{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "09.07.2020", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2019-00355_09-07-2020.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220396&W10_KEY=4478002&nTrefferzeile=21&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "1130f38bd43b48ac1fecb3b120a20220"}, "Num": [" VB.2019.00355"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 20..2.09.0  VB.2019.00355"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 20..2.09.0  VB.2019.00355"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 20..2.09.0  VB.2019.00355"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Quartierplan | [Die fragliche Fl\u00e4che wurde 1957 zum Ausbau zu einer Fahrbahn und einem Trottoir abgetreten. Die Strasse wurde allerdings nie im damals beabsichtigten Ausmass ausgebaut, weshalb im Rahmen des Quartierplanverfahrens streitig ist, ob ein R\u00fcckforderungsanspruch nach \u00a7 58 AbtrG besteht oder ob die Fl\u00e4che im Quartierplanverfahren rechnerisch als aufzuhebende \u00f6ffentliche Strasse ohne Begr\u00fcndung eines Anspruchs auf Neuzuteilung eines Baugrundst\u00fccks der Quartierplanmasse zuzuteilen ist]. In quartierplanrechtlichen Streitigkeiten, in deren Rahmen sich die enteignungsrechtliche Frage nach der R\u00fcck\u00fcbertragung des Eigentums an Landfl\u00e4chen stellt, ist der Rechtsschutz im Anfechtungs- und nicht im Klageverfahren zu gew\u00e4hrleisten. Dabei hat das Verwaltungsgericht die abtretungsrechtlichen Fragen frei zu pr\u00fcfen (E. 2.1). Qualifikation der fraglichen Fl\u00e4che als aufzuhebende \u00f6ffentliche Strasse (E. 5.3.2). In der bisherigen Verwendung der streitigen Fl\u00e4che (als \u00f6ffentliche Fahrzeugabstellpl\u00e4tze) ist unter den gegebenen Umst\u00e4nden keine Nichtnutzung oder Zweckentfremdung zu sehen, die einen R\u00fcckforderungsanspruch nach \u00a7 58 AbtrG begr\u00fcnden k\u00f6nnte (E. 5.3.4 f.). Aber auch wenn eine Nichtnutzung oder Zweckentfremdung vorl\u00e4ge, w\u00e4re der R\u00fcckforderungsanspruch grunds\u00e4tzlich verj\u00e4hrt. Die Verj\u00e4hrungseinrede kann dabei auch von anderen Quartierplangenossen vorgebracht werden (E. 5.4). Auch wenn hinreichende Gr\u00fcnde f\u00fcr eine allf\u00e4llige Nichtnutzung vorgebracht werden k\u00f6nnten, k\u00e4me als hinreichender Grund nur der Aufschub des Quartierplanverfahrens infrage; der Einbezug des Lands in die Quartierplanmasse kann jedoch nicht als Nichtnutzung oder Zweckentfremdung bezeichnet werden (E. 5.5). Keine Verletzung der Eigentumsgarantie durch dieses Vorgehen, da kein relevanter Schaden ersichtlich ist (E. 6). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:57:41", "Checksum": "3b49d9ef9ff72d43dfb1d4de7db929c7"}