{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "12.07.2019", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2019-00379_12-07-2019.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=219398&W10_KEY=4478009&nTrefferzeile=90&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "cfed265653077aa43a577cd13eb7d1ea"}, "Num": [" VB.2019.00379"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 19..2.12.0  VB.2019.00379"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 19..2.12.0  VB.2019.00379"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 19..2.12.0  VB.2019.00379"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. Die verl\u00e4ngerten Schutzmassnahmen endeten w\u00e4hrend des Beschwerdeverfahrens, weshalb f\u00fcr den Beschwerdef\u00fchrer kein Nachteil mehr besteht. Insofern ist das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben (E. 2.2). Zu pr\u00fcfen bleiben die Nichtgew\u00e4hrung der unentgeltlichen Rechtsverbeist\u00e4ndung sowie die Kostenauflage des vorinstanzlichen Entscheids (E. 2.3). Im Rahmen einer summarischen Pr\u00fcfung ist nicht zu beanstanden, dass die Haftrichterin die Aussagen der Beschwerdegegnerin als glaubhaft erachtet hat und von h\u00e4uslicher Gewalt mit dem Beschwerdef\u00fchrer als gef\u00e4hrdende Person ausgegangen ist (E. 5.1.1). Das gemeinsame Kind der Parteien war mindestens zwei Mal in die Gewaltschutzmassnahmen ausl\u00f6senden Vorf\u00e4lle involviert und bei den Konflikten der Parteien jeweils anwesend. Die Verl\u00e4ngerung der Schutzmassnahmen gegen\u00fcber dem gemeinsamen Kind der Parteien erscheint deshalb nicht gerade als rechtsfehlerhaft (E. 5.1.3). W\u00e4re das Beschwerdeverfahren nicht gegenstandslos geworden, w\u00e4re die Beschwerde abzuweisen gewesen (E. 5.1.4). Die Kostenfolge des vorinstanzlichen Urteils ist zu best\u00e4tigen (E. 5.2). Indes h\u00e4tte der Beschwerdegegnerin keine Parteientsch\u00e4digung zugesprochen werden d\u00fcrfen (E. 5.3). Sodann h\u00e4tte die Vorinstanz dem Beschwerdef\u00fchrer die unentgeltliche Rechtsverbeist\u00e4ndung gew\u00e4hren m\u00fcssen (E. 5.4). Gew\u00e4hrung der unentgeltlichen Rechtspflege f\u00fcr beide Parteien f\u00fcr das Beschwerdeverfahren (E. 6.3).  Teilweise Gutheissung. Im \u00dcbrigen Abweisung, soweit nicht gegenstandslos."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:50:34", "Checksum": "8adcbbabe9121d6589924ccdd76b9cf6"}