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Geschäftsnummer: VB.2019.00384  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 07.11.2019
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 16.06.2020 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Baubewilligung


Privater Gestaltungsplan. Containerstandort. Geruchsimmissionen.

Rechtskraft von Erwägungen, auf welche im Dispositiv verwiesen wird (E. 1.2). Zulässigkeit der Reduktion von Parteibegehren auf ein Minus des ursprünglichen Antrags (E. 1.3).
Es ist nicht Aufgabe der Gerichte, anstelle der Bewilligungsbehörde einen Standort festzulegen oder Alternativstandorte zu überprüfen (E. 3.1). Bei den allfällig zu erwartenden Geruchsimmissionen handelt es sich um einen umweltrechtlichen Bagatellfall, weshalb keine auf das Vorsorgeprinzip gestützten Anordnungen getroffen werden müssen oder der Containerstandplatz zu verweigern wäre (E. 3.2.2). Das Aussehen von Abfallcontainern ist durch ihre Funktion bestimmt, weshalb diese einordnungsmässig zu tolerieren sind; die Gestaltungsanforderungen des privaten Gestaltungsplans sind eingehalten (E. 3.3.2). Eine genügende Feuerwehrzufahrt ist trotz der Container gewährleistet (E. 3.4).

Abweisung.
 
Stichworte:
ABFALLCONTAINER
BAGATELLFALL, UMWELTRECHTLICHER
CONTAINER-ABSTELLPLÄTZE
FEUERWEHRZUFAHRT
GERUCHSIMMISSIONEN
GESTALTUNGSANFORDERUNGEN
PRIVATER GESTALTUNGSPLAN
VORSORGEPRINZIP
Rechtsnormen:
Art. 4 LRV
§ 71 PBG
Art. 7 Abs. I USG
Art. 7 Abs. III USG
Art. 11 Abs. I USG
Art. 11 Abs. II USG
§ 20a Abs. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

VB.2019.00384

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 1. Kammer

 

 

 

vom 7. November 2019

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiberin Regina Meier.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B, 

Beschwerdeführer,

 

gegen

 

1.    C AG, vertreten durch RA F,

 

2.    Stadtrat Kloten,

Beschwerdegegnerschaft,

 

 

betreffend Baubewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Beschluss vom 18. Oktober 2018 erteilte der Stadtrat Kloten der C AG die baurechtliche Bewilligung für verschiedene Projektänderungen im Zusammenhang mit dem am 24. Oktober 2017 bewilligten Wohn- und Geschäftshaus an der D-Strasse 01/02 in Kloten (Kat.-Nr. 03). Unter anderem wurde entschieden, dass der Containerabstellplatz im Sinn der Erwägungen nicht auf der Nordseite des Baugrundstücks platziert werden dürfe (Dispositiv-Ziffer 2.1); vielmehr sei seine Positionierung mit den anderen vorgesehenen Einrichtungen in Einklang zu bringen und sicherzustellen, dass das Nachbargrundstück D-Strasse 04 (Kat.-Nr. 05) für die Container-Leerung nicht beansprucht werden müsse (Dispositiv-Ziffer 2.2).

II.  

Hiergegen rekurrierte A als Eigentümer des genannten Nachbargrundstücks am 23. November 2018 an das Baurekursgericht. Am 9. Mai 2019 wies dieses das Rechtsmittel ab.

III.  

Gegen den Entscheid des Baurekursgerichts erhob A am 11. Juni 2019 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und den Beschluss des Stadtrats Kloten, soweit dieser den Containerabstellplatz betrifft (Dispositiv-Ziffern 2.1 und 2.2). Dispositiv-Ziffer 2.1 sei auf die Verweigerung des konkret geplanten nordseitigen Abstellplatzes zu beschränken; weitere darin gemachte Vorgaben zum Standort – d. h. namentlich der enthaltene Verweis auf die Erwägungen, wonach der Standort auf der Südseite platziert werden müsse – seien aufzuheben. Im Übrigen sei die Sache zur Neubeurteilung an den Stadtrat Kloten, eventualiter an die Vorinstanz zurückzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerschaft.

Am 24. Juni 2019 beantragte das Baurekursgericht ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Die C AG beantragte mit Beschwerdeantwort vom 29. Juli 2019 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. In prozessualer Hinsicht sei davon abzusehen, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, sofern andere als die angefochtenen Dispositiv-Ziffern 2.1 und 2.2 betroffen seien; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuer) zulasten des Beschwerdeführers. Am 30. Juli 2019 beantragte auch der Stadtrat Kloten die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers. Mit Replik vom 10. September 2019 hielt dieser an seinen Anträgen fest; so auch die C AG in ihrer Duplik vom 26. September 2019. Eine weitere Stellungnahme des Beschwerdeführers erfolgte am 8. Oktober 2019.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der Beschwerde zuständig.

1.2 Obgleich dies im Dispositiv des angefochtenen Beschlusses nicht wörtlich zum Ausdruck kommt, wird durch die Formulierung, dass der Containerplatz "im Sinne der Erwägungen nicht auf der Nordseite des Baugrundstücks platziert werden" darf, ein südseitiger Standort rechtsverbindlich festgelegt. Auch Erwägungen können an der Rechtskraft eines Entscheids teilhaben; dies vor allem dann, wenn das Dispositiv ausdrücklich ("im Sinne der Erwägungen") oder dem Sinn nach (VGr, 5. Mai 2006, VB.2005.00370, E. 7.2.4) auf sie verweist bzw. wenn der Sinn des ganzen Entscheids auf sie verweist (vgl. auch VGr, 26. November 1997, VB.97.00129, E. 6; RB 1968 Nr. 6; Alain Griffel in: ders. [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 28 N. 7). In der fraglichen Erwägung wird ausgeführt, dass aufgrund der Platzverhältnisse als einziger Standort der ursprüngliche, in der Stammbewilligung vorgesehene südseitige Standort an der Grenze zum beschwerdeführerischen Grundstück infrage kommt; dieses müsse für die Leerung der Container nicht betreten werden.

Der Beschwerdeführer als Eigentümer der südseitigen Parzelle verweist auf einen diesbezüglich zu seinen Gunsten am 24. Juli 2018 mit der privaten Beschwerdegegnerin abgeschlossenen Dienstbarkeitsvertrag, worin sich die private Beschwerdegegnerin ihm gegenüber verpflichtet, keine Containeranlagen auf der Südseite zu erstellen (dies allerdings unter der Voraussetzung der Bewilligung von Alternativ­standorten, andernfalls die private Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Löschung der Dienstbarkeit hat.). Zudem macht er geltend, dass er durch südseitig platzierte Container Geruchsimmissionen zu gewärtigen haben würde. Dies ist aufgrund einer summarischen Würdigung der Umstände nicht auszuschliessen. Das schutzwürdige Interesse an der Aufhebung des Beschlusses bzw. die Legitimation des Beschwerdeführers ist zu bejahen; er ist durch die genannte Erwägung des kommunalen Beschlusses beschwert (vgl. Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 21 N. 68).

1.3 Der Beschwerdeführer hat – obgleich vom Stadtrat Kloten in Zweifel gezogen – keine unzulässigen neuen Sachbegehren im Sinn von § 20a VGR gestellt: Er bezweckt mit seinem Rechtsmittel vor Verwaltungsgericht wie schon vor der Vorinstanz im Kern die Verhinderung eines südseitig gelegenen Containerabstellplatzes. Dass der Beschwerdeführer vor Baurekursgericht, anders als im Beschwerdeverfahren, zusätzlich noch die Bewilligung des nordseitigen Standortes beantragt hatte, schadet ihm nicht: Eine Reduktion von Parteibegehren auf ein Minus des ursprünglichen Antrags ist ohne Weiteres zulässig (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 20a N. 10).

1.4 Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.5 Das Gesuch der privaten Beschwerdegegnerin um teilweisen Entzug der aufschiebenden Wirkung erweist sich als gegenstandslos, da einzig die Dispositiv-Ziffern 2.1 und 2.2 des kommunalen Beschlusses streitbetroffen sind.

2.  

2.1 Das streitgegenständliche Baugrundstück liegt gemäss der Bau- und Zonenordnung der Stadt Kloten in der Wohnzone mit Gewerbeerleichterung WG4. Zudem befindet es sich im Geltungsbereich des privaten Gestaltungsplans "E". Mit Stammbaubewilligung vom 24. Oktober 2017 erteilte der Stadtrat Kloten die Baubewilligung für die Erstellung eines Wohn- und Geschäftshauses; hierin war der Containerabstellplatz provisorisch auf der Südseite des Baugrundstücks geplant. In der Folge reichte die private Beschwerdegegnerin die genannte Projektänderung unter anderem betreffend den streitbetroffenen Containerabstellplatz – der neu auf der Nordseite der Bauparzelle geplant wurde – ein, der mit dem angefochtenen Beschluss verweigert wurde, da er im Gewässerabstandsbereich und zu nahe am Trassee der zukünftigen Glatttalbahn zu liegen käme. Der Umgebungsplan sei zu aktualisieren, ein südseitiger Standort darin vorzusehen und den Plan anschliessend erneut zur Genehmigung einzureichen. Die private Beschwerdegegnerin setzte sich hiergegen nicht zur Wehr bzw. ist mit dem südseitigen Standort einverstanden.

2.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, es seien neben dem nun abgelehnten auch noch weitere – nordseitige und andere – Alternativstandorte für die Container denkbar bzw. zu prüfen. Er befürchtet übermässige Geruchsimmissionen durch die Container; weiter sei der südliche Standort nicht gestaltungsplankonform und die Feuerwehrzufahrt sei nicht gewährleistet.

3.  

3.1 Im vorliegenden Verfahren ist die Verweigerung des mit der Projektänderung vorgeschlagenen und vom Stadtrat Kloten abgelehnten konkreten nordseitigen Standorts nicht mehr angefochten. Der Beschwerdeführer bringt keine dahingehenden Anträge mehr vor und die private Beschwerdegegnerin ist mit der Festlegung eines südseitigen Standorts einverstanden. Eine derartige Festlegung liegt – auch wenn sie nicht ausdrücklich von der Bauherrschaft beantragt war – in der Kompetenz der Baubehörde. Der Beschwerdeführer rügt im Rechtsmittelverfahren, dass das Baurekursgericht sich nicht mit dem von ihm vorgeschlagenen Alternativstandort im Nordosten auseinandergesetzt und keine weiteren Alternativen geprüft hat. Es ist jedoch nicht Aufgabe des Baurekursgerichts oder des Verwaltungsgerichts, anstelle der Bewilligungsbehörde einen Standort festzulegen oder Alternativstandorte zu überprüfen. Der diesbezüglich zwischen den Parteien abgeschlossene Dienstbarkeitsvertrag (s. oben E. 1.2) ist zudem nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, wie der Beschwerdeführer selbst einräumt. Da die Bauherrschaft die südseitige Platzierung nicht angefochten hat, ist in der Folge einzig deren (Bau-)Rechtskonformität zu prüfen und nicht, ob noch andere Standorte denkbar wären. Entsprechendes gilt auch für die Vorinstanz. Ein Augenschein ist daher nicht erforderlich und die Sachlage ergibt sich zudem mit genügender Klarheit aus den Akten, weshalb die vom Beschwerdeführer gerügte Gehörsverletzung zu verneinen ist.

3.2 Der Beschwerdeführer beruft sich auf das umweltrechtliche Vorsorgeprinzip und bringt vor, durch die Container seien auf seinem Grundstück Geruchsimmissionen zu befürchten.

3.2.1 Gerüche sind Luftverunreinigungen im Sinn von Art. 7 Abs. 1 und 3 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG) und müssen in erster Linie durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt werden (Art. 11 Abs. 1 USG). Grundsätzlich sind Geruchs- wie auch andere Immissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG; Art. 4 der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 [LRV]). Nach der Rechtsprechung besteht allerdings kein Anlass zu solchen Anordnungen, wenn von vornherein feststeht, dass die betreffende Anlage nur bedeutungslose Immissionen verursacht, mithin ein umweltschutzrechtlicher Bagatellfall vorliegt (BGE 124 II 219 E. 8b mit Hinweisen; VGr, 31. Oktober 2013, VB.2013.00440, E. 4.3.1, 18. Mai 2017, VB.2017.00013, E. 7.3; Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht, 6. A., Zürich 2019, S. 908 f.). Aus dem Vorsorgeprinzip kann mit anderen Worten kein absoluter Schutz vor Emissionen abgeleitet werden. Vielmehr sind mit Blick auf den Verhältnismässigkeitsgrundsatz geringfügige, nicht erhebliche Störungen hinzunehmen (Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 6. A., Bern 2016, S. 379).

3.2.2 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass im vorliegenden Fall nicht mit mehr als geringfügigen Geruchseinwirkungen zu rechnen ist. Der Kehricht ist in der Regel in Plastiksäcke verpackt, und auch im Fall von nicht verpackten Grüngutabfällen sind durch die mit Deckeln verschlossenen Container keine erheblichen Geruchsbelästigungen zu erwarten. Die Emissionen sind vernachlässigbar und damit hinzunehmen; es wäre unverhältnismässig, ihretwegen gestützt auf das Vorsorgeprinzip Anordnungen zu treffen bzw. die Bewilligung des Standplatzes zu versagen. Das Verwaltungsgericht hat die von einzelnen Kehrichtcontainern ausgehenden Geruchsemissionen denn auch in verschiedenen Entscheiden als typisches Beispiel für einen umweltrechtlichen Bagatellfall bezeichnet (VGr, 16. November 2017, VB.2017.00324, E. 3.2; 31. Oktober, VB.2013.00440, E. 4.3.1; 23. November 2011, VB.2011.00344, E. 3.6; 11. Februar 2009, VB.2008.00517, E. 5.3 [nicht publiziert]). Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass mit einem anderen Standort eine aus umweltrechtlicher Sicht bessere Lösung, mit welcher weniger Personen durch die allfälligen Geruchsimmissionen betroffen wären, gefunden werden könnte.

3.3 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, der südseitige Containerstandort sei mit den erhöhten gestalterischen Anforderungen des Gestaltungsplans nicht vereinbar.

3.3.1 Art. 8 des genannten Gestaltungsplans schreibt vor, dass Bauten, Anlagen und Umgebung für sich und in ihrem Zusammenhang mit der Umgebung so zu gestalten sind, dass eine besonders gute Gesamtwirkung im Sinn von § 71 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) erreicht wird. Bei der Beurteilung sind unter anderem die Adressbildung, Wohnlichkeit und Gestaltung der Freiflächen zu beachten. Unter dem Titel "Freiräume / Umgebung" konkretisiert Art. 11 Abs. 2, dass (nur) die als Hofzone bezeichnete Freifläche eine besonders gute Gestaltung aufweisen muss.

3.3.2 Aus dem Gestaltungsplan ist ersichtlich, dass nicht die gesamte südseitige Freifläche in die genannte Hofzone zu liegen kommt. Der in der aktuellsten bei den Akten liegenden Version des Umgebungsplans vom 6. November 2018 eingezeichnete Containerstandort befindet sich nicht in derselben; eine Platzierung ausserhalb der Hofzone ist folglich ohne Weiteres realisierbar. Im Übrigen kann in Anwendung von § 28 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 70 VRG auf die zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden, wonach das Aussehen von Abfallcontainern durch ihre Funktion bestimmt und diese daher einordnungsmässig zu tolerieren sind; zudem bestehen in der Umgebung keine Schutzobjekte, auf die Rücksicht zu nehmen wäre. Eine südseitige Platzierung der Container führt nicht zu einem Gestaltungsmangel.

3.4 Schliesslich verfangen auch die beschwerdeführerischen Rügen nicht, wonach durch die Platzierung der Container keine genügende Zufahrt für die Feuerwehr mehr gewährleistet sei. Es trifft zwar zu, dass die Zwischenräume zwischen den Gebäuden nach dem Planungsbericht zum Gestaltungsplan für Feuerwehreinsätze zugänglich sein müssen und daher freizuhalten sind. Entgegen den diesbezüglichen Vorbringen in der Replik besteht jedoch keine Veranlassung dazu, die Container aus gestalterischen Gründen baulich bzw. räumlich einzufassen (s. oben E. 3.3). Durch die leicht zu verschiebenden Container ist keine Behinderung für allfällige Feuerwehreinsätze zu erwarten.

3.5 Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtskonform. Die Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen.

4.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm bei diesem Ergebnis nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Er ist vielmehr zu verpflichten, der privaten Beschwerdegegnerschaft eine Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG). Als angemessen erscheint eine solche von Fr. 2'000.-. Der Baubewilligungsbehörde steht in der vorliegenden Konstellation, in der sich auf beiden Seiten private Parteien gegenüberstehen, praxisgemäss keine Parteientschädigung zu (VGr, 28. Juni 2018, VB.2018.00214, E. 5).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    170.--     Zustellkosten,
Fr. 2'670.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der privaten Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu entrichten, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …