{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "19.02.2020", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2019-00382_19-02-2020.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=219960&W10_KEY=4478005&nTrefferzeile=75&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "f3fca702350202356a48125084e102f2"}, "Num": [" VB.2019.00382"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 20..2.19.0  VB.2019.00382"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 20..2.19.0  VB.2019.00382"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 20..2.19.0  VB.2019.00382"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Niederlassungsbewilligung\r(Widerruf) | [Widerruf der Niederlassungsbewilligung eines 29-j\u00e4hrigen Staatsangeh\u00f6rigen von Serbien, der als Dreieinhalbj\u00e4hriger in die Schweiz eingereist ist und sich u.a. wegen Gewaltdelikten strafbar gemacht hat. Der Beschwerdef\u00fchrer erh\u00e4lt wegen seiner psychischen Probleme eine volle Invalidenrente.] Der Beschwerdef\u00fchrer ist zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt worden. Auch wenn ihm aufgrund seines psychischen Gesundheitszustandes der modifizierte Strafvollzug gew\u00e4hrt wurde, liegt keine Massnahme im Sinn von Art. 59 StGB vor und kann offen bleiben, ob nach der altrechtlichen Regelung von Art. 62 lit. b AuG diesfalls ein Widerruf \u00fcberhaupt infrage kommen w\u00fcrde (E. 2).  Das Strafmass indiziert ein sehr schweres migrationsrechtliches Verschulden (E. 3.2).  Es sind keine Anhaltspunkte f\u00fcr einen offensichtlichen Irrtum seitens der Strafbeh\u00f6rden bzw. der Gutachter ersichtlich. Es besteht daher kein Anlass, die Beurteilung des Obergerichts bzw. der Gutachter betreffend Schuldf\u00e4higkeit ausl\u00e4nderrechtlich zu relativieren (E. 3.3.2).  Auch wenn die prospektive R\u00fcckfallgefahr als gering anzusehen ist, kann zurzeit (noch) nicht angenommen werden, dass ihm die definitive Abkehr von der deliktischen Lebensf\u00fchrung gelungen ist und von ihm keine Gefahr f\u00fcr die \u00f6ffentliche Sicherheit und Ordnung mehr ausgeht (E. 3.3.3).  Der Beschwerdef\u00fchrer hat sich in der Schweiz wirtschaftlich nicht integrieren k\u00f6nnen. Es sind keine besonders enge Beziehungen zur Schweiz erkennbar. Seiner sprachlichen Integration ist im Rahmen der Interessenabw\u00e4gung keine nennenswerte Bedeutung beizumessen. Eine R\u00fcckkehr erscheint ihm auch unter Ber\u00fccksichtigung seiner gesundheitlichen Problematik zumutbar (E. 3.4). Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:56:52", "Checksum": "c990efece8842f23eb93ad8799b4f045"}