{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2020-02-27", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2019-00394_2020-02-27.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220048&W10_KEY=13823215&nTrefferzeile=36&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "bec3ccdb23942ffe2f53d55c85430105"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2019.00394"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 27.02.2020  VB.2019.00394"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 27.02.2020  VB.2019.00394"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 27.02.2020  VB.2019.00394"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | L\u00e4rmschutzrechtliche Ausnahmebewilligung; Areal\u00fcberbauung. Art. 31 Abs. 2 LSV setzt voraus, dass die IGW durch Massnahmen nach Art. 31 Abs. 1 LSV nicht eingehalten werden k\u00f6nnen. Nach Auffassung des Bundesgerichts muss vor Erteilung der Ausnahmebewilligung nachgewiesen werden, dass alle in Betracht fallenden baulichen und gestalterischen Massnahmen gepr\u00fcft worden sind. Erst wenn erstellt sei, dass s\u00e4mtliche verh\u00e4ltnism\u00e4ssigen Massnahmen ausgesch\u00f6pft worden seien, komme als \"ultima ratio\" die Gew\u00e4hrung einer Ausnahme in Betracht (Subsidiarit\u00e4t) (E. 5.3.1). Verlangt sind nicht \"zahllose Variantenstudien\", sondern nachvollziehbar begr\u00fcndete Darlegungen, welche Massnahmen gepr\u00fcft, gew\u00e4hlt oder verworfen wurden. Diese haben grunds\u00e4tzlich im Rahmen der Zustimmung des Kantons zur Ausnahmebewilligung nach Art. 31 Abs. 2 LSV oder aber anhand eines (privaten) Gutachtens zu ergehen. Unter Umst\u00e4nden vermag auch eine eingehende Begr\u00fcndung des Baurekursgerichts zu gen\u00fcgen, zumal es sich bei Letzterem um ein Fachgericht handelt (E. 5.3.3). Es wurde nicht nachvollziehbar dargetan, dass alle verh\u00e4ltnism\u00e4ssigen Massnahmen nach Art. 31 Abs. 1 LSV ausgesch\u00f6pft wurden (E. 5.3.6). Im \u00dcbrigen ist festzuhalten, dass die geschilderte L\u00e4rmsituation auch der Bewilligungsf\u00e4higkeit des geplanten Bauvorhabens als Areal\u00fcberbauung  entgegenstehen w\u00fcrde. Sofern einzelne Wohneinheiten einer Areal\u00fcberbauung f\u00fcr sich allein betrachtet mit Blick auf die zur Beurteilung der Ausnahmebewilligung nach Art. 31 Abs. 2 LSV heranzuziehenden Kriterien als offensichtlich nicht bewilligungsf\u00e4hig erscheinen, ist die von \u00a7 71 Abs. 2 lit. d PBG geforderte besonders gute Qualit\u00e4t bez\u00fcglich Wohnlichkeit und Wohnhygiene jedenfalls nicht gegeben (E. 6). Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 02:23:27", "Checksum": "f43d5dad2f838f727c65b2129aa2ae3f"}