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VB.2019.00382
Urteil
der 2. Kammer
vom 19. Februar 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Niederlassungsbewilligung
hat sich ergeben: I. A. A, geboren 1991, Staatsangehöriger von Serbien, reiste am 2. Januar 1995 als Dreieinhalbjähriger im Rahmen des Familiennachzugs zu seiner Mutter in die Schweiz ein. Am 8. April 1997 wurde ihm die Niederlassungsbewilligung erteilt. Während seines Aufenthalts ist A straffällig geworden. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 22. März 2013 bzw. mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. November 2013 wurde er wegen versuchter einfacher Körperverletzung, Tätlichkeiten, mehrfachen Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Sachbeschädigung, Drohung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten sowie einer Busse von Fr. 600.- verurteilt. A trat am 24. August 2015 den Strafvollzug an. Nachdem sein vorab gestelltes Gesuch, ihm sei aufgrund seines psychischen Gesundheitszustandes der modifizierte Strafvollzug gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. a Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (StGB) in der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (PUK) zu gewähren, gutgeheissen worden war, verbüsste er seine Freiheitsstrafe dort, zunächst im Stammhaus in C und ab dem 22. September 2015 im Zentrum für Integrative Psychiatrie in D. Mit Verfügung vom 4. Januar 2016 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von A und wies ihn aus der Schweiz weg. Mit Beschluss vom 29. November 2016 wies das Obergericht das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers gegen das Urteil vom 18. November 2013 um Berücksichtigung der psychischen Beeinträchtigung mit der Begründung ab, den gerichtlich angeordneten Gutachten seien keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die eine Änderung der Sanktion bzw. eine Reduktion des Strafmasses rechtfertigen würden. B. Den gegen die Verfügung vom 4. Januar 2016 erhobenen Rekurs hiess die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 1. November 2017 teilweise gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Angelegenheit zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurück. Dies insbesondere deshalb, weil beim Bezirksgericht Zürich ein Antrag auf nachträgliche Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme für A hängig war. Mit Beschluss vom 8. Januar 2018 wies das Bezirksgericht Zürich das Gesuch um Anordnung einer stationären Massnahme im Sinn von Art. 59 oder 61 StGB ab. Mit Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 18. April 2018 wurde A bedingt aus dem Strafvollzug entlassen, mit einer Probezeit bis zum Ablauf der Reststrafe am 1. Dezember 2019, unter Anordnung von Bewährungshilfe während der Probezeit und der Weisung, sich der begonnenen therapeutischen Behandlung weiterhin zu unterziehen. Am 30. April 2018 wurde A rückwirkend auf den 1. Dezember 2016 eine ganze Invalidenrente zugesprochen, ab dem Zeitpunkt der Entlassung aus dem Strafvollzug in der Höhe von monatlich Fr 1'175.-. C. Mit Verfügung vom 6. März 2019 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von A und setzte ihm eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 6. Juni 2019. II. Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 7. Mai 2019 ab, soweit er nicht gegenstandslos geworden war und setzte A eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis 7. Juli 2019. Dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht entzog es die aufschiebende Wirkung. III. Mit Beschwerde vom 6. Juni 2019 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben, vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung sei abzusehen, und der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu gewähren bzw. diese sei wiederherzustellen. Weiter sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Sodann sei ihm in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates. Mit Präsidialverfügung vom 12. Juni 2019 verfügte das Verwaltungsgericht, dass bis zum Entscheid über das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben haben. Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung verzichtete, reichte das Migrationsamt keine Beschwerdeantwort ein. Am 30. April 2019, am 21. Juni 2019, am 19. Juli 2019, am 24. Dezember 2019 und am 5. Februar 2020 reichte A weitere Beweismittel zu den Akten. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 1.2 Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Beschwerdeführers wird mit dem vorliegenden Urteil obsolet. 1.3 Am 1. Januar 2019 sind zum Teil neue Fassungen der Artikel des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG; vorher: Ausländergesetz [AuG]) in Kraft getreten. Übergangsrechtlich bleibt das bisherige Recht anwendbar. Auf Widerhandlungen, die vor dem Inkrafttreten des AIG begangen wurden, sind dessen Strafbestimmungen anzuwenden, sofern sie für den Täter milder sind. Der Beschwerdeführer hat seine Delikte am 14. November 2010 begangen, vor in Krafttreten des AIG, weshalb das alte Recht anzuwenden ist, soweit es für den Beschwerdeführer günstiger ist. Das Verfahren richtet sich im Übrigen nach dem neuen Recht (Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 AIG). 2. 2.1 Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn der Betroffene zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen ihn eine strafrechtliche Massnahme im Sinn von Art. 64 oder Art. 61 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) angeordnet wurde (Art. 62 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG in der Fassung vor dem 1. Oktober 2016)). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt als längerfristige Freiheitsstrafe eine solche von mehr als einem Jahr (BGE 135 II 377 E. 4.2). 2.2 Der Beschwerdeführer ist zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt worden. Er macht geltend, dass trotz dieser Verurteilung kein Widerrufsgrund vorliege. Er habe die Strafe aus gesundheitlichen Gründen die ganze Zeit in der Psychiatrischen Klinik D verbüsst. Er sei gemäss den Fachspezialisten der PUK zwar nicht formal, jedoch gemäss den Voraussetzungen und Zielen einer Massnahme im Sinn von Art. 59 StGB behandelt worden. Gemäss der im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verfügung des Widerrufs geltenden Fassung von Art. 62 lit. b AuG hätten Bewilligungen widerrufen werden können, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinn von Artikel 64 oder Artikel 61 StGB angeordnet worden sei. Die per 1. Oktober 2016 in Kraft getretene Änderung der Bestimmung beziehe nun auch ausdrücklich die Anordnung einer strafrechtlichen Massnahme im Sinn von Art. 59 und 60 StGB ein. Nach der altrechtlichen Regelung von Art. 62 lit. b AuG komme ein Widerruf bei einer nach Art. 59 oder 60 StGB angeordneten Massnahme somit nicht infrage. Dem Beschwerdeführer wurde zwar aufgrund seines psychischen Gesundheitszustandes der modifizierte Strafvollzug gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. a StGB in der PUK gewährt, das Gesuch um Anordnung einer stationären Massnahme im Sinn von Art. 59 oder 61 StGB wurde jedoch abgewiesen. Das Gericht hat somit darauf verzichtet, eine Massnahme im Sinn von Art. 59 StGB anzuordnen, weshalb der Beschwerdeführer aus der altrechtlichen Regelung von Art. 62 lit. b AuG nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, wurde der Beschwerdeführer somit rechtskräftig zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt und sind die Migrationsbehörden grundsätzlich an die angeordnete Sanktion gebunden. Es besteht regelmässig kein Raum, die Beurteilung des Strafrichters bei der Festsetzung des Strafmasses und in Bezug auf das Verschulden infrage zu stellen bzw. zu relativieren (vgl. statt vieler BGr, 26. März 2019, 2C_846/2018, E. 4.2.1). Der Beschwerdeführer hat somit einen Widerrufsgrund gesetzt (Art. 62 lit. b in Verbindung mit Art. 63 Abs. 2 AIG). 3. 3.1 Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Der Widerruf muss sich als verhältnismässig erweisen (Art. 96 Abs. 1 AIG). Dabei sind die Schwere des Delikts und das Verschulden des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 145 E. 2.4; 135 II 377 E. 4.3). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind umso strengere Anforderungen an eine fremdenpolizeiliche Massnahme zu stellen, je länger eine ausländische Person in der Schweiz anwesend war. Die Aufenthaltsberechtigung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll aus Gründen der Verhältnismässigkeit nur mit Zurückhaltung widerrufen oder nicht mehr verlängert werden. Allerdings ist dies bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (BGE 139 I 31 E. 2.3; BGE 139 I 16 E. 2.2.1; 135 II 377 E. 4.3). Das trifft insbesondere zu, wenn der Betroffene besonders hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr gebracht hat oder er zeigt, dass er auch künftig weder gewillt noch fähig erscheint, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (BGE 139 I 16 E. 2.1; 139 I 31 E. 2.1; 137 II 297 E. 3.3). Nach Art. 121 Abs. 3 lit. a der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) verlieren Ausländer unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts, wegen einer Vergewaltigung oder eines anderen schweren Sexualdelikts, wegen eines anderen Gewaltdelikts wie Raub, wegen Menschenhandels, Drogenhandels oder eines Einbruchsdelikts rechtskräftig verurteilt worden sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist diese Bestimmung zwar nicht unmittelbar anwendbar, doch ist den darin enthaltenen verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. der Anwendung von Art. 96 AIG insoweit Rechnung zu tragen, als dies zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht bzw. zu Konflikten mit dem Beurteilungsspielraum führt, den der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) den einzelnen Konventionsstaaten bei der Umsetzung ihrer Migrations- und Ausländerpolitik im Rahmen des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens belässt (vgl. BGE 139 I 31 E. 2; 139 I 16 E. 5.3; BGr, 2. Dezember 2016, 2C_860/2016, E. 2.2 ). Treten Jugendliche oder junge Erwachsene, die im Aufnahmestaat sozialisiert worden sind, strafrechtlich in Erscheinung, so besteht im Fall überwiegend nicht gewalttätiger Delikte grundsätzlich nur wenig Raum für eine Aufenthaltsbeendigung. Diese Altersgruppe lässt sich in ihrer Entwicklung noch wesentlich beeinflussen und die meisten der "Frühdelinquenten" werden nicht mehr straffällig, weshalb ihre Wiedereingliederung im Vordergrund steht. Das Wohl eines Jugendlichen oder eines jungen Erwachsenen und dessen Wiedereingliederungschancen, die gefährdet erscheinen, wenn die familiären und sozialen Bande aufgelöst werden und er im Aufnahmestaat seine Wurzeln verliert, sind bei der Interessenabwägung jeweils von besonderem, aber nicht allein ausschlaggebendem Gewicht, falls den Jugendlichen oder den jungen Erwachsenen mit seinem Heimatstaat nicht mehr verbindet als lediglich (noch) seine reine (weitgehend nicht mehr gelebte) Staatsbürgerschaft. Handelt es sich bei den begangenen Straftaten jedoch um Gewaltdelikte, so vermag das öffentliche Interesse an einer Ausreise des Straftäters, je nach Gewichtung der übrigen, ebenfalls bei der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Elemente, dessen privates Interesse an einem Verbleib im Aufnahmestaat zu überwiegen. Selbst eine einmalige Straftat kann eine aufenthaltsbeendende Massnahme rechtfertigen, wenn die Rechtsgutsverletzung schwer wiegt (vgl. BGr, 7. Juni 2016, 2C_34/2016, E. 2.4; BGr, 25. April 2015, 2C_896/2014, E. 2.3 mit weiteren Hinweisen). 3.2 Ausgangspunkt des öffentlichen Interesses bildet die Tat. Dabei indiziert das Strafmass von vier Jahren und neun Monaten ein sehr schweres migrationsrechtliches Verschulden, liegt es doch weit über der Grenze von einem Jahr, welche für die Möglichkeit des Widerrufs bzw. die Nichtverlängerung massgeblich ist (BGE 134 II 10 E. 4.2; 129 II 215 E. 3.1). 3.3 Davon ausgehend sind die übrigen Umstände zu würdigen, welche mit der deliktischen Tätigkeit des Beschwerdeführers zusammenhängen und welche das öffentliche Interesse an einer Wegweisung erhöhen oder relativieren können. Massgebend für die Feststellung des öffentlichen Interesses an einer Wegweisung ist das deliktische Verhalten bis zum angefochtenen Urteil, das Alter bei der jeweiligen Tatbegehung sowie die Art, Anzahl und Frequenz der Delikte. Aus dieser Gesamtbetrachtung ergibt sich das migrationsrechtliche Verschulden (BGr, 31. Oktober 2014, 2C_159/2014, E. 4.1). 3.3.1 Verschuldenserhöhend ist die Art der Delikte zu werten: Der Beschwerdeführer ist wegen versuchter schwerer und einfacher Körperverletzung, Tätlichkeiten, mehrfachen Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfachen Sachbeschädigung, Drohung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz verurteilt worden. Der das vorliegende Verfahren auslösenden Verurteilung lagen gemäss dem Urteil des Obergerichts vom 18. November 2013 folgende Sachverhalte zugrunde: Versuchte schwere Körperverletzung: Der Beschwerdeführer hatte am 14. November 2010 um ca. 03.20 Uhr im hinteren Bereich des Hallenstadions eine Auseinandersetzung mit E. In weiteren Verlauf trennten sich die beiden. Ein paar Minuten später kam es erneut zu einer Auseinandersetzung, diesmal zwischen dem Beschwerdeführer und F. Aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen hielten sich die beiden gegenseitig an den Kleidern fest und fielen zu Boden. In der Folge mischten sich weitere Personen in das Geschehen ein. Als ein Sicherheitsangestellter auf die Auseinandersetzung aufmerksam wurde, versuchte er die Streitenden zu trennen, wobei ihm von unbekannter Täterschaft ein Schlag gegen das Gesicht versetzt wurde. Kurz darauf konnten die Männer schliesslich doch getrennt werden. In der Folge verfolgten der Beschwerdeführer und ein Kollege dem flüchtenden F und kamen zu Fall. Der Kollege des Beschwerdeführers trat mehrfach auf den am Boden liegenden F ein und der Beschwerdeführer ergriff ein Messer, mutmasslich ein Taschenmesser, und stach damit rund zwei Mal in den Oberkörper von F. F erlitt dabei eine rund 3 cm tiefe Messerstichverletzung zwischen rechter Brustwarze und Rippenbogen sowie eine mindestens 3 cm tiefe Messerstichverletzung am Rücken, linksseitig unter dem Schulterblatt. Aufgrund der Messerstichverletzungen kam es aufgrund von Lufteintritt in die Brusthöhle zu einem Kollaps der Lunge und zur Blutung der linken Lunge in die Brusthöhle, wobei eine unmittelbare Lebensgefahr nicht bestand. Soweit der Beschwerdeführer bezüglich des Sachverhalts bestreitet, auf den hilflos am Boden liegenden Geschädigten eingestochen oder ihn wie von der Vorinstanz dargestellt geschlagen zu haben, ist er darauf hinzuweisen, dass das Urteil des Obergerichts rechtskräftig ist und das Verwaltungsgericht an den darin festgestellten Sachverhalt gebunden ist (vgl. statt vieler BGr, 26. März 2019, 2C_846/2018, E. 4.2.1). Einbruchdiebstähle (Diebstahl, Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung): In der Nacht auf den 8. September 2010 war der Beschwerdeführer mit einem nicht näher Bekannten unterwegs. Die beiden brachen in der Folge in drei verschiedene Büroräumlichkeiten ein und verursachten einen Sachschaden von insgesamt Fr. 1'900.-. Drohung, sexuelle Belästigung, Tätlichkeit, Widerhandlung gegen das Waffengesetz, versuchte einfache Körperverletzung: Am 7. November 2010, um ca. 02.40 Uhr, kam es an der Bahnhofstrasse zu einer anfänglich verbalen Diskussion zwischen dem Beschwerdeführer und G, nachdem er sich ihrer Kollegin aufdringlich genähert hatte. Im Verlauf dieser Diskussion schlug er G auf deren Gesäss, woraufhin diese ihn mit "Nuttensohn" betitelte. In der Folge schlug der Beschwerdeführer G mit der flachen Hand ins Gesicht. H, welcher zufällig auf das Geschehene aufmerksam wurde, eilte dazu, um G zu helfen. Weitere Kollegen des Beschwerdeführers begaben sich ebenfalls zum Geschehen. Daraufhin ergriff der Beschwerdeführer ein Butterfly-Messer und stellte sich in einer Entfernung von rund 1,5 bis 2 Metern mit geöffnetem Messer vor H. Danach wurde H von einer nicht mehr eruierbaren Person so gestossen, dass er rückwärts auf den Boden fiel und den Hinterkopf am Trottoir aufschlug. Daraufhin trat der Beschwerdeführer ihn mehrmals gegen den Körper, insbesondere den Oberkörper sowie die Fussregion. Der Beschwerdeführer hat sich damit Gewaltdelikte schuldig gemacht. Gewaltdelikte begründen angesichts des hohen konventionsrechtlichen Stellenwerts des Schutzes des Lebens gegen deliktische Gefährdung (Art. 2 EMRK) ein erhebliches öffentliches Interesse am Widerruf der fremdenpolizeilichen Bewilligung. Die schwere Körperverletzung als strafbare Handlung gegen Leib und Leben gehört zu jenen "Gewaltdelikten", welche gemäss Art. 121 Abs. 3 lit. a BV (Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB) – bei einer Begehung nach dem 1. Oktober 2016 und unter Vorbehalt der Anwendung der Härtefallklausel (Art. 66a Abs. 2 StGB) – zum Verlust des Aufenthaltsrechts führen. Gleiches gilt für Diebstahl in Verbindung mit Hausfriedensbruch (Einbruchdiebstahl; Art. 66a Abs. 1 lit. d StG). Wie bereits aufgeführt, sind die Bestimmungen zwar nicht direkt anwendbar, jedoch ist den darin enthaltenen verfassungsrechtlichen Wertungen bei der Auslegung des Gesetzes insoweit Rechnung zu tragen, als dies zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht führt (BGE 139 I 31 E. 2.3.2). Die Gewaltdelikte begründen zusammen mit den weiteren Delikten, für welche der Beschwerdeführer rechtskräftig verurteilt wurde, ein hohes öffentliches Interesse an seiner Ausreise aus der Schweiz. Dass es sich beim Beschwerdeführer im Zeitpunkt, als er die verfahrensauslösende Tat beging, um einen jungen Erwachsenen handelte (18 Jahre alt), ändert daran nichts. Die Rechtsprechung, gemäss welcher für im Aufnahmestaat sozialisierte junge Erwachsene nur wenig Raum für eine Aufenthaltsbeendigung besteht, greift nur in Fällen mit überwiegend nicht gewalttätigen Delikten. Zudem handelt es sich beim Beschwerdeführer nicht um einen Ausländer der zweiten Generation (vgl. E. 3.2 vorne; BGr, 7. Juni 2016, 2C_34/2016, E. 2.4). 3.3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei verschuldensmindernd zu berücksichtigen, dass er zum Tatzeitpunkt nicht nur stark alkoholisiert gewesen sei, sondern seit Kindheit bzw. Jugendzeit gleichzeitig an mehreren psychiatrischen Diagnosen leide, was im Zusammenhang mit der Tat gestanden habe. Das Obergericht hat sich im Revisionsverfahren ausführlich mit der Frage der Schuldfähigkeit beschäftigt. Es stützte sich bei seinem Beschluss auf das Gutachten von Dr. med. I und Dr. med. J vom 22. April 2016, welches das Bezirksgericht im Verfahren zur nachträglichen Anordnung einer stationären Massnahme in Auftrag gegeben hatte, und auf das vom Obergericht im Revisionsverfahren veranlasste Ergänzungsgutachten von Dr. med. J vom 25. Juli 2016 zur Frage nach der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit bei Tatbegehung. Dabei setzte es sich mit den vom Beschwerdeführer eingebrachten Berichten der behandelnden Ärzte, PD Dr. K und PD Dr. L, ausführlich auseinander. Es trifft somit entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers nicht zu, dass von den Untersuchungsbehörden und vom Gericht zu keinem Zeitpunkt zu früheren Erkrankungen und Psychotherapien befragt worden ist. Das Obergericht kam zum Schluss, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass im Zeitpunkt der Begehung der Delikte vom 7./8. September 2010 und 7. November 2010 eine Einschränkung oder Aufhebung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Beschwerdeführers bestanden habe. Bezüglich der Delikte vom 14. November 2020 könne einzig gestützt auf die subjektiven Schilderungen des Beschwerdeführers im Rahmen der Begutachtung auf eine höchstens leichte Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit geschlossen werden. Selbst wenn dies zu einer Annahme einer höchstens leichten Verminderung der Schuldfähigkeit führen würde, sei dies nicht geeignet, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung des Beschwerdeführers zu bewirken. Es könne vernünftigerweise nicht davon ausgegangen werden, dass im Tatzeitpunkt eine weitergehende Einschränkung der Schuldfähigkeit bestanden habe. Zur Begründung hielt das Obergericht fest, dass die Gutachter sich eingehend mit der Gegenmeinung der behandelnden Ärzte auseinandergesetzt hätten. Von zentraler Bedeutung sei, dass Dr. med. J überzeugend klargestellt habe, dass die unterschiedliche Einschätzung, ob eine ADHS im Erwachsenenalter oder eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ vorliege, für die Beurteilung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu den Tatzeitpunkten nicht relevant sei. Diese würde vielmehr von der konkreten Ausprägung der Symptome abhängig gemacht. Der Schweregrad der im Deliktzeitraum vorgelegenen psychischen Störungen und das Ausmass etwaig vorhandener psychopathologischer Auffälligkeiten könne jedoch kaum mehr sachgerecht rekonstruiert werden, da es keine eindeutigen, objektiven Hinweise auf schwerwiegende, forensisch-psychiatrisch relevante psychopathologische Beeinträchtigungen, welche für eine erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit sprächen, gebe. Die Migrationsbehörden sind grundsätzlich an die Beurteilung des Strafrichters bezüglich des Verschuldens gebunden (vgl. statt vieler BGr, 26. März 2019, 2C_846/2018, E. 4.2.1). Der Beschwerdeführer versucht mit Verweis auf Stellungnahmen seiner behandelnden Ärzte die gutachterliche Diagnose und Einschätzung seiner Einsichts- und Steuerungsfähigkeit im Tatzeitpunkt durch die Strafgerichte erneut in Zweifel zu ziehen. Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen Fachperson einerseits und der Begutachtungsauftrag des amtlich oder gerichtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits lässt es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung indes nicht zu, ein den Beweisanforderungen grundsätzlich genügendes medizinisches Gerichtsgutachten stets infrage zu stellen und zum Anlass für weitere Abklärungen zu nehmen, sofort wenn die behandelnden Ärzte und Ärztinnen zu einer unterschiedlichen Sichtweise gelangen. Anders verhält es sich nur, wenn durch die behandelnden Arztpersonen objektiv feststellbare Gesichtspunkte vorgebracht werden, welche im Rahmen der Begutachtung unerkannt geblieben waren und die geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu führen (vgl. z.B. BGE 124 I 170 E. 4; BGr, 20. August 2018, 9C_86/2018, E. 5.4.1; BGr, 9. Februar 2017, 9C_630/2016, E. 4.2.1.1). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Die behandelnden Ärzte haben im migrationsrechtlichen Verfahren keine neuen Erkenntnisse vorgebracht, welche in den Gutachten bzw. durch die Strafgerichte nicht bereits behandelt worden waren. So hat das Obergericht die verminderte Schuldfähigkeit aufgrund der Blutalkoholkonzentration bereits in seinem Urteil bzw. seinem Beschluss berücksichtigt. Es ging davon aus, dass der Beschwerdeführer bei einer rückgerechneten Blutalkoholkonzentration von minimal 1,12 und maximal 1,86 zum Tatzeitpunkt deutlich alkoholisiert gewesen war. Dieser Umstand kann im migrationsrechtlichen Verfahren nicht noch einmal berücksichtigt werden. Weiter ist auch die Kritik unbegründet, die Vorinstanz habe zu Unrecht festgestellt, dass es keine Anhaltspunkte für einen offensichtlichen Irrtum seitens der Strafbehörden gebe. Dies ergebe sich schon aus dem Umstand, dass die Strafbehörden das Vorleben des Beschwerdeführers sowie seine Lebensumstände vollständig ausser Acht gelassen hätten. Wie das Obergericht im Revisionsbeschluss hierzu bereits zutreffend festgehalten hat, sind die Gutachter durchaus auf sein Vorleben und seine Lebensumstände in der Kindheit eingegangen. Das Gutachten von Dr. med. I und Dr. med. J vom 22. April 2016 berücksichtigte sodann auch den Bericht der Tagesklinik für Kinder, Zentrum für Kinder- und Jugendpsychiatrie, wo der Beschwerdeführer vom 19. August 1999 bis am 14. Juli 2000 hospitalisiert gewesen war. Die Gutachter haben sich auch mit der von den behandelnden Ärzten gestellten Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung auseinandergesetzt und nachvollziehbar begründet, weshalb diese Einschätzung gutachterlicherseits nicht geteilt werden könne. Für die Annahme einer posttraumatischen Belastungsstörung werde ein Trauma auslösendes Ereignis und spezifische psychopathologische Symptome gefordert. Die als Trauma auslösend diskutierten Ereignisse könnten seine Kriegserlebnisse sowie der Messerangriff auf seine Person sein. Der Beschwerdeführer habe indes keine derartigen psychopathologischen Symptome geschildert bzw. liessen sich diese, was die Kriegserlebnisse in der Kindheit betreffe, nicht mehr eindeutig rekonstruieren. Die bestehende Psychopathologie sei aus gutachterlicher Sicht durch das Vorliegen der hyperkinetischen Störung des Sozialverhaltens im Kindes- und Erwachsenenalters persistierenden ADHS zu erklären. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, es sei fragwürdig, ob die begutachtenden Ärzte, welche ihn nur wenige Male gesehen hätten, besser in der Lage seien, ihm rückblickend eine korrekte Diagnose zu stellen als die langjährig behandelnden Ärzte, verkennt er, dass behandelnde Ärzte einen unterschiedlichen Auftrag haben als Gutachter. Ein behandelnder Arzt hat sich primär über den bisherigen Krankheitsverlauf, allfällige medizinische Fort- oder Rückschritte sowie über die weitere mögliche Entwicklung der Krankheit des Patienten auszusprechen (BGr, 20. Dezember 2011, 6B_572/2011, E. 2.4), während Gutachter eine klinische Diagnose zu erstellen und im Hinblick auf die Frage der Schuldfähigkeit für den Tatzeitpunkt diese unter Bezugnahme auf die psychiatrischen Klassifikationssysteme zu begründen haben. Gutachter müssen hierfür hohe Anforderungen an ihre Qualifikation erfüllen (BGr, 13. Februar 2014, 6B_459/2013, E. 2.4.1). Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers sind nach dem Gesagten keine Anhaltspunkte für einen offensichtlichen Irrtum seitens der Strafbehörden bzw. der Gutachter ersichtlich. Es besteht daher kein Anlass, die Beurteilung des Obergerichts bzw. der Gutachter ausländerrechtlich zu relativieren. Es ist somit mit dem Obergericht nicht von einer verminderten Schuldfähigkeit auszugehen. 3.3.3 Zur Rückfallgefahr ist Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer ist während eines kurzen Zeitraumes (September bis November 2010) straffällig geworden und hat seit über neun Jahren keine weiteren Straftaten begangen. Ab 14. November 2010 befand sich der Beschwerdeführer während 175 Tagen in Haft, danach lebte er während 4,5 Jahren in Freiheit bis er am 24. August 2015 den Strafvollzug antrat und seine Freiheitsstrafe in stationärer Behandlung in der PUK verbüsste. Mit Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 18. April 2018 wurde er bedingt aus dem Strafvollzug entlassen, mit einer Probezeit bis zum Ablauf der Reststrafe am 1. Dezember 2019 und der Anordnung, sich für die Dauer der Probezeit weiterhin der begonnenen therapeutischen Behandlung zu unterziehen. Dr. med. I und Dr. med. J gingen in ihrem Gutachten vom 22. April 2016 von einer günstigen Prognose für Eigentums- und Gewaltdelikte aus. Der Beschwerdeführer distanziere sich klar von Kriminalität und Gewalt. Er sei hinsichtlich Alkohol und Cannabis im geschützten Rahmen abstinent und formuliere eine glaubhafte dauerhafte Abstinenzbereitschaft. Wenn es gelinge, den Beschwerdeführer bei seiner Resozialisierung konstruktiv zu unterstützen, Alkohol- und Substanzmissbrauch zu vermeiden, prosoziale Kontakte zu fördern, eine sinnvolle Tagesstruktur aufzubauen, seine finanzielle Situation zu stabilisieren und ihn in den Arbeitsmarkt zu integrieren, sei das Risiko weiterer Straftaten gering. Auch das Amt für Justizvollzug geht in seiner Verfügung vom 18. April 2018 von einer guten Legalprognose aus. In der Vollzugszeit seien keine deliktischen Aktivitäten bzw. problematische oder gefährliche Verhaltensweisen bekannt geworden. Der Beschwerdeführer zeige einen funktionalen Umgang mit Spannungszuständen, habe sein impulsiv-aggressives Verhalten reduziert und sei selbst bei psychischen Krisen steuerungsfähig. Die Problem- und Krankheitseinsicht seien gegeben und der Beschwerdeführer nehme seine Medikamente zuverlässig ein. Sein Gesundheitszustand habe sich deutlich verbessert. Er stelle keine Gefahr für sich oder andere dar. Zwar kommt dem Wohlverhalten im Vollzug bzw. in der Massnahme nur wenig Bedeutung zu, wird doch eine gute Führung generell erwartet und lässt eine solche – angesichts der dort vorhandenen, verhältnismässig engmaschigen Betreuung – grundsätzlich keine verlässlichen Rückschlüsse auf das Verhalten in Freiheit zu. Vorliegend sprechen die dargelegten Umstände jedoch dafür, dass der Beschwerdeführer seit der Tatbegehung vor über neun Jahren einen positiven Lebenswandel durchzogen hat. Es ist indes aufgrund der Gutachten davon auszugehen, dass das zukünftige Wohlverhalten insbesondere davon abhängt, ob der Beschwerdeführer in Freiheit ein stabiles Leben aufbauen kann, von Drogen und Alkohol Abstand hält und seine psychische Erkrankung weiterhin adäquat behandeln lässt. Solches lässt sich zum heutigen Zeitpunkt noch nicht beurteilen. Seit dem Ablauf der Probe- und Bewährungszeit mit Bewährungsauflagen im Dezember 2019 ist erst kurze Zeit vergangen. Es wird sich erst zeigen, ob es dem Beschwerdeführer auch in Freiheit gelingt, weiterhin straffrei zu bleiben. Bei nicht unter das FZA fallenden Staatsangehörigen dürfen zudem auch generalpräventive Gesichtspunkte berücksichtigt werden. Insbesondere bei Gewaltdelikten, die sich gegen die körperliche Integrität von Menschen richten, ist selbst ein geringes Rückfallrisiko nicht hinzunehmen (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3; BGr, 20. Mai 2014, 2C_378/2014, E. 2.1.1, BGr, 30. Dezember 2016, 2C_725/2016, E. 3.2). Auch wenn aufgrund des Dargelegten die prospektive Rückfallgefahr als gering anzusehen ist, kann zurzeit angesichts des Gewichts der bisherigen deliktischen Tätigkeit des Beschwerdeführers (noch) nicht angenommen werden, dass ihm die definitive Abkehr von der deliktischen Lebensführung gelungen ist und von ihm keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mehr ausgeht. 3.3.4 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Freiheitsstrafe von 4 Jahren und neun Monaten ein sehr grosses migrationsrechtliches Verschulden indiziert, welches durch die Art der Delikte (Anlassdelikte, Gewaltdelikte) noch erhöht wird. Der Beschwerdeführer demonstrierte durch seine Taten eine inakzeptable Geringschätzung gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung. Auch wenn davon auszugehen ist, dass er sich durch die staatlichen Sanktionen und Massnahmen hat beeindrucken lassen, kann ein Rückfall dennoch nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Das öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers ist damit insgesamt als sehr gross zu bezeichnen. 3.4 3.4.1 Diesem öffentlichen Fernhalteinteresse sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüberzustellen. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Massnahme sind die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers in Betracht zu ziehen. Als entgegenstehende private Interessen können etwa eine lange Anwesenheitsdauer in der Schweiz, die familiäre Situation bzw. die Beziehungsverhältnisse, die Arbeitssituation, die Integration, die finanzielle Lage, Sprachkenntnisse oder die bei einer Rückkehr in das Heimatland drohenden Nachteile ins Gewicht fallen. 3.4.1.1 Der Beschwerdeführer ist 1995 im Alter von dreieinhalb Jahren in die Schweiz eingereist und hält sich seit über 25 Jahren hier auf, dennoch ist eine tiefgreifende Integration in die hiesigen Verhältnisse nicht ersichtlich. Wie die Vorinstanz unbestritten festgestellt hat, ist ihm in wirtschaftlicher Hinsicht keine erfolgreiche Integration gelungen. So konnte er beruflich nicht Fuss fassen. Zwar hat er hier die Schulen besucht, eine Ausbildung zum Informatiker brach er indes ab. In der Folge finanzierte er seinen Lebensunterhalt mit temporären Arbeitseinsätzen. Nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft gründete er ein Transportunternehmen, welches jedoch Konkurs ging und zu seiner Verschuldung führte. Ab dem 1. Dezember 2015 wurde er von der Sozialhilfe unterstützt (Stand per 23. November 2018: Fr. 26'145.-). Mit Verfügungen vom 30. April 2018 und 14. September 2018 wurde ihm eine volle Invalidenrente und Ergänzungsleistungen zugesprochen. Der Beschwerdeführer hat gemäss dem Betreibungsregisterauszug vom 13. März 2018 14 Verlustscheine in der Höhe von Fr. 78'168.15. Der Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos und lebt in keiner eheähnlichen Beziehung. Er hat in der Schweiz keine Verwandte mehr. Er gibt an, sein Freundes- und Bekanntenkreis in der Schweiz bestehe aus fünf Leuten, welche er jedoch nicht häufig sehe. Es ist davon auszugehen, dass er über gewisse soziale Bindungen in der Schweiz verfügt. Insgesamt ist jedoch – trotz der langen Anwesenheitsdauer – keine besonders enge Beziehung zur Schweiz erkennbar. Hinweise, dass er hier über besonders intensive, über die normale Integration hinausgehende private Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur oder entsprechende vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären Bereich hätte, liegen keine vor. Dass er in sprachlicher Hinsicht integriert ist, kann erwartet werden, nachdem er hier die Schulen besucht hat. Seinen Kenntnissen der deutschen Sprache ist im Rahmen der Interessenabwägung keine nennenswerte Bedeutung beizumessen. Es kann nach dem Gesagten insgesamt nicht von einer gelungenen Integration und einer Verwurzelung in der Schweiz die Rede sein. 3.4.1.2 Vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch aus dem Konzept der biographischen Kehrtwende nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Das Bundesgericht legt bei langjährig anwesenden Ausländerinnen dem Umstand eine besondere Bedeutung bei, ob und inwiefern der Ausländer die sich aus den strafrechtlichen Sanktionen und aus den allfälligen ausländerrechtlichen Verwarnungen ergebenden Lehren gezogen hat und er hinsichtlich seines Lebensplans und seines künftigen Verhaltens eine deutliche Änderung glaubhaft und nachvollziehbar dartut, insbesondere beruflich Fuss gefasst und nunmehr seinen Weg gefunden hat (vgl. BGr, 29. August 2019, 2C_832/2018, E. 3.7; BGr, 5. Februar 2019 2C_634/2018, E. 6.3.2; BGr, 3. Oktober 2017, 2C_116/2017, E. 4.2). Aus migrationsrechtlicher Sicht sind bei derart schwerwiegenden Taten an den Nachweis einer biographischen Kehrtwende sehr hohe Anforderungen zu stellen (BGr, 5. Februar 2019, 2C_634/2018, E. 6.3.2). Für den Fall des Beschwerdeführers bedeutet dies, dass bei ihm zwar durchaus Indizien dafür bestehen, dass er eine Änderung in seinem Lebenswandel vollzogen hat bzw. noch vollzieht. Vorliegend spricht insbesondere für den Beschwerdeführer, dass sowohl die behandelnden Ärzte als auch die Gutachter von einer guten Legalprognose ausgehen. Der Beschwerdeführer hat sich bemüht, sich fortan an Regeln zu halten. Allerdings ist davon auszugehen, dass das zukünftige Wohlverhalten von verschiedenen Faktoren abhängt (vgl. E. 3.3.3). Zudem verfügt der Beschwerdeführer weder über eine abgeschlossene Berufsausbildung noch eine feste Anstellung und ist mit einem hohen Schuldenberg belastet. Es kann daher nicht die Rede davon sein, dass er beruflich hat Fuss fassen können. Es ist zwar für ihn zu hoffen, dass ihm diese Wende in seinem Leben gelingt und er in Zukunft deliktfrei leben kann, zurzeit erfüllt der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des Konzepts der biographischen Kehrtwende (noch) nicht. 3.4.1.3 Die Wegweisung des Beschwerdeführers verletzt auch nicht sein Recht auf Privatleben (Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV). Das Bundesgericht hat zwar in einem neueren Urteil festgehalten, dass nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden könne, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden seien, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf; im Einzelfall könne es sich freilich anders verhalten, wenn die Integration zu wünschen übriglasse (BGE 144 I 266 E. 3.9). Angesichts der genannten Umstände drängt sich der Schluss auf, dass die Länge der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers nicht mit seiner wirtschaftlichen und sozialen Integration korreliert. Somit liegen besondere Gründe vor, um den Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz zu beenden (vgl. BGr, 13. August 2018, 2C_1048/2017, E. 4.5.2). 3.4.1.4 Weiter ist zu prüfen, welche Nachteile dem Beschwerdeführer entstehen, sollte er in sein Heimatland zurückkehren müssen. Zur Verhältnismässigkeitsprüfung gehört auch die Prüfung der Frage, welche Zustände der Betroffene im Heimatstaat oder einem Drittstaat antreffen würde, und ob ihm im Hinblick hierauf eine Rückkehr zumutbar erscheint. Als Grundsatz ist davon auszugehen, dass dem Betroffenen aus der Rückkehrpflicht in der Regel kein ernstlicher Nachteil erwächst, soweit ihn mit der Heimat nicht ausschliesslich noch allein die Staatsbürgerschaft verbindet. Beim Beschwerdeführer sind weder in wirtschaftlicher noch sozialer Hinsicht unüberwindbare Hindernisse für eine Wiedereingliederung nach Serbien ersichtlich. Zwar weist der Beschwerdeführer keine enge Beziehung zu seinem Heimatland auf. Er spricht jedoch die Landessprache und hat sein Heimatland ferienhalber besucht. In seinem Heimatland lebt seine Tante, welche seinen Angaben zufolge wie eine zweite Mutter für ihn sei. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, wird ihm seine IV-Rente auch nach Serbien ausbezahlt werden. Es erscheint ihm grundsätzlich zumutbar, sich in seiner Heimat eine neue Existenz aufzubauen. 3.4.1.5 Es bleibt zu prüfen, ob die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers einer Rückkehr ins Heimatland entgegensteht. 3.4.1.5.1 Der Vollzug kann unzumutbar sein, wenn der Ausländer im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist (Art. 83 Abs. 4 AIG). Die Formulierung des Gesetzestexts macht deutlich, dass nur gravierende medizinische Fälle unter die Bestimmung zu subsumieren sind. Es geht dabei um lebensnotwendige medizinische Hilfe, ohne die eine erhebliche Verschlechterung der Gesundheitslage eintreten würde. Die Behandlung muss zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz dringend geboten sein. Es kommt dabei nicht nur auf die objektive Verfügbarkeit der notwendigen Behandlung und Medikamente an. Es ist vielmehr aufgrund des konkreten Einzelfalls zu prüfen, ob diese für die betroffene Person auch effektiv erhältlich sind (VGr, 18. August 2016, VB.2016.00190, E. 4.3 mit weiteren Hinweisen). Bei einer Erkrankung kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine dringend notwendige medizinische Behandlung im Heimatland schlicht nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führt, wobei Unzumutbarkeit noch nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3; BVGE 2009/2 E. 9.3.2). 3.4.1.5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, eine Rückkehr nach Serbien hätte erhebliche negative Auswirkungen auf seine psychische Verfassung und es bestehe das Risiko einer Dekompensation sowie einer Retraumatisierung aufgrund seiner als Kleinkind erlebten Kriegstrauma. Gemäss der ärztlichen Stellungnahmen der PUK vom 10. September 2018, 9. April 2019, 30. April 2019 und 24. Januar 2020 benötigt er nebst einer psychotherapeutischen Behandlung medikamentöse Unterstützung mittels Invega, Mirtazapin, Sequase, Trittico und Sertralin; in erster Linie zur Behandlung der immer wieder exazerbierenden depressiven Symptomatik. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass sich entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen das Medikament Seroquel und Sequase bzw. ein Medikament mit dem Wirkstoff Quetiapinum nicht auf der Medikamentenliste finde, welche durch staatliche Krankenversicherungen gedeckt sei. Er bezieht sich dabei auf die auf der Webseite der World Health Organization (WHO) aufgeschalteten Listen von verfügbaren Medikamenten in Serbien ("Essential medicines selection" https://www.who.int/selection_medicines/country_lists/srb/en/). Auf die psychischen Diagnosen ist bereits ausführlich eingegangen worden, es kann auf das bereits Gesagte verwiesen werden. Bezüglich der geltend gemachten drohenden Retraumatisierung, ist darauf hinzuweisen, dass die Gutachter einerseits das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung nachvollziehbar verneint haben und der Beschwerdeführer sein Heimatland auch immer wieder ferienhalber besucht hat. Von einer Retraumatisierung bei einer Rückkehr nach Serbien ist daher nicht auszugehen. Gemäss dem medizinischen Consulting beim Staatssekretariat für Migration (SEM) vom 26. Oktober 2015 und 15. Februar 2017 ist die psychologische und psychiatrische Gesundheitsversorgung in Serbien praktisch flächendeckend für alle gängigen Behandlungen vorhanden. Medikamente sind heute gemäss Focus Serbien des SEM vom 17. Mai 2017, unter Einbezug privater Apotheken, zur Behandlung der gängigen Krankheitsbilder im weitaus grössten Teil Serbiens verfügbar. Falls jedoch in europäischen Ländern abgegebene Medikamente nicht vorhanden sein sollten, können diese in der Regel durch Generika ersetzt werden. Namentlich teurere Produkte der jüngeren Medikamentengenerationen befinden sich nicht auf den verschiedenen Listen des serbischen Gesundheitsministeriums. Diese müssen daher kostenpflichtig in privaten Apotheken beschafft werden, die diese Medikamente im Normalfall regelmässig liefern können. Die Preise für diese Medikamente erreichen meistens nahezu westeuropäisches Niveau. Das Medikament Seroquel mit dem Wirkstoff Quetiapin, mit welchem der Beschwerdeführer behandelt wird, ist in den Apotheken gemäss WHO jedoch tatsächlich nicht verfügbar. Damit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland zwar Zugang zu einem Therapeuten haben wird, jedoch seine Medikamente anzupassen hätte. Es wird nicht verkannt, dass die Änderung der Medikamente und die Rückkehr in sein Heimatland negative Auswirkungen auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers haben kann, allerdings ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer in Serbien nicht anders dastünde als die Landsleute, die an den gleichen Beschwerden leiden und dennoch kein Anwesenheitsrecht in der Schweiz verlangen können. Die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers sind nicht derart, dass bei einer Rückkehr ins Heimatland mit einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands zu rechnen ist und vermögen damit keine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinn der obgenannten Rechtsprechung zu begründen (vgl. BGr, 27. März 2015, 2C_396/2014, E. 4.5; BGr, 15. Mai 2008, 2C_187/2008, E. 2.3). Es erübrigt sich daher auch, ein weiteres neutrales Gutachten einzuholen. Der entsprechende Antrag ist damit in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer auch aufgrund seiner gesundheitlichen Problematik zumutbar ist, die Schweiz zu verlassen und ihm auch in seiner Heimat eine adäquate Behandlung der allfällig weiterbestehenden psychischen Problematik zur Verfügung steht. Der Vollzug und insbesondere der Zeitpunkt der Wegweisung wird allerdings angesichts seines psychischen Gesundheitszustands sorgfältig zu planen sein (Art. 64d AIG). An diesem Resultat ändert auch der Hinweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 2. Juli 2018 (VB.2018.00269) nichts. Jener Fall ist bereits deshalb nicht mit dem vorliegenden vergleichbar, weil die damals zu beurteilenden begangenen Delikte in direktem Zusammenhang mit seiner psychischen Erkrankung gestanden haben und er mangels Sprachkenntnisse die erforderliche Therapie im Heimatland nicht hätte weiterführen können. 3.5 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass auch wenn die privaten Interessen an einem weiteren Verbleib in der Schweiz des Beschwerdeführers gross sind und ihn die Wegweisung hart trifft, die sicherheitspolizeilichen Interessen, seinen Aufenthalt aufgrund der Schwere seiner Taten zu beenden, überwiegen (Art. 96 Abs. 2 AIG). Bei einer Gesamtbetrachtung der genannten Umstände erscheint ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung nach dem Gesagten als verhältnismässig. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 4. 4.1 Da der Beschwerdeführer unterliegt, sind ihm die Gerichtskosten aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 i. V. m. § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). 4.2 4.2.1 Der Beschwerdeführer beantragt für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung sowie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands gestützt auf § 16 Abs. 1 und Abs. 2 VRG. Gemäss den gemachten Ausführungen hat er als mittellos zu gelten. Seine Begehren erscheinen nicht von vornherein als aussichtslos, weshalb ihm für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren ist. 4.2.2 Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand wird der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt. Dabei werden die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt. Barauslagen werden separat entschädigt (§ 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [GebV VGr]). Als erforderlich ist jener Zeitaufwand zu betrachten, den auch eine nicht bedürftige Person von ihrem Rechtsvertreter vernünftigerweise erwartet hätte und zu dessen Zahlung sie bereit gewesen wäre, um ihre Rechte im Verfahren zu wahren. Überdies reduziert sich der erforderliche Aufwand für ein Rechtsmittelverfahren in der Regel, wenn die gleiche Vertretung schon im vorinstanzlichen Verfahren bestand (VGr, 24. Oktober 2018, VB.2018.00326, E. 7.4; vgl. BGr, 21. Februar 2013, 2C_101/2013, E. 3). Allfällige Kürzungen sind detailliert zu begründen, wenn die daraus resultierende Entschädigung tiefer ausfällt als in vergleichbaren Fällen. Demgegenüber sind pauschalisierte Kürzungen zulässig, sofern plausibel dargelegt werden kann, weshalb der geltend gemachte Aufwand im Vergleich mit ähnlich gelagerten Fällen unüblich hoch ausgefallen ist (VGr, 14. November 2018, VB.2018.00529, E. 2.3). 4.2.3 Rechtsanwältin B weist in ihrer Kostennote vom 9. Februar 2019 einen zeitlichen Aufwand von 23 Stunden aus, was einer Entschädigung von Fr. 5'657.25 (Barauslagen von Fr. 192.80 und Mehrwertsteuer inklusive) entspricht. Dieser zeitliche Aufwand erscheint nicht angemessen. Für die Ausarbeitung der Beschwerde macht sie einen Aufwand von insgesamt 13 Stunden und 12 Minuten und für Nebentätigkeiten (wie das Einholen von Berichten) einen Aufwand von 9 Stunden und 48 Minuten geltend. In ihrer 38 Seiten umfassenden Beschwerde setzt sie sich über weite Teile mit der strafrechtlichen Beurteilung durch die Strafbehörden auseinander. Die (rechtskräftigen) Urteile der Strafbehörden sind im vorliegenden Verfahren indes nicht Prozessgegenstand, weshalb auf diese Ausführungen nicht eingegangen werden kann. Diese Bemühungen erweisen sich daher als nicht notwendig. Zudem hat sie den Beschwerdeführer bereits während des Rekursverfahrens vertreten. Demnach war Rechtsanwältin B mit dem Sachverhalt vertraut. Die vorliegende Sache war für Fachkundige zudem weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht von besonderer Schwierigkeit. Der geltend gemachte Aufwand erweist sich vor diesem Hintergrund insgesamt als überhöht. Bei einem für gewöhnliche Fälle im Ausländerrecht in der Regel üblichen Aufwand von vier bis sechs Stunden ist hier insgesamt ein Aufwand von maximal dreizehn Stunden noch angemessen; die Kostennote der Rechtsvertreterin ist entsprechend zu kürzen. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers ist demnach mit insgesamt Fr. 3'052.80 (Barauslagen von Fr. 192.80 und Mehrwertsteuer inklusive) zu entschädigen. Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren gewährt und in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin für das Beschwerdeverfahren bestellt. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten. 5. Rechtsanwältin B wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'052.80 (Mehrwertsteuer inklusive) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten. 6. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 7. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 8. Mitteilung an … |