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Geschäftsnummer: VB.2019.00379  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 12.07.2019
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz


Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz.

Die verlängerten Schutzmassnahmen endeten während des Beschwerdeverfahrens, weshalb für den Beschwerdeführer kein Nachteil mehr besteht. Insofern ist das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben (E. 2.2). Zu prüfen bleiben die Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung sowie die Kostenauflage des vorinstanzlichen Entscheids (E. 2.3). Im Rahmen einer summarischen Prüfung ist nicht zu beanstanden, dass die Haftrichterin die Aussagen der Beschwerdegegnerin als glaubhaft erachtet hat und von häuslicher Gewalt mit dem Beschwerdeführer als gefährdende Person ausgegangen ist (E. 5.1.1). Das gemeinsame Kind der Parteien war mindestens zwei Mal in die Gewaltschutzmassnahmen auslösenden Vorfälle involviert und bei den Konflikten der Parteien jeweils anwesend. Die Verlängerung der Schutzmassnahmen gegenüber dem gemeinsamen Kind der Parteien erscheint deshalb nicht gerade als rechtsfehlerhaft (E. 5.1.3). Wäre das Beschwerdeverfahren nicht gegenstandslos geworden, wäre die Beschwerde abzuweisen gewesen (E. 5.1.4). Die Kostenfolge des vorinstanzlichen Urteils ist zu bestätigen (E. 5.2). Indes hätte der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zugesprochen werden dürfen (E. 5.3). Sodann hätte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewähren müssen (E. 5.4). Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für beide Parteien für das Beschwerdeverfahren (E. 6.3).

Teilweise Gutheissung. Im Übrigen Abweisung, soweit nicht gegenstandslos.
 
Stichworte:
GEGENSTANDSLOSIGKEIT
GEWALTSCHUTZ
GEWALTSCHUTZGESETZ
GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN
GLAUBHAFTIGKEIT
GLAUBHAFTMACHUNG
HÄUSLICHE GEWALT
KOSTENAUFLAGE
NEBENFOLGENREGELUNG
RECHTSSCHUTZINTERESSE
SCHUTZMASSNAHMEN
SUMMARISCHE PRÜFUNG
UMTRIEBSENTSCHÄDIGUNG
Rechtsnormen:
Art. 2 GSG
Art. 6 GSG
Art. 10 GSG
§ 13 Abs. II VRG
§ 21 Abs. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2019.00379

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 12. Juli 2019

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin Rahel Zehnder.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

gegen

 

 

C, vertreten durch RA D,

Beschwerdegegnerin,

 

und

 

 

Kantonspolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt,

Mitbeteiligte,

 

 

betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,

hat sich ergeben:

I.  

A. A und C führten rund 4 Jahre eine Beziehung, wohnten in einer gemeinsamen Wohnung in E und sind seit Kurzem getrennt. Aus der Beziehung ging der Sohn F, geboren am …. Oktober 2018, hervor.

B. Gestützt auf das Gewaltschutzgesetz vom 19. Juni 2006 (GSG) ordnete die Kantonspolizei Zürich am 5. März 2019 gegenüber A für die Dauer von jeweils 14 Tagen die Wegweisung aus der gemeinsamen Wohnung, ein Rayonverbot betreffend den Wohnort von C sowie ein Kontaktverbot gegenüber C und F an. Die Kantonspolizei begründete dies damit, dass A C ca. am 14. Juni 2016 gewürgt, er sie während der ganzen Beziehung mehrfach verbal mit dem Tod bedroht, in unregelmässigen Abständen geschlagen, im Juli 2018 gegen einen Bettpfosten gestossen, im September 2018 in die Kniekehle getreten und ca. am 13. Januar 2019 mehrfach mit der Faust auf den Hinterkopf geschlagen habe.

II.  

A. Mit Eingabe vom 11. März 2019 ersuchte C beim Haftrichter des Bezirksgerichts I um Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen um drei Monate unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchgegners. Am 15. März 2019 hörte der Haftrichter C und A getrennt voneinander an. Gleichentags verfügte der Haftrichter, dass die mit Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom 5. März 2019 angeordneten Schutzmassnahmen bis zum 19. Juni 2019 verlängert werden. Die Kosten von Fr. 400.- wurden A auferlegt.

B. Mit Urteil vom 23. Mai 2019 hiess das Verwaltungsgericht die von A erhobene Beschwerde gut, hob das Urteil des Haftrichters des Bezirksgerichts I vom 15. März 2019 auf und wies die Sache im Sinn der Erwägungen zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und zum Neuentscheid an das Bezirksgericht I zurück (Verfahren VB.2019.00201).

C. Am 31. Mai 2019 hörte die Haftrichterin des Bezirksgerichts I C und A getrennt voneinander an. Gleichentags verfügte sie, dass die mit Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom 5. März 2019 angeordneten Schutzmassnahmen (Wegweisung, Rayonverbot, Kontaktverbot) bis am 19. Juni 2019 verlängert werden. Das Gesuch As um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde gutgeheissen, jenes um unentgeltliche Rechtsverbeiständung hingegen abgewiesen. Die Gerichtskosten wurden A auferlegt, aber zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. A wurde verpflichtet, C eine Umtriebsentschädigung von Fr. 13.- zu bezahlen.

III.  

Am 6. Juni 2019 gelangte A mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, es sei Dispositivziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts I vom 31. Mai 2019 wie folgt abzuändern: "Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen und die mit Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom 5. März 2019 angeordneten Schutzmassnahmen (Wegweisung, Rayonverbot, Kontaktverbot) werden mit Bezug auf die Gesuchstellerin bis zum 19. Juni 2019 verlängert. Im Übrigen wird das Gesuch abgewiesen." Sodann seien Dispositivziffern 4 und 5 des angefochtenen Urteils dahingehend abzuändern, dass die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse genommen würden und keine Parteientschädigung zugesprochen werde. Schliesslich sei ihm für das Verfahren vor Bezirksgericht I die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren und in der Person seines derzeitigen Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz. Sodann beantragte er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihm sei für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren.

Die Kantonspolizei Zürich verzichtete am 12. Juni 2019 auf die freigestellte Mitbeantwortung der Beschwerde. Auch das Bezirksgericht I verzichtete am 13. Juni 2019 auf Vernehmlassung. Mit Beschwerdeantwort vom 17. Juni 2019 beantragte C die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers. A liess sich dazu nicht mehr vernehmen.

Die Akten der Staatsanwaltschaft H wurden beigezogen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Gemäss § 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Haftrichters in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben, sodass der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist.

1.2 Mit dem vorliegenden Urteil erübrigt es sich, über den Antrag des Beschwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung zu befinden.

2.  

2.1 Zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Als aktuell und praktisch gilt das Rechtsschutzinteresse nur dann, wenn der erlittene Nachteil im Zeitpunkt der Beurteilung besteht und durch die beantragte Aufhebung des angefochtenen Entscheids beseitigt würde (BGE 131 II 649 E. 3.2; 128 II 34 E. 1b; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 24). Auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses kann ausnahmsweise verzichtet werden, sofern eine Anordnung zu beurteilen ist, die sich nach ihrer Art und ihrem Gegenstand jederzeit wiederholen kann und die sonst der behördlichen oder gerichtlichen Überprüfung regelmässig entzogen bliebe, sodass die rechtliche Klärung einer Grundsatzfrage nie erfolgen könnte (BGE 131 II 670 E. 1.2; RB 1998 Nr. 41 E. 2b; Bertschi, § 21 N. 25).

2.2 Die von der Haftrichterin verlängerten Schutzmassnahmen dauerten bis zum 19. Juni 2019 und endeten damit noch während des Schriftenwechsels (vgl. vorn III.). Für den Beschwerdeführer besteht daher zum jetzigen Zeitpunkt kein Nachteil mehr. Sein aktuelles Rechtsschutzinteresse ist während der Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens dahingefallen, weshalb dieses als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Bertschi, § 21 N. 25; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 63 N. 6). Ein Verzicht auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Rechtsschutzinteresses ist nicht gerechtfertigt, da Verlängerungen von Gewaltschutzmassnahmen erfahrungsgemäss jeweils für mehrere Monate ausgesprochen werden, sodass nicht davon gesprochen werden kann, die Frage könnte im Einzelfall kaum je rechtzeitig überprüft werden. Ausserdem stellen sich vorliegend auch keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung.

2.3 Zu prüfen bleibt die Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung sowie die Kostenauflage des vorinstanzlichen Entscheids vom 31. Mai 2019, ist doch das Rechtschutzinteresse des Beschwerdeführers in dieser Hinsicht nicht weggefallen (vgl. VGr, 31. Oktober 2017, VB.2017.00665, E. 3.3).

3.  

Die Nebenfolgenregelung des vorinstanzlichen Entscheids wird bei Gegenstandslosigkeit vor Verwaltungsgericht nach Ermessen und im Sinn der Billigkeit überprüft. Neu festzusetzen sind die Nebenfolgen nur dann, wenn sich ihre Regelung ohne Weiteres als unzutreffend herausstellt. Dabei fordert die Prozessökonomie grundsätzlich, auf die eingehende Behandlung hypothetisch gewordener Fragen zu verzichten. Wenn die Vorinstanz Kosten und Parteientschädigungen nach dem Unterliegerprinzip verteilt hat (§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG), so ist ihre Regelung der Nebenfolgen dann fehlerhaft, wenn der betreffende Entscheid im Ergebnis nicht haltbar ist. Dementsprechend nimmt das Verwaltungsgericht in solchen Fällen, wenn ein materieller Entscheid angefochten worden ist, eine summarische Prüfung des angefochtenen Entscheids in der Hauptsache vor (VGr, 31. Oktober 2017, VB.2017.00665, E. 4 mit weiteren Hinweisen; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 77).

4.  

4.1 Massnahmen, die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2; VGr, 29. August 2017, VB.2017.00473, E. 2.1). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird. Dies kann durch Ausübung oder Androhung von Gewalt oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen der Fall sein (§ 2 Abs. 1 lit. a und b GSG). Liegt häusliche Gewalt vor, stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus der Wohnung oder dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG).

4.2 Im Zusammenhang mit der Verlängerung bzw. Nichtverlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Haftrichter ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann sich dieser im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift Letzteres nur im Fall von Rechtsverletzungen im Sinn von § 50 Abs. 2 VRG ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit. Ferner genügt wie erwähnt bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach rechtfertigt sich eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (VGr, 15. Februar 2017, VB.2017.00070/71, E. 2.3).

5.  

5.1 Zunächst ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Schutzmassnahmen gegenüber dem gemeinsamen Sohn der Parteien zu Recht um drei Monate verlängert hat.

5.1.1 Hinsichtlich der häuslichen Gewalt, von der auch der gemeinsame Sohn betroffen gewesen sei, schilderte die Beschwerdegegnerin bei der polizeilichen Einvernahme vom 14. Februar 2019 unter anderem, dass der Beschwerdeführer sie während der Schwangerschaft in die Kniekehle gekickt habe, woraufhin sie habe erbrechen müssen. Sodann habe er sie ca. am 13. Januar 2019 dreimal in den Hinterkopf geboxt, während sie das Kind gestillt habe. Am 26. Januar 2019 habe er sie in Gegenwart des Kindes angeschrien. Das Kind habe dabei sehr fest geschrien. Während sie das Kind auf dem Arm gehabt habe, habe der Beschwerdeführer sie in den linken Oberarm geboxt. Er habe auch gesagt, dass er ihr das Kind wegnehmen würde. Einmal habe der Beschwerdeführer ihr das Kind entrissen und sie geschlagen und getreten. Zudem habe er sie mehrfach mit dem Tod bedroht. Diese Aussagen bestätigte die Beschwerdegegnerin sowohl anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft H vom 28. März 2019 sowie im Grundsatz auch im Rahmen der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 29. März 2019 sowie der haftrichterlichen Anhörung vom 31. Mai 2019.

Der Beschwerdeführer äusserte sich nur rudimentär zu den Vorwürfen der Beschwerdegegnerin. Indes räumte er ein, dass es einen Streit gegeben habe, bei welchem es körperlich geworden sei. Er streite nicht ab, dass er laut werde wie ein Dinosaurier. Zu der Zeit habe er mehrere gebrochene Rippen gehabt. Die Beschwerdegegnerin habe das gewusst und ihn ziemlich heftig in die Rippen geschubst. Er habe dann Abwehrbewegungen gemacht mit den Armen und habe die Beschwerdegegnerin definitiv an den Armen getroffen. Er bestritt, dass die Beschwerdegegnerin bei diesem Vorfall das Kind auf dem Arm gehabt habe. Das Kind sei etwa drei Meter entfernt im Sessel gesessen.

Die Aussagen der Beschwerdegegnerin scheinen detailliert und authentisch sowie mehrheitlich konsistent und widerspruchsfrei. Dass sie dem Beschwerdeführer nach den Gewaltschutzmassnahmen auslösenden Vorfällen jeweils liebevolle WhatsApp-Nachrichten geschickt hat, vermag ihre Glaubhaftigkeit nicht in Zweifel zu ziehen. Vielmehr ist der Vor­instanz zuzustimmen, dass aus den Aussagen der Beschwerdegegnerin hervorgeht, wie wechselhaft die Beziehung gewesen sei. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Beschwerdegegnerin habe anlässlich der haftrichterlichen Anhörung ausgeführt, sie wisse, dass der Beschwerdeführer im Moment nie etwas machen würde, ist zu berücksichtigen, dass sie in diesem Zusammenhang auch gesagt hat, sie wisse, wie manipulativ der Beschwerdeführer sei. Er sei nicht unintelligent, sonst hätte er "dies" nicht jahrelang verstecken können. Der Beschwerdeführer sei ein sehr überlegter Mann. Insofern widerspricht sich die Beschwerdegegnerin nicht, wenn sie an anderer Stelle angibt, sie habe Todesangst, zumal sie dies bereits anlässlich der polizeilichen Einvernahme geltend gemacht hat. Auch die von der Beschwerdegegnerin zur staatsanwaltlichen Einvernahme mitgebrachten Notizen vermögen ihre Glaubhaftigkeit nicht in Zweifel zu ziehen, hat doch die Verfahrensleitung die Beschwerdegegnerin gebeten, die Notizen zur Seite zu legen und nicht davon abzulesen. Insgesamt ist im Rahmen der summarischen Prüfung nicht zu beanstanden, dass die Haftrichterin die Aussagen der Beschwerdegegnerin als glaubhaft erachtet hat und von häuslicher Gewalt mit dem Beschwerdeführer als gefährdende Person ausgegangen ist.

5.1.2 Fraglich ist, ob das gemeinsame Kind der Parteien, F, selber von häuslicher Gewalt betroffen, d. h. in seiner körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet ist (§ 2 Abs. 1 GSG). Dabei kann nicht davon ausgegangen werden, dass dies regelmässig oder gewissermassen automatisch der Fall ist, wenn vom Vater gegenüber der Mutter oder umgekehrt Gewalt ausgeübt wird. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts darf ein minderjähriges Kind nicht bereits dann als gefährdete Person erachtet werden, wenn die Eltern nicht in der Lage sind, das Kind aus ihren partnerschaftlichen Problemen herauszuhalten, und wenn die Konflikte der Eltern zu Nervosität, Loyalitätskonflikten und schulischen Problemen des Kindes führen; solche Schwierigkeiten bestehen häufig auch bei gewaltfreien Konflikten und stellen für sich keine Gefährdung durch häusliche Gewalt dar. Übt jedoch die gefährdende Person wiederholt Gewalt gegen die gefährdete Person in Anwesenheit des Kindes aus, so kann dies zu einer Traumatisierung des Kindes führen, die es selber zu einer von (psychischer) Gewalt betroffenen Person macht (VGr, 3. August 2016, VB.2016.00403, E. 6.1 mit weiteren Hinweisen; vgl. Andrea Büchler/Margot Michel, Besuchsrecht und häusliche Gewalt, in: FamPra 2011 S. 525 ff., S. 540). Zudem sind Kinder als Zeugen von häuslicher Gewalt in ihrem Wohl gefährdet, da das Miterleben von Gewalt in der Elternbeziehung Auswirkungen auf ihre psychische Gesundheit zeitigt (vgl. Büchler/Michel, S. 551; VGr, 8. März 2018, VB.2018.00054, E. 6.2). Ist ein Kind nicht selber von häuslicher Gewalt betroffen, so stellt sich in einem zweiten Schritt die Frage, ob ein Grund für eine Ausdehnung der Schutzmassnahmen auf eine nahestehende Person im Sinn von § 3 Abs. 2 lit. c GSG vorliegt.

Aus den glaubhaften Aussagen der Beschwerdegegnerin ergibt sich, dass F mindestens zwei Mal in die Gewaltschutzmassnahmen auslösenden Vorfälle involviert war, indem er sich in den Armen der Beschwerdegegnerin befand, während diese vom Beschwerdeführer geschlagen wurde. Darüber hinaus war F bei den Konflikten der Parteien, bei welchen jeweils laut geschrien wurde, anwesend. Dies gibt denn auch der Beschwerdeführer zu (vgl. vorn E. 5.1.1). Insofern ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass es sich bei F um eine gefährdete Person im Sinn von § 2 Abs. 3 GSG handelt.

5.1.3 Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung ist zu beachten, dass ein gänzliches Kontaktverbot gegenüber dem eigenen Kind einen schweren Eingriff in das verfassungsmässige Recht – der gefährdenden Person wie des Kindes – auf Familienleben darstellt. Die Anordnung eines solchen Verbots kommt deshalb nur infrage, wenn den drohenden Gefahren nicht mittels milderer Massnahmen begegnet werden kann (BGr, 19. Oktober 2007, 1C_219/2007, E. 2.3 ff.; VGr, 8. März 2018, VB.2018.00054, E. 6.4; VGr, 2. September 2016, VB.2016.00416, E. 4.3 mit weiteren Hinweisen).

Die Situation zwischen den Parteien scheint bereits seit längerer Zeit angespannt zu sein. Es ist nicht davon auszugehen, dass sich die Situation in absehbarer Zeit beruhigt hätte, zumal ein Verfahren vor der KESB betreffend Besuchsrecht hängig ist. Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, er beanspruche das alleinige Sorgerecht für den gemeinsamen Sohn, und es gebe einen Sorgerechtsstreit. Unter diesen Umständen scheinen weitere Konflikte sowie Tätlichkeiten nicht ausgeschlossen. Darüber hinaus war F bei den Konflikten der Parteien jeweils anwesend und teilweise direkt involviert. Eine gewisse Traumatisierung des Kindes infolge der erlebten Vorfälle ist deshalb nicht ausgeschlossen. Hinzu kommt, dass F zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids erst knapp sieben Monate alt war. Unter diesen Umständen erscheint die Verlängerung der Schutzmassnahmen gegenüber dem Sohn um drei Monate mindestens nicht geradezu unverhältnismässig und liegt im Ermessensspielraum der Haftrichterin. Ein qualifizierter Ermessensfehler als Rechtsverletzung ist jedenfalls nicht erkennbar (vgl. Donatsch, § 50 N. 25 f.).

5.1.4 Wäre das Beschwerdeverfahren nicht gegenstandslos geworden, wäre die Beschwerde demnach abzuweisen gewesen.

5.2 Hinsichtlich der vorinstanzlichen Kostenverlegung ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer zwar mit der Verlängerung der Schutzmassnahmen gegenüber der Beschwerdegegnerin einverstanden erklärt und insofern die Gutheissung des Verlängerungsgesuchs beantragt hatte. Indes kommt die Anerkennung des Antrags um Verlängerung der Schutzmassnahmen gegenüber der Beschwerdegegnerin einem Unterliegen gleich (vgl. Plüss, § 13 N. 79), weshalb die Vorinstanz sämtliche Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegen durfte. Die Kostenfolge gemäss Dispositivziffer 4 des vor­instanzlichen Urteils ist deshalb zu bestätigen.

5.3 Die Entschädigungspflicht richtet sich im Verfahren betreffend Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen nach § 12 Abs. 2 GSG. Demnach hat jede Partei die Gegenpartei nach Massgabe ihres Unterliegens für Kosten und Umtriebe zu entschädigen. Fraglich ist, ob der Beschwerdegegnerin entschädigungspflichtige Umtriebe entstanden sind. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sie im ersten Rechtsgang vor dem Bezirksgericht I nicht anwaltlich vertreten war. Im zweiten Rechtsgang war sie zwar anwaltlich vertreten, nahm jedoch alleine an der haftrichterlichen Anhörung teil. Als Auslage machte sie lediglich Fr. 13.- für das Ticket für die Fahrt zur Anhörung geltend. Dabei handelt es sich indes um einen geringfügigen Aufwand, der vom Beschwerdeführer nicht zu entschädigen ist (vgl. Plüss, § 17 N. 49. Insofern ist die Beschwerde gutzuheissen und Dispositivziffer 5 des angefochtenen Urteils dahingehend abzuändern, als keine Parteientschädigungen zugesprochen werden.

5.4 Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung hätte gewähren müssen.

5.4.1 Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.).

5.4.2 Zunächst ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mittellos ist. Sodann erscheinen seine Anträge im haftrichterlichen Verfahren nicht als geradezu offensichtlich aussichtslos. Die Gewaltschutzmassnahmen greifen zweifellos stark in die persönliche Situation des Beschwerdeführers ein. Von einer besonders schweren Betroffenheit kann jedoch noch nicht gesprochen werden, weil die Schutzmassnahmen nur temporär angeordnet wurden. Zwar erleichtern die Mündlichkeit des vorinstanzlichen Verfahrens und der dort geltende Untersuchungsgrundsatz es nicht anwaltlich vertretenen Parteien bis zu einem gewissen Grad, ihre Standpunkte darzulegen (vgl. § 9 Abs. 2 GSG). Die Geltung des Untersuchungsgrundsatzes lässt jedoch die anwaltliche Vertretung nicht ohne Weiteres als unnötig erscheinen. Abgesehen davon, dass die Untersuchungsmaxime allfällige Fehlleistungen der Behörde nicht zu verhindern vermag, ist zu bedenken, dass sie nicht unbegrenzt ist. Sie verpflichtet die Behörde zwar, von sich aus alle Elemente in Betracht zu ziehen, die entscheidwesentlich sind, und unabhängig von den Anträgen der Parteien Beweise zu erheben. Diese Pflicht entbindet die Beteiligten indessen nicht davon, durch Hinweise zum Sachverhalt oder Bezeichnung von Beweisen am Verfahren mitzuwirken. Somit kann auch in Verfahren wie dem vorliegenden, die vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind, eine anwaltliche Vertretung erforderlich sein (zum Ganzen VGr, 13. Juni 2017, VB.2017.00271, E. 6.4.3 unter anderem mit Hinweis auf BGr, 24. September 2008, 1C_339/2008, E. 2.2). Vorliegend ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz im ersten Rechtsgang das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers in schwerwiegender Weise verletzte (VGr, 23. Mai 2019, VB.2019.00201, E. 4.3). Sodann bedeutet ein Kontaktverbot zum eigenen Kind einen schweren staatlichen Eingriff in das verfassungsmässige Recht auf Familienleben. Im Ergebnis rechtfertigt sich deshalb die Annahme, dass der rechtsunkundige Beschwerdeführer das haftrichterliche Verfahren nicht allein hätte bewältigen können und für ihn somit eine sachliche Notwendigkeit bestand, seine Rechte über einen anwaltlichen Vertreter zu wahren. Demgemäss hätte die Haftrichterin dem Beschwerdeführer für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person von Rechtsanwalt B gewähren müssen. Insofern ist die Beschwerde gutzuheissen.

5.4.3 Rechtsanwalt B machte im vorinstanzlichen Verfahren einen Aufwand von 5,45 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 220.- geltend. Dies erscheint angesichts des Umstands, dass er an der Anhörung des Beschwerdeführers teilgenommen hat, als angemessen. Demgemäss hat das Bezirksgericht I Rechtsanwalt B für das haftrichterliche Verfahren mit Fr. 1'299.- zuzüglich Barauslagen von Fr. 44.20 sowie 7,7 % Mehrwertsteuer auf den Gesamtbetrag (Fr. 95.73), insgesamt mit Fr. 1'338.90 zu entschädigen.

6.  

6.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen (vorn E. 5.3 und 5.4). Im Übrigen ist sie abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.

6.2 Schliesslich ist über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu befinden. Gemäss § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG tragen die am Verfahren Beteiligten die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen. Über die Kostenauflage bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens enthält das Verwaltungsrechtspflegegesetz keine Vorschrift. Das Verwaltungsgericht entscheidet praxisgemäss nach Ermessen und gestützt auf eine summarische Beurteilung der Akten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des zur Gegenstandslosigkeit führenden Grundes über die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Dabei zieht es in Betracht, wer die Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos gewordene Beschwerdeverfahren verursacht hat oder welche Partei vermutlich obsiegt hätte (VGr, 7. November 2013, VB.2013.00693, E. 3.1; 18. April 2013, VB.2013.00222, E. 4.2; Plüss, § 13 N. 74 ff.).

Das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers ist aus zeitlichen Gründen dahingefallen. Die Gegenstandslosigkeit kann somit keiner Partei angelastet werden. Aufgrund der vorgenommenen summarischen Prüfung erscheint der vorinstanzliche Entscheid hinsichtlich der Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen jedoch nicht als rechtsfehlerhaft. Wäre das Beschwerdeverfahren somit nicht gegenstandslos geworden, wäre die Beschwerde insofern abzuweisen gewesen (vorn E. 5.1). Demgegenüber obsiegte der Beschwerdeführer hinsichtlich der Entschädigungspflicht sowie des Antrags um unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das haftrichterliche Verfahren (vorn E. 5.3 und 5.4). Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu ¾ dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und zu ¼ auf die Gerichtskasse zu nehmen. Mangels überwiegenden Obsiegens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren (§ 17 Abs. 2 VRG). Er hat jedoch der rechtsanwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 200.- zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG; vgl. Plüss, § 17 N. 31). Da – wie noch zu zeigen sein wird – der Beschwerdegegnerin die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren ist, ist die Parteientschädigung direkt ihrer Rechtsvertreterin in Anrechnung auf ihr Honorar als unentgeltliche Rechtsbeiständin zuzusprechen (Plüss, § 16 N. 104, § 17 N. 45; vgl. sogleich E. 6.3.2).

6.3 Sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdegegnerin ersuchten um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren.

6.3.1 Es wurde bereits festgestellt, dass der Beschwerdeführer mittellos ist (vgl. vorn E. 5.4.2). Seine Anträge im Beschwerdeverfahren erwiesen sich im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht als offensichtlich aussichtslos. Angesichts der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz im ersten Rechtsgang sowie des Umstands, dass ein Kontaktverbot zum eigenen Kind einen schweren staatlichen Eingriff in das verfassungsmässige Recht auf Familienleben bedeutet, ist der Beizug eines Rechtsbeistands im Beschwerdeverfahren nicht zu beanstanden. Dem Beschwerdeführer ist deshalb die unentgeltliche Prozessführung sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren zu gewähren. Ihm ist in der Person von Rechtsanwalt B ein Rechtsbeistand zu bestellen. Der von Rechtsanwalt B geltend gemachte Zeitaufwand für das Beschwerdeverfahren erscheint zwar eher hoch, zumal er den Beschwerdeführer bereits im ersten Rechtsgang vertreten hat. Angesichts der ausführlichen Vorbringen zu den einzelnen Vorwürfen, die vor dem Hintergrund der hängigen Strafuntersuchung jedenfalls nicht als von vornherein unnötig erscheinen, erweist sich der Zeitaufwand von 8,75 Stunden insgesamt aber als gerade noch angemessen. Rechtsanwalt B ist deshalb für das Beschwerdeverfahren wie beantragt mit Fr. 1'925.- zuzüglich Barauslagen von Fr. 84.80 sowie 7,7 % Mehrwertsteuer auf den Gesamtbetrag (Fr. 154.75) und damit insgesamt mit Fr. 2'164.55 zu entschädigen.

6.3.2 Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Prozessführung ist mangels Kostenauflage als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Die Beschwerdegegnerin wird derzeit von den Sozialen Diensten E finanziell unterstützt, weshalb von ihrer Mittellosigkeit auszugehen ist. Das Kriterium der offensichtlichen Aussichtslosigkeit ist angesichts ihrer Parteistellung nicht zu prüfen (vgl. Plüss, § 16 N. 44). In Anbetracht der Bedeutung der Sache für die Beschwerdegegnerin sowie der Waffengleichheit erweist sich der Beizug einer Rechtsvertreterin als notwendig. Entsprechend ist der Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren und in der Person von Rechtsanwältin D eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Der in der Kostennote ausgewiesenen Betrag für den Zeitaufwand (Fr. 220.-) erscheint ohne Weiteres angemessen. Die Barauslagen sind ausgewiesen. Zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer (Fr. 17.05) ist Rechtsanwältin D deshalb mit Fr. 238.05 zu entschädigen. Daran ist die Parteientschädigung von Fr. 200.- (vgl. vorn E. 6.2) anzurechnen. Damit ist Rechtsanwältin D mit insgesamt Fr. 38.05 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

6.3.3 Der Beschwerdeführer sowie die Beschwerdegegnerin sind auf § 16 Abs. 4 VRG hinzuweisen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist; der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.

Dispositivziffer 2 der Verfügung des Bezirksgerichts I vom 31. Mai 2019 wird dahingehend abgeändert, als das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht gutgeheissen wird. Ihm wird in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Das Bezirksgericht I wird verpflichtet, Rechtsanwalt B für das haftrichterliche Verfahren mit Fr. 1'338.90 (inkl. Fr. 95.73 Mehrwertsteuer) zu entschädigen.

Dispositivziffer 5 des Urteils des Bezirksgerichts I vom 31. Mai 2019 wird dahingehend abgeändert, als der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zugesprochen wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    180.--     Zustellkosten,
Fr. 1'180.--     Total der Kosten.

3.    Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren gewährt.

4.    Die Gerichtskosten werden zu ¾ dem Beschwerdeführer auferlegt und zu ¼ auf die Gerichtskasse genommen, wobei auch der Anteil des Beschwerdeführers einstweilen auf die Gerichtskasse genommen wird.

5.    Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

6.    Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Vertreterin der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 200.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils. Die Parteientschädigung wird an die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin gemäss Dispositivziffer 8 hiernach angerechnet.

7.    Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen und ihm in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren bestellt. Rechtsanwalt B wird für seinen Aufwand im Beschwerdeverfahren mit Fr. 2'009.80 zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer (Fr. 154.75), insgesamt Fr. 2'164.55 aus der Gerichtskasse entschädigt. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

8.    Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen und ihr in der Person von Rechtsanwältin D eine unentgeltliche Rechtsbeiständin für das Beschwerdeverfahren bestellt. Rechtsanwältin D wird für ihren Aufwand im Beschwerdeverfahren unter Anrechnung der Parteientschädigung gemäss Dispositivziffer 6 hiervor mit Fr. 38.05 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

9.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

10.  Mitteilung an …