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Geschäftsnummer: VB.2019.00360  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 07.09.2020
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Fremdplatzierungskosten


Sozialhilfe: Fremdplatzierungskosten, Anspruch der Pflegeeltern auf rückwirkende Kostengutsprache. Bleiben die Beiträge zur Deckung der Pflegeplatzkosten aus, scheinen die Pflegeeltern direkt betroffen und damit legitimiert zu sein (E. 1.2.3). Der Anspruch auf Unterhaltsleistungen bzw. wirtschaftliche Hilfe steht den Kindern bzw. deren Eltern zu und kann nur von ihnen und von ihren Vertretern geltend gemacht werden. Die Beschwerdeführerin ist jedoch weder gesetzliche noch gewillkürte Vertreterin der Kinder, weshalb sie keine rückwirkende Kostengutsprache für das Pflegegeld verlangen kann (E. 2.3). Abweisung.
 
Stichworte:
ANSPRUCHSBERECHTIGUNG
FREMDBETREUUNGSKOSTEN
KOSTENGUTSPRACHE
PFLEGEELTERN
PFLEGEGELD (KIND)
RÜCKWIRKENDE UNTERSTÜTZUNG
SOZIALHILFE
UNTERHALTSBEITRÄGE
Rechtsnormen:
§ 14 SHG
§ 16a SHG
§ 21 Abs. I VRG
§ 49 VRG
Art. 276 Abs. I ZGB
Art. 289 Abs. I ZGB
Art. 294 ZGB
Art. 300 ZGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2019.00360

 

 

 

Urteil

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 7. September 2020

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Cornelia Moser.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Gemeinde B, vertreten durch die Sozialbehörde,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Fremdplatzierungskosten,

 

 

 

hat sich ergeben:

I.  

Die Eltern von C (geb. am … 2014) und D (geb. am … 2016) trennten sich im Sommer 2017, woraufhin die Betreuung von C und D nicht mehr gewährleistet werden konnte.

Mit Entscheid vom 2. Mai 2018 ergänzte die KESB Bezirk E die in Bezug auf C und D errichtete Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme gemäss Art. 315a Abs. 3 Ziff. 2 ZGB um die Aufgaben, die Platzierung in der Pflegefamilie oder einer anderen geeigneten Institution zu organisieren und zu begleiten sowie für die Finanzierung der Platzierung besorgt zu sein und der KESB im Hinblick auf die halbjährliche Überprüfung rechtzeitig unter Beilage des Kostenblatts mitzuteilen, ob die Unterstützungsmassnahme weiterzuführen sei.

Am 4. Juni 2018 reichte die KESB Bezirk E dem Sozialamt B das Kostenblatt betreffend die ausserfamiliäre Platzierung von C und D bei den Grosseltern mütterlicherseits in der Höhe von monatlich Fr. 1'435.- ein und ersuchte um subsidiäre Kostengutsprache für sechs Monate.

Mit Beschluss vom 26. Juni 2018 hiess die Sozialbehörde B die subsidiäre Kostengutsprache für die Platzierung von C und D bei den Grosseltern mütterlicherseits in der Höhe von monatlich Fr. 1'435.- für vorerst sechs Monate gut.

II.  

Dagegen erhob A, die Grossmutter von C und D, mit Eingabe vom 24. Juli 2018 Rekurs und beantragte sinngemäss die subsidiäre Kostengutsprache bereits ab Juni 2017. Der Bezirksrat E wies den Rekurs mit Beschluss vom 26. April 2019 ab. Verfahrenskosten wurden keine erhoben.

III.  

Mit Beschwerde vom 29. Mai 2019 beantragte A dem Verwaltungsgericht die Kostengutsprache für die ausserfamiliäre Betreuung mit Rückwirkung ab Juni 2017 bis April 2018.

Während die Vorinstanz unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids am 20. Juni 2019 auf eine Vernehmlassung verzichtete, schloss die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 1. Juli 2019 auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführerin.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Beschwerdeführerin ersucht um Gewährung einer Kostengutsprache in der Höhe von monatlich Fr. 1'435.- von Juni 2017 bis April 2018. Somit ist vorliegend von einem Streitwert von Fr. 15'785.- (11 x Fr. 1'435.-) auszugehen. Sodann liegt kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vor, weshalb die Einzelrichterin zum Entscheid berufen ist (§ 38b Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 VRG).

1.2 Als Prozessvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen ist die Legitimation der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin ist die Grossmutter von C und D. Sie betreute C und D ab Juni 2017 und ist durch die angefochtene Anordnung in ihren finanziellen Interessen betroffen, profitiert sie doch direkt von einer subsidiären Kostengutsprache.

1.2.1 Die Vorinstanz erachtete die Legitimation bereits wegen der finanziellen Betroffenheit der Beschwerdeführerin als erfüllt. Die Beschwerdegegnerin indes bestreitet die Legitimation der Beschwerdeführerin, weil es sich beim Anspruch auf sozialhilferechtliche Unterstützung bei Bedürftigkeit nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) bzw. auf Hilfe in Notlagen nach Art. 12 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) um ein höchstpersönliches Individualrecht der betroffenen Person handle, das nur von der anspruchsberechtigten Person selbst bzw. von ihrer gesetzlichen Vertretung geltend gemacht werden könne.

1.2.2 Nach § 49 i. V. m. § 21 Abs. 1 VRG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer muss durch den angefochtenen bzw. den zu erlassenden Entscheid stärker als ein beliebiger Dritter betroffen sein und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehen. Neben der spezifischen Beziehungsnähe zur Streitsache muss der Beschwerdeführer einen praktischen Nutzen aus einer allfälligen Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids ziehen, d. h. seine Situation muss durch den Ausgang des Verfahrens in relevanter Weise beeinflusst werden können. Das schutzwürdige Interesse besteht im Umstand, einen materiellen oder ideellen Nachteil zu vermeiden, den der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde. Ein bloss mittelbares oder ausschliesslich allgemeines öffentliches Interesse berechtigt nicht zur Erhebung eines Rechtsmittels. Ohne Weiteres legitimiert sind in der Regel die Verfügungsadressaten, womit die materiellen Verfügungsadressaten gemeint sind (Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 9 und 41). Dritte, welche zugunsten der Verfügungsadressaten intervenieren, stellen keine einheitliche Kategorie dar. Bei einer Drittbeschwerde pro Adressat sind die unmittelbar betroffenen Personen unabhängig vom Verhalten des Adressaten rechtsmittellegitimiert, wenn die Anordnung direkt in ihre schutzwürdigen Interessen eingreift; eine rechtliche Beziehung zwischen Adressat und Betroffenen mag vorliegen, tritt aber in den Hintergrund und es wird auch nicht danach unterschieden, ob die Interessen der beiden identisch sind oder nicht (Bertschi, Kommentar VRG, § 21 N. 86). Soweit die Legitimation der Drittperson auf deren unmittelbarem eigenem Interesse am Verfahrensausgang beruht, kann sie nicht davon abhängen, dass auch der Verfügungsadressat ein Rechtsmittel erhebt (Bertschi, Kommentar VRG, § 21 N. 89). 

1.2.3 Die Kosten der Kindesschutzmassnahmen gehören gemäss Art. 276 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) zum Unterhalt und sind von den Eltern zu tragen, soweit dies ihnen zumutbar ist. Können die Eltern nicht für den Unterhalt aufkommen, hat das Gemeinwesen in diesem Umfang die Kosten einer Kindesschutzmassnahme zu übernehmen. Der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge (gegenüber dem leistungspflichtigen Elternteil) steht dem Kind zu und wird durch Leistung an dessen gesetzlichen Vertreter oder den Inhaber der Obhut erfüllt, solange das Kind minderjährig ist (Art. 276 Abs. 1 und 2, Art. 289 Abs. 1 ZGB). Gesetzlicher Vertreter von C und D ist aber nicht die Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin könnte daher nur im Namen von C und D bzw. der unterhaltsverpflichteten Eltern, nicht aber für sich eine Kostengutsprache für die ausserfamiliäre Betreuung verlangen. Allerdings besteht vorliegend die Besonderheit, dass die Unterhaltskosten direkt an die Beschwerdeführerin geleistet wurden und der Deckung der Pflegeplatzkosten dienten. Insofern besteht für sie bei Ausbleiben der Beiträge eine direkte Betroffenheit, welche sie als legitimiert erscheinen lässt (vgl. VGr, 31. Oktober 2005, VB.2005.00311, E. 2.1). Die Vorinstanz hat ihre Legitimation denn auch ohne Weiteres anerkannt.

1.3 Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Das Gesuch um Kostengutsprache für die ausserfamiliäre Platzierung von C und D, welches das vorliegende Verfahren auslöste, datiert vom 4. Juni 2018 und wurde von der KESB Bezirk E gestützt auf einen Entscheid der KESB vom 2. Mai 2018 mit Beauftragung des Beistands, für die Unterbringung der Kinder und Finanzierung der Platzierung besorgt zu sein, gestellt. Darin ersuchte die KESB das Sozialamt B um subsidiäre Kostengutsprache für sechs Monate gemäss Kostenblatt. Dieses Gesuch hat die Sozialbehörde der Gemeinde B in ihrem Beschluss vom 26. Juni 2018 vollumfänglich gutgeheissen.

Der Bezirksrat ging davon aus, dass die Beschwerdegegnerin die subsidiäre Kostengutsprache zu Recht ab Mai 2018 gewährt hat, da sie an einen (bundesrechtskonform gefällten) Entscheid der zuständigen KESB bzw. des zuständigen Gerichts gebunden sei und die Übernahme der Kosten der angeordneten Massnahmen nicht verweigern dürfe. Dies habe sie auch nicht getan. Vielmehr habe sie innerhalb eines Monats nach Eingang des Gesuchs die subsidiäre Kostengutsprache auf den Zeitpunkt des Entscheids der KESB gutgeheissen.

2.2 Indem die Beschwerdeführerin mit Rekurs um rückwirkende Kostengutsprache ab Juni 2017 ersuchte, verlangte sie grundsätzlich mehr, als die Sozialbehörde der Gemeinde B in ihrer vollständigen Gutheissung des Gesuchs gewährt hatte. Das Gesuch der KESB nannte indes keine konkreten Daten, sondern ersuchte lediglich um "subsidiäre Kostengutsprache für sechs Monate gemäss Kostenblatt". Dem beigelegten Kostenblatt lässt sich als Beginn der Platzierung bei den Grosseltern mütterlicherseits "Juni 2017" entnehmen. Nachdem nicht die Anordnung den Rahmen des Streitgegenstands bildet, sondern das Rechtsverhältnis, das sie regelt bzw. hätte regeln sollen (BGE 136 II 457 E. 4.2), sprengt der Antrag der Beschwerdeführerin den Streitgegenstand nicht.

2.3  

2.3.1 Wie in E. 1.2.3 ausgeführt, steht der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge (gegenüber dem leistungspflichtigen Elternteil) dem Kind zu und wird durch Leistung an dessen gesetzlichen Vertreter oder den Inhaber der Obhut erfüllt, solange das Kind minderjährig ist (Art. 276 Abs. 1 und 2, Art. 289 Abs. 1 ZGB). Auch die Kosten der Kindesschutzmassnahmen gehören gemäss Art. 276 Abs. 1 ZGB zum Unterhalt und sind von den Eltern zu tragen, soweit dies ihnen zumutbar ist. Können die Eltern nicht für den Unterhalt aufkommen, hat das Gemeinwesen in diesem Umfang die Kosten einer Kindesschutzmassnahme zu übernehmen. Denn wer für seinen Lebensunterhalt und denjenigen seiner Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Sind Leistungen Dritter sicherzustellen, erteilt die Sozialbehörde (am Unterstützungswohnsitz der Eltern) in der Regel Kostengutsprache (§ 16a SHG; Kantonales Sozialamt Zürich, Sozialhilfe-Behördenhandbuch des Kantons Zürich, Kap. 10.2.01, Version vom 11. September 2019).

2.3.2 Aus diesen gesetzlichen Grundlagen ergibt sich, dass – wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort zu Recht festhält – der Anspruch auf Unterhaltsleistungen bzw. wirtschaftliche Hilfe an deren statt den Kindern C und D bzw. deren Eltern zusteht und somit nur von ihnen und ihren Vertretern geltend gemacht werden kann. Die Beschwerdeführerin ist jedoch weder gesetzliche noch gewillkürte Vertreterin von C und D bzw. deren Eltern. Pflegeeltern vertreten zwar gemäss Art. 300 Abs. 1 ZGB, unter Vorbehalt abweichender Anordnungen, die Eltern in der Ausübung der elterlichen Sorge, soweit es zur gehörigen Erfüllung ihrer Aufgabe angezeigt ist. Diese gehörige Vertretung der Eltern durch die Pflegeeltern beinhaltet einerseits die Vertretung in der alltäglichen Erziehungs- und Betreuungsarbeit sowie andererseits die Vertretung ausserhalb der Alltagserziehung (Kurt Affolter/Urs Vogel, Berner Kommentar, Art. 300 ZGB, Bern 2016, N. 28). Ausserhalb der Alltagserziehung steht den Pflegeeltern ohne explizite Ermächtigung des Inhabers der elterlichen Sorge die Vertretungskompetenz für Entscheidungen, die das Kind betreffen, nur zu, wenn eine Vertretungshandlung aufgrund zeitlicher Dringlichkeit notwendig ist (BK-Affolter/Vogel, Art. 300 ZGB, N. 30). Beim vorliegenden Gesuch um rückwirkende Kostengutsprache besteht indes offensichtlich keine zeitliche Dringlichkeit zwecks Wahrung des Kindeswohls, sodass auch hieraus keine Vertreterstellung abgeleitet werden kann.

2.3.3 Die Beschwerdeführerin hat denn auch in eigenem Namen und nicht als Vertreterin um Kostengutsprache ersucht und Rechtsmittel erhoben. Laut Art. 294 ZGB haben Pflegeeltern Anspruch auf ein angemessenes Pflegegeld, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist oder sich eindeutig aus den Umständen ergibt (Abs. 1). Allerdings ist nach Abs. 2 Unentgeltlichkeit zu vermuten, wenn Kinder von nahen Verwandten oder zum Zweck späterer Adoption aufgenommen werden. Vorliegend wäre also zum einen ohnehin von Unentgeltlichkeit auszugehen, zum anderen handelt es sich beim Pflegegeld nicht um die Kosten zur Deckung des Lebensunterhalts der Pflegekinder (C und D), die aber mit der anbegehrten Kostengutsprache nachträglich gedeckt werden sollen.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.

3.  

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdeführerin hat keine Parteientschädigung beantragt und eine solche wäre ihr angesichts ihres Unterliegens auch nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin verlangt eine Parteientschädigung. Auch wenn das Verwaltungsrechtspflegegesetz die Entschädigungsberechtigung des mehrheitlich obsiegenden Gemeinwesens im Grundsatz zulässt, kommt eine solche nur unter besonderen Umständen infrage und stellt gemäss der Rechtsprechung den Ausnahmefall dar, weil das Erheben und Beantworten von Rechtsmitteln zu den angestammten amtlichen Aufgaben gehört und die Behörden gegenüber den Privaten meist einen Wissensvorsprung aufweisen (Plüss, § 17 N. 51). Eine Ausnahme ist dann zu machen, wenn die Beantwortung des Rechtsmittels mit einem ausserordentlichen Aufwand verbunden ist (Plüss, § 17 N. 53 f.). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Der Beschwerdegegnerin ist deshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    120.--     Zustellkosten,
Fr. 1'620.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.    Mitteilung an …