|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2019.00395  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 29.08.2019
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 25.03.2020 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Familiennachzug


[Nachträglicher Familiennachzug]

Die Übertragung des Sorgerechts auf den hier ansässigen Kindsvater löste keine neue Nachzugsfrist für seinen bisher im Heimatland Serbien bei der Kindsmutter aufgewachsenen Sohn aus (E. 4.2). Nach Ablauf der gesetzlichen Nachzugsfrist kommt ein Familiennachzug nur in Betracht, wenn hierfür wichtige Gründe geltend gemacht werden (E. 5.1). Weil die Kindseltern den Eintritt des hier geltend gemachten Grundes (dass nämlich die Kindsmutter das gemeinsame Heimatland nach Heirat eines EU-Staatsangehörigen verlassen habe und das Kind nicht mehr betreuen könne) selbst herbeigeführt haben, liegt darin kein wichtiger Grund für einen nachträglichen Familiennachzug (E. 5.4). Es besteht sodann im Heimatland eine zumutbare Betreuungsalternative (E. 5.5).

Abweisung.
Abweichende Meinung einer Minderheit der Kammer und der Gerichtsschreiberin.
 
Stichworte:
NACHTRÄGLICHER FAMILIENNACHZUG
RECHTSMISSBRAUCH
WICHTIGE FAMILIÄRE GRÜNDE
WICHTIGE GRÜNDE
WICHTIGER GRUND
Rechtsnormen:
Art. 47 Abs. IV AIG
Art. 73 Abs. III VZAE
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2019.00395

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 29. August 2019

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Eva Heierle.  

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

2.    B,

 

Beschwerdeführer 1 vertreten durch Beschwerdeführer 2,

dieser vertreten durch RA C,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Familiennachzug,


 

hat sich ergeben:

I.  

A. B, ein 1985 geborener Staatsangehöriger Serbiens, heiratete am 12. Dezember 2007 in seiner Heimat eine 1988 geborene Landsfrau. Den Ehegatten wurde am 16. April 2008 der Sohn A geboren. Mit Urteil des Amtsgerichts D vom 11. März 2010 wurde die Ehe geschieden und A unter die Obhut der Mutter gestellt, welcher auch das alleinige elterliche Sorgerecht übertragen wurde.

Am 25. Mai 2010 schloss B in E mit der 1990 geborenen Schweizerin F die Ehe. Er reiste am 16. November 2010 in die Schweiz ein und erhielt am 24. November 2010 eine bis 30. November 2011 gültige Aufenthaltsbewilligung für den Kanton G. Nachdem die Ehegatten per 1. Juni 2011 nach Zürich gezogen waren, erteilte ihm das Migrationsamt des Kantons Zürich eine zuletzt bis 30. November 2019 verlängerte Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich. Mit Urteil des Bezirksgerichts P vom 5. Januar 2017 wurde die Ehe zwischen B und F geschieden.

B. Am 8. Juli 2018 reiste A in die Schweiz ein; zwei Tage später ersuchte B das Migrationsamt um eine Aufenthaltsbewilligung für seinen Sohn. Mit Verfügung vom 27. August 2018 wies das Migrationsamt das Nachzugsgesuch ab und setzte A eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis 27. Oktober 2018.

II.  

Die Sicherheitsdirektion wies einen dagegen am 27. September 2018 erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 8. Mai 2019 ab (Dispositiv-Ziff. I), setzte A eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis 31. Juli 2019 (Dispositiv-Ziff. II), auferlegte A und B die Kosten des Rekursverfahrens von insgesamt Fr. 1'395.- unter solidarischer Haftung füreinander je zur Hälfte (Dispositiv-Ziff. III) und verweigerte ihnen eine Parteientschädigung (Dispositiv-Ziff. IV).

III.  

A und B liessen am 13. Juni 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, A sei eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, eventualiter die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit Präsidialverfügung vom 18. Juni 2019 wurde eine Wegweisungsvollstreckung gegenüber A bis auf Weiteres untersagt. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 21. Juni 2019 auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.

Die Kammer erwägt:

1.1 Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen eines Amts etwa betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§ 41 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a, 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 sowie §§ 42–44 e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

1.2 Der Beschwerdeführer 2 hat als Vater ein eigenes Interesse an einer Aufenthaltsbewilligung für den Beschwerdeführer 1 und ist damit – da er auch am vorinstanzlichen Verfahren teilnahm – zur Beschwerde legitimiert (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG).

1.3 Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Zwischen der Schweiz und Serbien besteht kein Staatsvertrag im Sinn von Art. 2 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20), welcher den Beschwerdeführern eine bessere Rechtsstellung vermittelte als das schweizerische Landesrecht.

3.  

3.1 Gemäss Art. 44 AIG in der bis 31. Dezember 2018 gültigen Fassung kann ausländischen Ehegatten und Kindern unter 18 Jahren von Personen mit Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (lit. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b) und sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c). Anders als die Nachzugsbestimmungen betreffend Ehegatten und Kindern von Schweizern und Personen mit Niederlassungsbewilligung (Art. 42 bzw. 43 AIG) räumt die vorgenannte Bestimmung keinen Nachzugsanspruch ein; die Behörden entscheiden vielmehr nach pflichtgemässem Ermessen (BGE 137 I 284 E. 1.2 und E. 2.3.2). Hingegen lässt sich aus dem in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) garantierten Schutz des Familienlebens ein Anspruch auf Nachzug des Ehegatten und der minderjährigen Kinder ableiten, soweit die familiäre Beziehung intakt ist und tatsächlich gelebt wird und der sich hier aufhaltende Familienangehörige über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt (BGE 139 I 130 E. 1.2, 137 I 284 E. 1.3, 135 I 143 E. 1.3, 130 II 281 E. 3.1; BGr, 5. April 2016, 2C_281/2016, E. 2.2).

Hat die in der Schweiz anwesende Person einen Anspruch auf Verlängerung ihrer eigenen Aufenthaltsbewilligung (ein gefestigtes Aufenthaltsrecht) und können die Betroffenen sich gestützt auf Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV grundsätzlich auf einen Anspruch auf Familiennachzug berufen, haben die zuständigen Behörden nicht nur in pflichtgemässem Ermessen nach Art. 44 AIG über das Nachzugsbegehren zu entscheiden, sondern dürfen sie den anbegehrten Nachzug nur aus guten Gründen verweigern.

3.2 Die Vorinstanz erwägt zu Recht, dass der Beschwerdeführer 2 aus seiner Ehe mit F einen nachehelichen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ableiten könne und insofern über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht im Sinn von Art. 8 Abs. 1 EMRK verfüge; zudem habe er eine intakte und gelebte Beziehung zum Beschwerdeführer 1.

3.3 Das Bundesgericht hat in BGE 137 I 284 E. 2.7 die Voraussetzungen im Einzelnen benannt, unter denen der Nachzug minderjähriger Kinder eines Ausländers mit gefestigtem Aufenthaltsrecht gestützt auf Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV zu bewilligen ist. Es sind dies im Wesentlichen die in Art. 44 lit. a–c AIG für die ermessensweise Bewilligung des Nachzugs von Personen mit Aufenthaltsbewilligung vorgesehenen Bedingungen sowie die Einhaltung der Nachzugsfristen (bzw. das Vorliegen wichtiger Gründe bei verstrichener Frist) gemäss Art. 47 AIG bzw. Art. 73 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR. 142.201). Sodann darf der Nachzug nicht in klarer Missachtung des Wohls sowie der familiären Bindungen des Kinds erfolgen, wobei auch die bisherige Beziehung zwischen den nachziehenden Eltern und den Kindern sowie die Betreuungsmöglichkeiten in der Schweiz zu berücksichtigen sind. Schliesslich darf die Wahrnehmung des Anspruchs nicht rechtsmissbräuchlich erscheinen und kein Widerrufsgrund nach Art. 62 AIG vorliegen.

4.  

4.1 Vorliegend ist zunächst strittig, ob das Nachzugsgesuch fristgerecht gestellt wurde. Nach Art. 47 Abs. 1 AIG muss der Anspruch auf Familiennachzug innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden; Kinder über zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden. Die Fristen beginnen gemäss Art. 47 Abs. 3 lit. b AIG bei Familienangehörigen von Ausländerinnen und Ausländern mit der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses.

4.2 Das Familienverhältnis zwischen den Beschwerdeführern bestand ab der Geburt des Beschwerdeführers 1. Die Nachzugsfrist begann deshalb bei erstmaliger Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer 2 bzw. am 24. November 2010 zu laufen und endete am 23. November 2015.

Entgegen der Beschwerde führt der Umstand, dass das Bezirksgericht D in Abänderung seines Urteils vom 11. März 2010 das alleinige elterliche Sorgerecht für den Beschwerdeführer 1 von der Kindsmutter auf den Beschwerdeführer 2 übertrug, nicht dazu, dass eine neue Nachzugsfrist ausgelöst worden wäre (vgl. VGr, 2. Oktober 2018, VB.2018.00497, E. 2.3 mit Hinweis auf BGr, 22. Oktober 2012, 2C_174/2012, E. 3.2).

4.3 Das Nachzugsgesuch vom 10. Juli 2018 ist somit klar verspätet. Dass der Beschwerdeführer 2 von der gesetzlichen Nachzugsfrist keine Kenntnis gehabt haben will bzw. ihn eine entsprechende Information des Solothurner Migrationsamts nicht erreicht haben soll, ändert daran nichts, lässt sich doch aus der gesetzlichen Informationspflicht nach Art. 56 AIG keine Verpflichtung der Behörden ableiten, ausländische Personen über sämtliche sie betreffenden Fristen aktiv zu informieren (BGr, 26. August 2013, 2C_97/2013, E. 4; VGr, 8. Oktober 2014, VB.2014.00495, E. 4.2.3; VGr, 23. Juli 2014, VB.2014.00355, E. 2.3.3).

5.  

5.1 Ausserhalb der ordentlichen Nachzugsfristen kommt ein Familiennachzug nach Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG bzw. Art. 73 Abs. 3 Satz 1 VZAE nur in Betracht, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden. Wichtige familiäre Gründe liegen gemäss Art. 75 VZAE vor, wenn das Kindswohl nur durch einen Familiennachzug gewahrt werden kann. Wird das Nachzugsbegehren erst nach vielen Jahren der Trennung gestellt, sind die gesamten Umstände in Bezug auf die persönliche und familiäre Situation des Kinds sowie seine Integrationschancen und Entfaltungsmöglichkeiten in der Schweiz zu berücksichtigen. Von Bedeutung sind namentlich das Alter des Kinds, sein Ausbildungsniveau und seine sprachlichen Kenntnisse, aber auch die gegenwärtige Betreuungssituation bzw. deren Änderung (beispielsweise wegen Todes der bisherigen Betreuungsperson). Die Gefahr einer Entwurzelung und daraus folgender Integrationsschwierigkeiten erscheinen dabei umso wahrscheinlicher, je älter das Kind ist (vgl. zum Ganzen BGE 133 II 6 E. 3.1.1 f.; ferner VGr, 11. November 2015, VB.2015.00563, E. 3.1).

5.2 Umstritten ist, ob ein wichtiger Grund für einen nachträglichen Familiennachzug anzunehmen ist und in diesem Zusammenhang, welche Betreuungsmöglichkeiten im Heimatland des Beschwerdeführers 1 bestehen und wie sich die bisherigen Betreuungsverhältnisse gestalteten.

5.3  

5.3.1 Nach den Ausführungen der Beschwerdeführer lebten der Beschwerdeführer 2 und die Kindsmutter bei der Geburt des Beschwerdeführers 1 in H. Im Jahr 2009 sei die Familie "arbeitsbedingt" nach D bzw. dort an die I-Strasse 01 gezogen. Die Ehe sei kurz darauf gescheitert; der Beschwerdeführer 2 habe fortan bei seinem damaligen Arbeitgeber gewohnt. Nach der Scheidung sei die Kindsmutter mit dem Beschwerdeführer 1 noch bis im November 2011 an der bisherigen Adresse in D wohnhaft geblieben und dann "arbeitsbedingt" nach J (K-Strasse 02) gezogen. Im Juni 2014 sei sie mit dem Beschwerdeführer 1 nach L (M-Strasse 03) gezogen. L grenzt direkt an D, wo die Eltern des Beschwerdeführers 2 bzw. die Grosseltern des Beschwerdeführers 1 zu einer ähnlichen Zeit wie Letzterer und die Kindsmutter, mithin im Jahr 2014 Wohnsitz genommen haben sollen. Seit September 2014 besuchte der Beschwerdeführer 1 den Kindergarten bzw. seit September 2015 die Schule in D.

Der Beschwerdeführer 2 brachte gegenüber dem Beschwerdegegner am 25. Juli 2018 vor, er habe nach der Trennung von der Kindsmutter zunächst fast keinen Kontakt mehr zu dieser oder dem Beschwerdeführer 1 gehabt. Auch habe er lange Zeit keine Alimente für seinen Sohn zahlen können, weshalb dieser finanziell von seinen (des Beschwerdeführers 2) Eltern sowie den Grosseltern mütterlicherseits unterstützt worden sei. Erst als seine Eltern auch nach D gezogen seien, habe er auf Druck seines Vaters wieder eine Beziehung zu seinem Sohn aufgebaut. Sein Vater habe darauf bestanden, dass er den Beschwerdeführer 1 anlässlich von Familienbesuchen auch zu den Grosseltern bringe und mit ihm Ausflüge unternehme. Später habe der Beschwerdeführer 1 ihn auch in der Schweiz besucht. Er bereue sehr, bei seinem Sohn "so viel verpasst" zu haben. Der Beschwerdeführer 1 habe schliesslich den Wunsch geäussert, bei ihm (dem Beschwerdeführer 2) zu wohnen. Er habe ihm damit gezeigt, dass er ihm verziehen habe, ihn im Stich gelassen zu haben. Die Kindsmutter habe dem Wunsch des Beschwerdeführers 1 nicht im Weg stehen wollen und deshalb einer Übertragung des Sorgerechts zugestimmt. In ihrer Vernehmlassung vom 8. Januar 2019 zur Rekursantwort des Beschwerdegegners brachten die Beschwerdeführer vor, die Kindsmutter habe am 18. Dezember 2018 einen Staatsangehörigen von N geheiratet und wohne inzwischen in N. Es lebe nun kein Elternteil des Beschwerdeführers 2 mehr in Serbien, weshalb er dorthin nicht zurückkehren könne. Die Kindsmutter könne schon aufgrund des fehlenden Sorgerechts ihren Sohn nicht nach N nachziehen und sei auch nicht gewillt, diesen wieder zu sich zu nehmen. Die Vorinstanz forderte die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. Januar 2019 auf, verschiedene Fragen betreffend unter anderem die partnerschaftliche Beziehung bzw. Ehe der Kindsmutter zu beantworten und diverse Unterlagen, namentlich den Aufenthaltstitel in N und eine aktuelle Wohnsitzbestätigung der Kindsmutter, einen Auszug aus dem Familienbüchlein sowie eine Passkopie des Ehemanns der Kindsmutter beizubringen und darzulegen, weshalb eine Übersiedlung des Beschwerdeführers 1 mit seiner Mutter nicht in Betracht gezogen worden und der Beschwerdegegner im Nachzugsgesuch nicht auf die Heirats- und Umzugspläne der Kindsmutter hingewiesen worden sei.

Mit Schreiben vom 15. April 2019 liessen die Beschwerdeführer gegenüber der Vorinstanz ausführen, der Beschwerdeführer 2 habe die Kindsmutter nach Erhalt der Ausgangsverfügung kontaktiert, um ihr mitzuteilen, dass der Beschwerdeführer 1 allenfalls nicht in der Schweiz bleiben könne, sondern ausreisen müsse. Diese habe darauf geantwortet, der Beschwerdeführer 1 könne nicht zu ihr bzw. nach Serbien zurückkehren, weil sie selber nach N ausreise, um dort zu heiraten und zu leben. Der Beschwerdeführer 2 habe von den entsprechenden Plänen zuvor nichts gewusst. Die Kindsmutter habe ihm sodann lediglich mitgeteilt, sie und ihr Verlobter seien nicht bereit, den Beschwerdeführer 1 mit nach N zu nehmen. Er wisse deshalb nicht, ob die Kindsmutter und ihr Ehemann keine Möglichkeit hätten, den Beschwerdeführer 1 bei sich aufzunehmen, oder ob die Ehegatten bzw. die Kindsmutter oder deren Ehemann schlicht nicht bereit seien, weiterhin für das Kind zu sorgen. Die Kindsmutter habe sodann die Beantwortung der meisten an sie weitergeleiteten Fragen dahingehend beantwortet, "dass dies ihre Privatsache sei", weshalb es dem Beschwerdeführer 2 auch bislang nicht gelungen sei, Dokumente von ihr erhältlich zu machen. Nach Angaben der Kindsmutter sei deren Aufenthalt in N bislang nicht geregelt; eine Aufenthaltsbewilligung in N könne voraussichtlich bis Ende Mai 2019 nachgereicht werden. Einen Auszug aus dem Familienbüchlein hätten die Kindsmutter und ihr Ehemann dem Beschwerdeführer 2 nicht ausgehändigt; der Ehemann sei sodann nicht bereit gewesen, ihm eine Passkopie zu überlassen.

5.3.2 Die Vorinstanz erwägt, in einem am 8. Januar 2019 von den Beschwerdeführern beigebrachten Auszug aus dem Eheregister seien unverständlicherweise die Geburtsdaten der Kindsmutter und ihres Ehemanns nicht eingetragen worden. Auch liege noch keine Aufenthaltsbewilligung in N vor und sei geltend gemacht worden, die Kindsmutter weigere sich, "den einverlangten Auszug aus dem […] Familienbüchlein" beizubringen, aus dem das Geburtsdatum ihres Ehemanns hervorgegangen wäre. Angesichts der ungesicherten Angaben und des Nichteinreichens verlässlicher Beweisunterlagen könne nicht ausgeschlossen werden, dass es sich beim Auszug aus dem Eheregister um eine Fälschung handle. Es spreche vieles dafür, dass die Kindsmutter nach wie vor in Serbien lebe. Sinngemäss wirft sie den Beschwerdeführern sodann eine Verletzung der Mitwirkungspflicht vor.

5.3.3 Entgegen der Vorinstanz kann vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Kindsmutter in Serbien aufhalte. Zwar mutet in der Tat merkwürdig an, dass in der eingereichten Eheurkunde lediglich die Namen und Geburtsorte, nicht aber die Geburtsdaten der Ehegatten eingetragen wurden. Zu beachten ist aber, dass die Mitwirkungspflicht nicht dazu führt, dass die Behörde von ihrer Pflicht, den Sachverhalt von Amts wegen festzustellen, entbunden würde, und einer mitwirkungspflichtigen Person die Sachverhaltsermittlung nur soweit überbunden werden kann, als ihre Mitwirkung überhaupt zumutbar (und damit möglich) und verhältnismässig ist (Tarkan Göksu in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 90 N. 5 und 12, Letztere auch zum Folgenden). Insbesondere darf eine Behörde nicht untätig bleiben, wenn es für sie viel einfacher oder genauso schwer ist, ein Beweismittel zu beschaffen, oder wenn die ausländische Person das gewünschte Beweismittel trotz allen zumutbaren Bemühungen nicht beibringen konnte. Die Vorinstanz hätte demnach zumindest den Beschwerdeführern Gelegenheit geben müssen, ihre Bemühungen, die gewünschten Beweismittel beizubringen, darzulegen, oder selbst tätig werden müssen, zumal angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer 2 einräumt, sich nach der Trennung von der Kindsmutter jahrelang nicht um das Kind gekümmert und seiner Unterhaltsverpflichtung nicht nachgekommen zu sein, nicht ausgeschlossen erscheint, dass die Kindsmutter nun ihrerseits wenig kooperativ ist. Die Beschwerdeführer bringen sodann im vorliegenden Verfahren eine – authentisch erscheinende – Bestätigung der Migrationsbehörde in N vom 9. Mai 2019 bei, wonach die Kindsmutter am 8. Juli 2019 in einer lokalen Behörde in O vorstellig werden müsse. Es ist deshalb wahrscheinlich, dass die Kindsmutter jedenfalls seit ihrer Heirat im Dezember 2018 nicht mehr in Serbien, sondern in N lebt.

5.4 Entgegen dem sinngemässen Vorbringen der Beschwerde bildet freilich der Umstand, dass der Beschwerdeführer 1 heute in Serbien nicht mit seiner Mutter zusammenleben bzw. von dieser betreut werden könnte, keinen wichtigen Grund für einen nachträglichen Familiennachzug. Kein wichtiger Grund im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG bzw. Art. 73 Abs. 3 Satz 1 VZAE liegt nämlich dann vor, wenn dessen Eintritt durch die Kindseltern herbeigeführt wurde. Andernfalls liessen sich die Nachzugsfristen regelmässig umgehen, indem die bestehende Betreuung im Heimatland mutwillig beendet würde, um hernach geltend zu machen, es liege ein wichtiger Grund für einen nachträglichen Familiennachzug vor.

Hier haben die Kindseltern  den geltend gemachten wichtigen Grund selbst gesetzt: Zunächst ist festzuhalten, dass die Sorgerechtsübertragung von der Kindsmutter auf den Beschwerdeführer 2 soweit ersichtlich lediglich auf ein entsprechendes gemeinsames Begehren der Kindseltern zurückzuführen ist und mit Blick auf die von diesen geplante Übersiedlung des Beschwerdeführers 1 in die Schweiz vorgenommen wurde, ohne dass sich das zuständige serbische Gericht mit der Frage auseinandergesetzt hätte, ob die Neuregelung des Sorgerechts dem Kindswohl diene oder wenigstens damit vereinbar sei. Zum Zeitpunkt der Übertragung des Sorgerechts oder auch bei der Übersiedlung des Beschwerdeführers 1 in die Schweiz bestand hierfür keinerlei Veranlassung; vielmehr hätte das Kindswohl einen Verbleib des seit Geburt in Serbien wohnhaften und sozialisierten Beschwerdeführers 1, der überdies bislang erst seit wenigen Jahren sporadischen Kontakt zum Beschwerdeführer 2 hatte, bei seiner Mutter geboten. Der Beschwerdeführer 2 musste sodann schon aufgrund des Umstands, dass die ihm der hiesige Aufenthalt im Rahmen des Familien- bzw. Ehegattennachzugs erst nach einem mehrmonatigen Verfahren bewilligt worden war, um das Erfordernis einer Aufenthaltsbewilligung für einen Verbleib des Beschwerdeführers 1 in der Schweiz wissen. Dessen ungeachtet hat er seinen Sohn im Rahmen eines visumsfreien Aufenthalts zu sich geholt und erst nach dessen Einreise bzw. faktischer Übersiedlung um Bewilligung des Familiennachzugs ersucht. Ob der Beschwerdeführer 2 damals von den Nachzugsfristen oder den Heirats- und Umzugsplänen der Kindsmutter wusste, kann vorliegend offenbleiben. Die Änderung der Betreuungsverhältnisse im Heimatland ist hier jedenfalls nicht auf einen externen Grund zurückzuführen, sondern beruht einzig auf dem Willen und Vorgehen der Kindseltern, welche es überdies in der Hand gehabt hätten, diese Änderung rückgängig zu machen bzw. die vormaligen Betreuungsverhältnisse wiederherzustellen, nachdem der Beschwerdegegner das Nachzugsersuchen mit Verfügung vom 27. August 2018 – mithin mehrere Monate vor der Heirat der Kindsmutter – abgewiesen hatte. Die Berufung auf einen wichtigen familiären Grund bzw. die Änderung der Betreuungsverhältnisse im Heimatland ist vorliegend treuwidrig und verfängt nicht.

Sodann besteht im Heimatland eine zumutbare Betreuungsalternative:

5.5 Die Vorinstanz erwägt, da der Beschwerdeführer 1 den Kindergarten und die Primarschule in D besucht habe, bestehe der konkrete Verdacht, dass er vor seiner Ausreise in die Schweiz bei seinen in D ansässigen Grosseltern väterlicherseits und nicht bei seiner Mutter im rund acht Kilometer entfernten L gelebt habe. Die jahrelange finanzielle Unterstützung durch die Grosseltern verstärke diesen Verdacht. Auch dürfe nicht ausser Acht gelassen werden, dass die Kinder nach einer Scheidung der Eltern in Serbien traditionellerweise bzw. kulturbedingt häufig im Elternhaus des Vaters bzw. der Grosseltern väterlicherseits und nicht bei der Mutter lebten, welcher es so eher möglich sei, einen neuen Partner und häufig Versorger zu finden. Die Vorbringen der Beschwerdeführer seien nicht geeignet, den Verdacht auszuräumen, dass der Beschwerdeführer bei den Grosseltern gelebt habe, und es sei nicht dargetan, dass diese die Betreuung nicht weiterhin übernehmen könnten.

Vorliegend ergeben sich zunächst keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer 1 nach der Trennung bzw. Scheidung seiner Eltern nicht bei der sorgeberechtigten Mutter verblieben wäre. Gegen dieses von der Vorinstanz angeführte traditionelle Modell spricht vielmehr, dass die Kindsmutter anderthalb Jahre nach der Scheidung mit dem Beschwerdeführer 1 nach J zog, welche Stadt rund 200 Kilometer von D entfernt liegt. Dass der Beschwerdeführer 1 nach der Rückkehr mit seiner Mutter nach D nicht an der Adresse in L, sondern an jener der Grosseltern väterlicherseits in D angemeldet wurde und in der Folge dort eine Schule besuchte, welche in Gehdistanz zur Wohnadresse der Grosseltern liegt, spricht aber grundsätzlich dafür, dass der Beschwerdeführer 1 bei seinen Grosseltern väterlicherseits gelebt haben könnte. Die Anmeldung bei den Grosseltern soll gemäss einer Eingabe vom 15. April 2019 deshalb notwendig gewesen sein, weil die Kindsmutter bei einem Mann in L gelebt habe, ohne sich dort anzumelden, was eine Einschulung des Beschwerdeführers 1 vereitelt habe. Die Kindsmutter sei zum Zeitpunkt der Einschulung des Beschwerdeführers 1 in D erwerbstätig gewesen. Sie habe ihn deshalb am Morgen jeweils dort zur Schule bringen können; wenn ihre Arbeit länger als bis zum Schulschluss gedauert habe, sei der Beschwerdeführer 1 vom Grossvater väterlicherseits abgeholt worden und von der Kindsmutter nach Feierabend bei den Grosseltern abgeholt worden. Diese Behauptung ist zumindest seltsam und erklärt nicht überzeugend, weshalb der Beschwerdeführer 1 bei seinen Grosseltern angemeldet gewesen sein soll, ohne dort gewohnt zu haben. Wie es sich damit verhält, braucht jedoch nicht abschliessend geklärt zu werden.

Entgegen der Beschwerde (act. 2 pag. 9) ist nämlich nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer 1 bei einer Rückkehr nach Serbien künftig nicht bei seinen Grosseltern väterlicherseits leben bzw. von diesen betreut werden könnte, nachdem er sich unbestrittenermassen in den letzten Jahren regelmässig in deren Haushalt aufgehalten und von den Gross­-eltern zumindest mitbetreut wurde. Die Grosseltern pflegen schon seit Langem einen engen Kontakt zum Beschwerdeführer 1 und waren damit schon bisher enge Bezugspersonen. Die geltend gemachten gesundheitlichen Einschränkungen der erst 52-jährigen Grossmutter lassen zudem nicht auf eine Betreuungsunfähigkeit schliessen. Demgegenüber bedarf es in der Schweiz neben dem Beschwerdeführer 2 auch noch der Mitwirkung von dessen Bruder sowie der Patentante, um die Betreuung des Beschwerdeführers 1 sicherzustellen, was nicht auf eine stabile Betreuungssituation schliessen lässt. Sollte die bereits länger bestehende Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers 2 andauern und ein Sozialhilfebezug notwendig werden, drohte dem Beschwerdeführer 2 und damit auch dem Beschwerdeführer 1 zudem die Wegweisung aus der Schweiz, weshalb derzeit auch nicht ohne Weiteres als gesichert gelten kann, dass der Beschwerdeführer 1 überhaupt längerfristig in der Schweiz bleiben könnte.

6.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

7.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den unterliegenden Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung füreinander je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14 VRG; vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 14 N. 9, 11 und 16).

8.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig (BGr, 2. November 2017, 2C_260/2017, E. 1.1). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (siehe Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer 1 auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 8 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

5.    Mitteilung an …

Abweichende Meinung einer Minderheit der Kammer und der Gerichtsschreiberin:

(§ 71 VRG in Verbindung mit § 124 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010)

Eine Minderheit der Kammer und die Gerichtsschreiberin sind der Auffassung, die Be-schwerde sei gutzuheissen.

1.  

1.1 Entgegen der von der Kammermehrheit in E. 5.4 vertretenen Auffassung kann ein wichtiger Grund für einen nachträglichen Familiennachzug im Sinn des Art. 47 Abs. 4 AIG bzw. Art. 73 Abs. 3 Satz 1 VZAE nicht schon deshalb verneint werden, weil die Kindseltern dessen Eintritt herbeigeführt haben, ohne dass im konkreten Fall von einem mutwilligen Vorgehen der Kindseltern – mithin von einer treuwidrigen bzw. rechtsmissbräuchlichen Anrufung des wichtigen Grunds – auszugehen wäre.

1.2 Ein solch planmässiges Vorgehen ist vorliegend nicht anzunehmen: Aus zahlreichen anderen Verfahren ist bekannt, dass ausländische Personen häufig keine Kenntnis von den Nachzugsfristen des Art. 47 AIG haben. Der Beschwerdeführer 1 war bei seiner Übersiedlung in die Schweiz zehn Jahre alt. Wiewohl der Beschwerdeführer 2 zu jenem Zeitpunkt wusste oder wissen musste, dass der hiesige Aufenthalt seines Sohns bewilligungspflichtig sei, ist ihm zuzubilligen, dass er nicht mit Bewilligungshindernissen rechnete: Auf entsprechende Frage des Beschwerdegegners hin begründete der damals noch nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer 2 das Nachzugsgesuch für seinen Sohn dahingehend, dass sie beide wünschten, fortan zusammenzuleben. Die Kindsmutter habe dem nicht im Weg stehen wollen und deshalb einer Übertragung des Sorgerechts und dem Umzug des Sohns in die Schweiz zugestimmt. Die Begründung des Nachzugsgesuchs mit dem blossen Wunsch nach einem künftigen Zusammenleben deutet darauf hin, dass die Beschwerdeführer davon ausgingen, das ihrem Ersuchen ohne Weiteres stattgegeben würde. Sodann liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer 2 entgegen seiner Darstellung vorgängig zur Übersiedlung des Beschwerdeführers 1 in die Schweiz von den Heirats- oder Umzugsplänen der Kindsmutter gewusst hätte, machten die Beschwerdeführer doch noch in der Rekursschrift vom 27. September 2018 den hier infrage stehenden wichtigen Grund bzw. die Änderung der Betreuungsverhältnisse nicht geltend, sondern erblickten einen solchen in der Übertragung des Sorgerechts. Der Vertreter der Beschwerdeführer erwähnte vielmehr erstmals in einem Fristerstreckungsgesuch vom 6. November 2018, es seien noch weitere Auskünfte im Ausland einzuholen, und machte erst in der Rekursreplik vom 8. Januar 2019 eine massgebliche Änderung des Sachverhalts geltend.

1.3 Zusammenfassend ist somit davon auszugehen, dass die durch den Wegzug der Kindsmutter bewirkte Änderung der Betreuungsverhältnisse im Heimatland nicht zur Umgehung der ausländerrechtlichen Bestimmungen geplant und vollzogen wurde, sondern sich daraus ergab, dass die Kindseltern davon ausgingen, der Beschwerdeführer 1 könne nach Übertragung des Sorgerechts auf den Beschwerdeführer 2 bei diesem leben, und sich die Kindsmutter in der Annahme, es sei nun am Beschwerdeführer 2, sich um das gemeinsame Kind zu kümmern, dazu entschloss, – allein – zu ihrem Ehemann nach N zu übersiedeln. Somit ist zu prüfen, ob in der Änderung der bisherigen Betreuungsverhältnisse ein wichtiger Grund für einen nachträglichen Familiennachzug liegt.

2.  

Entgegen der Kammermehrheit haben die Beschwerdeführer den besonderen Umstand, dass der Beschwerdeführer 1 nach dem Wegzug aus J nicht in L, dem Wohnort der Kindsmutter, sondern in D angemeldet wurde, nachvollziehbar erklärt: Dadurch konnte der Beschwerdeführer 1 eine Schule in der Nähe des Wohnorts seiner Grosseltern väterlicherseits besuchen, was wiederum deren Unterstützung der alleinerziehenden, erwerbstätigen Kindsmutter bei der Betreuung des Beschwerdeführers erlaubte. Ein solches Arrangement bzw. das mit der Anmeldung verbundene Einwirken auf die Schulzuteilung erscheint vor dem Hintergrund, dass die Kindsmutter, welche in J in unmittelbarer Nähe ihrer eigenen Eltern lebte, nach dem Umzug nach L nicht mehr auf deren Hilfe zurückgreifen konnte, durchaus plausibel. Dass die Grosseltern väterlicherseits die Kindsmutter bei der Betreuung des Beschwerdeführers 1 unterstützt haben, lässt nicht ohne Weiteres darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer 1 inskünftig bei ihnen bzw. in D aufwachsen könne: Der Beschwerdeführer 1 bedarf angesichts seines Alters noch erheblich mehr Betreuung, als bisher von den Grosseltern geleistet worden sein mag. Inwiefern die mit Blick auf ihr Alter möglicherweise selbst noch berufstätigen Grosseltern hierfür nur schon in zeitlicher Hinsicht verfügbar wären, ist nicht bekannt. In den kommenden Jahren wird sich der Betreuungsaufwand allenfalls zeitlich verringern, jedoch bleiben aufgrund der bevorstehenden Pubertät und der Berufsfindung noch während Jahren intensive Betreuungsleistungen erforderlich. Weil eine Betreuung durch die Mutter in Serbien und damit im bisherigen Umfeld angesichts deren Übersiedlung nach N offensichtlich ausser Betracht fällt, ist vorliegend nicht nur eine Änderung der Betreuungssituation, sondern auch ein Wechsel in ein dem Beschwerdeführer 2 bisher fremdes Land faktisch unabdingbar.

Auf eine künftige Betreuung durch die Mutter an ihrem heutigen Wohnort in N kann der Beschwerdeführer 1 aus verschiedenen Gründen nicht verwiesen werden: Zum einen scheinen sich sowohl die Kindsmutter als auch deren Ehegatte der Aufnahme des Beschwerdeführers 1 in den ehelichen Haushalt zu widersetzen. Die Kindsmutter führte in einem Schreiben vom 4. Juni 2019 aus, sie könne ihren Sohn nicht zu sich nach N nehmen. Sie habe bislang weder Arbeit noch eine eigene Wohnung oder Erspartes und sei auch des dortigen Sprache nicht mächtig. Ihr Ehemann sei "noch von alter Schule und auch nicht bereit, ein Kind aufzuziehen, das nicht sein eigenes Fleisch und Blut" sei. Es sei nicht absehbar, wann sie finanziell unabhängig sein oder ihr Ehemann ihren Sohn akzeptieren werde. Zum anderen führte die Rückkehr zur Mutter vorliegend wie dargelegt nicht dazu, dass der Beschwerdeführer 1 in ein ihm vertrautes sprachliches oder kulturelles Umfeld zurückkehren könnte. Vielmehr müsste er auch diesfalls in einen ihm fremden Sprach- und Kulturkreis übersiedeln. Angesichts der als schwierig zu wertenden Situation der – selbst noch in keiner Weise integriert erscheinenden – Kindsmutter ist zu befürchten, dass er bei einer Übersiedlung nach N mit erheblichen Integrationsschwierigkeiten konfrontiert und bei deren Überwindung mit Blick auf die ablehnende Haltung des Stiefvaters weitestgehend auf sich gestellt wäre. Insgesamt erscheint eine solche Lösung mit Blick auf das Kindswohl nicht vertretbar.

Das Kindswohl gebietet hier vielmehr einen Nachzug in die bzw. Verbleib des Beschwerdeführers 1 in der Schweiz, wo er die Möglichkeit hat, mit dem Beschwerdeführer 2 und damit demjenigen Elternteil aufzuwachsen, der willens und in der Lage ist, ihm die notwendige Fürsorge und Erziehung angedeihen zu lassen. Der Beschwerdeführer 2 lebt seit knapp neun Jahren in die Schweiz und hat wohl in seiner Jugend acht Jahre in Deutschland verbracht. Es ist davon auszugehen, dass er sehr gut deutsch versteht und spricht und auch im Übrigen gut in die hiesigen Verhältnisse integriert ist. Es dürfte ihm deshalb möglich sein, seinen heute elfjährigen Sohn dabei zu unterstützen, sich hier schulisch und auch sonst zu integrieren. Positiv auf die Integrationschancen des Beschwerdeführers 1 dürfte sich sodann auswirken, dass er in Serbien (teilweise sehr) gute schulische Leistungen zeigte und auch sein schulisches Engagement und Verhalten zu Lob Anlass gaben. Demgegenüber sind keine Umstände ersichtlich, welche konkrete Integrationsschwierigkeiten erwarten lassen. Angesichts der Umstände, namentlich des Wegzugs der Kindsmutter aus Serbien bzw. dem damit verbundenen Verlust des bisherigen Betreuungsmodells, liegen somit wichtige Gründe für einen ausnahmsweisen nachträglichen Familiennachzug vor.

Dass der alleinerziehende Beschwerdeführer 2 als Vollzeiterwerbstätiger von Verwandten bei der Betreuung seines Sohns unterstützt wurde oder dieser die schulergänzende Betreuung besuchen soll(te), spricht nicht gegen einen Familiennachzug; vielmehr konnten die Beschwerdeführer ein als tragfähig zu beurteilendes Konzept für die ergänzende ausserschulische Betreuung darlegen. Auch die Wohnsituation spricht nicht gegen einen Nachzug des Beschwerdeführers 1 in die Schweiz. Unter Berücksichtigung schliesslich der gelebten Beziehung zwischen den Beschwerdeführern sind die Voraussetzungen des Art. 44 AIG mithin erfüllt. Ein Widerrufsgrund liegt nicht vor und ist auch nicht konkret absehbar. Schliesslich erscheint das Nachzugsgesuch wie dargelegt nicht missbräuchlich. Der Familiennachzug ist daher zu bewilligen.