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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
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VB.2019.00363
Urteil
der 4. Kammer
vom 17. September 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A, vertreten
durch RA B,
dieser substituiert durch mag. iur. C,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthalts-/Niederlassungsbewilligung,
hat sich ergeben:
I.
A. A, eine
1980 geborene Staatsangehörige der Türkei, reiste im Jahr 1999 in die Schweiz
ein und heiratete hier den in der Schweiz niederlassungsberechtigten Landsmann D.
In der Folge erhielt sie zunächst eine Aufenthalts- und später die
Niederlassungsbewilligung. Die Ehe wurde durch Urteil des Bezirksgerichts E vom
10. Oktober 2005 geschieden. Am 13. September 2007 meldete A sich per
30. September 2007 zufolge Wegzugs in die Türkei aus der Schweiz ab.
In der Folge hielt sie sich offenbar in der Türkei auf, wo
sie am 3. November 2012 den 1980 geborenen Landsmann F heiratete und am 12. Oktober
2013 eine Tochter gebar.
B. Am
11. April 2017 liess A das Migrationsamt des Kantons Zürich ersuchen, es
sei festzustellen, dass sie über die Niederlassungsbewilligung verfüge,
eventualiter sei ihr "die Fristwiederherstellung zu gewähren",
subeventualiter eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Mit Verfügung vom
11. August 2017 stellte das Migrationsamt fest, dass die
Niederlassungsbewilligung von A erloschen sei, und wies die Gesuche um
Fristwiederherstellung sowie Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ab.
II.
Die Sicherheitsdirektion wies einen hiergegen erhobenen
Rekurs mit Entscheid vom 12. April 2019 ab.
III.
A liess am 28. Mai 2019 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der
Rekursentscheid aufzuheben und festzustellen, dass ihre
Niederlassungsbewilligung nicht erloschen sei, eventualiter "Frist zur
Geltendmachung eines nachträglichen Verlängerungsgesuches um Aufrechterhaltung
der Niederlassungsbewilligung zu gewähren", subeventualiter ihr eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen; sodann sei ihr "eine Nachfrist von
30 Tagen zur Ergänzung der Beschwerde anzusetzen, evt. sei die 30-tägige
Rechtsmittelfrist wiederherzustellen", und es sei ihr "rechtzeitig
Frist zur Einreichung der Honorarnote anzusetzen". Die
Sicherheitsdirektion verzichtete am 17. Juni 2019 auf Vernehmlassung; das
Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein. A leistete die ihr aufgrund
ihres Wohnsitzes im Ausland auferlegte Kaution fristgerecht.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über
Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig
(§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
[VRG, LS 175.2]). Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Die begründete Beschwerde ist innert 30 Tagen beim
Verwaltungsgericht einzureichen (§ 54 Abs. 1 sowie § 53
Satz 2 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 1 VRG). Dabei
handelt es sich um eine gesetzliche Frist, welche nur erstreckt werden könnte,
wenn die betroffene Person im Lauf des Verfahrens stürbe oder handlungsunfähig
würde (§ 12 Abs. 1 Satz 1 VRG). Weil dies hier nicht der Fall
ist, besteht kein Raum für eine Nachfristansetzung. Sodann besteht auch kein
Anlass für eine Wiederherstellung der Beschwerdefrist, nachdem es der Beschwerdeführerin
möglich war, ihr Rechtsmittel innert Frist beim Verwaltungsgericht einzureichen,
und sie auch keine Gründe im Sinn von § 12 Abs. 2 VRG anführt, die
eine Fristwiederherstellung rechtfertigen könnten.
3.
3.1 Die
Beschwerdeführerin meldete sich am 13. September 2007 per Ende jenes
Monats aus der Schweiz ab und verliess die Schweiz in der Folge offenbar auch
tatsächlich.
Gemäss Art. 9 Abs. 3 lit. c des zum
Abmeldezeitpunkt anwendbaren Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (AS 49 279) erlosch die
Niederlassungsbewilligung durch Abmeldung oder wenn die ausländische Person
sich während sechs Monaten tatsächlich im Ausland aufhielt, wobei diese Frist
auf Begehren auf zwei Jahre verlängert werden konnte. Das entspricht im
Wesentlichen der Regelung gemäss Art. 61 Abs. 1 lit. a und
Abs. 2 des am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Ausländer- und
Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) mit dem
Unterschied, dass neurechtlich die Niederlassungsbewilligung bei einem
Auslandaufenthalt während vier Jahren aufrechterhalten werden kann.
Nach der dargelegten Gesetzeslage ist die
Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin bereits mit der Abmeldung ins
Ausland, spätestens jedoch nach sechsmonatigem Auslandaufenthalt erloschen und
wäre sie dies (neurechtlich) nach Ablauf von vier Jahren und damit im September
2011 selbst dann, wenn die Beschwerdeführerin rechtzeitig um Aufrechterhaltung
ersucht hätte.
3.2 Die
Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, sie sei sowohl im Zeitpunkt
der Abmeldung als auch in den Folgejahren bis ins Jahr 2017 aufgrund einer
"psychotischen Depression […] urteils- und handlungsunfähig" gewesen.
Sie sei "in diesem geistig erkrankten Zustand von ihrem Ex-Mann und ihrer
Mutter zur Abmeldung am 13.09.2007 genötigt und gezwungen" worden.
Zum Beweis ihrer Behauptung verweist die
Beschwerdeführerin auf den Bericht eines in Istanbul domizilierten Facharztes
für Psychiatrie und Nervenheilkunde, wonach sie durch diesen von März 2007 bis
April 2017 behandelt worden sei. Sie sei "bezüglich Zeit und Ort nicht
orientiert" gewesen und habe "von der Realität und der nicht Realität
nicht unterscheiden" sowie keine Entscheidungen treffen können. Wie die
Vorinstanz zutreffend festhält, bleibt dieser Bericht sehr oberflächlich und
enthält keine genaueren Angaben über die Anamnese, den Krankheitsverlauf und
die einzelnen Behandlungsschritte. Er ist damit nicht geeignet, die behauptete
Urteilsunfähigkeit zu belegen. Obwohl die behauptete Psychose rund zehn Jahre
angedauert haben soll, reichte die Beschwerdeführerin keine weiteren
Bestätigungen über die Behandlung ihrer angeblichen Krankheit – namentlich
Aufenthalte in Kliniken – oder über behördliche Massnahmen im Zusammenhang mit
der behaupteten vollständigen Unzurechnungsfähigkeit ein. Dass sie in den
Jahren 2007 und 2012 Vorsorgeaufträge errichtete und der Mutter eine
Generalvollmacht ausstellte, lässt jedenfalls noch nicht auf eine dauernde
Urteilsunfähigkeit schliessen. Gegen eine Urteilsunfähigkeit spricht hingegen,
dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2012 eine weitere Ehe einging und sich
offenbar auch um die ein Jahr später geborene Tochter kümmert, was ein
Mindestmass an Urteilsfähigkeit voraussetzt. Die Ausführungen in verschiedenen
Schreiben von der Beschwerdeführerin nahestehenden Personen lassen sodann zwar
auf psychische Probleme, nicht aber auf eine Urteilsunfähigkeit der
Beschwerdeführerin schliessen. Schliesslich kann der in der Türkei domizilierte
Arzt gar keine Aussagen zum Zustand der Beschwerdeführerin bei der Abmeldung in
der Schweiz machen. Insgesamt ist damit nicht dargetan, dass die
Beschwerdeführerin sowohl im Abmeldezeitpunkt als auch in den Folgejahren
urteils- und damit handlungsunfähig war.
Unabhängig davon, ob die Beschwerdeführerin im
Abmeldezeitpunkt urteilsfähig war, erlosch die Niederlassungsbewilligung aber
jedenfalls mit dem tatsächlichen Aufenthalt in der Türkei für mehr als sechs
Monate (Art. 61 Abs. 2 AIG); der Grund der Abwesenheit ist dabei
unerheblich, selbst das unfreiwillige Verweilen im Ausland führt praxisgemäss
zum Erlöschen der Bewilligung (BGr, 1. Mai 2019, 2C_397/2018, E. 5.2
mit Hinweisen). Selbst wenn die Beschwerdeführerin tatsächlich dauerhaft
urteilsunfähig gewesen sein und es ihr an einem Ausreisewillen gemangelt haben
sollte, wäre die Niederlassungsbewilligung demnach erloschen.
3.3 Schon weil
die Niederlassungsbewilligung höchstens vier Jahre aufrechterhalten werden
könnte und diese Frist bereits im Jahr 2011 abgelaufen ist, braucht nicht näher
geprüft zu werden, ob bei der Beschwerdeführerin Gründe vorlägen, die eine
Wiederherstellung der gesetzlichen Frist von sechs Monaten rechtfertigen
könnten.
4.
Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a und k AIG kann
von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, um schwerwiegenden
persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu
tragen sowie um die Wiederzulassung von Ausländerinnen und Ausländern zu
erleichtern, die im Besitz einer Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung
waren. Der diesbezügliche Entscheid steht im pflichtgemäss auszuübenden
Ermessen des Beschwerdegegners (Marc Spescha in: Spescha et al. [Hrsg.],
Migrationsrecht, 4. A., Zürich etc. 2015, Art. 30 AuG N. 1).
Diese Ermessensausübung kann das Verwaltungsgericht nur auf das Überschreiten,
Unterschreiten oder den Missbrauch des Ermessens überprüfen, hingegen nicht auf
die Angemessenheit des Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20
Abs. 1 lit. a und b VRG; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3. A., Zürich etc. 2014, § 50 N. 25 ff. und 66 ff.).
Soweit die Beschwerdeführerin um Wiederzulassung ersucht,
setzte dies nach Art. 49 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober
2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201)
kumulativ voraus, dass der frühere Aufenthalt in der Schweiz mindestens fünf
Jahre gedauert hat und nicht nur vorübergehender Natur war (lit. a) sowie
die freiwillige Ausreise nicht länger als zwei Jahre zurückliegt (lit. b).
Nach dem vorstehend unter 3.2 Ausgeführten ist von einer freiwilligen Ausreise
der Beschwerdeführerin auszugehen und lag diese im Gesuchszeitpunkt schon
annähernd zehn Jahre zurück, weshalb die zweite Voraussetzung nicht erfüllt
ist.
Die Beschwerdeführerin ist in der Türkei aufgewachsen und
reiste im Alter von 19 Jahren in die Schweiz, wo sie sich rund acht Jahre
aufhielt. Seit nunmehr zwölf Jahren lebt sie wieder im Heimatland, wo auch ihr
Ehemann, die gemeinsame Tochter sowie die Eltern wohnen. Inwiefern sie noch
über Beziehungen zur Schweiz verfügen soll, legt die Beschwerdeführerin nicht
dar. Selbst wenn die Beschwerdeführerin unfreiwillig ausgereist und
Art. 49 Abs. 1 VZAE so zu verstehen wäre, dass die Wiederzulassung
bei einer unfreiwilligen Ausreise auch nach längerer Frist möglich ist, wäre
die Ermessensausübung des Beschwerdegegners angesichts der geschilderten
Umstände nicht rechtsverletzend. Ebenso wenig ist ersichtlich, weshalb bei der
Beschwerdeführerin ein Härtefall vorliegen sollte.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen und ist dieser keine Parteientschädigung
zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG sowie § 17 Abs. 2 VRG). Damit ist dem Rechtsvertreter
auch keine Frist zur Einreichung seiner Kostennote anzusetzen.
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht
wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen,
hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1
BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 6 Beschwerde erhoben werden. Sie ist
binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an …