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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
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VB.2019.00357
Urteil
der 2. Kammer
vom 13. November 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Katharina Haselbach.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Aufenthaltsbewilligung,
hat
sich ergeben:
I.
A. A,
Jahrgang 1957, Staatsangehörige der Türkei, ersuchte am 28. Dezember 2008
um Einreisebewilligung sowie um eine Aufenthaltsbewilligung aus humanitären
Gründen, da sie in der Türkei alleine lebe und niemanden ausser ihren in K
wohnhaften Sohn habe, der sich um sie sorgen könne. Dieses Gesuch wurde vom
Migrationsamt am 15. April 2009 abgewiesen.
B. Am
19. Januar 2010 reiste A mit einem 90-tägigen Besuchervisum in die Schweiz
ein. Am 7. April 2010 ersuchte sie zufolge einer Virusmittelohrentzündung
und schweren fieberhaften Bronchitis um Verlängerung der Ausreisefrist, was das
Migrationsamt bewilligte. Am 7. Mai 2010 teilte ihr Neffe C dem
Migrationsamt mit, seine Tante habe während der Ausheilung ihrer
Mittelohrentzündung D, Jahrgang 1956, kennen und lieben gelernt, und ersuchte
um vorläufige Bewilligung des Aufenthalts zwecks Abschluss des
Ehevorbereitungsverfahrens. Diesem Gesuch wurde nicht stattgegeben. A heiratete
am 19. Juni 2010 in J D. Am 5. August 2010 ersuchte sie um
Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleib bei ihrem hier niedergelassenen Ehemann,
welche ihr erteilt und in der Folge stets verlängert wurde, zuletzt bis am
18. Juni 2016. Mit Strafbefehl vom 17. Dezember 2010 verurteilte die
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl A für den illegalen Aufenthalt zwischen Ablauf
der verlängerten Ausreisefrist und dem 5. August 2010 zufolge
Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember
2005 (AIG; vormals Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG]).
C. Am
10. Mai 2015 ersuchte A um Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Dieses
Gesuch wies das Migrationsamt zufolge Sozialhilfeabhängigkeit seit dem
1. Oktober 2012 ab und drohte A die Prüfung des Widerrufs ihrer
Aufenthaltsbewilligung an, sollte sie weiterhin nicht in der Lage sein, ihren
Lebensunterhalt aus eigenen Kräften zu bestreiten. Per 1. September 2015
zog A aus der ehelichen Wohnung aus und trat per 1. Oktober 2015 eine 50 %-Stelle
als Reinigungskraft an. Die Ehe von A mit D wurde am 30. Juni 2016
geschieden.
D. Mit
Verfügung vom 16. Oktober 2017 wies das Migrationsamt das
Verlängerungsgesuch vom 2. Juni 2016 ab und setzte A eine Frist bis
18. Januar 2018 zum Verlassen der Schweiz an. Zur Begründung wurde
angeführt, A und D seien die Ehe nur zum Schein eingegangen, um den Aufenthalt von
A in der Schweiz zu sichern.
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung
der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 26. April 2019 ab und setzte
der Rekurrentin eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz.
III.
Mit Beschwerde vom 29. Mai 2019 beantragte A dem
Verwaltungsgericht, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und der
Beschwerdeführerin die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Weiter ersuchte
die Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche
Rechtsverbeiständung, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Innert mit
Verfügung vom 23. September 2019 angesetzter Frist nahm die
Beschwerdeführerin überdies Stellung zur Einvernahme von D vom 22. November
2010, welche dem Verwaltungsgericht seitens der Vorinstanz mitsamt den Akten von
D zugestellt worden war und dessen Fehlen die Beschwerdeführerin in der
Beschwerdeschrift bemängelt hatte.
Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf
Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das
Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen, einschliesslich
Ermessensmissbrauch, -über- und -unterschreitung und die unrichtige oder
ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die
Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit §
50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1 Ausländische
Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben nach Art. 42 Abs. 1
des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, vormals:
Ausländergesetz [AuG]) Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Nach Auflösung der
Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht dieser Anspruch weiter, wenn die
Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche
Integration vorliegt oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt
in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 AIG). Die Ansprüche nach den
Artikeln 43 und 50 erlöschen, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht
werden, namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner
Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (Art.
51 Abs. 2 lit. a AIG). Unter den Begriff des Rechtsmissbrauchs fällt unter
anderem die sogenannte Schein- oder Ausländerrechtsehe, welche die Ehegatten
nur zur Erlangung des Aufenthaltsrechts eingehen, ohne eine echte eheliche
Gemeinschaft zu beabsichtigen (BGr, 25. November 2014, 2C_310/2014,
E. 2.1; BGr, 4. April 2017, 2C_1020/2016, E. 4.1).
2.2 Ob eine
Scheinehe vorliegt, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und kann
diesfalls nur durch Indizien nachgewiesen werden (BGE 130 II 113 E. 10.2; BGE
127 II 49 E. 5a). Zu diesen Indizien zählen unter anderem folgende Umstände:
die Tatsache, dass die nachzuziehende Person von einer Wegweisung bedroht ist
oder ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erlangen kann; das Vorliegen
eines erheblichen Altersunterschieds zwischen den Ehegatten; die Umstände des
Kennenlernens und der Beziehung, so etwa eine kurze Bekanntschaft vor der
Heirat oder geringe Kenntnisse eines Ehegatten über den anderen; die
Vereinbarung einer Bezahlung für die Heirat oder die Tatsache, dass die
Ehegatten nie eine Wohngemeinschaft aufgenommen haben (BGE 128 II 145 E. 3.1;
BGr, 30. August 2018, 2C_377/2018, E. 3.1).
2.3 Die
Verwaltungsbehörde trägt die Beweislast für das Vorliegen einer Scheinehe. Ob
die Ehe bloss (noch) formell besteht, entzieht sich in der Regel dem direkten
Beweis und kann nur durch Indizien erstellt werden. Solche Indizien können
äussere Begebenheiten sein wie eine drohende Wegweisung, das Fehlen einer
Wohngemeinschaft, ein erheblicher Altersunterschied, Schwierigkeiten in der
Kommunikation, fehlende Kenntnisse über den Ehepartner und dessen Familie oder
die Bezahlung einer Entschädigung. Die Indizien können aber auch psychische
Vorgänge betreffen, wie den tatsächlichen Willen. Es liegt in der Natur des
Indizienbeweises, dass mehrere Indizien, welche für sich allein noch nicht den
Schluss auf das Vorliegen einer bestimmten Tatsache erlauben, in ihrer
Gesamtheit die erforderliche Überzeugung vermitteln können. Im Rahmen einer
Gesamtbetrachtung werden sämtliche Indizien – auch solche mit geringer(er)
Beweiskraft – berücksichtigt. Die geringe(re) Beweiskraft eines Indizes führt
demnach nicht zwingend zu dessen vollständiger Nichtberücksichtigung im Rahmen
der Gesamtbetrachtung. Vielmehr ist es zulässig und erforderlich, den
unterschiedlichen Grad der Beweiskraft einzelner Indizien und ihren Einfluss
auf die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Tatsache zu berücksichtigen
(VGr, 18. März 2009, VB.2008.00587, E. 2.3). Die Verwaltungsbehörde kann sich
daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen auf unbekannte zu schliessen.
Dabei handelt es sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der
Lebenserfahrung gezogen werden. Spricht die Vermutung für eine vorhandene
Täuschungsabsicht, obliegt es dem zur Mitwirkung verpflichteten Betroffenen,
die Vermutung durch den Gegenbeweis beziehungsweise durch das Erwecken
erheblicher Zweifel an deren Richtigkeit umzustürzen (BGE 130 II 482 E. 3.2 mit
Hinweisen; BGr, 17. August 2018, 2C_169/2018, E. 2.4; BGr, 9. Juni 2008,
2C_60/2008, E. 2.2.2).
Eine Umgehungsehe liegt nicht bereits dann vor, wenn auch
ausländerrechtliche Motive die Fortdauer der Lebensgemeinschaft beeinflusst
haben. Erforderlich ist, dass der Wille zur Führung der Lebensgemeinschaft im
Sinn einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen
Verbindung zumindest bei einem der Ehepartner fehlt. Sprechen bereits
gewichtige Hinweise für eine Scheinehe, wird von den Eheleuten erwartet, dass
sie von sich aus Umstände vorbringen und belegen, um den echten Ehewillen
glaubhaft zu machen. Umso mehr muss in diesen Fällen gelten, dass die Behörden
die Beweisangebote der Eheleute anzunehmen haben (zum Ganzen: BGr, 21. März
2019, 2C_1049/2018, E. 2.3; BGr, 4. April 2019, 2C_631/2018, E. 2.3 - je mit
Hinweisen).
2.4 Die Vorinstanz
erblickte im vorliegenden Fall mehrere Indizien, welche den Verdacht erhärten
würden, dass die Beschwerdeführerin und D die Ehe lediglich zum Schein
eingegangen seien: Die Heirat stellte für die Rekurrentin die einzige
Möglichkeit dar, in den Genuss einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz zu
kommen. Hinzu komme, dass D zum Zeitpunkt des Eheschlusses vollumfänglich
sozialhilfeabhängig war und somit einer Zielgruppe von Personen angehört, die
von Ausländern vorzugsweise für das Eingehen von Scheinehen ausgesucht werde.
Weiter sei der zeitliche Ablauf der Ereignisse auffällig. Schliesslich deutet
gemäss der Vorinstanz auf eine Scheinehe hin, dass sowohl die
Beschwerdeführerin als auch D anlässlich der Befragung nur wenig über die
Familienverhältnisse des anderen wussten und kaum daran interessiert zu sein
schienen. Daran vermöge auch der mehrfach vorgebrachte Hinweis auf die – allerdings
sehr selektive – Vergesslichkeit der beiden nichts zu ändern, ebenso wenig wie
das Argument, dass die Rekurrentin im Fall einer Scheinehe sicherlich nicht das
Risiko einer Ehescheidung eingegangen wäre.
2.5 Die
Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, es stimme grundsätzlich, dass die Heirat
die einzige Möglichkeit für sie gewesen sei, eine Aufenthaltsbewilligung zu
erlangen; hingegen habe sie bei ihrer Einreise in die Schweiz gar nicht
vorgehabt, hier zu bleiben, sondern nur, die Tochter ihres Neffen zu besuchen.
Es handle sich somit um ein sehr dürftiges Indiz. Was die Zugehörigkeit von D
zur Zielgruppe für Scheinehen betreffe, so habe dieser bereits einen Monat nach
Eheschliessung wieder seiner angestammten Erwerbstätigkeit nachgehen können und
sei somit nur kurzzeitig und vorübergehend wirtschaftlich unterstützt worden.
Im Übrigen sei der Wille zur Eheschliessung von D ausgegangen. Ebenso bemängelt
die Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz von Auffälligkeiten in der
zeitlichen Abfolge ausgegangen ist. So bestehe keinerlei Zusammenhang zwischen
dem abgewiesenen Gesuch um Aufenthalt aus humanitären Gründen und der tatsächlichen
Einreise. Die Erkrankung, welche zur Verlängerung der Ausreisefrist führte, sei
ärztlich attestiert gewesen und im Übrigen sei unklar, was die Vorinstanz im
Nachhinein daraus zugunsten ihres Standpunktes ableiten wolle. Die Tatsache,
dass die Beschwerdeführerin illegalerweise nach Ablauf ihrer Ausreisefrist
nicht ausreiste, sei einzig strafrechtlich relevant, lasse aber keine Schlüsse
auf eine Scheinehe zu, da die Ehe auch bei vorübergehender Ausreise und
Wiedereinreise geschlossen worden wäre. Ebenso wenig könne die nachträgliche
und unverschuldete Sozialhilfeabhängigkeit als Indiz für das Eingehen einer
Scheinehe über zwei Jahre zuvor herangezogen werden. Die Trennung der
Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann schliesslich stehe in einem ganz anderen Zusammenhang,
nämlich mit der unverschuldeten Sozialhilfeabhängigkeit von D, und habe sich
bereits vor dem Schreiben des Migrationsamtes vom 23. Juli 2015
abgezeichnet. Schliesslich bemängelt die Beschwerdeführerin, dass die
Vorinstanz gestützt auf die Einvernahmen vom 22. November 2010 und vom
9. Januar 2017 von mangelnden gegenseitigen Kenntnissen der Eheleute
ausgegangen sei.
3.
3.1 Vorliegend
sind beide Parteien ungefähr gleich alt, stammen aus demselben Land und
sprechen die gleiche Sprache (türkisch) und sind insofern in einer ähnlichen
Lebenssituation, als beide alleinstehend sind und erwachsene Kinder haben. Vor
diesem Hintergrund scheint es durchaus denkbar, dass sich die
Beschwerdeführerin und D während des Besuchsaufenthaltes der Beschwerdeführerin
hier kennen und lieben lernten und sich dafür entschieden, zu heiraten.
Überdies gibt es keine Nachweise dafür, dass sie vom Zeitpunkt ihrer
Eheschliessung am 19. Juni 2010 bis am 1. September 2015 nicht
zusammengewohnt hätten, zumal die Beschwerdeführerin in den Mietvertrag mit
eintrat.
3.2 Demgegenüber
ist die Tatsache, dass eine Heirat für die Beschwerdeführerin grundsätzlich die
einzige Möglichkeit war, eine Aufenthaltsbewilligung zu erlangen, sehr wohl im
Sinne der Rechtsprechung als Indiz für eine Scheinehe zu werten. Dies gilt umso
mehr, als die Beschwerdeführerin mit ihrem Gesuch vom 28. Dezember 2008 um
humanitären Aufenthalt, welches am 15. April 2009 abgewiesen wurde,
erwiesenermassen bereits zuvor Interesse an einer Aufenthaltsbewilligung
bekundet hatte. Das Vorbringen, dass "keinerlei Zusammenhang"
zwischen dem abgewiesenen Gesuch und der nur gerade neun Monate nach Abweisung
desselben erfolgten Einreise am 19. Januar 2010 bestehe, ist
unglaubwürdig, zumal nicht vorgebracht wird, dass sich die Situation der
Beschwerdeführerin in dieser kurzen Zeit derart geändert hätte, dass ihr
Wunsch, zu ihrem Sohn in die Schweiz zu ziehen, plausiblerweise erlöschte. Des
Weiteren erkannte die Vorinstanz zu Recht in der kurzen Dauer zwischen
Kennenlernen und Heirat ein Indiz für eine Scheinehe. Dasselbe gilt für die
auffällige Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nur gerade eineinhalb Monate,
nachdem ihr am 23. Juli 2015 vom Migrationsamt bestätigt worden war, die
fünfjährige Frist zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung gemäss
Art. 43 Abs. 2 AuG (heute geänderter Art. 43 Abs. 5 AIG) sei
in ihrem Fall erfüllt, aus der gemeinsamen Wohnung auszog.
3.3 Zu
beachten ist überdies, dass die Beschwerdeführerin bereits im Jahr 2010 in
ihrer Einvernahme ausgesagt hatte, einer ihrer Neffen habe ein Kind bekommen
und eine Betreuerin benötigt. Er habe sie daher gebeten, in die Schweiz zu
kommen und sich um das Kind zu kümmern. Auch anlässlich ihrer zweiten
Einvernahme am 9. Januar 2017 gab sie auf die Frage, ob sie Betreuungsaufgaben
für die Kinder ihres Neffen übernommen habe, an, für die Kinder ihres Neffen
hierhergekommen zu sein und ungefähr ein Jahr diese Betreuungsaufgaben 1–2 Mal
pro Woche wahrgenommen zu haben. Diese beiden Aussagen erwecken den Eindruck,
dass die Beschwerdeführerin bereits bei ihrer Einreise beabsichtigte, hier zu
bleiben und dass nicht erst das Kennenlernen von D sie dazu bewog,
hierzubleiben.
3.4 Der
Beschwerdeführerin ist zuzustimmen, dass sich aus der gestützt auf das
ärztliche Zeugnis erlangten Erstreckung der Ausreisefrist nichts zugunsten
einer Scheinehe ableiten lässt, ebenso wenig wie aus dem illegalen Aufenthalt
zwischen Ablauf der Ausreisefrist und Erteilung der Aufenthaltsbewilligung
zwecks Verbleib beim Ehemann. Dasselbe gilt für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
per Oktober 2015: Die Beschwerdeführerin fand, nachdem ihr das Migrationsamt am
23. Juli 2015 im Falle weiteren Sozialhilfebezugs den Widerruf der
Aufenthaltsbewilligung angedroht hatte, innert zweier Monate eine 50 %-Stelle,
welche sie bis heute ausübt. Dies, nachdem sie sich seit Beginn der
vollumfänglichen Unterstützung durch die Sozialhilfe im Oktober 2012 gegenüber
der Sozialbehörde stets auf eine 100 % Krankschreibung aus psychischen
Gründen berufen hatte und deshalb gemäss Auskunft der Sozialbehörde J weder
beruflich noch sozial integrierbar, ja sogar "integrationsresistent"
gewesen sei. Dieser Ablauf wirft in der Tat die Frage auf, ob eine berufliche
Integration und damit Entlastung der Sozialhilfe nicht bereits früher möglich
gewesen wäre, und damit kein besonders gutes Licht auf die Beschwerdeführerin.
Allerdings betrifft diese Frage den Integrationswillen der Beschwerdeführerin
und nicht die Frage, ob sie eine "echte" Ehe führte oder nur zum
Schein.
3.5 Des
Weiteren bezeichnet es die Vorinstanz als Indiz, dass D im Zeitpunkt des
Kennenlernens vollumfänglich Sozialhilfe bezog und somit zu einer Zielgruppe
für Scheinehepartner gehört habe. Dass Menschen in schwierigen finanziellen
Verhältnissen gemäss Rechtsprechung zur Zielgruppe für Scheinehepartner gezählt
werden (VGr, 17. April 2019, VB.2019.00142, E. 3.3), liegt daran,
dass man diese als besonders empfänglich für finanzielle Anreize einschätzt
(vgl. BGE 122 II 289 E. 2c). Dass D durch den Eheschluss finanziell
bessergestellt worden ist, ist vorliegend nicht aktenkundig. Die
Beschwerdeführerin ging während der Ehe keiner bezahlten Arbeitstätigkeit nach.
Entsprechend kann die Zugehörigkeit von D zu einer Zielgruppe vorliegend nur als
untergeordnetes Indiz gewertet werden.
3.6 Was das
Kennenlernen und die Heirat betrifft, so fällt auf, dass die Parteien bereits
im November 2010, mithin nicht einmal ein Jahr nach diesen Vorgängen, teils
widersprüchliche Aussagen zum Kennenlernen machten: Während sich die Parteien
nach Aussage von D nach dem Kennenlernen am 27. Februar 2010 bis zur Hochzeit
dreimal getroffen und regelmässig telefoniert hätten, trafen sie sich gemäss
der Beschwerdeführerin 9–10 Mal. Gemäss D feierte das frischvermählte Ehepaar
im Anschluss an die zivile Hochzeit in einem Restaurant in K, während gemäss
Aussage der Beschwerdeführerin eine Feier "unter uns" in der Wohnung
ihres Bruders stattgefunden habe.
3.7 Schliesslich
stützte die Vorinstanz ihren Entscheid auf die fehlenden gegenseitigen
Kenntnisse und das fehlende gegenseitige Interesse der Ehepartner. Die
Beschwerdeführerin und D wurden erstmals im Rahmen der strafrechtlichen
Abklärungen zum illegalen Aufenthalt der Beschwerdeführerin am
22. November 2010 einvernommen und ein zweites Mal nach Aufnahme der
Ermittlungen wegen Scheinehe am 9. Januar 2017.
3.7.1
Vorab ist angesichts der Rügen der Beschwerdeführerin zu klären, inwiefern
auf diese Einvernahmen vom 9. Januar 2017 abgestellt werden kann.
3.7.1.1
Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei anlässlich der Befragung vom 9.
Januar 2017 unter hohem psychischem Druck gestanden und sei ausgewiesenermassen
in einem schlechten gesundheitlichen Zustand gewesen. Dies zeige sich daran,
dass sie nicht einmal ihr eigenes Geburtsdatum habe nennen können. Dieses habe
im Übrigen kulturell bedingt nur geringe Bedeutung. Dass D seinerseits grosse
Mühe mit Zahlenangaben bekundete, sei auf seine mangelnde Schulbildung und
seinen ebenfalls schlechten Gesundheitszustand zurückzuführen. Angesichts der
Arztzeugnisse der Beschwerdeführerin und der IV-Rente von D sei medizinisch
abzuklären, ob und wenn ja in welchem Umfang die Krankheitsbilder der
(damaligen) Ehegatten Auswirkungen auf deren Gedächtnis und ihr
Aussageverhalten hatten.
3.7.1.2
Aus dem Einvernahmeprotokoll vom 9. Januar 2017 ist ersichtlich, dass die
Beschwerdeführerin Mühe mit einigen Daten bekundet und dies auch bereits
anlässlich der Einvernahme explizit mit ihrer Vergesslichkeit begründete, etwa
bezüglich ihr eigenes Geburtsdatum oder das Datum des Kennenlernens. Dies ist
im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen. Darüber hinaus ist aber auch
festzuhalten, dass sie durchaus in der Lage war, in anderen Zusammenhängen sehr
konkrete Angaben zu machen, etwa bezüglich ihres Einreisedatums (19. Januar).
Das verwaltungsrechtliche Untersuchungsprinzip gilt nicht uneingeschränkt und findet
seine Begrenzung in der Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 90 AIG; vgl.
VGr, 21. September 2016, VB.2016.00269, E. 2.3). Wollte die
Beschwerdeführerin über die sich aus der Einvernahme selbst ergebenden
Schwierigkeiten hinaus etwas zu ihren Gunsten aus ihrem Gesundheitszustand
ableiten, so hätte sie daher konkret darlegen müssen, inwiefern ihr
Aussageverhalten im Zeitpunkt der Einvernahme beeinträchtigt war. Der Hinweis
auf ein elf Monate nach der Einvernahme ausgestelltes Arztzeugnis, welches der
Beschwerdeführerin überdies pauschal die Fähigkeit abspricht, gegenüber
Behörden korrekte Auskünfte zu geben, genügt dieser Substanziierungspflicht
nicht. Dasselbe gilt für die geltend gemachte gesundheitliche Beeinträchtigung
von D, bezüglich der die Beschwerdeführerin nicht einmal behauptet, die
IV-Rente stehe in einem Zusammenhang mit einer gesundheitlichen
Beeinträchtigung, welche das Aussageverhalten beeinflussen könnte. Dafür
bestehen auch in den Akten keine Anhaltspunkte, verwies doch D anlässlich
seiner Einvernahme am 9. Januar 2017 bezüglich seiner gesundheitlichen
Probleme auf ein sehr starkes "Brennen" in seinen Beinen, Rücken- und
Prostataprobleme und erwähnte nebenbei Depressionen. Vergesslichkeit und
Alzheimererkrankung machte er aber erst geltend, als er mit detaillierten
Fragen zum Kennenlernen konfrontiert wurde. Vor diesem Hintergrund kann auf die
von der Beschwerdeführerin beantragten Abklärungen verzichtet werden.
3.7.2
Die Vorinstanz stützt sich im Entscheid vom 26. April 2019 darauf,
dass den (inzwischen ehemaligen) Eheleuten weder das Geburtsdatum und die
schulische Bildung, noch die genaueren familiären Verhältnisse des jeweilig
anderen geläufig gewesen ist und nur wenige Kenntnisse über Hobbies und
persönliche Vorlieben vorhanden waren. Ebenso wenig sei die Beschwerdeführerin
in der Lage gewesen, den Namen des zum Zeitpunkt ihrer ersten Befragung
aktuellen Arbeitgebers ihres Ehemannes zu nennen. Überdies würden sich beide
Eheleute nicht an die angeblich schwerwiegende Erkrankung der
Beschwerdeführerin im April 2010 erinnern, obwohl sie sich gemäss Schreiben von
C vom 7. Mai 2010 während jener Zeit kennengelernt und sich D rührend um
die Beschwerdeführerin gekümmert haben soll.
Die Beschwerdeführerin lässt ausführen,
der Vorwurf der fehlenden Kenntnis der schulischen Bildung des jeweils anderen
ziele angesichts der fehlenden schulischen Ausbildung beider ins Leere. Ebenso
sei der Vorwurf, den Namen des Arbeitgebers von D nicht gekannt zu haben,
angesichts der klaren Rollenteilung lebensfremd. Überdies habe D seinen Trauzeugen,
C, korrekt benennen können. Dass D gesagt habe, die Beschwerdeführerin sei
nicht krank gewesen, als sie sich kennengelernt hätten, treffe aus seiner Sicht
zu, habe die Beschwerdeführerin ihm doch damals nicht von ihrer psychischen
Beeinträchtigung erzählt und sei die Mittelohrentzündung keine schwere
Krankheit, welche eine Pflege durch ihn verlangt hätte, zumal die ärztliche
Versorgung sichergestellt gewesen sei. Dass D die Eltern der Beschwerdeführerin
nicht kenne, liege daran, dass das Ehepaar aus finanziellen und
gesundheitlichen Gründen keinen Urlaub machen konnte. Die beiden Reisen der
Beschwerdeführerin in ihr Heimatdorf seien von ihrem Sohn finanziert worden und
in dessen Begleitung erfolgt. Dies auch deshalb, weil ihre Heirat im Dorf der Beschwerdeführerin
nicht goutiert worden wäre. Deshalb habe sie auch lediglich ihren Vater,
hingegen nicht ihre Geschwister darüber informiert. Entsprechend habe man auch
die Beschwerdeführerin den Eltern von D nur telefonisch vorgestellt. Dass D die
Beschwerdeführerin seinen Kindern nicht vorgestellt habe, liege daran, dass
diese ihn wegen der Scheidung von der Kindsmutter mieden und er nicht mit allen
Kontakt habe. So habe er auch von keinem der Kinder das Alter und von einer
Tochter nicht einmal den Nachnamen und den Namen seiner Enkelin benennen
können. Ebenso pflege er keinen Kontakt zu seinen Geschwistern im Ausland,
deren Alter er nicht genau kenne. Hingegen hätten die Parteien mit den hier
anwesenden Verwandten Kontakt gepflegt: So habe D oft den Sohn der
Beschwerdeführerin, E, getroffen, ebenso sei der Kontakt zum Bruder der
Beschwerdeführerin, F, der Schwester G und deren Sohn C gepflegt worden. Dass
die Parteien gegenseitig keine Hobbies nennen könnten, liege daran, dass dies
kulturell nicht üblich und finanziell nicht möglich gewesen sei. Die
gemeinsamen Interessen hätten in der gegenseitigen Unterstützung und der Pflege
der Beziehung zu hier ansässigen Familienmitgliedern, welche die Ehe
gutgeheissen hätten, bestanden.
3.7.3
Der Beschwerdeführerin ist beizupflichten, dass ihr, wenn sie schon ihr
eigenes Geburtsdatum nicht genau nennen kann, die Unkenntnis desselben von D
nicht zulasten gelegt werden kann. Selbst wenn man die fehlende gegenseitige
Kenntnis genauer Daten wie des Geburtsdatums aber ausser Acht lässt, bestehen
in den Aussagen der Eheleute zahlreiche Widersprüche und Wissenslücken:
3.7.3.1
Die Vorinstanz wertete die gegenseitigen fehlenden Familienkenntnisse zu
Recht als Indiz für eine Scheinehe: So wusste die Beschwerdeführerin etwa weder
2010 noch 2017, dass D gemäss eigenen Angaben keine Eltern mehr hatte, und
behauptete noch 2017, dass diese in H (Türkei) wohnen würden. Während die
Beschwerdeführerin zwar die Anzahl der Geschwister von D kannte, aber nicht
wusste, dass diese nicht alle in der Türkei wohnhaft waren, war D nicht einmal
die Anzahl der Geschwister der Beschwerdeführerin geläufig, "er habe sich
nie danach erkundigt". Ebenso wenig kannte er 2017 Name und Wohnort der
Eltern der Beschwerdeführerin, da er letztere "nie danach gefragt
habe". Wie bereits 2010 gab die Beschwerdeführerin auch 2017 an, dass die
vier Kinder von D in der Türkei leben würden, obwohl ein Sohn – mit dem er
allerdings keinen Kontakt pflegt – gemäss seinen Angaben weiterhin in K wohnt.
Selbst wenn der Kontakt zu diesen Familienmitgliedern nicht regelmässig
gepflegt wurde resp. die Ehe angesichts des Alters der Beschwerdeführerin und
der Tatsache, dass D bereits geschieden war, für die Familienmitglieder teils
problematisch gewesen wäre und deshalb die Eheleute einander ihren Familien
nicht vorgestellt hätten, darf bei gegenseitigem Interesse davon ausgegangen
werden, dass zumindest die Familienkonstellation dem Ehepartner jeweils bekannt
ist. Überdies steht das Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihre Ehe sei für
ihre Familien problematisch gewesen, im Widerspruch zur Aussage von D im
November 2010, wonach er seine Schwiegereltern wohl (erst) nächstes Jahr
kennenlernen und die Beschwerdeführerin dann auch seine Familie kennenlernen
werde.
3.7.3.2
Ebenso wenig vermag das Argument, die Eheleute hätten keine gegenseitigen
Hobbies nennen können, weil die Pflege derselben kulturell nicht üblich und
finanziell nicht möglich gewesen sei, das Argument der fehlenden gegenseitigen
Kenntnisse und Interesse zu entkräften: Bezüglich des Ehelebens führte D 2017
aus, dass die Eheleute ihre Freizeit zuhause verbracht hätten, manchmal seien
sie spazieren gegangen. Sie hätten keine gemeinsamen Hobbies oder Interessen
gehabt. Auch hätten sie sich nie darüber unterhalten, welches Essen oder
welchen Musikstil sie mögen würden. Nur wenn er kurdische Musik abgespielt
habe, habe sie gesagt, dass sie die Musik nicht verstehe, weil sie nicht Kurdin
sei. Beide Eheleute gaben bereits 2010 an, keine gemeinsamen Interessen zu
haben. In der Beschwerdeschrift wird vorgebracht, die gemeinsamen Interessen
hätten in der gegenseitigen Unterstützung und der Pflege der Beziehung zu hier
ansässigen Familienmitgliedern, welche die Ehe gutgeheissen hätten, bestanden.
Diesbezüglich führte D aber 2017 aus, den Sohn E der Beschwerdeführerin zwar zu
kennen und zu wissen, dass dieser zwei Kinder habe; von denen kenne er aber
weder Namen noch Alter. Er habe E während der ersten beiden Jahre der Ehe
relativ oft gesehen, wenn dieser jeweils die Beschwerdeführerin abgeholt habe.
Dies steht im Widerspruch zu den Aussagen der Beschwerdeführerin von 2017,
wonach sich D und die Familie ihres Sohnes auch nach der Trennung noch alle
drei bis vier Tage sehen würden und ihr Sohn aus religiösen Gründe an Festtagen
zu D gehe, um ihm die Hände zu küssen. Zweitens zeigt sich an dieser Aussage,
dass D sich offenbar auch während der Ehe nicht am Familienleben der
Beschwerdeführerin beteiligte, wenn er ihren Sohn nur dann sah, wenn dieser die
Beschwerdeführerin abholte, und überdies nur während der ersten zwei (von fünf)
Jahren des Zusammenwohnens regelmässig. Überdies verwechselte er 2017 bei der
Frage, wie oft die Beschwerdeführerin die Kinder ihres Neffen C gehütet habe,
diesen mit dem Sohn der Beschwerdeführerin. Auch dass er sich 2017 nicht mehr
daran erinnern vermochte, dass gemäss übereinstimmenden Aussagen von 2010 die
Frau von C, I, die zweite Trauzeugin gewesen ist, lässt darauf schliessen, dass
D keinen regelmässigen Kontakt mit dieser pflegte. Schliesslich kannte D auch den
Namen der hier lebenden Schwester der Beschwerdeführerin nicht und gab an,
diese nur dreimal gesehen und keine enge Beziehung zu ihr zu haben. Einzig
bezüglich den Bruder F der Beschwerdeführerin gab er an, mit ihm eine gute
Beziehung zu pflegen. Gemäss Aussage von D im Jahr 2017 hatten die Eheleute
auch keine gemeinsamen Bekannten ausserhalb der Familie. Vor diesem Hintergrund
lässt sich nicht nachvollziehen, dass die Eheleute gemeinsam den Kontakt zu den
hier lebenden Familienmitgliedern, welche ihre Ehe gutgeheissen haben,
pflegten, ja dies gar der hauptsächliche Eheinhalt gewesen sein soll.
3.7.3.3
Weiter erklärten beide Eheleute 2017, dass der jeweils andere die
Primarschule besucht habe, sie selbst jedoch gar nie die Schule besucht hätten.
Dies lässt sich entgegen der Aussage in der Beschwerdeschrift nicht mit der
fehlenden Ausbildung erklären, machen die Parteien in ihren Aussagen doch
selbst jeweils die Unterscheidung zwischen Besuch der Primarschule und
fehlendem Schulbesuch. Offenbar haben sie sich nie über ihre Schulbildung
ausgetauscht. Dass die Beschwerdeführerin 2010 den Namen des Arbeitgebers ihres
Ehemannes nicht nennen konnte, zeigt zumindest, dass die Parteien offenbar auch
nicht über den Berufsalltag von D miteinander gesprochen hatten.
3.7.4
Zusammengefasst interessierten sich die Parteien nur wenig für ihre
gegenseitigen Familienverhältnisse und alltägliche Vorlieben, pflegten nicht
regelmässig gemeinsamen Kontakt zu Familienmitgliedern/Bekannten, tauschten
sich kaum über ihre Herkunft, Ausbildung oder das Berufsleben von D aus und
hatten nicht ersichtlich gemeinsame Interessen oder bevorzugte Tätigkeiten.
Auch wenn das Gesetz für den Familiennachzug keine Liebesheirat verlangt, ist
nach dem Willen des Gesetzgebers doch zumindest eine "Realbeziehung"
vorausgesetzt, der eine auf Dauer konzipierte, wirtschaftliche, körperliche und
spirituelle Vereinigung zugrunde liegt, was minimale wechselseitige Kenntnisse
der Partner und ein gewisses solidarisches, nicht auf Gleichgültigkeit
beruhendes Verhalten voraussetzt (BGr, 18. Februar 2014, 2C_808/2013,
E. 3.2). Eine solche ist vorliegend nicht ersichtlich.
3.8 Angesichts des
bereits 2008 erfolgten erfolglosen Versuches, eine Aufenthaltsbewilligung zu
erlangen und der im Heiratszeitpunkt fehlenden Möglichkeit für die
Beschwerdeführerin, ohne Heirat anderweitig eine solche zu erhalten, der
Aussage der Beschwerdeführerin, für die Betreuung der Kinder ihres Neffen
hierhergekommen zu sein, der kurzen Dauer des Kennenlernens bis zur Heirat, der
kurz nach Ablauf der – für die Erlangung der Niederlassungsbewilligung
erforderlichen – Fünfjahresfrist erfolgten Trennung, der widersprüchlichen
Angaben der Eheleute bezüglich Ablauf des Kennenlernens und der Hochzeit sowie
der fehlenden gegenseitigen Interessen und Kenntnisse durfte die Vorinstanz zum
Schluss kommen, dass gewichtige Indizien vorliegen, welche für eine Scheinehe
sprechen. Folglich wäre es an der Beschwerdeführerin gelegen, den Gegenbeweis
anzutreten und die angeführten Indizien zu entkräften, was ihr nicht gelungen
ist.
4.
Die Beschwerdeführerin beantragt eine
weitere Befragung, da die Einvernahme von D vom 22. November 2010 nicht
bei den Akten sei und die Ex-Eheleute überdies gesundheitlich angeschlagen
seien. Die Beteiligten wurden indes zur Sache bereits
zweimal befragt. Die Aussagen von D vom 22. November 2010 befinden sich
bei den dem Verwaltungsgericht eingereichten Akten und der Beschwerdeführerin
wurde während des Verfahrens nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme dazu
eingeräumt. Es ist nicht zu erwarten, dass eine weitere Befragung bessere
Erkenntnisse bringen würde. In antizipierter Beweiswürdigung kann deshalb auf
weitere Beweiserhebungen in Form einer weiteren Einvernahme verzichtet werden
(vgl. VGr, 20. März 2019, VB.2018.00602, E. 3.3).
5.
Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin
eine Verletzung des Vertrauensgrundsatzes. Sie verkennt dabei, dass sie daraus,
dass die Migrationsbehörde in einem früheren Zeitpunkt zum Schluss gekommen
ist, die Indizien würden für die Annahme einer Scheinehe nicht ausreichen,
nichts für sich ableiten kann. Handelt es sich nämlich – wie vorliegend – um
die Verlängerung einer abgelaufenen Bewilligung, gelangen nicht die Regeln über
den Widerruf rechtskräftiger Bewilligungen zur Anwendung, sondern die Behörde
kann aufgrund einer Gesamtwürdigung – unter Einbezug bereits früher bekannter
und zusätzlicher neuer Erkenntnisse – das Vorliegen einer Scheinehe bejahen (BGr,
9. Mai 2017, 2C_1019/2016, E. 3.1, mit weiteren Hinweisen, insbes. auf
BGr, 2C_310/2014, 25. November 2014, E. 2.4.2).
6.
Eine Bewilligungsverweigerung erscheint
sodann auch im Rahmen des gemäss Art. 96 Abs. 1 AIG pflichtgemäss
auszuübenden Ermessens der Vorinstanzen verhältnismässig: Die
Beschwerdeführerin hält sich zwar seit neun Jahren in der Schweiz auf. Sie kam
aber erst mit 52 Jahren in die Schweiz und verbrachte ihr ganzes Leben davor in
der Türkei, weshalb sie sowohl mit der dortigen Sprache als auch den dortigen
Gebräuchen weiterhin vertraut sein dürfte. Überdies leben drei Geschwister
sowie die Eltern weiterhin der Türkei, und können ihr bei der Reintegration
behilflich sein. Auch ergeben sich aus dem Recht auf Achtung des Privat- und
Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV keine
Aufenthaltsansprüche: Trotz Pflege eines engen Kontaktes zum bereits
erwachsenen Sohn sowie zum ebenfalls bereits erwachsenen Neffen und deren
Familien fallen diese Beziehungen nicht in den Schutzbereich des Rechts auf
Familienleben, schützt dieses doch in erster Linie die Kernfamilie, d. h. die Gemeinschaft der
Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGr, 28. Januar 2013, 2C_695/2012,
E. 3.3, mit weiteren Hinweisen). Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis
(namentlich Betreuungs- oder Pflegebedürfnisse bei körperlichen oder geistigen
Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten), welches einen
Aufenthaltsanspruch zu begründen vermöchte, ist ebenso wenig ersichtlich wie
andere besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private
Bindungen zu hier anwesenden Personen. Ohnehin wären aufgrund des rechtsmissbräuchlichen
Verhaltens der Eheleute auch Eingriffe in das Recht auf Familien- oder
Privatleben statthaft (vgl. Art. 8 Abs. 2 EMRK; VGr, 19. Dezember 2018, VB.2018.00553,
E. 3.6).
Ebenso wenig wurde ein persönlicher Härtefall im Sinn von
Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG substanziiert noch ergeben sich aus
den Akten Anhaltspunkte für einen solchen.
Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
7.
7.1 Die
Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und des unentgeltlichen Rechtsbeistands sowohl für das vorliegende als auch für
das vorinstanzliche Verfahren. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten,
welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich
aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten
und Kostenvorschüssen zu erlassen. Sie haben nach Abs. 2 derselben
Bestimmung Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands,
wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren.
Offensichtlich aussichtslos sind Begehren, bei denen die Aussichten zu obsiegen
wesentlich geringer sind als die Aussichten zu unterliegen und die deshalb kaum
als ernsthaft bezeichnet werden können. Je stärker ein Verfahren mit
Grundrechtseingriffen der gesuchstellenden Person verbunden ist, desto
geringere Anforderungen sind an das Kriterium der fehlenden Aussichtslosigkeit
zu stellen, zumal davon auszugehen ist, dass bei drohenden schweren Eingriffen
auch Selbstzahlende trotz geringer Erfolgsaussichten zur Prozessführung bereit
wären (VGr, 14. Januar 2016, VB.2015.00635, E. 3.2, mit Verweis auf
Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014, § 16 N. 46).
7.2 Aus den eingereichten
Lohnabrechnungen März–Mai 2019 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin monatlich
netto Fr. 1'500.75 erzielt und somit nicht in der Lage ist, für die
Prozess- bzw. Vertretungskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen
müsste, die zur Deckung ihres grundlegenden Lebensbedarfs notwendig sind. Sie kann
daher als mittellos gelten, wenn ihr Einkommen auch Zweifel an der Finanzierung
ihres Lebensunterhalts weckt. Die vorliegende Beschwerde erweist sich überdies
nach dem Gesagten sowie angesichts des drohenden schweren Eingriffs nicht als
offensichtlich aussichtslos, weshalb dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung
und dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu entsprechen ist. Dies
trifft auch für das vorinstanzliche Verfahren zu. Der Beschwerdeführerin ist
damit für beide Verfahren Rechtsanwalt B als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu
bestellen. Die Beschwerdeführerin wird darauf aufmerksam gemacht, dass sie zur
Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 16
Abs. 4 VRG).
7.3 Rechtsanwalt
B weist in seiner Kostennote einen zeitlichen Aufwand von 12 h 40 min
für das vorliegende Verfahren und einen Aufwand von 12 h 15 min für
das Rekursverfahren aus, was bei einem Stundenansatz von Fr. 220.- sowie
inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer einer Entschädigung von Fr. 3'021.60
für das vorliegende Verfahren und einer Entschädigung von Fr. 2'929.60 für
das Rekursverfahren entspricht.
Dieser zeitliche Aufwand erscheint nicht angemessen: Dem
unentgeltlichen Rechtsbeistand wird der notwendige Zeitaufwand nach den
Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt.
Dabei werden die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses
berücksichtigt. Barauslagen werden separat entschädigt (§ 9 Abs. 1
der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [GebV
VGr]). Als erforderlich ist jener Zeitaufwand zu betrachten, den auch eine
nicht bedürftige Person von ihrem Rechtsvertreter vernünftigerweise erwartet
hätte und zu dessen Zahlung sie bereit gewesen wäre, um ihre Rechte im
Verfahren zu wahren. Überdies reduziert sich der erforderliche Aufwand für ein
Rechtsmittelverfahren in der Regel, wenn die gleiche Vertretung schon im
vorinstanzlichen Verfahren bestand (VGr, 24. Oktober 2018, VB.2018.00326,
E. 7.4; vgl. BGr, 21. Februar 2013, 2C_101/2013, E. 3).
Vorliegend werden für das Rekursverfahren 2 h
5 min reines "Aktenstudium" und 5 h
"Aktenstudium/Rekurs verfassen" geltend gemacht, nebst zusätzlich
2 h 30 min rein "Rekurs verfassen". Dieser Aufwand
erscheint angesichts der Aktenmenge und der 13-seitigen Beschwerdeschrift als zu
hoch. Dasselbe gilt für das Beschwerdeverfahren, wofür in zahlreichen
Positionen "Aktenstudium" und "Beschwerde erstellen" resp.
"Beschwerde ergänzen" geltend gemacht wird, ohne dass sich der genaue
Aufwand pro Position eruieren lässt und nebst weiteren 3 h 40 min
reiner Beschwerderedaktion. Zwar weist die Beschwerdeschrift einen Umfang von
19 Seiten aus; ein Grossteil der sich stellenden Rechtsfragen wurden
jedoch bereits vor den Vorinstanzen thematisiert. Insgesamt und mit Hinblick
auf die Parteientschädigung, welche einer obsiegenden Partei für das
vorliegende Verfahren zugesprochen werden könnte, rechtfertigt es sich, den
Aufwand im Rekursverfahren um 2 h und denjenigen des Beschwerdeverfahrens
um 3 h zu kürzen, was einen Aufwand von 10 h 15 min für das
Rekursverfahren und einen Aufwand von 9 h und 40 min für das
Beschwerdeverfahren ergibt. Die Entschädigung für den unentgeltlichen
Rechtsbeistand ist damit für das Rekursverfahren inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer auf Fr. 2'454.40 und für das Beschwerdeverfahren auf
Fr. 2'310.75 festzusetzen.
7.4 Da die
Beschwerde in der Hauptsache abzuweisen ist, sind die Kosten des Verfahrens der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG). Ihr teilweises Obsiegen in Sachen der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung ist dabei im Gesamtzusammenhang von untergeordneter
Bedeutung. Eine Parteientschädigung steht ihr damit von vornherein nicht zu (§ 17
Abs. 2 VRG; VGr, 14. Januar 2016, VB.2015.00635, E. 4.1).
8.
Der vorliegende Entscheid kann mit
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein
Rechtsanspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten
steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden
beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Der
Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche
Prozessführung gewährt und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person von
Rechtsanwalt B bestellt.
2. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
In Abänderung von Dispositiv-Ziffer III des
Rekursentscheids vom 26. April 2019 wird das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
gutgeheissen. Der Beschwerdeführerin wird für das Rekursverfahren die
unentgeltliche Prozessführung gewährt und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in
der Person von Rechtsanwalt B bestellt.
Rechtsanwalt B wird für das Rekursverfahren mit Fr. 2'454.40
(Mehrwertsteuer inklusive) aus der Staatskasse entschädigt. Die
Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt
vorbehalten.
Im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch einstweilen
zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf die Gerichtskasse
genommen. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin nach § 16
Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
5. Rechtsanwalt
B wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'310.75
(Mehrwertsteuer inklusive) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht
der Beschwerdeführerin nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
6. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
7. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
8. Mitteilung an …