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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
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VB.2019.00360
Urteil
der Einzelrichterin
vom 7. September 2020
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,
Gerichtsschreiberin
Cornelia Moser.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde B, vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Fremdplatzierungskosten,
hat sich ergeben:
I.
Die Eltern von C (geb. am … 2014) und D (geb. am … 2016)
trennten sich im Sommer 2017, woraufhin die Betreuung von C und D nicht mehr
gewährleistet werden konnte.
Mit Entscheid vom 2. Mai 2018 ergänzte die KESB
Bezirk E die in Bezug auf C und D errichtete Beistandschaft nach
Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme
gemäss Art. 315a Abs. 3 Ziff. 2 ZGB um die Aufgaben, die
Platzierung in der Pflegefamilie oder einer anderen geeigneten Institution zu
organisieren und zu begleiten sowie für die Finanzierung der Platzierung besorgt
zu sein und der KESB im Hinblick auf die halbjährliche Überprüfung rechtzeitig
unter Beilage des Kostenblatts mitzuteilen, ob die Unterstützungsmassnahme
weiterzuführen sei.
Am 4. Juni 2018 reichte die KESB Bezirk E dem
Sozialamt B das Kostenblatt betreffend die ausserfamiliäre Platzierung von
C und D bei den Grosseltern mütterlicherseits in der Höhe von monatlich
Fr. 1'435.- ein und ersuchte um subsidiäre Kostengutsprache für sechs
Monate.
Mit Beschluss vom 26. Juni 2018 hiess die Sozialbehörde B
die subsidiäre Kostengutsprache für die Platzierung von C und D bei den
Grosseltern mütterlicherseits in der Höhe von monatlich Fr. 1'435.- für
vorerst sechs Monate gut.
II.
Dagegen erhob A, die Grossmutter von C und D, mit Eingabe
vom 24. Juli 2018 Rekurs und beantragte sinngemäss die subsidiäre
Kostengutsprache bereits ab Juni 2017. Der Bezirksrat E wies den Rekurs
mit Beschluss vom 26. April 2019 ab. Verfahrenskosten wurden keine
erhoben.
III.
Mit Beschwerde vom 29. Mai 2019 beantragte A dem Verwaltungsgericht
die Kostengutsprache für die ausserfamiliäre Betreuung mit Rückwirkung ab Juni
2017 bis April 2018.
Während die Vorinstanz unter Verweis auf die Begründung
des angefochtenen Entscheids am 20. Juni 2019 auf eine Vernehmlassung
verzichtete, schloss die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom
1. Juli 2019 auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, unter Kosten-
und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführerin.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die
Beschwerdeführerin ersucht um Gewährung einer Kostengutsprache in der Höhe von
monatlich Fr. 1'435.- von Juni 2017 bis April 2018. Somit ist vorliegend
von einem Streitwert von Fr. 15'785.- (11 x Fr. 1'435.-) auszugehen.
Sodann liegt kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vor, weshalb die
Einzelrichterin zum Entscheid berufen ist (§ 38b Abs. 1 lit. c
sowie Abs. 2 VRG).
1.2 Als
Prozessvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen ist die Legitimation der
Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin ist die Grossmutter von C und D. Sie
betreute C und D ab Juni 2017 und ist durch die angefochtene Anordnung in ihren
finanziellen Interessen betroffen, profitiert sie doch direkt von einer
subsidiären Kostengutsprache.
1.2.1
Die Vorinstanz erachtete die Legitimation bereits wegen der finanziellen
Betroffenheit der Beschwerdeführerin als erfüllt. Die Beschwerdegegnerin indes
bestreitet die Legitimation der Beschwerdeführerin, weil es sich beim Anspruch
auf sozialhilferechtliche Unterstützung bei Bedürftigkeit nach § 14 des
Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) bzw. auf Hilfe in Notlagen
nach Art. 12 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) um ein
höchstpersönliches Individualrecht der betroffenen Person handle, das nur von
der anspruchsberechtigten Person selbst bzw. von ihrer gesetzlichen Vertretung
geltend gemacht werden könne.
1.2.2
Nach § 49 i. V. m. § 21 Abs. 1
VRG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die Anordnung berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der
Beschwerdeführer muss durch den angefochtenen bzw. den zu erlassenden Entscheid
stärker als ein beliebiger Dritter betroffen sein und in einer besonderen,
beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehen. Neben der spezifischen
Beziehungsnähe zur Streitsache muss der Beschwerdeführer einen praktischen
Nutzen aus einer allfälligen Aufhebung oder Änderung des angefochtenen
Entscheids ziehen, d. h.
seine Situation muss durch den Ausgang des Verfahrens in relevanter Weise
beeinflusst werden können. Das schutzwürdige Interesse besteht im Umstand,
einen materiellen oder ideellen Nachteil zu vermeiden, den der angefochtene
Entscheid mit sich bringen würde. Ein bloss mittelbares oder ausschliesslich
allgemeines öffentliches Interesse berechtigt nicht zur Erhebung eines
Rechtsmittels. Ohne Weiteres legitimiert sind in der Regel die
Verfügungsadressaten, womit die materiellen Verfügungsadressaten gemeint sind
(Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014
[Kommentar VRG], § 21 N. 9 und 41). Dritte, welche zugunsten der
Verfügungsadressaten intervenieren, stellen keine einheitliche Kategorie dar.
Bei einer Drittbeschwerde pro Adressat sind die unmittelbar betroffenen
Personen unabhängig vom Verhalten des Adressaten rechtsmittellegitimiert, wenn
die Anordnung direkt in ihre schutzwürdigen Interessen eingreift; eine
rechtliche Beziehung zwischen Adressat und Betroffenen mag vorliegen, tritt
aber in den Hintergrund und es wird auch nicht danach unterschieden, ob die
Interessen der beiden identisch sind oder nicht (Bertschi, Kommentar VRG, § 21
N. 86). Soweit die Legitimation der Drittperson auf deren unmittelbarem
eigenem Interesse am Verfahrensausgang beruht, kann sie nicht davon abhängen,
dass auch der Verfügungsadressat ein Rechtsmittel erhebt (Bertschi, Kommentar
VRG, § 21 N. 89).
1.2.3
Die Kosten der Kindesschutzmassnahmen gehören gemäss Art. 276
Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) zum Unterhalt und sind von den Eltern zu
tragen, soweit dies ihnen zumutbar ist. Können die Eltern nicht für den
Unterhalt aufkommen, hat das Gemeinwesen in diesem Umfang die Kosten einer
Kindesschutzmassnahme zu übernehmen. Der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge
(gegenüber dem leistungspflichtigen Elternteil) steht dem Kind zu und wird
durch Leistung an dessen gesetzlichen Vertreter oder den Inhaber der Obhut
erfüllt, solange das Kind minderjährig ist (Art. 276 Abs. 1 und 2,
Art. 289 Abs. 1 ZGB). Gesetzlicher Vertreter von C und D ist aber
nicht die Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin könnte daher nur im Namen
von C und D bzw. der unterhaltsverpflichteten Eltern, nicht aber für sich eine
Kostengutsprache für die ausserfamiliäre Betreuung verlangen. Allerdings
besteht vorliegend die Besonderheit, dass die Unterhaltskosten direkt an die
Beschwerdeführerin geleistet wurden und der Deckung der Pflegeplatzkosten
dienten. Insofern besteht für sie bei Ausbleiben der Beiträge eine direkte
Betroffenheit, welche sie als legitimiert erscheinen lässt (vgl. VGr,
31. Oktober 2005, VB.2005.00311, E. 2.1). Die Vorinstanz hat ihre
Legitimation denn auch ohne Weiteres anerkannt.
1.3 Da auch
die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1 Das Gesuch
um Kostengutsprache für die ausserfamiliäre Platzierung von C und D, welches
das vorliegende Verfahren auslöste, datiert vom 4. Juni 2018 und wurde von
der KESB Bezirk E gestützt auf einen Entscheid der KESB vom 2. Mai
2018 mit Beauftragung des Beistands, für die Unterbringung der Kinder und
Finanzierung der Platzierung besorgt zu sein, gestellt. Darin ersuchte die KESB
das Sozialamt B um subsidiäre Kostengutsprache für sechs Monate gemäss
Kostenblatt. Dieses Gesuch hat die Sozialbehörde der Gemeinde B in ihrem
Beschluss vom 26. Juni 2018 vollumfänglich gutgeheissen.
Der Bezirksrat ging davon aus, dass die Beschwerdegegnerin
die subsidiäre Kostengutsprache zu Recht ab Mai 2018 gewährt hat, da sie an
einen (bundesrechtskonform gefällten) Entscheid der zuständigen KESB bzw. des
zuständigen Gerichts gebunden sei und die Übernahme der Kosten der angeordneten
Massnahmen nicht verweigern dürfe. Dies habe sie auch nicht getan. Vielmehr
habe sie innerhalb eines Monats nach Eingang des Gesuchs die subsidiäre
Kostengutsprache auf den Zeitpunkt des Entscheids der KESB gutgeheissen.
2.2 Indem die
Beschwerdeführerin mit Rekurs um rückwirkende Kostengutsprache ab Juni 2017 ersuchte,
verlangte sie grundsätzlich mehr, als die Sozialbehörde der Gemeinde B in
ihrer vollständigen Gutheissung des Gesuchs gewährt hatte. Das Gesuch der KESB
nannte indes keine konkreten Daten, sondern ersuchte lediglich um
"subsidiäre Kostengutsprache für sechs Monate gemäss Kostenblatt".
Dem beigelegten Kostenblatt lässt sich als Beginn der Platzierung bei den
Grosseltern mütterlicherseits "Juni 2017" entnehmen. Nachdem nicht
die Anordnung den Rahmen des Streitgegenstands bildet, sondern das Rechtsverhältnis,
das sie regelt bzw. hätte regeln sollen (BGE 136 II 457 E. 4.2), sprengt
der Antrag der Beschwerdeführerin den Streitgegenstand nicht.
2.3
2.3.1
Wie in E. 1.2.3 ausgeführt, steht der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge
(gegenüber dem leistungspflichtigen Elternteil) dem Kind zu und wird durch
Leistung an dessen gesetzlichen Vertreter oder den Inhaber der Obhut erfüllt,
solange das Kind minderjährig ist (Art. 276 Abs. 1 und 2,
Art. 289 Abs. 1 ZGB). Auch die Kosten der Kindesschutzmassnahmen
gehören gemäss Art. 276 Abs. 1 ZGB zum Unterhalt und sind von den
Eltern zu tragen, soweit dies ihnen zumutbar ist. Können die Eltern nicht für
den Unterhalt aufkommen, hat das Gemeinwesen in diesem Umfang die Kosten einer
Kindesschutzmassnahme zu übernehmen. Denn wer für seinen Lebensunterhalt und
denjenigen seiner Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig
aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes
vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Sind
Leistungen Dritter sicherzustellen, erteilt die Sozialbehörde (am Unterstützungswohnsitz
der Eltern) in der Regel Kostengutsprache (§ 16a SHG; Kantonales Sozialamt
Zürich, Sozialhilfe-Behördenhandbuch des Kantons Zürich, Kap. 10.2.01,
Version vom 11. September 2019).
2.3.2
Aus diesen gesetzlichen Grundlagen ergibt sich, dass – wie die
Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort zu Recht festhält – der Anspruch
auf Unterhaltsleistungen bzw. wirtschaftliche Hilfe an deren statt den Kindern C
und D bzw. deren Eltern zusteht und somit nur von ihnen und ihren Vertretern
geltend gemacht werden kann. Die Beschwerdeführerin ist jedoch weder
gesetzliche noch gewillkürte Vertreterin von C und D bzw. deren Eltern.
Pflegeeltern vertreten zwar gemäss Art. 300 Abs. 1 ZGB, unter Vorbehalt
abweichender Anordnungen, die Eltern in der Ausübung der elterlichen Sorge, soweit
es zur gehörigen Erfüllung ihrer Aufgabe angezeigt ist. Diese gehörige
Vertretung der Eltern durch die Pflegeeltern beinhaltet einerseits die
Vertretung in der alltäglichen Erziehungs- und Betreuungsarbeit sowie
andererseits die Vertretung ausserhalb der Alltagserziehung (Kurt Affolter/Urs
Vogel, Berner Kommentar, Art. 300 ZGB, Bern 2016, N. 28). Ausserhalb
der Alltagserziehung steht den Pflegeeltern ohne explizite Ermächtigung des
Inhabers der elterlichen Sorge die Vertretungskompetenz für Entscheidungen, die
das Kind betreffen, nur zu, wenn eine Vertretungshandlung aufgrund zeitlicher
Dringlichkeit notwendig ist (BK-Affolter/Vogel, Art. 300 ZGB, N. 30).
Beim vorliegenden Gesuch um rückwirkende Kostengutsprache besteht indes
offensichtlich keine zeitliche Dringlichkeit zwecks Wahrung des Kindeswohls,
sodass auch hieraus keine Vertreterstellung abgeleitet werden kann.
2.3.3
Die Beschwerdeführerin hat denn auch in eigenem Namen und nicht als
Vertreterin um Kostengutsprache ersucht und Rechtsmittel erhoben. Laut
Art. 294 ZGB haben Pflegeeltern Anspruch auf ein angemessenes Pflegegeld,
sofern nichts Abweichendes vereinbart ist oder sich eindeutig aus den Umständen
ergibt (Abs. 1). Allerdings ist nach Abs. 2 Unentgeltlichkeit zu
vermuten, wenn Kinder von nahen Verwandten oder zum Zweck späterer Adoption
aufgenommen werden. Vorliegend wäre also zum einen ohnehin von
Unentgeltlichkeit auszugehen, zum anderen handelt es sich beim Pflegegeld nicht
um die Kosten zur Deckung des Lebensunterhalts der Pflegekinder (C und D), die
aber mit der anbegehrten Kostengutsprache nachträglich gedeckt werden sollen.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich
abzuweisen.
3.
Bei diesem Ausgang des
Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Die
Beschwerdeführerin hat keine Parteientschädigung beantragt und eine solche wäre
ihr angesichts ihres Unterliegens auch nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2
VRG). Die Beschwerdegegnerin verlangt
eine Parteientschädigung. Auch wenn das Verwaltungsrechtspflegegesetz die
Entschädigungsberechtigung des mehrheitlich obsiegenden Gemeinwesens im
Grundsatz zulässt, kommt eine solche nur unter besonderen Umständen infrage und
stellt gemäss der Rechtsprechung den Ausnahmefall dar, weil das Erheben und
Beantworten von Rechtsmitteln zu den angestammten amtlichen Aufgaben gehört und
die Behörden gegenüber den Privaten meist einen Wissensvorsprung aufweisen (Plüss,
§ 17 N. 51). Eine Ausnahme ist dann zu machen, wenn die Beantwortung
des Rechtsmittels mit einem ausserordentlichen Aufwand verbunden ist (Plüss,
§ 17 N. 53 f.). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Der
Beschwerdegegnerin ist deshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 1'620.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern, einzureichen.
6. Mitteilung an …