{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "06.02.2020", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2019-00356_06-02-2020.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=219926&W10_KEY=4478005&nTrefferzeile=98&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "5f0341eccf3a83e5e97e9bf7b2516fcb"}, "Num": [" VB.2019.00356"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 20..2.06.0  VB.2019.00356"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 20..2.06.0  VB.2019.00356"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 20..2.06.0  VB.2019.00356"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Baubewilligung (Wiederherstellungsbefehl betreffend Swimmingpool\u00fcberdachung und Biotop in der Landwirtschaftszone). Nach dem Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeitsgrundsatz kann die Wiederherstellung des rechtm\u00e4ssigen Zustandes unterbleiben, wenn die Abweichung vom Erlaubten nur unbedeutend ist oder nicht im \u00f6ffentlichen Interesse liegt. Gleiches gilt, wenn der Bauherr in gutem Glauben angenommen hat, die von ihm ausge\u00fcbte Nutzung stehe mit der Baubewilligung im Einklang, sofern ihre Fortsetzung nicht schwerwiegenden \u00f6ffentlichen Interessen widerspricht (E. 3.1). In Bezug auf die Gutgl\u00e4ubigkeit ist zu beachten, dass dem Beschwerdef\u00fchrer seitens der verantwortlichen kommunalen Baubeh\u00f6rde zuvor der Swimmingpool allein kommunal und ohne Involvierung der zust\u00e4ndigen kantonalen Beh\u00f6rde bewilligt worden war, was ihn zur irrigen Annahme verleitet haben k\u00f6nnte, auch f\u00fcr eine \u00dcberdachung des fraglichen Schwimmbeckens sowie die Errichtung eines Biotops sei eine Bewilligung allein durch die kommunale Baubeh\u00f6rde hinreichend. Eine solche wurde ihm jedoch f\u00fcr die Pool\u00fcberdachung und das Biotop \u2013 jedenfalls f\u00f6rmlich \u2013 nie erteilt (E. 3.3). Die dem Beschwerdef\u00fchrer per Mail von der Gemeinde erteilten Ausk\u00fcnfte stellen keine hinreichende Vertrauensgrundlage hinsichtlich der baurechtlichen Zul\u00e4ssigkeit der verwirklichten Einhausung des Pools dar (E. 4.2). Die Verpflichtung zum R\u00fcckbau der Pool\u00fcberdachung ist nicht unangemessen (E. 4.3 f.). In Bezug auf das Biotop lag keine vorbehaltlos erteilte Auskunft der Gemeinde vor und wurde keine Vertrauensgrundlage geschaffen (E. 5.2). Das \u00f6ffentliche Interesse an der Durchsetzung des Trennungsgrundsatzes \u00fcberwiegt die privaten, nicht sonderlich gewichtigen Interessen des Beschwerdef\u00fchrers am Weiterbestand des Teichs (E. 5.3). Auch der verf\u00fcgte R\u00fcckbau des Teichs ist verh\u00e4ltnism\u00e4ssig (E. 5.4). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:56:44", "Checksum": "11eeeb7ec63eecac6b84113f17c13942"}