliche Strasse im Sinn von § 138 Abs. 1 und § 139 Abs. 3 PBG zu qualifizieren. Dafür kann entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden nicht vorausgesetzt werden, dass die Strasse insgesamt aufgehoben wird; es ist kein Grund ersichtlich, weshalb § 138 Abs. 1 und § 139 Abs. 3 PBG nicht auf die nicht mehr gebrauchten Strassenflächen anwendbar sein sollten, wenn Strassen zum Beispiel verkürzt, verschmälert oder begradigt werden sollen.

5.3.3 Allein daraus, dass die fragliche Fläche zu einer öffentlichen Strasse gehört, kann allerdings noch nicht geschlossen werden, dass die abgetretenen Rechte bisher zweckkonform verwendet wurden. Die Beschwerdeführenden stützen ihre entgegengesetzte Ansicht auf die Abtretungsverträge vom 11. Dezember 1957), denen zufolge die Abtretungen für einen "Teilausbau der M-Strasse" erfolgten, wobei ein Ausbau bis auf 12 m Gesamtbreite vorgesehen war (jeweils Ziff. 1 f.). Die Stadt K sollte auf eigene Kosten "die an den öffentlichen Grund fallende Abtretungsfläche zu Fahrbahn oder Trottoir" ausbauen, wobei sie "bezüglich des vorgesehenen und weiteren Ausbaues der M-Strasse an keinen Zeitpunkt gebunden" sein sollte (jeweils Ziff. 4). Es fragt sich, ob eine Nichtnutzung oder Zweckentfremdung der abgetretenen Fläche vorliegt, weil diese weitestgehend nicht für die Fahrbahn oder ein Trottoir verwendet wurde.

5.3.4 Dieser Interpretation steht zum einen das damalige Vorgehen der Beteiligten entgegen: Gemäss den Verträgen sollte der Stras­senausbau vor der Mutation durch das Vermessungsamt und der Eigentumsübertragung erfolgen (jeweils Ziff. 3), doch wurde diese Reihenfolge nicht eingehalten; in der Mutationsurkunde wurde schliesslich auf "den späteren Ausbau der M-Strasse" verwiesen. Die Verpflichtung der Stadt K in Ziff. 4 der Abtretungsverträge, die Abtretungsfläche "zu Fahrbahn oder Trottoir" auszubauen, war anscheinend mit Blick auf das damalige Strassenprojekt formuliert worden. Die Vertragsparteien einigten sich jedoch in der Folge offenbar darauf, Mutation und Eigentumsübertragung vorzunehmen, ohne die Vollendung des Teilausbaus der M-Strasse abzuwarten. Jedenfalls kann unter diesen Umständen nicht angenommen werden, dass ein Ausbau, der vom ursprünglichen Strassenprojekt abwich, eine Nichtnutzung oder Zweckentfremdung des abgetretenen Rechts darstellt.

5.3.5 Dasselbe lässt sich zum andern aus dem damals verfügten Quartierplanrevers schliessen: Die Abtretungsverträge wurden im Zusammenhang mit der Baubewilligung für das heute noch bestehende Einfamilienhaus auf der heutigen Parzelle Kat.-Nr. 03 abgeschlossen. Die Bewilligung vom 4. Oktober 1957 machte den Baubeginn vom Eintrag einer öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung im Grundbuch abhängig, wonach der jeweilige Eigentümer "die für diese Parzelle mangels eines rechtskräftigen Quartierplanes entstehenden Folgen, sowie die ihm aus der Aufstellung und Durchführung eines solchen erwachsenden Beschränkungen, Verpflichtungen und Kosten zu übernehmen" habe und wonach der Bauherr unter anderem verpflichtet sei, "das zum Bau der projektierten Quartierstrasse nötige Land abzutreten" (Ziff. I/1). Die Baubewilligung wurde unter dem Vorbehalt berechtigter quartierplanrechtlicher Einwendungen erteilt. Die Baubewilligung behielt also einen allfälligen späteren Quartierplan vor. Daraus folgt, dass auch die Abtretungsverträge dem Quartierplanverfahren nicht vorgreifen sollten und konnten. Sie konnten und sollten die Festsetzung der Erschliessung durch diesen Quartierplan nicht präjudizieren. Demnach ist nicht von einer vertragswidrigen Nutzung der Fläche auszugehen, wenn der Ausbau der M-Strasse nicht gemäss den ursprünglichen Plänen erfolgte.

5.3.6 Im Übrigen würde es den Beschwerdeführenden auch nicht helfen, wenn die bisherige Nutzung als Nichtnutzung oder Zweckentfremdung zu begreifen wäre, wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt.

5.4 Wenn eine Nichtnutzung oder Zweckentfremdung vorläge, weil das abgetretene Land nicht für Fahrbahn oder Trottoir der M-Strasse verwendet wurde, wäre der Rückforderungsanspruch grundsätzlich verjährt.

5.4.1 Nach § 58 Abs. 1 lit. a AbtrG kann die Rückforderung erhoben werden, wenn der Enteigner binnen zweier Jahre das öffentliche Werk nicht in Angriff oder das enteignete Recht hierfür nicht in Anspruch genommen hat. In Bezug auf die Zweckentfremdung des enteigneten Rechts nach lit. b dieser Bestimmung nennt das Gesetz keine Frist, doch kann daraus nicht abgeleitet werden, dass die auf diesen Grund gestützte Rückforderung ohne zeitliche Beschränkung gelten soll (vgl. auch BGE 87 I 91 zu Art. 102 Abs. 1 lit. c EntG). Vielmehr verjähren öffentlich-rechtliche Ansprüche im Interesse der Rechtssicherheit auch ohne entsprechende gesetzliche Anordnung durch Zeitablauf (VGr, 13. November 2003, VB.2003.00273 [= RB 2003 Nr. 38], E. 2b mit weiteren Hinweisen). Die beiden Tatbestände von § 58 Abs. 1 AbtrG (sowie die Rückforderung von Mehrwertbeiträgen nach § 58 Abs. 2 in Verbindung mit § 17 AbtrG) sind aufgrund ihres systematischen Zusammenhangs koordiniert auszulegen. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, unterliegt damit auch die Rückforderung wegen Zweckentfremdung nach § 58 Abs. 1 lit. b AbtrG der Verjährung. Dabei kann hier offenbleiben, wann diese Verjährungsfrist zu laufen beginnt (ob mit der Zweckentfremdung selbst oder in Analogie zu § 58 Abs. 1 lit. a AbtrG nach zwei Jahren, wie die Vorinstanz annimmt) und ob eine mehr als zwei Jahre dauernde Nichtnutzung die Berufung auf eine später vorgenommene Zweckentfremdung ausschliesst (oder ob diese während der entsprechenden Verjährungsfrist noch zulässig ist).

5.4.2 Laut der Vorinstanz verjähren die Rückforderungsansprüche in Analogie zu den Entschädigungsforderungen aus materieller Enteignung zehn Jahre nach ihrer Entstehung; der Beschwerdegegner erwähnt zudem die fünfjährige absolute Verjährungsfrist nach Art. 105 Abs. 2 EntG. Die Gesetzgebung der anderen Kantone sieht unterschiedliche Verjährungs- oder Verwirkungsfristen vor, soweit die Frage geregelt wird, wobei zudem die unterschiedliche Regelung der Fristen für die Entstehung des Rückforderungsanspruchs mitzuberücksichtigen ist. Jedenfalls gemäss den gesetzlich vorgesehenen Fristen und Verjährungs- oder Verwirkungsvorschriften kann die Rückübertragung nirgends länger als während rund 30 Jahren nach der Expropriation gefordert werden (was selbst unter Einbezug der Regelungen für künftige Erweiterungen bestehender Werke gilt). Die Dauer der Verjährungsfrist kann hier offengelassen werden: Wenn die bisherige Nutzung als Nichtnutzung oder Zweckentfremdung zu bewerten wäre, hätte die Verjährungsfrist spätestens zwei Jahre nach der Eigentumsübertragung zu laufen begonnen, und nach fast sechzig Jahren wäre im Zeitpunkt der Rückforderung die Verjährung auf jeden Fall eingetreten gewesen. Der vom Beschwerdegegner angeführte Zeitpunkt, in dem festgestanden habe, dass der Expropriationszweck wegen veränderter Verhältnisse aus rechtlichen Gründen nicht mehr würde verwirklicht werden können, spielt im vorliegenden Zusammenhang keine Rolle.

5.4.3 Die Beschwerdeführenden bringen allerdings vor, dass gemäss der Praxis die Verjährung im öffentlichen Recht nur auf Einrede des Staats und nicht von Amts wegen zu beachten ist, wenn eine Privatperson Schuldnerin ist. Der Mitbeteiligte 1 habe die Verjährungseinrede nicht erhoben, und ihre Geltendmachung durch den nur mittelbar betroffenen Beschwerdegegner sei nicht beachtlich.

Die genannte Praxis dient dem Schutz der Privaten (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 775). Hier liegt allerdings kein Fall vor, in dem der Staat und eine Privatperson sich in einem Zweiparteienverfahren gegenüberstehen. Die Rückforderung wurde im Rahmen der Überarbeitung des Quartierplans als Begehren nach § 155 Abs. 3 PBG eingebracht. Im Quartierplanverfahren hat der Gemeindevorstand die Interessen aller Quartierplangenossen gleich zu berücksichtigen und mit den öffentlichen Interessen in Einklang zu bringen (vgl. auch VGr, 17. Mai 2018, VB.2017.00626, E. 1.3 mit weiteren Hinweisen, zur Rechtsmittellegitimation der Gemeinden zwecks treuhänderischer Vertretung des Interessenausgleichs der Grundeigentümer). Daraus kann allerdings nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass der Gemeindevorstand im Interesse der übrigen Quartierplangenossen die Verjährungseinrede erheben muss. Dagegen ist die Verjährungseinrede des Beschwerdegegners zu beachten: Die Quartierplangenossen sind unmittelbar von den Festsetzungen des Quartierplans betroffen (vgl. VGr, 20. Mai 2009, VB.2008.00520, E. 2) und daher zu allen Einreden befugt, die ihnen einen Nutzen bringen.

5.5 Die Beschwerdeführenden berufen sich allerdings auf § 58 Abs. 1 lit. a AbtrG: Es hätten bis zum Erlass des Quartierplans hinreichende Gründe für die Nichtnutzung vorgelegen. Sie machen damit sinngemäss geltend, dass der Rückforderungsanspruch zuvor noch gar nicht entstanden sei.

5.5.1 Es fragt sich, ob beim Vorliegen hinreichender Gründe die Verjährungsfrist nicht zu laufen beginnt, wie die Beschwerdeführenden sinngemäss annehmen, oder ob es sich um eine Einwendung des Exproprianten handelt. Ginge man von Ersterem aus, wäre sodann zu prüfen, ob einer Berufung auf hinreichende Gründe im Sinn von § 58 Abs. 1 lit. a AbtrG nicht ebenfalls zeitliche Schranken zu setzen sind. So verzichtete der Bundesgesetzgeber auf die Möglichkeit der Fristverlängerung aus hinreichenden Gründen, weil er sie angesichts der längeren Fristen des Bundesrechts von höchstens 25 Jahren (Art. 102 Abs. 1 lit. b EntG) nicht für notwendig hielt (Botschaft vom 21. Juni 1926 zum Entwurfe eines Bundesgesetzes über die Enteignung, BBl 1926 II 1 ff., 102); darin kann ein Hinweis darauf gesehen werden, wie lange allfällige Gründe für einen Aufschub der Rückforderung als hinreichend angesehen werden können. Das Gebot der Verhältnismässigkeit eines Eingriffs in die Eigentumsgarantie (Art. 26 in Verbindung mit Art. 36 Abs. 3 BV) sowie die Rechtssicherheit sprechen dafür, dass die Berufung auf hinreichende Gründe für den Aufschub des Werks oder die Nutzung der enteigneten Rechte dafür einerseits und das Rückforderungsrecht anderseits beim Fehlen einer entsprechenden gesetzlichen Regelung nach einer bestimmten Zeitspanne – angebracht erschienen 30 Jahre – verwirken. Die genannten Fragen können hier indessen offenbleiben, weil das Vorbringen ohnehin nicht erfolgreich sein kann.

5.5.2 Ein hinreichender Grund dafür, dass die abgetretenen Rechte nicht für das öffentliche Werk – nämlich den Vollausbau der M-Strasse – benutzt wurden, könnte hier nur im Aufschub des Quartierplans liegen, worauf sich die Beschwerdeführenden denn auch berufen. Auch unter diesem Gesichtspunkt kann die unter den Beteiligten umstrittene Frage offenbleiben, ab welchem Zeitpunkt feststand, dass die M-Strasse nicht auf die ursprünglich projektierte Breite bzw. nicht auf der westlichen Seite ausgebaut würde.

5.5.3 Wenn das Ausbleiben des Quartierplans als hinreichender Grund für den Aufschub des Werks und damit der Rückforderung aufgefasst wird, wäre es widersprüchlich, zugleich die quartierplanrechtliche Behandlung der streitigen Fläche als Zweckentfremdung zu qualifizieren. Wird eine aufzuhebende öffentliche Strasse nach § 138 Abs. 1 und § 139 Abs. 3 PBG in die Quartierplanmasse eingebracht, kann dies weder als Nichtnutzung noch als Zweckentfremdung aufgefasst werden: Der Quartierplan bezweckt die Ermöglichung einer der planungs- und baurechtlichen Ordnung entsprechenden Nutzung (§ 123 Abs. 1 PBG); als wesentliches Mittel hierzu ist die Landumlegung vorgesehen (vgl. namentlich §§ 126, 138 ff. PBG; Walter Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, 3. A., Zürich 1999, N. 364). Der Einbezug des Strassengrundstücks in die Quartierplanmasse dient der Erschliessung mit Blick auf die Neuzuteilung. Massgeblich dafür, ob das fragliche Land seinem Zweck entsprechend genutzt wird, ist daher nicht seine reale Zuteilung durch den Quartierplan (vgl. auch VGr, 7. Dezember 2017, VB.2017.00433, E. 7.3.2; RB 1985 Nr. 89 E. 2). Die Anwendung der Bestimmungen über den Quartierplan hängt zudem nicht von der Art des Landerwerbs ab.

5.5.4 Werden die Flächen auch rechnerisch nicht benötigt, folgt ein Zuteilungsanspruch aus § 139 Abs. 3 PBG. Ob und unter welchen Voraussetzungen in diesem Fall ein Rückforderungsanspruch gegeben sein könnte, braucht hier nicht beantwortet zu werden, weil die fragliche Fläche rechnerisch jedenfalls benötigt wird. (Im Übrigen werden hier die 14 m2, die für das Trottoir zur Parzelle der M-Halde geschlagen werden, sogar real benötigt.) Dies zeigt sich daran, dass die Quartierplangenossen Land für die Erschliessung abzutreten haben. Dass die fragliche Fläche in die Quartierplanmasse einbezogen wird und daher ihre reale Verwendung nicht mehr massgeblich ist, unterscheidet den vorliegenden Fall auch vom Sachverhalt des Bundesgerichtsentscheids, auf den sich die Beschwerdeführenden stützen, in dem das Bundesgericht eine Rückforderung infolge einer Zweckentfremdung bejahte (BGE 120 Ib 496 E. 3; dazu Marco Borghi, Die Rückforderung enteigneter Grundstücke: ein missachtetes Recht, Baurecht 1995, Heft 3, S. 59 ff.).

5.6 Zusammengefasst: Im bisherigen Gebrauch der streitigen Fläche ist keine Nichtnutzung oder Zweckentfremdung im Sinn von § 58 AbtrG zu sehen. Selbst wenn dies jedoch der Fall wäre, so wäre grundsätzlich ein Rückforderungsanspruch verjährt und die Verjährungseinrede des Beschwerdegegners beachtlich. Nicht zum Erfolg führt auch eine Berufung auf § 58 Abs. 1 lit. a AbtrG mit der Begründung, die Verjährungsfrist habe bisher nicht zu laufen begonnen, weil eine allfällige Nichtnutzung sich auf hinreichende Gründe im Sinn dieser Bestimmung stützen konnte: Selbst wenn dies grundsätzlich noch vorgebracht werden könnte, käme als hinreichender Grund nur der Aufschub des Quartierplanverfahrens infrage; der Einbezug des Lands in die Quartierplanmasse kann jedoch nicht als Nichtnutzung oder Zweckentfremdung bezeichnet werden. Ein Rückforderungsanspruch aus § 58 AbtrG kann demnach nicht geltend gemacht werden.

6.  

6.1 Die Beschwerdeführenden berufen sich auf eine Verletzung der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV). Sie stossen sich daran, dass sie das 1959 für 60 Fr./m2 abgetretene Land nun als Mehrzuteilung im Sinn von § 145 PBG für 1'950 Fr./m2 zurücknehmen sollen. Weder der Quadratmeterpreis der Abtretung im Jahr 1959 noch jener der Mehrzuteilung gemäss Quartierplan werden als solche bemängelt.

6.2 Betrachtet man die beiden Vorgänge separat, ist den Beschwerdeführenden beide Male kein Schaden entstanden. Die Beschwerdeführenden beanstanden allerdings die Belastung, die sich aus der Kombination der beiden Massnahmen ergebe. Diese könnte zur Folge haben, dass die Beschwerdeführenden von der Wertsteigerung des nun an sie zurückfallenden Bodens zwischen 1959 und 2018 nur teilweise profitieren bzw. die Wertsteigerung teilweise abgeschöpft wird. Allerdings sind nur rund 24 % bzw. 3 % der Gesamtflächen der Parzellen betroffen. Der Unterschied zwischen den Beträgen als solchen wäre zudem um die Teuerung und den Zinseffekt zu korrigieren. Sodann werden den Beschwerdeführenden die gemäss den Abtretungsverträgen verrechneten Mehrwert- und Trottoirbeiträge indexiert zurückerstattet (vgl. Quartierplan J, Technischer Bericht, Anhang A, S. 18 f.), und auch ihnen würden im Fall der Rückübertragung etwas grössere Landabtretungen auferlegt. Schliesslich wäre mitzuberücksichtigen, dass die Abtretung im Jahr 1959 eine Voraussetzung für den Bau des Einfamilienhauses auf der heutigen Parzelle Kat.-Nr. 03 bildete. Insgesamt ist kein relevanter Schaden ersichtlich. Im Übrigen richten die Beschwerdeführenden ihre Forderung sinngemäss nicht gegen die Quartierplangenossen, sondern gegen die Stadt K, welche die Konsequenzen daraus zu tragen habe, dass sich ihre Vorhersagen über die Verwendung der abgetretenen Landfläche nicht verwirklichten.

7.  

7.1 Aufgrund der obigen Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Mit der folgenden Erwägung und der Aufnahme einer entsprechenden Anordnung ins Dispositiv wird dem Anliegen der Beschwerdeführenden und der Vorinstanz nach Klärung des Gehalts des vor­instanzlichen Entscheids Rechnung getragen.

7.2 Mit der Abweisung der Beschwerde wird der vorinstanzliche Entscheid aufrechterhalten, der Folgendes vorsieht: Der Rekurs gegen den Stadtratsbeschluss vom 4. Juli 2018 betreffend Festsetzung des Quartierplans J und (implizit) den Genehmigungsbeschluss der Baudirektion vom 15. Oktober 2018 wurde im Sinn des Rekursantrags gutgeheissen. Dies bedeutet, dass die Rückübertragung von Land der öffentlichen M-Strasse an die Grundstücke Kat.-Nr. 03 und 04 der Beschwerdeführenden aufgehoben wird. Die betreffende Fläche wird in Anwendung von § 138 Abs. 1 und § 139 Abs. 3 PBG als aufzuhebende öffentliche Strasse ohne Begründung eines Anspruchs auf Neuzuteilung eines Baugrundstücks der Quartierplanmasse zugeteilt, wodurch die Realzuteilung gemäss dem "Neuen Bestand" des Quartierplans nicht infrage gestellt wird. Der Mitbeteiligte 1 hat entsprechend die Landabtretungen, die Mehr- und Minderzuteilungen sowie den Kostenverteiler des Quartierplans anzupassen. Wie die Vorinstanz zu Recht und unbestrittenermassen festgehalten hat, ist der gesamte Kostenverteiler neu festzusetzen – also in Bezug nicht nur auf die Parteien, sondern auch auf die am Rechtsmittelverfahren nicht beteiligten Quartierplangenossen –, weil die Rechtsmittelerhebung die Rechtskraft des Kostenverteilers insgesamt hindert (RB 1997 Nr. 70). Die reale Zuteilung der streitigen Fläche zu den Grundstücken Kat.-Nr. 03 und 04 (unter Vorbehalt der 14 m2, die als Trottoir zur Parzelle der M-Halde geschlagen werden) ist unbestritten und nicht Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens.

7.3 Die reale Zuteilung der streitigen Fläche zu den Grundstücken Kat.-Nr. 03 und 04 sollte gemäss dem zweiten Entwurf des Quartierplans nicht zu einem Geldausgleich durch die Beschwerdeführenden, sondern zu einer Landumlegung im Grenzbereich zwischen den Parzellen Kat.-Nr. 04 und 06 (und zum Geldausgleich durch die Eigentümerin des Grundstücks Kat.-Nr. 06) führen. Die Beschwerdeführenden beantragten zusammen mit der Rückübertragung auch den Verzicht auf diese Landumlegung. Dieses letztere Begehren wurde ebenfalls berücksichtigt mit der Begründung, aufgrund der Rückübertragung werde auf die Landumlegung verzichtet (Quartierplan J, Technischer Bericht, Anhang B, S. 2 f.). Mit der Aufhebung der Rückübertragung ist somit der materielle Grund für die Berücksichtigung des Begehrens entfallen. Der Verzicht auf die Landumlegung ist jedoch nicht Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens: Die Beschwerdeführenden haben weder im Rekurs- noch im Beschwerdeverfahren je vorgebracht, eventualiter sei diese Landumlegung durchzuführen (ebenso wenig wie sie andere Alternativen zur Zuteilung der streitigen Landflächen gegen Geld aufgeworfen haben). Angesichts dessen und mangels eines genügend engen sachlichen Zusammenhangs ist nicht von Amts wegen darauf zurückzukommen. Damit ist der Verzicht auf die Landumlegung rechtskräftig geworden. Es ist hier nicht weiter darauf einzugehen, mit welchen rechtlichen Mitteln die Landumlegung verwirklicht werden könnte, falls die Beschwerdeführenden und die Eigentümerin der Parzelle Kat.-Nr. 06 dies wünschen sollten. Grundsätzlich käme sowohl eine Anpassung des Quartierplans als auch rechtsgeschäftliches Handeln infrage.

8.  

8.1 Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführenden aufzuerlegen, unter solidarischer Haftung für die jeweils anderen Anteile (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; § 14 VRG). Aufgrund der Verteilung der streitigen Landfläche auf die beiden Parzellen sind den Beschwerdeführenden 1 und 2 je ein Achtel und dem Beschwerdeführer 3 drei Viertel der Gerichtskosten aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist nach dem Zeitaufwand, den Schwierigkeiten des Falls und dem Streitwert festzulegen (§ 65a Abs. 1 VRG). Die zu behandelnden Rechtsfragen sind als komplex zu bezeichnen, der Streitwert für die Beschwerdeführenden ist auf insgesamt Fr. 469'950.- (241 m2 à Fr. 1'950.-) abzüglich die anzurechnenden Trottoir- und Mehrwertbeiträge zu beziffern. Etwas ermässigend wirken sich die Synergien mit dem Klageverfahren VK.2018.00006 aus (Plüss, § 13 N. 36). Nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 der (hier übergangsrechtlich noch anwendbaren) Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 (OS 65, 991) ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 12'000.- festzusetzen.

8.2  

8.2.1 Nach § 17 Abs. 2 lit. a VRG ist die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihrer Gegnerschaft zu verpflichten, wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachfragen oder schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines Rechtsbeistands rechtfertigte (dazu Plüss, § 17 N. 34). Rechtsfragen gelten in der Regel als schwierig, wenn auch rechtskundige Personen sie nicht ohne Weiteres beantworten können, weil eine klare gesetzliche Regelung fehlt, die Praxis der Behörden widersprüchlich oder die relevante Frage in Lehre und Rechtsprechung umstritten ist (Plüss, § 17 N. 38). Bei notwendigem besonderem Aufwand im Rahmen einer internen Vertretung werden die erforderlichen Verfahrenskosten in der Regel geringer veranschlagt als beim Beizug einer externen Vertretung (VGr, 7. Februar 2019, VB.2018.00395, E. 5.4; Plüss, § 17 N. 72).

8.2.2 Den unterliegenden Beschwerdeführenden ist eine Parteientschädigung zu versagen. Der Beschwerdegegner ist zwar nicht durch einen externen Rechtsbeistand vertreten, doch waren wegen der Komplexität des Streitfalls aufwendige Darlegungen schwieriger Rechtsfragen nötig, die den Beizug einer externen Vertretung gerechtfertigt hätten (vgl. Plüss, § 17 N. 49). Dies gilt namentlich, weil die massgebliche Gesetzesnorm auslegungsbedürftig war und weder auf Materialien noch auf Rechtsprechung noch auf Literatur zurückgegriffen werden konnte, anhand derer die sich stellenden Rechtsfragen hätten beantwortet werden können. Dem Beschwerdegegner ist daher zulasten der Beschwerdeführenden eine angemessene Parteientschädigung für seine interne Vertretung zuzusprechen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

       Der Stadtratsbeschluss vom 4. Juli 2018 und die Genehmigungsverfügung der Baudirektion vom 15. Oktober 2018 sind aufgehoben, soweit sie die Rückübertragung von Land der öffentlichen M-Strasse an die Grundstücke Kat.-Nr. 03 und 04 der Beschwerdeführenden vorsehen. Der Mitbeteiligte 1 ist angewiesen, die betreffenden Flächen rechnerisch als aufzuhebende öffentliche Strasse ohne Begründung eines Anspruchs auf Neuzuteilung eines Baugrundstücks der Quartierplanmasse zuzuteilen und die Landabtretungen, die Mehr- und Minderzuteilungen sowie den Kostenverteiler des Quartierplans anzupassen. Die Sache wird zum neuen Entscheid im Sinn der Erwägungen an den Mitbeteiligten 1 zurückgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    12'000.--;       die übrigen Kosten betragen:
Fr.        500.--        Zustellkosten,
Fr.    12'500.--        Total der Kosten.

3.    Die Kosten werden zu je einem Achtel den Beschwerdeführenden 1 und 2 sowie zu drei Vierteln dem Beschwerdeführer 3 auferlegt, unter solidarischer Haftung füreinander, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils.

4.    Die Beschwerdeführenden werden gemäss dem Verteilschlüssel in Dispositiv-Ziffer 3 und je unter solidarischer Haftung füreinander verpflichtet, dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 4'000.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: …