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Geschäftsnummer: VB.2019.00381  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 22.08.2019
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 31.10.2019 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA


[Freizügigkeitsabkommen, Verlust der Arbeitnehmereigenschaft nach jahrelanger vergeblicher Stellensuche]

Auch bei Staatsangehörigen Deutschlands, die nach fünf Jahren grundsätzlich Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung haben, steht deren Erteilung unter dem Vorbehalt von Widerrufsgründen (E. 1.2).
Bei unfreiwillig arbeitslos gewordenen Personen dauert der freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmerstatus fort, bis keine ernsthaften Aussichten auf eine neue Stelle mehr bestehen (E. 4.1). Dies ist beim Beschwerdeführer der Fall, ging der heute 56-Jährige doch zuletzt vor über sechs Jahren einer Erwerbstätigkeit nach (E. 3 und 5.1). Da er nicht selbst oder durch Unterstützung anderer Personen für seinen Lebensunterhalt aufkommen kann, besteht auch kein Anspruch auf einen Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit (E. 5.2). Verhältnismässigkeit des Widerrufs (E. 6).

Abweisung.
 
Stichworte:
ARBEITNEHMEREIGENSCHAFT
ARBEITSLOSIGKEIT
AUSREISEFRIST
AUSSTEUERUNG
FEHLENDE INTEGRATION
FREIZÜGIGKEITSABKOMMEN (FZA)
NIEDERLASSUNGSVERTRAG
SOZIALHILFE
STELLENSUCHE
WIDERRUFSGRUND
Rechtsnormen:
Art. 33 Abs. 2 AuG
Art. 62 Abs. 1 lit. d AuG
Art. 8 EMRK
Art. 2 Abs. 1 Anhang I FZA
Art. 2 Abs. 2 Anhang I FZA
Art. 6 Abs. 6 Anhang I FZA
Art. 24 Anhang I FZA
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2019.00381

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 22. August 2019

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

hat sich ergeben:

I.  

A, ein 1962 geborener Staatsangehöriger Deutschlands, hielt sich ab Juni 2004 wiederholt im Rahmen von bewilligten Kurzaufenthalten zu Erwerbszwecken in der Schweiz auf. Zuletzt reiste er im Februar 2007 hier ein und erhielt eine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA sowie – nach Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags im Januar 2008 – eine einmal bis 3. Februar 2018 verlängerte Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur (unselbständigen) Erwerbstätigkeit.

Da A ab August 2013 nicht mehr im ersten Arbeitsmarkt erwerbstätig gewesen war und seit Dezember 2014 von der Sozialhilfe hatte unterstützt werden müssen, verweigerte ihm das Migrationsamt des Kantons Zürich mit Verfügung vom 27. März 2018 die abermalige Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und setzte ihm zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis 31. Mai 2018.

II.  

Die Sicherheitsdirektion wies einen hiergegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 14. Mai 2019 ab und setzte A eine neue Ausreisefrist bis 14. Juli 2019; die Kosten des Rekursverfahrens wurden A auferlegt, allerdings "wegen offensichtlicher Uneinbringlichkeit bei der Staatskasse sofort abgeschrieben".

III.  

A erhob am 5. Juni 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Rekursentscheids. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 18./20. Juni 2019 auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Die Verlängerung von Aufenthaltsbewilligungen richtet sich grundsätzlich nach dem Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20), wobei hier die bis Ende 2018 geltende Gesetzesfassung massgebend ist (vgl. VGr, 19. Dezember 2018, VB.2018.00653, E. 2.1). Für Angehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union – wie den Beschwerdeführer – hat das Ausländer- und Integrationsgesetz allerdings ohnehin nur insoweit Geltung, als das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft (nunmehr Europäische Union [EU]) und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA [SR 0.142.112.681]) keine abweichende Bestimmung oder das Ausländer- und Integrationsgesetz eine für den betroffenen Ausländer bzw. die betroffene Ausländerin vorteilhaftere Regelung enthält (Art. 2 Abs. 2 AIG).

Das Freizügigkeitsabkommen bezweckt die diskriminierungsfreie Einführung des freien Personenverkehrs für erwerbstätige (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Selbständigerwerbende [Art. 1 lit. a FZA]) sowie nichterwerbstätige (Art. 1 lit. c FZA) Angehörige eines EU-Mitgliedstaats und ihre Familienangehörigen (vgl. Art. 3 Anhang I FZA). Entsprechend ist den genannten Personenkategorien im Rahmen der Voraussetzungen des Anhangs I FZA etwa gestattet, sich – mit einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA – in der Schweiz aufzuhalten und hier einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen (vgl. Art. 4 FZA) bzw. im Anschluss an diese gegebenenfalls im Land zu verbleiben (Art. 4 Abs. 1 Anhang I FZA; vgl. zum Ganzen BGr, 2. November 2015, 2C_243/2015, E. 2.1 mit Hinweisen).

Sind die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt, können Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA gemäss Art. 23 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs (VEP, SR 142.203) widerrufen oder müssen nicht verlängert werden.

1.2 Vom Freizügigkeitsabkommen unberührt bleiben sodann nach Art. 22 in Verbindung mit Art. 12 FZA staatsvertragliche Regelungen, welche einen weitergehenden Anspruch auf Aufenthalt verschaffen. Gemäss Ziff. 1.1 der Niederschrift vom 19. Dezember 1953 zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland über Niederlassungsfragen (Niederschrift, SR 0.142.111.364) in Verbindung mit Art. 5 VEP haben deutsche Staatsangehörige nach fünfjährigem ununterbrochenem und ordnungsgemässem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung EU/EFTA, was den weniger weit gehenden Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung in sich schlösse (VGr, 28. Juli 2017, VB.2017.00273, E. 2.1 mit Hinweisen).

Die Erteilung der Niederlassungsbewilligung steht indes unter dem Vorbehalt, dass kein Widerrufsgrund gemäss Art. 62 AIG gegeben ist (Art. 34 Abs. 2 lit. b AIG). Diese Bestimmung gilt auch im Anwendungsbereich der Niederschrift (so ausdrücklich deren Ziff. IV Satz 1; vgl. hierzu auch BGr, 6. August 2015, 2C_1144/2014, E. 4).

2.  

Nach Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG kann eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA unter anderem widerrufen werden, wenn eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht eingehalten wird. Als Bedingung im vorgenannten Sinn gilt auch der Aufenthaltszweck, wie er gemäss Art. 33 Abs. 2 AIG mit jeder Aufenthaltsbewilligung verbunden wird (Silvia Hunziker in: Martin Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 62 N. 43).

3.  

Der Beschwerdeführer trat am 7. Januar 2008 im Rahmen eines (bereits vorbestehenden) Personalverleihverhältnisses eine unbefristete Anstellung bei einem Bauunternehmen im Kanton Zürich an, worauf ihm der Beschwerdegegner im April 2008 eine bis am 3. Februar 2013 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur unselbständigen Erwerbstätigkeit erteilte. Im Dezember 2012 wurde das Arbeitsverhältnis bzw. der Einsatzvertrag aufgelöst, und der Beschwerdeführer meldete sich beim Arbeitsamt zur Arbeitsvermittlung an. Nachdem ihm der Beschwerdegegner Ende April 2013 die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA um weitere fünf Jahre verlängert hatte, ging der Beschwerdeführer vom 15. Mai bis zum 22. August 2013 offenbar nochmals kurz einer Beschäftigung im ersten Arbeitsmarkt nach. Seither war er jedoch – abgesehen von einem dreiwöchigen Arbeitseinsatz für einen Betonhersteller im Juli 2018 – nicht mehr erwerbstätig. Vom Zeitpunkt seiner Aussteuerung durch die Arbeitslosenkasse im Dezember 2014 an ist der Beschwerdeführer vielmehr fortdauernd und vollumfänglich auf Sozialhilfe angewiesen, wobei sich der Gesamtbetrag der ihm ausgerichteten Fürsorgeleistungen Mitte April 2019 auf Fr. 103'350.99 belief.

Den Angaben der zuständigen Sozialbehörde zufolge ist eine baldige Ablösung des Beschwerdeführers von der Sozialhilfe dabei nicht in Sicht. So sei dieser zwar voll arbeitsfähig und bemühe sich intensiv um eine Arbeitsstelle, aufgrund seines Alters und der "vielen Bewerbungen und Absagen" während der letzten Jahre seien seine Chancen auf eine Anstellung im ersten Arbeitsmarkt allerdings als "gering" einzustufen.

4.  

4.1 Arbeitnehmende, die Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaats sind und mit einer arbeitgebenden Person in der Schweiz ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mindestens einem Jahr eingehen, erhalten eine Aufenthaltsbewilligung mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis (Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA, auch zum Folgenden). Die Bewilligung wird grundsätzlich automatisch um mindestens fünf Jahre verlängert und darf der arbeitnehmenden Person nicht allein deshalb entzogen werden, weil diese infolge von Krankheit oder Unfall vorübergehend arbeitsunfähig oder unfreiwillig arbeitslos geworden ist und keine Beschäftigung mehr hat, falls das zuständige Arbeitsamt dies ordnungsgemäss bestätigt (Art. 6 Abs. 6 Anhang I FZA).

Ihren freizügigkeitsrechtlichen Status als unselbständig erwerbstätige Person verlieren kann eine arbeitnehmende Person dagegen, wenn sie freiwillig arbeitslos geworden ist oder aufgrund ihres Verhaltens feststeht, dass für sie keinerlei (ernsthafte) Aussichten mehr darauf bestehen, in absehbarer Zeit eine andere feste Arbeit zu finden, oder ihr Verhalten gesamthaft als rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden muss (BGE 141 II 1 E. 2.2.1). Bei unfreiwillig arbeitslos gewordenen Personen dauert demnach der Arbeitnehmerstatus fort, bis keinerlei ernsthafte Aussichten auf eine neue Stelle mehr bestehen. Nach Beendigung eines Dienstverhältnisses mit einer Dauer von weniger als einem Jahr besteht in diesem Sinn während eines angemessenen Zeitraums von bis zu sechs Monaten ein Aufenthaltsanspruch, um von Stellenangeboten Kenntnis zu nehmen und "die erforderlichen Massnahmen für eine Einstellung zu treffen" (BGE 141 II 1 E. 2.2.2); hatte die vorangegangene Beschäftigung länger gedauert, kann auch eine längere Frist für die Stellensuche geboten sein. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung geht hierbei davon aus, dass die Arbeitnehmereigenschaft spätestens nach 18 Monaten (BGr, 10. April 2014, 2C_390/2013, E. 4.3) bzw. zwei Jahren (BGr, 25. November 2013, 2C_1060/2013, E. 3.2) unfreiwilliger Arbeitslosigkeit verloren geht (vgl. auch Benedikt Pirker, Zum Verlust der Arbeitnehmereigenschaft im Freizügigkeitsabkommen, AJP 2014 S. 1217 ff., S. 1221 f. mit Hinweisen). In diesem Sinn bestimmt der hier allerdings noch nicht anwendbare Art. 61a Abs. 4 AIG nunmehr, dass bei unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach einer Anstellung von mehr als zwölf Monaten die Aufenthaltsbewilligung frühestens nach sechs Monaten und spätestens mit dem Ende des Anspruchs für Leistungen der Arbeitslosenversicherung erlischt.

4.2 Erfüllen Stellensuchende, die Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaats sind, die Arbeitnehmereigenschaft nicht mehr, können sie von der Sozialhilfe ausgeschlossen werden (Art. 2 Abs. 1 Unterabsatz 2 letzter Satz Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 18 Abs. 2 VEP). Reichen die finanziellen Mittel für den Lebensunterhalt nicht aus und beantragen diese Personen Sozialhilfe, kann ihnen die Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung daher verweigert werden (vgl. BGr, 27. März 2015, 2C_640/2014, E. 3.2; BGE 130 II 388 E. 3; ferner Marc Spescha in: derselbe et al., Migrationsrecht, 4. A., Zürich 2015, Art. 5 Anhang I FZA N. 7).

Ein Sozialhilfebezug bzw. das Fehlen genügender finanzieller Mittel steht auch einer freizügigkeitsrechtlichen Bewilligung als Nichterwerbstätige bzw. Nichterwerbstätiger im Sinn von Art. 2 Abs. 2 Anhang I FZA entgegen (vgl. Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 16 VEP; vgl. BGE 142 II 35 E. 5.1, 135 II 265 E. 3.3–7; ferner Spescha, Art. 24 Anhang I FZA N. 3).

5.  

5.1 Wie aufgezeigt (oben 3), befindet sich der Beschwerdeführer schon seit Langem nicht mehr im Arbeitsprozess; obschon ihm hinreichend Gelegenheit gegeben wurde, sich im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Anhang I FZA in der Schweiz um weitere Stellen zu bewerben, liegt sein letztes (unbefristetes) Anstellungsverhältnis bereits über sechs Jahre zurück. Er kann sich somit nicht mehr auf den freizügigkeitsrechtlichen Status als unselbständig erwerbstätiger Arbeitnehmer berufen. Daran vermag auch die zeitlich beschränkte Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit im Juli 2018 nichts zu ändern, war die betreffende Anstellung doch von Anfang an auf maximal drei Monate befristet und tritt sie aufgrund ihrer kurzen (effektiven) Dauer in ihrer Relevanz deutlich hinter der – nunmehr bereits wieder seit über einem Jahr ununterbrochenen – Phase der Erwerbslosigkeit des Beschwerdeführers zurück, sodass sie nicht geeignet war, dessen freizügigkeitsrechtlichen Status als unselbständig erwerbstätige Person mit den damit verbundenen Rechten wieder aufleben zu lassen. Auch wenn der Beschwerdeführer einwendet, arbeiten zu wollen, und entsprechende Bemühungen nachweist, ergibt sich mithin aus dem Gesamtzusammenhang, dass derzeit keine ernsthaften Aussichten (mehr) darauf bestehen, dass er in absehbarer Zeit auf dem hiesigen Arbeitsmarkt wieder eine Stelle finden könnte.

Nachdem der Beschwerdeführer kein Verbleiberecht nach Art. 2 Abs. 1 f. bzw. Art. 4 Abs. 1 Anhang I FZA geltend macht und eine Berufung auf ein freizügigkeitsrechtliches Anwesenheitsrecht zur Stellensuche oder als Nichterwerbstägiger schon an seinem anhaltenden Sozialhilfebezug scheitert, fällt eine Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA gestützt auf die Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens deshalb ausser Betracht (vgl. Art. 23 Abs. 1 VEP).

5.2 Der Beschwerdeführer hält sich indessen seit mehr als zehn Jahren in der Schweiz auf, weshalb er sich grundsätzlich auf das in Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 142.20) garantierte, ebenfalls einen Anwesenheitsanspruch vermittelnde Recht auf Privatleben berufen könnte (BGE 144 I 266 E. 3). Dafür fehlt es ihm jedoch an einer genügenden Integration. So korreliert die Länge der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers insbesondere in keiner Weise mit seiner beruflichen und wirtschaftlichen Integration (dazu auch sogleich 6.2). In solchen Fällen verneint selbst die jüngere bundesgerichtliche Rechtsprechung einen Anspruch auf Schutz des Privatlebens (vgl. BGr, 15. Juli 2019, 2C_638/2018, E. 3.1 – 23. April 2019, 2C_269/2018, E. 5 – 25. Februar 2019, 2C_144/2019, E. 2.4 – 13. August 2018, 2C_1048/2017, E. 4.5 – 6. Juni 2018, 2C_251/2017, E. 2.4).

Der Beschwerdeführer vermag demnach auch aus den Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention keinen (weiteren) Anwesenheitsanspruch mehr abzuleiten. Da ihm auch das Ausländer- und Integrationsgesetz keinen solchen vermittelt, kann ihm die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung daher trotz Anwendbarkeit von Ziff. I.1 der Niederschrift gestützt auf Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG verwehrt werden.

6.  

6.1 Die Nichterteilung der Niederlassungsbewilligung bzw. die – wie hier – an deren statt zur Beurteilung stehende Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung ist allerdings auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds nur zulässig, wenn sich dies als verhältnismässig erweist. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung sind insbesondere die öffentlichen Interessen an einer Wegweisung und die persönlichen Verhältnisse der ausländischen Person sowie der Grad ihrer Integration zu berücksichtigen (Art. 96 AIG [AS 2007 5437 ff., 5469]).

6.2 Der Beschwerdeführer reiste im Alter von 44 Jahren in die Schweiz ein und hält sich hier seit 12 Jahren auf. Laut der zuständigen Sozialbehörde lebt er in einer "Zweck-Wohngemeinschaft" mit drei erwachsenen Personen; ansonsten ist nichts über Beziehungen des Beschwerdeführers zur hiesigen Gesellschaft bekannt. Vor seiner Einreise wohnte er mit bzw. bei seiner Ehefrau in Tschechien (Nordböhmen); nebst der deutschen besitzt der Beschwerdeführer denn auch die tschechische Staatsangehörigkeit. Sowohl mit Deutschland, wo er den Grossteil seines bisherigen Lebens verbrachte, als auch mit Tschechien sollte der Beschwerdeführer insofern noch genügend vertraut sein, um sich dort wieder eingliedern zu können; zumindest in Tschechien könnte er hierbei wohl sogar auf familiäre Unterstützung zurückgreifen. Dass sein Gesundheitszustand – beim Beschwerdeführer wurde im Jahr 2013 Krebs diagnostiziert – einer Reintegration entgegenstünde, ist weder dargetan noch ersichtlich. So waren die Arbeits- und die Reisefähigkeit des Beschwerdeführers durch die Erkrankung offenbar nie eingeschränkt und ist er derzeit – den Angaben des behandelnden Arztes zufolge – "eigentlich tumorfrei". Die am Universitätsspital Zürich durchgeführte Studie (zu einer adjuvanten Immuntherapie), an welcher der Beschwerdeführer ab April 2018 teilgenommen hatte, scheint sodann inzwischen beendet zu sein; jedenfalls bringt dieser vor Verwaltungsgericht nicht mehr vor, aufgrund der Studienteilnahme "zwingend" auf einen Wohnsitz in der Schweiz angewiesen zu sein.

In der Schweiz vermochte sich der Beschwerdeführer demgegenüber nicht nur in sozialer Hinsicht nicht massgeblich zu integrieren: Zwar wurde er während seines Aufenthalts nicht straffällig und waren jedenfalls noch im Februar 2013 keine Betreibungen gegen ihn verzeichnet; dies entspricht indes dem zu erwartenden Verhalten. Eine darüberhinausgehende vertiefte Integration in die hiesigen Verhältnisse ist nicht erkennbar. Gegenteils ist der Beschwerdeführer – wie bereits wiederholt dargelegt wurde – seit Jahren ohne Erwerbstätigkeit und musste seit Dezember 2014 im Gesamtbetrag von über Fr. 100'000.- von der öffentlichen Fürsorge unterstützt werden. Der Sozialhilfebezug bzw. die diesem zugrunde liegende jahrelange Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers lässt sich dabei nicht schlüssig mit dessen Krebsleiden erklären.

6.3 Insgesamt sind keine Gründe ersichtlich, welche hier gegen eine Wegweisung sprechen könnten. Die Nichtverlängerung des bewilligten Aufenthalts des Beschwerdeführers erweist sich damit auch als verhältnismässig.

7.  

Soweit sich der Beschwerdeführer schliesslich gegen die ihm von der Vorinstanz angesetzte Ausreisefrist wendet, ist auf Art. 64d Abs. 1 AIG zu verweisen, wonach mit der Wegweisungsverfügung eine angemessene Ausreisefrist zwischen sieben und dreissig Tagen anzusetzen ist (Satz 1); eine längere Ausreisefrist ist anzusetzen, wenn besondere Umstände wie die familiäre Situation, gesundheitliche Probleme oder eine lange Anwesenheit dies erfordern (Satz 2).

(Allein) mit dem Hinweis auf die dreimonatige Kündigungsfrist seines Untermietverhältnisses legt der Beschwerdeführer keinen solchen besonderen Umstand dar, welcher die An­-setzung einer mehr als dreissig Tage dauernden Ausreisefrist rechtfertigte, dürften ausländische Personen, deren Aufenthaltsberechtigung entzogen wird, doch in den meisten Fällen eine Wohnung mit längeren Kündigungsfristen gemietet haben und erscheint nicht von vornherein ausgeschlossen, dass sich für das vom Beschwerdeführer bewohnte WG-Zimmer ein Nachmieter finden liesse, welcher bereit wäre, das Untermietverhältnis umgehend zu übernehmen (vgl. VGr, 23. August 2017, VB.2017.00477, E. 2.2). Die vom Beschwerdeführer im April 2018 begonnene Immuntherapie wiederum war – jedenfalls der unbestritten gebliebenen Annahme der Vorinstanz zufolge – im Zeitpunkt der (Rekurs-)Entscheidfällung bereits abgeschlossen und dem Beschwerdeführer eine Ausreise aus medizinischer Sicht zumutbar.

Nichtsdestotrotz setze die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine rund zweimonatige Ausreisefrist an. Die vorinstanzliche Ausreisefrist liegt damit nicht nur deutlich über der Maximaldauer gemäss Art. 64d Abs. 1 Satz 1 AIG, sondern sie fiel auch nicht massgeblich kürzer aus als die dem Beschwerdeführer vom Beschwerdegegner gewährte (vgl. BGr, 14. Juli 2017, 2C_200/2017, E. 4). Entgegen der Beschwerde wird die genannte Bestimmung durch den Rekursentscheid daher nicht verletzt.

8.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

9.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit es um die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers geht, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu erheben (BGr, 17. Dezember 2018, 2C_698/2018, E. 1.1 und 2.1); im Wegweisungspunkt steht hingegen bloss die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 e contrario BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 1'560.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 9 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

5.    Mitteilung an …