|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2019.00385  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 03.03.2020
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung


[Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft und Gesuch um neue Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei einer ausserehelichen Tochter] Beim Antrag um Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der ausserehelichen Tochter, mit deren Mutter den Beschwerdeführer verlobt ist, handelt es sich um eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstands. Es liegt ein unzulässiges neues Sachbegehren vor, wenn zwar dieselben Rechtsfolgen wie mit dem verfahrensauslösenden Gesuch bezweckt werden, dieses sich aber auf neue Tatsachen abstützt, welche vom ursprünglich zu beurteilenden Sachverhalt wesentlich abweichen (E. 1.2). Dem Beschwerdeführer bleibt es unbenommen, im Lichte der erfolgten Geburt seiner Tochter und der neuen Paarbeziehung direkt beim Migrationsamt ein Gesuch um Erteilung der Aufenthaltsbewilligung zu stellen (E. 1.3). Die Ehegemeinschaft wurde aufgelöst. Die Dauer von drei Jahren ist nicht erreicht, weshalb kein Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG besteht (E. 2.1). Abweisung, soweit eingetreten wird.
 
Stichworte:
- keine -
Rechtsnormen:
- keine -
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2019.00385

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 3. März 2020

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Alexandra Altherr Müller.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung,


 

hat sich ergeben:

I.  

A ist ein 1989 geborener Staatsangehöriger Kosovos. Am 1. September 2017 reiste er in die Schweiz ein und verheiratete sich am 11. Oktober 2017 mit der Schweizerin B. Daraufhin erhielt er am 23. Oktober 2017 eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich, gültig bis am 10. Oktober 2018.

Infolge Aufgabe der ehelichen Wohngemeinschaft widerrief das Migrationsamt am 13. August 2018 die Aufenthaltsbewilligung von A.

II.  

Den hiergegen von A erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 13. Mai 2019 ab und setzte ihm eine Ausreisefrist bis 15. Juli 2019.

III.

Am 11. Juni 2019 beantragte A mit Beschwerde dem Verwaltungsgericht, in Aufhebung des Rekursentscheids sei die Aufenthaltsbewilligung unter Entschädigungsfolge zu verlängern. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 19. Juni 2019 auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.

Mit Präsidialverfügung vom 28. Januar 2020 wurde A aufgefordert, Belege für die mit der Beschwerde in Aussicht gestellte Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft einzureichen. Am 20. Februar 2020 berichtete A, dass das Scheidungsverfahren im Gang sei. Er sei zwischenzeitlich Vater einer ausserehelichen Tochter geworden, welche mit ihrer Mutter in der Schweiz lebe, "deswegen ein neuer Anspruch für weiteren Aufenthalt und zudem wichtige Gründe dafür (Kindswohls)" bestünden.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§ 41 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 25. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

1.2 Der Beschwerdeführer beantragt (sinngemäss) erstmals mit seiner Eingabe vom 20. Februar 2020 eine neue Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Tochter und deren Mutter, mit welcher er verlobt sei.

Hierbei handelt es sich um eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstands. Prozessthema kann nur sein, was auch Gegenstand der Verfügung war beziehungsweise nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Auf Begehren, über welche die Vorinstanz weder entschieden hat noch hätte entscheiden sollen, ist nicht einzutreten (VGr, 11. Mai 2016, VB.2016.00062, E. 1.2.1, auch zum Folgenden). Zwar sind neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich zulässig. Hingegen liegt ein unzulässiges neues Sachbegehren vor, wenn zwar dieselben Rechtsfolgen wie mit dem verfahrensauslösenden Gesuch bezweckt werden, dieses sich aber auf neue Tatsachen abstützt, welche vom ursprünglich zu beurteilenden Sachverhalt wesentlich abweichen. Dies ist im Bereich des Ausländerrechts der Fall, wenn sich der Anwesenheitsanspruch – wie hier – auf einen neuen Sachverhalt bezieht, welcher von den Vorinstanzen noch gar nicht beurteilt wurde. Demzufolge ist auf diesen Antrag nicht einzutreten.

1.3 Dem Beschwerdeführer bleibt es allerdings unbenommen, im Lichte der erfolgten Geburt seiner Tochter und der neuen Paarbeziehung direkt beim Migrationsamt ein Gesuch um Erteilung der Aufenthaltsbewilligung zu stellen. Zur Vermeidung einer unnötigen Wegweisung hätte das Migrationsamt diesfalls vorab zu prüfen, ob die Zulassungsvoraussetzungen aufgrund der neuen Situation im Sinn von Art. 17 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) offensichtlich erfüllt wären und dem Beschwerdeführer deshalb ein prozessualer Aufenthalt zu bewilligen wäre. Zuständig wäre aufgrund des Wohnorts von Verlobter und Tochter womöglich der Kanton Aargau. Auch wenn der Beschwerdegegner zuständig sein sollte, kann eine Weiterleitung unterbleiben, da dem Beschwerdeführer kein Fristenablauf droht.

1.4 Weil die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist ansonsten auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1 Nach Auflösung der Ehegemeinschaft hat der ausländische Ehegatte gemäss Art. 50 Abs. 1 AIG weiterhin Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 AIG, wenn die Ehegemeinschaft (in der Schweiz) mindestens drei Jahre gedauert hat und eine erfolgreiche Integration besteht (lit. a, in der bis 31. Dezember 2018 gültigen Fassung [AS 2007 5437 ff.]) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b).

Die Ehe des Beschwerdeführers mit B wurde am 11. Oktober 2017 geschlossen. Die eheliche Wohngemeinschaft wurde gemäss den Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin am 19. Februar 2018 aufgegeben und seither nicht wiederaufgenommen. Die Ehefrau hat gemäss den Angaben des Beschwerdeführers am 22. Januar 2020 in die Scheidung eingewilligt, die Anhörung finde am 17. März 2020 vor dem Bezirksgericht C statt . Dass bis im Januar 2020 "der gemeinsame Ehewille immer noch" vorhanden gewesen sei bzw. im Sommer 2019 eine Versöhnung bevorgestanden haben soll, ist nicht belegt und auch nicht glaubhaft, nachdem der Beschwerdeführer eine neue Verlobte hat, mit welcher er ein (bereits am 8. August 2019 vorgeburtlich anerkanntes) gemeinsames Kind hat. Die Dauer von drei Jahren ist nicht erreicht. Ob er das zweite Kriterium der erfolgreichen Integration erfüllt, kann deshalb offenbleiben. Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG.

2.2 Wichtige persönliche Gründe nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG können namentlich vorliegen, wenn der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde, die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG). Als wichtige persönliche Gründe fallen nur Umstände in Betracht, welche bei einem Wegfall der Anwesenheitsberechtigung für die ausländische Person Konsequenzen von erheblicher Intensität erwarten lassen (BGE 137 II 345 E. 3.2.3). Die Rückkehr in Lebensverhältnisse, welche im Herkunftsland allgemein üblich sind, stellt für sich allein noch kein wichtiger Grund dar. Das gilt auch dann, wenn die ausländische Person in der Heimat auf eine im Vergleich zur Schweiz weniger vorteilhafte Lebenssituation trifft (BGr, 14. März 2016, 2C_672/2015, E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Weiter muss sich der Härtefall nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG auf die Ehe und den damit verbundenen Aufenthalt beziehen.

2.3 Die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde angerufenen Gründe (feste Anstellung, Wohlverhalten, enge Beziehung zu seinem in Zürich lebenden Bruder, kein Grundbesitz im Kosovo) stellen keine wichtigen Gründe dar, welche seinen Aufenthalt in der Schweiz notwendig machen. Dem Beschwerdeführer ist es zumutbar, sich in seinem Heimatland wieder einzugliedern. Ebenso wenig vermag die Geburt seiner ausserehelichen Tochter einen nachehelichen Härtefall zu begründen.

3.

Vorliegend bestehen sodann keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdegegner das ihm zustehende Ermessen in rechtsverletzender Weise ausgeübt hat.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

4.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig (BGr, 2. November 2017, 2C_260/2017, E. 1.1); ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      95.--     Zustellkosten,
Fr. 2'095.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 5 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

5.    Mitteilung an …