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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
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VB.2019.00364
Urteil
der 4. Kammer
vom 26. September 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,
hat sich ergeben:
I.
A, eine 1950 geborene Staatsangehörige Deutschlands,
ersuchte das Migrationsamt des Kantons Zürich am 15. Juni 2012 um eine
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur Ausübung einer selbständigen
Erwerbstätigkeit als Psychotherapeutin, wobei sie in dem betreffenden Gesuch
angab, am Vortag in die Schweiz eingereist zu sein.
Nachdem A den Nachweis über ihre (aktive) selbständige
Erwerbstätigkeit trotz mehrfacher behördlicher Aufforderung nicht erbracht und
stattdessen Anfang Dezember 2012 verlangt hatte, ihr für ihre "letzte berufliche
Landungsphase" noch ein paar Wochen Zeit zu gewähren, eröffnete ihr das
Migrationsamt mit Schreiben vom 16. Mai 2013, das Gesuch vom 15. Juni
2012 als gegenstandslos geworden abgeschrieben zu haben. Auf den schriftlichen
Einwand von A hin, eine Stelle in Aussicht zu haben, wurde das Verfahren am 27. Mai
2013 wieder aufgenommen und jener schliesslich – nach Vorlage eines
unbefristeten Arbeitsvertrags über eine Anstellung als Psychotherapeutin mit
einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 12,5 Stunden – eine bis am
15. September 2018 befristete Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur
unselbständigen Erwerbstätigkeit erteilt.
Ein knappes halbes Jahr
nachdem sie das Pensionsalter erreicht hatte, wurde das Arbeitsverhältnis von A
per 30. September 2014 aufgelöst. Seither lebt sie von Fr. 238.65
Renten- (eine deutsche Rente im Betrag von Fr. 185.65 und eine AHV-Rente
von Fr. 53.-) und Fr. 2'924.- Ergänzungsleistungen pro Monat. Mit
Verfügung vom 5. März 2019 verweigerte ihr das Migrationsamt vor diesem Hintergrund
die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und setzte ihr zum
Verlassen der Schweiz eine Frist bis 30. April 2019.
II.
Die Sicherheitsdirektion wies einen hiergegen erhobenen
Rekurs mit Entscheid vom 30. April 2019 ab und setzte A eine neue
Ausreisefrist bis 31. Juli 2019.
III.
A liess am 31. Mai 2019 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht erheben und beantragen,
unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid vom 30. April 2019
aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, ihr Gesuch vom 23. August
2018 um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA gutzuheissen; in
prozessualer Hinsicht ersuchte sie zudem um Gewährung unentgeltlicher
Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person
ihres Vertreters. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 7./12. Juni 2019
auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.
Am 14. Juni und am
23. September 2019 reichte die Rechtsvertretung von A weitere Unterlagen
sowie eine Honorarnote ein.
Die Kammer
erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts
betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).
Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Die
Verlängerung von Aufenthaltsbewilligungen richtet sich grundsätzlich nach dem
Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20),
wobei hier die bis Ende 2018 geltende Gesetzesfassung massgebend ist (vgl. VGr,
19. Dezember 2018, VB.2018.00653, E. 2.1). Für Angehörige der
Mitgliedstaaten der Europäischen Union – wie die Beschwerdeführerin
– hat das Ausländer- und Integrationsgesetz allerdings ohnehin nur
insoweit Geltung, als das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft
(nunmehr Europäische Union [EU]) und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die
Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA [SR 0.142.112.681]) keine
abweichende Bestimmung oder das Ausländer- und Integrationsgesetz eine für den
betroffenen Ausländer bzw. die betroffene Ausländerin vorteilhaftere Regelung
enthält (Art. 2 Abs. 2 AIG).
2.2 Das Freizügigkeitsabkommen
bezweckt die diskriminierungsfreie Einführung des freien Personenverkehrs für
erwerbstätige (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Selbständigerwerbende
[Art. 1 lit. a FZA]) sowie nichterwerbstätige (Art. 1
lit. c FZA) Angehörige eines
EU-Mitgliedstaats und ihre Familienangehörigen (vgl. Art. 3
Anhang I FZA). Entsprechend ist den genannten Personenkategorien im Rahmen
der Voraussetzungen des Anhangs I FZA etwa gestattet, sich – mit
einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA – in der Schweiz aufzuhalten und hier
einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen (vgl.
Art. 4 FZA) bzw. im Anschluss an diese gegebenenfalls im Land
zu verbleiben (Art. 4 Abs. 1 Anhang I FZA; vgl. zum Ganzen BGr,
2. November 2015, 2C_243/2015, E. 2.1 mit Hinweisen).
Obschon Bewilligungen
gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen keine rechtsbegründende, sondern nur
deklaratorische Bedeutung haben, sind die nach den Bestimmungen des
Freizügigkeitsabkommens freizügigkeitsberechtigten Personen gehalten, sich bei
den Migrationsbehörden zu melden und die für die Bewilligungserteilung
erforderlichen Angaben zu machen; (erst) der nämliche Ausweis bestätigt, dass
die betroffene Person die Voraussetzungen des Abkommens tatsächlich erfüllt
(vgl. Marc Spescha in: derselbe et al., Migrationsrecht, 4. A., Zürich
2015, Art. 2 FZA N. 2). Sind die Voraussetzungen für ihre Erteilung später
nicht mehr erfüllt, können Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA sodann gemäss
Art. 23 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über die
schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs (VEP, SR 142.203)
widerrufen oder müssen nicht verlängert werden.
2.3 Vom
Freizügigkeitsabkommen unberührt bleiben nach Art. 22 in Verbindung mit
Art. 12 FZA staatsvertragliche Regelungen, welche
einen weitergehenden Anspruch auf Aufenthalt verschaffen. Gemäss Ziff. 1.1
der Niederschrift vom 19. Dezember 1953 zwischen der Schweiz und der
Bundesrepublik Deutschland über Niederlassungsfragen (Niederschrift,
SR 0.142.111.364) in Verbindung mit Art. 5 VEP haben deutsche Staatsangehörige
nach fünfjährigem ununterbrochenem und ordnungsgemässem Aufenthalt in der
Schweiz Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung EU/EFTA,
was den weniger weit gehenden Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung in sich
schlösse (VGr, 28. Juli 2017, VB.2017.00273, E. 2.1 mit Hinweisen).
Die Erteilung der
Niederlassungsbewilligung steht indes unter dem Vorbehalt, dass kein Widerrufsgrund
gemäss Art. 62 AIG gegeben ist (Art. 34
Abs. 2 lit. b AIG). Diese Bestimmung gilt auch im Anwendungsbereich
der Niederschrift (so ausdrücklich deren Ziff. IV Satz 1; vgl. hierzu
auch BGr, 6. August 2015, 2C_1144/2014, E. 4).
3.
Nach Art. 62 Abs. 1
lit. d AIG kann eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA unter anderem
widerrufen werden, wenn eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht
eingehalten wird. Als Bedingung im vorgenannten Sinn gilt auch der
Aufenthaltszweck, wie er gemäss Art. 33 Abs. 2 AIG mit jeder
Aufenthaltsbewilligung verbunden wird (Silvia Hunziker in: Martina
Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 62 N. 43).
4.
4.1 Die
Beschwerdeführerin trat am 16. Juli 2013 eine unbefristete Anstellung als
Psychotherapeutin bei C in D an. Per 15. September 2013 wurde ihr
Arbeitspensums von anfänglich 8 auf 12,5 Wochenstunden erhöht, worauf ihr
der Beschwerdegegner eine bis am 15. September 2018 gültige
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur unselbständigen Erwerbstätigkeit erteilte.
Seit dem 1. Oktober 2014 geht die Beschwerdeführerin nun
jedoch keiner bzw. jedenfalls keiner massgeblichen Erwerbstätigkeit mehr nach
und bestreitet ihren Lebensunterhalt als Rentnerin zu einem wesentlichen Teil
mit Ergänzungsleistungen, weshalb sie ihren (ursprünglichen)
freizügigkeitsrechtlichen Status als unselbständig erwerbstätige Person nach
Art. 1 lit. a FZA in Verbindung mit Art. 6 Anhang I FZA
verloren hat und eine – bzw. die hier im Raum stehende – Bewilligungsverlängerung
gestützt auf diese Bestimmung(en) nicht infrage kommt. Mit Blick auf ihre bescheidenen
finanziellen Eigenmittel ebenfalls ausser Betracht fällt sodann eine freizügigkeitsrechtliche
Bewilligung als Nichterwerbstätige im Sinn von Art. 2 Abs. 2
Anhang I FZA (vgl. Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA
in Verbindung mit Art. 16 VEP; BGE 142 II 35 E. 5.1, 135 II 265
E. 3.3–7; Spescha, Art. 24 FZA N. 3).
Dem tritt auch die Beschwerdeführerin nicht entgegen. Sie
macht jedoch geltend, dass ihr als ehemaliger Wanderarbeitnehmerin ein
Verbleiberecht nach Art. 4 Anhang I FZA in der Schweiz zukomme.
4.2 Art. 4
Anhang I FZA räumt den Staatsangehörigen einer Vertragspartei und ihren
Familienangehörigen nach Beendigung ihrer Erwerbstätigkeit unter bestimmten
Voraussetzungen ein Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet der anderen
Vertragspartei ein. Gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. a Satz 1 der
Verordnung [EWG] Nr. 1251/70 vom 29. Juni 1970 [ABl. L 142 vom
30. Juni 1970 S. 24 ff.], auf welche Art. 4
Abs. 2 Anhang I FZA verweist, besteht ein solches
Verbleiberecht insbesondere für den "Arbeitnehmer, der zu dem Zeitpunkt,
an dem er seine Beschäftigung aufgibt, das nach der Gesetzgebung dieses Staats
vorgeschriebene Alter für die Geltendmachung einer Altersrente erreicht hat, dort
mindestens in den letzten zwölf Monaten eine Beschäftigung ausgeübt und sich
dort seit mindestens drei Jahren ständig aufgehalten hat".
Das Verbleiberecht bei
Aufgabe der Erwerbstätigkeit infolge Eintritts ins
Rentenalter setzt insofern dreierlei voraus: das Erreichen des (nationalen)
Rentenalters, eine Mindestbeschäftigungszeit von zwölf Monaten und ein
Mindestaufenthalt von drei Jahren, wobei Letzterer durchaus auch auf einem
anderen Rechtstitel beruhen darf und nicht zwingend an die
Arbeitnehmereigenschaft geknüpft ist (BGE 144 II 121 E. 3.5.1). Die
Beweislast hinsichtlich der materiellen Verbleibeerfordernisse, das heisst der
verlangten Mindestaufenthalts- und Mindestbeschäftigungszeiten, obliegt der
ausländischen Person (vgl. Art. 4 Abs. 1 Satz 1 der
Verordnung Nr. 1251/70, wonach ihr hierzu alle im Aufenthaltsland üblichen
Beweismittel offenstehen; ferner Marcel Dietrich, Die Freizügigkeit der
Arbeitnehmer in der Europäischen Union, Zürich 1995, S. 484).
4.2.1
Die beiden erstgenannten Voraussetzungen des Verbleiberechts erscheinen
hier klar gegeben, dauerte das letzte Anstellungsverhältnis der
Beschwerdeführerin doch genau ein Jahr und zwei Wochen und hatte sie bereits am
30. März 2014 das Rentenalter erreicht. Streitig und zu prüfen ist jedoch,
ob die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Beendigung des
Anstellungsverhältnisses auch die verlangte Mindestaufenthaltsdauer von drei
Jahren erfüllte.
Die Beschwerdeführerin bringt
in diesem Zusammenhang vor, entgegen ihrer Angabe im Gesuch vom 15. Juni
2012 nicht erst am 14. Juni 2012 (zwei Jahre und drei Monate vor Aufgabe
der Erwerbstätigkeit), sondern bereits am 1. Mai 2011 (drei Jahre und vier
Monate vor Aufgabe der Erwerbstätigkeit) in die Schweiz eingereist zu sein und
seither ihren Lebensmittelpunkt stets hier gehabt zu haben. Den Akten lässt
sich diesbezüglich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich schon am
3. Mai 2011 einmal um Bewilligung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA als
selbständige Erwerbstätige (freie Mitarbeiterin in einem Gesundheitszentrum)
nachgesucht und sich per 1. Mai 2011 in der Gemeinde E angemeldet hatte.
Nachdem sie der Beschwerdegegner allerdings (schon damals) wiederholt
vergeblich aufgefordert hatte, einen Einkommens- und Vermögensnachweis sowie
einen Nachweis für die behauptete selbständige Tätigkeit einzureichen, meldete
sich die Beschwerdegegnerin per 14. September 2011 nach Konstanz ab, wo
sie sich schon zuvor am 31. August 2011 mit Zuzugsort G in H angemeldet
hatte. Gemäss Angaben auf dem Gesuchsformular von Konstanz aus ersuchte die
Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner im Folgenden am 29. November 2011
um eine Grenzgängerbewilligung zur Ausübung einer selbständigen
Erwerbstätigkeit als Psychotherapeutin in der Schweiz. Abermals aufgefordert,
ihre selbständige Erwerbstätigkeit in der Schweiz nachzuweisen, erklärte die
Beschwerdeführerin indes – nach drei Fristverlängerungen – am 8. und
14. März 2012, "zur Zeit in der Schweiz kein Arbeitseinkommen"
zu haben, aber "eventuell ab Mai 2012 doch in die Schweiz zügeln" zu
wollen, was den Beschwerdegegner veranlasste, ihr Gesuch um
Grenzgängerbewilligung am 21. März 2012 abzuschreiben. Hiergegen ging die
Beschwerdeführerin nicht vor; gemäss einer in den Akten liegenden
Arbeitsbestätigung der Klinik an der Ostsee hielt sich die Beschwerdeführerin
damals denn auch bereits seit dem 19. März 2012 im Norden Deutschlands auf
und ging bis zum 15. Mai 2012 in der genannten Klinik im Landkreis J einer
Erwerbstätigkeit als "Psychologische Psychotherapeutin" nach. Mitte
Juni 2012 erfolgte dann die erneute Anmeldung in der Schweiz.
Der angebliche frühere
Aufenthalt der Beschwerdeführerin von Anfang Mai 2011 bis zur Einreichung des
Bewilligungsgesuchs vom 15. Juni 2012 war somit jedenfalls nicht
bewilligt; vielmehr stand der Beschwerdeführerin während des fraglichen
Zeitraums unter keinem Rechtstitel ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu. So
hätte der Beschwerdeführerin – entgegen der Beschwerde – für den
(gesamten) fraglichen Zeitraum insbesondere (auch) keine Bewilligung zur
Stellensuche erteilt werden können, machte sie doch keinerlei Suchbemühungen
geltend, und hätte ihr unter diesem Titel in Ermangelung des Nachweises ausreichender
finanzieller Eigenmittel von vornherein bloss ein Aufenthalt von drei Monaten
gestattet werden können (vgl. Art. 2 Abs. 1 Anhang I FZA in
Verbindung mit Art. 18 VEP). Die Aufnahme einer selbständigen
Erwerbstätigkeit wiederum scheiterte schon – wie die Beschwerdeführerin
selbst erklärte – an der erst im Jahr 2013 erteilten
Äquivalenzbescheinigung ihrer "deutschen Qualifikation als Psychologische
Psychotherapeutin".
4.2.2
Damit kann der dem Bewilligungsgesuch vom 15. Juni 2012
vorausgegangene Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz bei der
Ermittlung ihrer Mindestaufenthaltsdauer im Sinn von Art. 4 Abs. 2
Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 lit. a der
Verordnung Nr. 1251/70 bereits aus diesem Grund keine Berücksichtigung
finden. Zwar erlaubt die Formulierung "ständiger Aufenthalt" keinen
Rückschluss darauf, ob damit (bloss) ein rechtmässiger Voraufenthalt gemeint
sei; eine Verwurzelung im bzw. eine substanzielle Verbindung mit dem Staat der
früheren Erwerbstätigkeit, welcher der Art. 4 Abs. 1 Anhang I
FZA respektive die Verordnung Nr. 1251/70 durch ein Verbleiberecht
Rechnung tragen will, kann bei einem unrechtmässigen Aufenthalt jedoch nur
beschränkt stattfinden (vgl. Christina Schnell, Arbeitnehmerfreizügigkeit in
der Schweiz, Zürich 2010, S. 202; EuGH, 9. Januar 2003, Nani Givane,
Rs. C_257/00, Rz. 35, 40 und 57; ferner BGr, 19. November 2018,
2C_417/2018, E. 7.2; BGE 144 II 121 E. 3.6.3, wo das
Bundesgericht ebenfalls einen rechtmässigen Aufenthalt vorauszusetzen scheint).
Aus der Zielsetzung der Regelung ergibt sich deshalb, dass nur Zeiten
berücksichtigungsfähig sind, in denen die ausländische Person tatsächlich einen
Freizügigkeitstatbestand nach dem Freizügigkeitsabkommen erfüllte bzw. nach dem
innerstaatlichen Recht über ein Aufenthaltsrecht verfügte, und die tatsächliche
Anwesenheit grundsätzlich nicht ausreicht. Es kann denn auch nicht angehen,
dass eine ausländische Person, welche zur Ausreise verpflichtet wurde bzw. bei
korrekter Anmeldung zur Ausreise verpflichtet gewesen wäre, im Nachhinein aus
der unterbliebenen Ausreise bzw. Anmeldung Rechte abzuleiten vermag.
Vor diesem Hintergrund braucht
nicht beantwortet zu werden, ob der Beschwerdeführerin mit den ins Verfahren
eingebrachten Bestätigungen von Freunden und Bekannten sowie der Rechnung eines
Zügelunternehmens, wonach sie am 10. Februar 2014 Möbel von K nach L
transportieren liess, der Nachweis gelingt, sich seit Anfang Mai 2011 ständig tatsächlich
– ohne vorübergehende Abwesenheiten von bis zu insgesamt drei Monaten
(vgl. Art. 4 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 1251/70)
– in der Schweiz aufgehalten zu haben (vgl. allgemein zum [beschränkten]
Beweiswert von Bestätigungsschreiben von der ausländischen Person wohlwollend
eingestellten Personen BGr, 19. Februar 2019, 2C_403/2018, E. 4.2). Die
offerierten Befragungen zum Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin während
des fraglichen Zeitraums erübrigen sich ebenfalls.
4.3 Die
Beschwerdeführerin vermag demnach aus den Bestimmungen des
Freizügigkeitsabkommens keinen weiteren Anwesenheitsanspruch mehr abzuleiten.
Da ihr auch das Ausländer- und Integrationsgesetz keinen solchen vermittelt,
kann ihr die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung daher trotz Anwendbarkeit
von Ziff. I.1 der Niederschrift gestützt auf Art. 62 Abs. 1
lit. d AIG verwehrt werden.
5.
5.1 Die
Nichterteilung der Niederlassungsbewilligung bzw. die Nichtverlängerung einer
Aufenthaltsbewilligung ist allerdings auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds
nur zulässig, wenn sich dies als verhältnismässig erweist. Im Rahmen der
Verhältnismässigkeitsprüfung sind insbesondere die öffentlichen Interessen an
einer Wegweisung und die persönlichen Verhältnisse der ausländischen Person
sowie der Grad ihrer Integration zu berücksichtigen (Art. 96 AIG
[AS 2007 5437 ff., 5469]).
5.2 Die
Beschwerdeführerin reiste erst mit über 60 Jahren in die Schweiz ein. Zwar
will sie sich schon in den Achtziger- und Neunzigerjahren immer wieder zu
Ausbildungszwecken hier aufgehalten haben (so ihren Angaben zufolge von 1979
bis 1984, von 1987 bis 1988 und von 1992 bis 1994); eine vertiefte Integration
in die hiesigen Verhältnisse ist jedoch mit Blick insbesondere auf ihre
fehlende berufliche und wirtschaftliche Integration nicht dargetan und eine
Rückkehr nach Deutschland, wo sie den grössten Teil ihres Lebens verbracht hat,
jedenfalls nicht als unzumutbar einzustufen. An dieser Einschätzung vermag auch
der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin – ihre Hausärztin attestiert
ihr in einem vor Verwaltungsgericht eingereichten Bericht vom 26. Mai 2019
eine Depression mit Panikattacken, eine Katarakt auf beiden Augen,
belastungsabhängige Knieschmerzen, chronische Rückenschmerzen, Hüftprobleme
beidseits und eine arterielle Hypertonie und Hypothyreose – nichts zu
ändern, da sich diese Krankheiten ohne Weiteres auch in Deutschland behandeln
lassen. Der Umstand, dass ihr die Ausreise schwerfallen mag und diese sie
psychisch belastet, begründet kein Anwesenheitsrecht.
Die geltend gemachten
sozialen Kontakte zu einer früheren Pfarrerin und einem Pfarrer der
reformierten Kirchgemeinde L und einer Studienkollegin in der Schweiz kann die
Beschwerdeführerin schliesslich auch – wie schon früher – über die
Grenze hinweg pflegen.
5.3 Insgesamt
sind keine Gründe ersichtlich, welche hier gegen eine Wegweisung sprechen
könnten. Die Nichtverlängerung des bewilligten Aufenthalts der
Beschwerdeführerin erweist sich damit auch als verhältnismässig.
Die Beschwerde ist abzuweisen.
6.
6.1 Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und ist dieser
keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung
mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG).
6.2 Zu prüfen
bleibt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Gemäss § 16 Abs. 1
VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht
offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche
Prozessführung. Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf
Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie
kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer
nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug
der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen; es
obliegt der gesuchstellenden Person, sämtliche zum Zeitpunkt der
Gesuchseinreichung bestehenden finanziellen Verpflichtungen sowie die
Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich
zu belegen (Plüss, § 16 N. 20 und 38).
Die Beschwerdeführerin ist mittellos. Insgesamt war ihre
Beschwerde sodann auch nicht offensichtlich aussichtslos. Demnach ist das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung gutzuheissen und der
Beschwerdeführerin in der Person ihres Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand
zu bestellen.
6.3 Gemäss
§ 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr, LS 175.252)
wird der unentgeltlichen Rechtsvertretung der notwendige Zeitaufwand nach den
Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt,
wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses
berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Die Entschädigung
beträgt nach (§ 9 Abs. 1 Satz 1 GebV VGr in Verbindung mit) § 3
der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV,
LS 215.3) seit dem 1. Januar 2015 in der Regel Fr. 220.- pro
Stunde.
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht für das Beschwerdeverfahren einen Aufwand von
insgesamt 8 Stunden und 40 Minuten sowie Auslagen im Betrag von
Fr. 24.70 zuzüglich Mehrwertsteuer geltend. Dieser
Aufwand erscheint angesichts der Bedeutung der Streitsache und der
Schwierigkeit des Prozesses als angemessen. Der unentgeltliche
Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin ist demnach insgesamt mit Fr. 2'080.10
(inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
6.4 Abschliessend gilt es die Beschwerdeführerin auf § 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen,
wonach eine Partei, der unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung gewährt
wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch
des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
7.
Zur Rechtsmittelbelehrung des
nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit es um die
Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin
geht, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) zu erheben (BGr,
17. Dezember 2018, 2C_698/2018, E. 1.1 und 2.1); im Wegweisungspunkt
steht hingegen bloss die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss
Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4
e contrario BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der
gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss
erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege und -vertretung wird gutgeheissen und Rechtsanwalt B als
unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
4. Die Gerichtskosten werden der
Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch
unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht einstweilen auf die Gerichtskasse
genommen.
5. Eine Parteientschädigung wird nicht
zugesprochen.
6. Rechtsanwalt
B wird für seinen Aufwand im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit insgesamt
Fr. 2'080.10 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin bleibt vorbehalten
7. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der
Erwägung 7 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab
Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
8. Mitteilung an …