{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2020-02-19", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2019-00386_2020-02-19.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=219959&W10_KEY=13823215&nTrefferzeile=66&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "064ee56e72f11166370ed9a08b24d678"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2019.00386"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 19.02.2020  VB.2019.00386"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 19.02.2020  VB.2019.00386"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 19.02.2020  VB.2019.00386"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung\r(Familiennachzug) | [Familiennachzug: Das Migrationsamt hat das Gesuch aufgrund des Vorliegens einer Scheinehe abgewiesen. Zwischen den Eheleuten besteht ein Altersunterschied von 38 Jahren.] Die Ehegatten geh\u00f6ren derselben Glaubensgemeinschaft an und sind stark spirituell orientiert. Beide legen glaubhaft dar, auf das rein jahresm\u00e4ssige Alter ihres Partners keinen grossen Wert zu legen. Der auf den ersten Blick ungew\u00f6hnliche Altersunterschied, als h\u00e4ufiges Indiz f\u00fcr eine Scheinehe, entsch\u00e4rft sich dadurch deutlich (E. 4.3f.).  Weiteres gegenteiliges Indiz f\u00fcr eine Scheinehe ist die Tatsache, dass der erstklassig ausgebildete Beschwerdef\u00fchrer bereits zur Erwerbst\u00e4tigkeit in der Schweiz zugelassen worden war (E. 4.4). Auch haben die Ehegatten erst dreieinhalb Jahre nach dem Kennenlernen geheiratet (E. 4.5). Angesichts dieser Umst\u00e4nde verm\u00f6gen die allenfalls geringf\u00fcgigen Indizien f\u00fcr eine Scheinehe den bundesgerichtlich definierten Anforderungen an einen klaren und unzweideutigen Schluss f\u00fcr eine von Beginn an geltende Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung nicht zu gen\u00fcgen (E. 5). Gutheissung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 02:22:45", "Checksum": "cecb8bf53cad28e008bee514dec2544f"}