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Geschäftsnummer: VB.2019.00363  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 17.09.2019
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthalts-/Niederlassungsbewilligung


Die Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin ist mit ihrem tatsächlichen Aufenthalt in der Türkei während mehr als sechs Monaten erloschen; der Grund der Abwesenheit ist dabei unerheblich, selbst das unfreiwillige Verweilen im Ausland führt praxisgemäss zum Erlöschen der Bewilligung (E. 3.2). Selbst wenn die Beschwerdeführerin unfreiwillig ausgereist und Art. 49 Abs. 1 VZAE so zu verstehen wäre, dass die Wiederzulassung bei einer unfreiwilligen Ausreise auch nach längerer Frist möglich ist, wäre der Entscheid des Beschwerdegegners, der Beschwerdeführerin auch gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. a und k AIG keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, angesichts der geschilderten Umstände nicht rechtsverletzend (E. 4). Abweisung.
 
Stichworte:
ABMELDUNG
AUSLANDAUFENTHALT
ERLÖSCHEN DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG
UNZURECHNUNGSFÄHIGKEIT
WEGZUG
WIEDERERTEILUNG
Rechtsnormen:
Art. 30 Abs. 1 lit. a AIG
Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG
Art. 61 Abs. 1 lit. a AIG
Art. 61 Abs. 2 AIG
Art. 49 Abs. 1 VZAE
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2019.00363

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 17. September 2019

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,
dieser substituiert durch mag. iur. C,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Aufenthalts-/Niederlassungsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A. A, eine 1980 geborene Staatsangehörige der Türkei, reiste im Jahr 1999 in die Schweiz ein und heiratete hier den in der Schweiz niederlassungsberechtigten Landsmann D. In der Folge erhielt sie zunächst eine Aufenthalts- und später die Niederlassungsbewilligung. Die Ehe wurde durch Urteil des Bezirksgerichts E vom 10. Oktober 2005 geschieden. Am 13. September 2007 meldete A sich per 30. September 2007 zufolge Wegzugs in die Türkei aus der Schweiz ab.

In der Folge hielt sie sich offenbar in der Türkei auf, wo sie am 3. November 2012 den 1980 geborenen Landsmann F heiratete und am 12. Oktober 2013 eine Tochter gebar.

B. Am 11. April 2017 liess A das Migrationsamt des Kantons Zürich ersuchen, es sei festzustellen, dass sie über die Niederlassungsbewilligung verfüge, eventualiter sei ihr "die Fristwiederherstellung zu gewähren", subeventualiter eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Mit Verfügung vom 11. August 2017 stellte das Migrationsamt fest, dass die Niederlassungsbewilligung von A erloschen sei, und wies die Gesuche um Fristwiederherstellung sowie Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ab.

II.  

Die Sicherheitsdirektion wies einen hiergegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 12. April 2019 ab.

III.  

A liess am 28. Mai 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und festzustellen, dass ihre Niederlassungsbewilligung nicht erloschen sei, eventualiter "Frist zur Geltendmachung eines nachträglichen Verlängerungsgesuches um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung zu gewähren", subeventualiter ihr eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen; sodann sei ihr "eine Nachfrist von 30 Tagen zur Ergänzung der Beschwerde anzusetzen, evt. sei die 30-tägige Rechtsmittelfrist wiederherzustellen", und es sei ihr "rechtzeitig Frist zur Einreichung der Honorarnote anzusetzen". Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 17. Juni 2019 auf Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein. A leistete die ihr aufgrund ihres Wohnsitzes im Ausland auferlegte Kaution fristgerecht.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Die begründete Beschwerde ist innert 30 Tagen beim Verwaltungsgericht einzureichen (§ 54 Abs. 1 sowie § 53 Satz 2 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 1 VRG). Dabei handelt es sich um eine gesetzliche Frist, welche nur erstreckt werden könnte, wenn die betroffene Person im Lauf des Verfahrens stürbe oder handlungsunfähig würde (§ 12 Abs. 1 Satz 1 VRG). Weil dies hier nicht der Fall ist, besteht kein Raum für eine Nachfristansetzung. Sodann besteht auch kein Anlass für eine Wiederherstellung der Beschwerdefrist, nachdem es der Beschwerdeführerin möglich war, ihr Rechtsmittel innert Frist beim Verwaltungsgericht einzureichen, und sie auch keine Gründe im Sinn von § 12 Abs. 2 VRG anführt, die eine Fristwiederherstellung rechtfertigen könnten.

3.  

3.1 Die Beschwerdeführerin meldete sich am 13. September 2007 per Ende jenes Monats aus der Schweiz ab und verliess die Schweiz in der Folge offenbar auch tatsächlich.

Gemäss Art. 9 Abs. 3 lit. c des zum Abmeldezeitpunkt anwendbaren Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (AS 49 279) erlosch die Niederlassungsbewilligung durch Abmeldung oder wenn die ausländische Person sich während sechs Monaten tatsächlich im Ausland aufhielt, wobei diese Frist auf Begehren auf zwei Jahre verlängert werden konnte. Das entspricht im Wesentlichen der Regelung gemäss Art. 61 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 des am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) mit dem Unterschied, dass neurechtlich die Niederlassungsbewilligung bei einem Auslandaufenthalt während vier Jahren aufrechterhalten werden kann.

Nach der dargelegten Gesetzeslage ist die Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin bereits mit der Abmeldung ins Ausland, spätestens jedoch nach sechsmonatigem Auslandaufenthalt erloschen und wäre sie dies (neurechtlich) nach Ablauf von vier Jahren und damit im September 2011 selbst dann, wenn die Beschwerdeführerin rechtzeitig um Aufrechterhaltung ersucht hätte.

3.2 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, sie sei sowohl im Zeitpunkt der Abmeldung als auch in den Folgejahren bis ins Jahr 2017 aufgrund einer "psychotischen Depression […] urteils- und handlungsunfähig" gewesen. Sie sei "in diesem geistig erkrankten Zustand von ihrem Ex-Mann und ihrer Mutter zur Abmeldung am 13.09.2007 genötigt und gezwungen" worden.

Zum Beweis ihrer Behauptung verweist die Beschwerdeführerin auf den Bericht eines in Istanbul domizilierten Facharztes für Psychiatrie und Nervenheilkunde, wonach sie durch diesen von März 2007 bis April 2017 behandelt worden sei. Sie sei "bezüglich Zeit und Ort nicht orientiert" gewesen und habe "von der Realität und der nicht Realität nicht unterscheiden" sowie keine Entscheidungen treffen können. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, bleibt dieser Bericht sehr oberflächlich und enthält keine genaueren Angaben über die Anamnese, den Krankheitsverlauf und die einzelnen Behandlungsschritte. Er ist damit nicht geeignet, die behauptete Urteilsunfähigkeit zu belegen. Obwohl die behauptete Psychose rund zehn Jahre angedauert haben soll, reichte die Beschwerdeführerin keine weiteren Bestätigungen über die Behandlung ihrer angeblichen Krankheit – namentlich Aufenthalte in Kliniken – oder über behördliche Massnahmen im Zusammenhang mit der behaupteten vollständigen Unzurechnungsfähigkeit ein. Dass sie in den Jahren 2007 und 2012 Vorsorgeaufträge errichtete und der Mutter eine Generalvollmacht ausstellte, lässt jedenfalls noch nicht auf eine dauernde Urteilsunfähigkeit schliessen. Gegen eine Urteilsunfähigkeit spricht hingegen, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2012 eine weitere Ehe einging und sich offenbar auch um die ein Jahr später geborene Tochter kümmert, was ein Mindestmass an Urteilsfähigkeit voraussetzt. Die Ausführungen in verschiedenen Schreiben von der Beschwerdeführerin nahestehenden Personen lassen sodann zwar auf psychische Probleme, nicht aber auf eine Urteilsunfähigkeit der Beschwerdeführerin schliessen. Schliesslich kann der in der Türkei domizilierte Arzt gar keine Aussagen zum Zustand der Beschwerdeführerin bei der Abmeldung in der Schweiz machen. Insgesamt ist damit nicht dargetan, dass die Beschwerdeführerin sowohl im Abmeldezeitpunkt als auch in den Folgejahren urteils- und damit handlungsunfähig war.

Unabhängig davon, ob die Beschwerdeführerin im Abmeldezeitpunkt urteilsfähig war, erlosch die Niederlassungsbewilligung aber jedenfalls mit dem tatsächlichen Aufenthalt in der Türkei für mehr als sechs Monate (Art. 61 Abs. 2 AIG); der Grund der Abwesenheit ist dabei unerheblich, selbst das unfreiwillige Verweilen im Ausland führt praxisgemäss zum Erlöschen der Bewilligung (BGr, 1. Mai 2019, 2C_397/2018, E. 5.2 mit Hinweisen). Selbst wenn die Beschwerdeführerin tatsächlich dauerhaft urteilsunfähig gewesen sein und es ihr an einem Ausreisewillen gemangelt haben sollte, wäre die Niederlassungsbewilligung demnach erloschen.

3.3 Schon weil die Niederlassungsbewilligung höchstens vier Jahre aufrechterhalten werden könnte und diese Frist bereits im Jahr 2011 abgelaufen ist, braucht nicht näher geprüft zu werden, ob bei der Beschwerdeführerin Gründe vorlägen, die eine Wiederherstellung der gesetzlichen Frist von sechs Monaten rechtfertigen könnten.

4.  

Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a und k AIG kann von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen sowie um die Wiederzulassung von Ausländerinnen und Ausländern zu erleichtern, die im Besitz einer Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung waren. Der diesbezügliche Entscheid steht im pflichtgemäss auszuübenden Ermessen des Beschwerdegegners (Marc Spescha in: Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 4. A., Zürich etc. 2015, Art. 30 AuG N. 1). Diese Ermessensausübung kann das Verwaltungsgericht nur auf das Überschreiten, Unterschreiten oder den Missbrauch des Ermessens überprüfen, hingegen nicht auf die Angemessenheit des Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 50 N. 25 ff. und 66 ff.).

Soweit die Beschwerdeführerin um Wiederzulassung ersucht, setzte dies nach Art. 49 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) kumulativ voraus, dass der frühere Aufenthalt in der Schweiz mindestens fünf Jahre gedauert hat und nicht nur vorübergehender Natur war (lit. a) sowie die freiwillige Ausreise nicht länger als zwei Jahre zurückliegt (lit. b). Nach dem vorstehend unter 3.2 Ausgeführten ist von einer freiwilligen Ausreise der Beschwerdeführerin auszugehen und lag diese im Gesuchszeitpunkt schon annähernd zehn Jahre zurück, weshalb die zweite Voraussetzung nicht erfüllt ist.

Die Beschwerdeführerin ist in der Türkei aufgewachsen und reiste im Alter von 19 Jahren in die Schweiz, wo sie sich rund acht Jahre aufhielt. Seit nunmehr zwölf Jahren lebt sie wieder im Heimatland, wo auch ihr Ehemann, die gemeinsame Tochter sowie die Eltern wohnen. Inwiefern sie noch über Beziehungen zur Schweiz verfügen soll, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Selbst wenn die Beschwerdeführerin unfreiwillig ausgereist und Art. 49 Abs. 1 VZAE so zu verstehen wäre, dass die Wiederzulassung bei einer unfreiwilligen Ausreise auch nach längerer Frist möglich ist, wäre die Ermessensausübung des Beschwerdegegners angesichts der geschilderten Umstände nicht rechtsverletzend. Ebenso wenig ist ersichtlich, weshalb bei der Beschwerdeführerin ein Härtefall vorliegen sollte.

5.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und ist dieser keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG sowie § 17 Abs. 2 VRG). Damit ist dem Rechtsvertreter auch keine Frist zur Einreichung seiner Kostennote anzusetzen.

6.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 6 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an …