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Geschäftsnummer: VB.2019.00364  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 26.09.2019
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 08.06.2020 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA


[Freizügigkeitsrechtliches Verbleiberecht nach Erreichen des Rentenalters]

Das freizügigkeitsrechtliche Verbleiberecht bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit infolge Eintritts ins Rentenalter setzt dreierlei voraus: das Erreichen des (nationalen) Rentenalters, eine Mindestbeschäftigungszeit von zwölf Monaten und einen Mindestaufenthalt von drei Jahren, wobei die Beweislast hinsichtlich der materiellen Verbleibeerfordernisse der ausländischen Person obliegt (E. 4.2). Die beiden erstgenannten Voraussetzungen des Verbleiberechts erscheinen hier klar erfüllt (E. 4.2.1). Offiziell reiste die Beschwerdeführerin jedoch erst am 14. Juni 2012 (zwei Jahre und drei Monate vor Aufgabe der Erwerbstätigkeit) in die Schweiz ein, weshalb der erforderliche Mindestaufenthalt nicht gegeben ist. Der dem Bewilligungsgesuch vom 15. Juni 2012 angeblich vorausgegangene Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz war jedenfalls nicht bewilligt und kann deshalb bei der Ermittlung der Mindestaufenthaltsdauer keine Berücksichtigung finden. Zwar erlaubt die Formulierung "ständiger Aufenthalt" keinen Rückschluss darauf, ob damit (bloss) ein rechtmässiger Voraufenthalt gemeint sei; aus der Zielsetzung der Regelung ergibt sich jedoch, dass die tatsächliche Anwesenheit grundsätzlich nicht ausreicht (zum Ganzen E. 4.2.2). Verhältnismässigkeit der Verweigerung der Bewilligungsverlängerung (E. 5).

Gutheissung UP/URB.
Abweisung.
 
Stichworte:
AUFENTHALTSANSPRUCH
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG EU/EFTA
DEKLARATORISCHE BEDEUTUNG
FREIZÜGIGKEITSABKOMMEN (FZA)
LEBENSMITTELPUNKT
MINDESTAUFENTHALT
NICHTVERLÄNGERUNG
RECHTMÄSSIGER AUFENTHALT
RENTENALTER
STÄNDIGER AUFENTHALT
UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB)
VERBLEIBERECHT
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
Rechtsnormen:
Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG
Art. 96 AIG
Art. 4 Anhang I FZA
Art. 23 VEP
§ 16 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2019.00364

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 26. September 2019

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,


 

hat sich ergeben:

I.  

A, eine 1950 geborene Staatsangehörige Deutschlands, ersuchte das Migrationsamt des Kantons Zürich am 15. Juni 2012 um eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit als Psychotherapeutin, wobei sie in dem betreffenden Gesuch angab, am Vortag in die Schweiz eingereist zu sein.

Nachdem A den Nachweis über ihre (aktive) selbständige Erwerbstätigkeit trotz mehrfacher behördlicher Aufforderung nicht erbracht und stattdessen Anfang Dezember 2012 verlangt hatte, ihr für ihre "letzte berufliche Landungsphase" noch ein paar Wochen Zeit zu gewähren, eröffnete ihr das Migrationsamt mit Schreiben vom 16. Mai 2013, das Gesuch vom 15. Juni 2012 als gegenstandslos geworden abgeschrieben zu haben. Auf den schriftlichen Einwand von A hin, eine Stelle in Aussicht zu haben, wurde das Verfahren am 27. Mai 2013 wieder aufgenommen und jener schliesslich – nach Vorlage eines unbefristeten Arbeitsvertrags über eine Anstellung als Psychotherapeutin mit einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 12,5 Stunden – eine bis am 15. September 2018 befristete Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur unselbständigen Erwerbstätigkeit erteilt.

Ein knappes halbes Jahr nachdem sie das Pensionsalter erreicht hatte, wurde das Arbeitsverhältnis von A per 30. September 2014 aufgelöst. Seither lebt sie von Fr. 238.65 Renten- (eine deutsche Rente im Betrag von Fr. 185.65 und eine AHV-Rente von Fr. 53.-) und Fr. 2'924.- Ergänzungsleistungen pro Monat. Mit Verfügung vom 5. März 2019 verweigerte ihr das Migrationsamt vor diesem Hintergrund die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und setzte ihr zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis 30. April 2019.

II.  

Die Sicherheitsdirektion wies einen hiergegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 30. April 2019 ab und setzte A eine neue Ausreisefrist bis 31. Juli 2019.

III.  

A liess am 31. Mai 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid vom 30. April 2019 aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, ihr Gesuch vom 23. August 2018 um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA gutzuheissen; in prozessualer Hinsicht ersuchte sie zudem um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person ihres Vertreters. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 7./12. Juni 2019 auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.

Am 14. Juni und am 23. September 2019 reichte die Rechtsvertretung von A weitere Unterlagen sowie eine Honorarnote ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Die Verlängerung von Aufenthaltsbewilligungen richtet sich grundsätzlich nach dem Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20), wobei hier die bis Ende 2018 geltende Gesetzesfassung massgebend ist (vgl. VGr, 19. Dezember 2018, VB.2018.00653, E. 2.1). Für Angehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union – wie die Beschwerdeführerin – hat das Ausländer- und Integrationsgesetz allerdings ohnehin nur insoweit Geltung, als das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft (nunmehr Europäische Union [EU]) und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA [SR 0.142.112.681]) keine abweichende Bestimmung oder das Ausländer- und Integrationsgesetz eine für den betroffenen Ausländer bzw. die betroffene Ausländerin vorteilhaftere Regelung enthält (Art. 2 Abs. 2 AIG).

2.2 Das Freizügigkeitsabkommen bezweckt die diskriminierungsfreie Einführung des freien Personenverkehrs für erwerbstätige (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Selbständigerwerbende [Art. 1 lit. a FZA]) sowie nichterwerbstätige (Art. 1 lit. c FZA) Angehörige eines EU-Mitgliedstaats und ihre Familienangehörigen (vgl. Art. 3 Anhang I FZA). Entsprechend ist den genannten Personenkategorien im Rahmen der Voraussetzungen des Anhangs I FZA etwa gestattet, sich – mit einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA – in der Schweiz aufzuhalten und hier einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen (vgl. Art. 4 FZA) bzw. im Anschluss an diese gegebenenfalls im Land zu verbleiben (Art. 4 Abs. 1 Anhang I FZA; vgl. zum Ganzen BGr, 2. November 2015, 2C_243/2015, E. 2.1 mit Hinweisen).

Obschon Bewilligungen gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen keine rechtsbegründende, sondern nur deklaratorische Bedeutung haben, sind die nach den Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens freizügigkeitsberechtigten Personen gehalten, sich bei den Migrationsbehörden zu melden und die für die Bewilligungserteilung erforderlichen Angaben zu machen; (erst) der nämliche Ausweis bestätigt, dass die betroffene Person die Voraussetzungen des Abkommens tatsächlich erfüllt (vgl. Marc Spescha in: derselbe et al., Migrationsrecht, 4. A., Zürich 2015, Art. 2 FZA N. 2). Sind die Voraussetzungen für ihre Erteilung später nicht mehr erfüllt, können Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA sodann gemäss Art. 23 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs (VEP, SR 142.203) widerrufen oder müssen nicht verlängert werden.

2.3 Vom Freizügigkeitsabkommen unberührt bleiben nach Art. 22 in Verbindung mit Art. 12 FZA staatsvertragliche Regelungen, welche einen weitergehenden Anspruch auf Aufenthalt verschaffen. Gemäss Ziff. 1.1 der Niederschrift vom 19. Dezember 1953 zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland über Niederlassungsfragen (Niederschrift, SR 0.142.111.364) in Verbindung mit Art. 5 VEP haben deutsche Staatsangehörige nach fünfjährigem ununterbrochenem und ordnungsgemässem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung EU/EFTA, was den weniger weit gehenden Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung in sich schlösse (VGr, 28. Juli 2017, VB.2017.00273, E. 2.1 mit Hinweisen).

Die Erteilung der Niederlassungsbewilligung steht indes unter dem Vorbehalt, dass kein Widerrufsgrund gemäss Art. 62 AIG gegeben ist (Art. 34 Abs. 2 lit. b AIG). Diese Bestimmung gilt auch im Anwendungsbereich der Niederschrift (so ausdrücklich deren Ziff. IV Satz 1; vgl. hierzu auch BGr, 6. August 2015, 2C_1144/2014, E. 4).

3.  

Nach Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG kann eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA unter anderem widerrufen werden, wenn eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht eingehalten wird. Als Bedingung im vorgenannten Sinn gilt auch der Aufenthaltszweck, wie er gemäss Art. 33 Abs. 2 AIG mit jeder Aufenthaltsbewilligung verbunden wird (Silvia Hunziker in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 62 N. 43).

4.  

4.1 Die Beschwerdeführerin trat am 16. Juli 2013 eine unbefristete Anstellung als Psychotherapeutin bei C in D an. Per 15. September 2013 wurde ihr Arbeitspensums von anfänglich 8 auf 12,5 Wochenstunden erhöht, worauf ihr der Beschwerdegegner eine bis am 15. September 2018 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur unselbständigen Erwerbstätigkeit erteilte.

Seit dem 1. Oktober 2014 geht die Beschwerdeführerin nun jedoch keiner bzw. jedenfalls keiner massgeblichen Erwerbstätigkeit mehr nach und bestreitet ihren Lebensunterhalt als Rentnerin zu einem wesentlichen Teil mit Ergänzungsleistungen, weshalb sie ihren (ursprünglichen) freizügigkeitsrechtlichen Status als unselbständig erwerbstätige Person nach Art. 1 lit. a FZA in Verbindung mit Art. 6 Anhang I FZA verloren hat und eine – bzw. die hier im Raum stehende – Bewilligungsverlängerung gestützt auf diese Bestimmung(en) nicht infrage kommt. Mit Blick auf ihre bescheidenen finanziellen Eigenmittel ebenfalls ausser Betracht fällt sodann eine freizügigkeitsrechtliche Bewilligung als Nichterwerbstätige im Sinn von Art. 2 Abs. 2 Anhang I FZA (vgl. Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 16 VEP; BGE 142 II 35 E. 5.1, 135 II 265 E. 3.3–7; Spescha, Art. 24 FZA N. 3).

Dem tritt auch die Beschwerdeführerin nicht entgegen. Sie macht jedoch geltend, dass ihr als ehemaliger Wanderarbeitnehmerin ein Verbleiberecht nach Art. 4 Anhang I FZA in der Schweiz zukomme.

4.2 Art. 4 Anhang I FZA räumt den Staatsangehörigen einer Vertragspartei und ihren Familienangehörigen nach Beendigung ihrer Erwerbstätigkeit unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei ein. Gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. a Satz 1 der Verordnung [EWG] Nr. 1251/70 vom 29. Juni 1970 [ABl. L 142 vom 30. Juni 1970 S. 24 ff.], auf welche Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA verweist, besteht ein solches Verbleiberecht insbesondere für den "Arbeitnehmer, der zu dem Zeitpunkt, an dem er seine Beschäftigung aufgibt, das nach der Gesetzgebung dieses Staats vorgeschriebene Alter für die Geltendmachung einer Altersrente erreicht hat, dort mindestens in den letzten zwölf Monaten eine Beschäftigung ausgeübt und sich dort seit mindestens drei Jahren ständig aufgehalten hat".

Das Verbleiberecht bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit infolge Eintritts ins Rentenalter setzt insofern dreierlei voraus: das Erreichen des (nationalen) Rentenalters, eine Mindestbeschäftigungszeit von zwölf Monaten und ein Mindestaufenthalt von drei Jahren, wobei Letzterer durchaus auch auf einem anderen Rechtstitel beruhen darf und nicht zwingend an die Arbeitnehmereigenschaft geknüpft ist (BGE 144 II 121 E. 3.5.1). Die Beweislast hinsichtlich der materiellen Verbleibeerfordernisse, das heisst der verlangten Mindestaufenthalts- und Mindestbeschäftigungszeiten, obliegt der ausländischen Person (vgl. Art. 4 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 1251/70, wonach ihr hierzu alle im Aufenthaltsland üblichen Beweismittel offenstehen; ferner Marcel Dietrich, Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer in der Europäischen Union, Zürich 1995, S. 484).

4.2.1 Die beiden erstgenannten Voraussetzungen des Verbleiberechts erscheinen hier klar gegeben, dauerte das letzte Anstellungsverhältnis der Beschwerdeführerin doch genau ein Jahr und zwei Wochen und hatte sie bereits am 30. März 2014 das Rentenalter erreicht. Streitig und zu prüfen ist jedoch, ob die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Beendigung des Anstellungsverhältnisses auch die verlangte Mindestaufenthaltsdauer von drei Jahren erfüllte.

Die Beschwerdeführerin bringt in diesem Zusammenhang vor, entgegen ihrer Angabe im Gesuch vom 15. Juni 2012 nicht erst am 14. Juni 2012 (zwei Jahre und drei Monate vor Aufgabe der Erwerbstätigkeit), sondern bereits am 1. Mai 2011 (drei Jahre und vier Monate vor Aufgabe der Erwerbstätigkeit) in die Schweiz eingereist zu sein und seither ihren Lebensmittelpunkt stets hier gehabt zu haben. Den Akten lässt sich diesbezüglich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich schon am 3. Mai 2011 einmal um Bewilligung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA als selbständige Erwerbstätige (freie Mitarbeiterin in einem Gesundheitszentrum) nachgesucht und sich per 1. Mai 2011 in der Gemeinde E angemeldet hatte. Nachdem sie der Beschwerdegegner allerdings (schon damals) wiederholt vergeblich aufgefordert hatte, einen Einkommens- und Vermögensnachweis sowie einen Nachweis für die behauptete selbständige Tätigkeit einzureichen, meldete sich die Beschwerdegegnerin per 14. September 2011 nach Konstanz ab, wo sie sich schon zuvor am 31. August 2011 mit Zuzugsort G in H angemeldet hatte. Gemäss Angaben auf dem Gesuchsformular von Konstanz aus ersuchte die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner im Folgenden am 29. November 2011 um eine Grenzgängerbewilligung zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit als Psychotherapeutin in der Schweiz. Abermals aufgefordert, ihre selbständige Erwerbstätigkeit in der Schweiz nachzuweisen, erklärte die Beschwerdeführerin indes – nach drei Fristverlängerungen – am 8. und 14. März 2012, "zur Zeit in der Schweiz kein Arbeitseinkommen" zu haben, aber "eventuell ab Mai 2012 doch in die Schweiz zügeln" zu wollen, was den Beschwerdegegner veranlasste, ihr Gesuch um Grenzgängerbewilligung am 21. März 2012 abzuschreiben. Hiergegen ging die Beschwerdeführerin nicht vor; gemäss einer in den Akten liegenden Arbeitsbestätigung der Klinik an der Ostsee hielt sich die Beschwerdeführerin damals denn auch bereits seit dem 19. März 2012 im Norden Deutschlands auf und ging bis zum 15. Mai 2012 in der genannten Klinik im Landkreis J einer Erwerbstätigkeit als "Psychologische Psychotherapeutin" nach. Mitte Juni 2012 erfolgte dann die erneute Anmeldung in der Schweiz.

Der angebliche frühere Aufenthalt der Beschwerdeführerin von Anfang Mai 2011 bis zur Einreichung des Bewilligungsgesuchs vom 15. Juni 2012 war somit jedenfalls nicht bewilligt; vielmehr stand der Beschwerdeführerin während des fraglichen Zeitraums unter keinem Rechtstitel ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu. So hätte der Beschwerdeführerin – entgegen der Beschwerde – für den (gesamten) fraglichen Zeitraum insbesondere (auch) keine Bewilligung zur Stellensuche erteilt werden können, machte sie doch keinerlei Suchbemühungen geltend, und hätte ihr unter diesem Titel in Ermangelung des Nachweises ausreichender finanzieller Eigenmittel von vornherein bloss ein Aufenthalt von drei Monaten gestattet werden können (vgl. Art. 2 Abs. 1 Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 18 VEP). Die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit wiederum scheiterte schon – wie die Beschwerdeführerin selbst erklärte – an der erst im Jahr 2013 erteilten Äquivalenzbescheinigung ihrer "deutschen Qualifikation als Psychologische Psychotherapeutin".

4.2.2 Damit kann der dem Bewilligungsgesuch vom 15. Juni 2012 vorausgegangene Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz bei der Ermittlung ihrer Mindestaufenthaltsdauer im Sinn von Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 lit. a der Verordnung Nr. 1251/70 bereits aus diesem Grund keine Berücksichtigung finden. Zwar erlaubt die Formulierung "ständiger Aufenthalt" keinen Rückschluss darauf, ob damit (bloss) ein rechtmässiger Voraufenthalt gemeint sei; eine Verwurzelung im bzw. eine substanzielle Verbindung mit dem Staat der früheren Erwerbstätigkeit, welcher der Art. 4 Abs. 1 Anhang I FZA respektive die Verordnung Nr. 1251/70 durch ein Verbleiberecht Rechnung tragen will, kann bei einem unrechtmässigen Aufenthalt jedoch nur beschränkt stattfinden (vgl. Christina Schnell, Arbeitnehmerfreizügigkeit in der Schweiz, Zürich 2010, S. 202; EuGH, 9. Januar 2003, Nani Givane, Rs. C_257/00, Rz. 35, 40 und 57; ferner BGr, 19. November 2018, 2C_417/2018, E. 7.2; BGE 144 II 121 E. 3.6.3, wo das Bundesgericht ebenfalls einen rechtmässigen Aufenthalt vorauszusetzen scheint). Aus der Zielsetzung der Regelung ergibt sich deshalb, dass nur Zeiten berücksichtigungsfähig sind, in denen die ausländische Person tatsächlich einen Freizügigkeitstatbestand nach dem Freizügigkeitsabkommen erfüllte bzw. nach dem innerstaatlichen Recht über ein Aufenthaltsrecht verfügte, und die tatsächliche Anwesenheit grundsätzlich nicht ausreicht. Es kann denn auch nicht angehen, dass eine ausländische Person, welche zur Ausreise verpflichtet wurde bzw. bei korrekter Anmeldung zur Ausreise verpflichtet gewesen wäre, im Nachhinein aus der unterbliebenen Ausreise bzw. Anmeldung Rechte abzuleiten vermag.

Vor diesem Hintergrund braucht nicht beantwortet zu werden, ob der Beschwerdeführerin mit den ins Verfahren eingebrachten Bestätigungen von Freunden und Bekannten sowie der Rechnung eines Zügelunternehmens, wonach sie am 10. Februar 2014 Möbel von K nach L transportieren liess, der Nachweis gelingt, sich seit Anfang Mai 2011 ständig tatsächlich – ohne vorübergehende Abwesenheiten von bis zu insgesamt drei Monaten (vgl. Art. 4 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 1251/70) – in der Schweiz aufgehalten zu haben (vgl. allgemein zum [beschränkten] Beweiswert von Bestätigungsschreiben von der ausländischen Person wohlwollend eingestellten Personen BGr, 19. Februar 2019, 2C_403/2018, E. 4.2). Die offerierten Befragungen zum Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin während des fraglichen Zeitraums erübrigen sich ebenfalls.

4.3 Die Beschwerdeführerin vermag demnach aus den Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens keinen weiteren Anwesenheitsanspruch mehr abzuleiten. Da ihr auch das Ausländer- und Integrationsgesetz keinen solchen vermittelt, kann ihr die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung daher trotz Anwendbarkeit von Ziff. I.1 der Niederschrift gestützt auf Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG verwehrt werden.

5.  

5.1 Die Nichterteilung der Niederlassungsbewilligung bzw. die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung ist allerdings auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds nur zulässig, wenn sich dies als verhältnismässig erweist. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung sind insbesondere die öffentlichen Interessen an einer Wegweisung und die persönlichen Verhältnisse der ausländischen Person sowie der Grad ihrer Integration zu berücksichtigen (Art. 96 AIG [AS 2007 5437 ff., 5469]).

5.2 Die Beschwerdeführerin reiste erst mit über 60 Jahren in die Schweiz ein. Zwar will sie sich schon in den Achtziger- und Neunzigerjahren immer wieder zu Ausbildungszwecken hier aufgehalten haben (so ihren Angaben zufolge von 1979 bis 1984, von 1987 bis 1988 und von 1992 bis 1994); eine vertiefte Integration in die hiesigen Verhältnisse ist jedoch mit Blick insbesondere auf ihre fehlende berufliche und wirtschaftliche Integration nicht dargetan und eine Rückkehr nach Deutschland, wo sie den grössten Teil ihres Lebens verbracht hat, jedenfalls nicht als unzumutbar einzustufen. An dieser Einschätzung vermag auch der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin – ihre Hausärztin attestiert ihr in einem vor Verwaltungsgericht eingereichten Bericht vom 26. Mai 2019 eine Depression mit Panikattacken, eine Katarakt auf beiden Augen, belastungsabhängige Knieschmerzen, chronische Rückenschmerzen, Hüftprobleme beidseits und eine arterielle Hypertonie und Hypothyreose – nichts zu ändern, da sich diese Krankheiten ohne Weiteres auch in Deutschland behandeln lassen. Der Umstand, dass ihr die Ausreise schwerfallen mag und diese sie psychisch belastet, begründet kein Anwesenheitsrecht.

Die geltend gemachten sozialen Kontakte zu einer früheren Pfarrerin und einem Pfarrer der reformierten Kirchgemeinde L und einer Studienkollegin in der Schweiz kann die Beschwerdeführerin schliesslich auch – wie schon früher – über die Grenze hinweg pflegen.

5.3 Insgesamt sind keine Gründe ersichtlich, welche hier gegen eine Wegweisung sprechen könnten. Die Nichtverlängerung des bewilligten Aufenthalts der Beschwerdeführerin erweist sich damit auch als verhältnismässig.

Die Beschwerde ist abzuweisen.

6.  

6.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und ist dieser keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG).

6.2 Zu prüfen bleibt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen; es obliegt der gesuchstellenden Person, sämtliche zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bestehenden finanziellen Verpflichtungen sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich zu belegen (Plüss, § 16 N. 20 und 38).

Die Beschwerdeführerin ist mittellos. Insgesamt war ihre Beschwerde sodann auch nicht offensichtlich aussichtslos. Demnach ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung gutzuheissen und der Beschwerdeführerin in der Person ihres Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

6.3 Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr, LS 175.252) wird der unentgeltlichen Rechtsvertretung der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt nach (§ 9 Abs. 1 Satz 1 GebV VGr in Verbindung mit) § 3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV, LS 215.3) seit dem 1. Januar 2015 in der Regel Fr. 220.- pro Stunde.

Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht für das Beschwerdeverfahren einen Aufwand von insgesamt 8 Stunden und 40 Minuten sowie Auslagen im Betrag von Fr. 24.70 zuzüglich Mehrwertsteuer geltend. Dieser Aufwand erscheint angesichts der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses als angemessen. Der unentgeltliche Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin ist demnach insgesamt mit Fr. 2'080.10 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

6.4 Abschliessend gilt es die Beschwerdeführerin auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

7.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit es um die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin geht, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu erheben (BGr, 17. Dezember 2018, 2C_698/2018, E. 1.1 und 2.1); im Wegweisungspunkt steht hingegen bloss die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 e contrario BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung wird gutgeheissen und Rechtsanwalt B als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Rechtsanwalt B wird für seinen Aufwand im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit insgesamt Fr. 2'080.10 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin bleibt vorbehalten

7.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 7 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

8.    Mitteilung an …