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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
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VB.2019.00403
Verfügung
des Einzelrichters
vom 25. September 2019
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiberin
Cornelia Moser.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt B, vertreten
durch die Sozialbehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
I.
A wird seit Juli 2018
von der Stadt B mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt. Mit Beschluss vom
5. März 2019 lehnte die Sozialbehörde der Stadt B die rückwirkende
Übernahme der monatlichen Kosten für die von A verwendete Hautcreme (Hautcreme
C) ab. Gegen diesen Beschluss gelangte A mit Rekurs an den Bezirksrat B. Dieser
sistierte am 2. Mai 2019 auf Gesuch der Stadt B hin das Rekursverfahren
bis zum 27. Mai 2019 und beschloss, dass für das Rekursverfahren keine
vorsorglichen Massnahmen angeordnet werden.
Diesen Beschluss des Bezirksrats focht A mit Beschwerde
vom 7. Mai 2019 beim Verwaltungsgericht an. Dieses hiess die Beschwerde
mit Entscheid vom heutigen Datum teilweise gut und wies die Stadt B im Rahmen
vorsorglicher Massnahmen an, die Kosten für die Hautcreme C für die Dauer des
vor dem Bezirksrat hängigen Rekursverfahrens als situationsbedingte Leistungen
einstweilen zu übernehmen. Im Übrigen schrieb das Verwaltungsgericht die
Beschwerde als gegenstandslos geworden ab, soweit es darauf eintrat
(VB.2019.00292).
Mit weiterem Beschluss
vom 2. April 2019 lehnte die Sozialbehörde der Stadt B die Kostenübernahme
für fünf Augensprays D in der Höhe von insgesamt Fr. 99.50 ab.
II.
Gegen den Beschluss der Sozialbehörde der Stadt B erhob A
mit Schreiben vom 15. April 2019 Rekurs beim Bezirksrat B. Der Bezirksrat
nahm den Rekurs unter der Nr. 02 entgegen. Die Stadt B beantragte wiederum
die Sistierung des Verfahrens. Am 24. Mai 2019 beschloss der Bezirksrat
die Verfahren 02 und 01 zu vereinigen (Dispositiv-Ziffer I) und hob den
Beschluss des Bezirksrats B vom 2. Mai 2019 auf (Dispositiv-Ziffer II).
Sodann wies er die Sozialbehörde B an, den Bericht über die vertrauensärztliche
Untersuchung von A unmittelbar nach seinem Eingang dem Bezirksrat
weiterzuleiten.
III.
Mit Schreiben vom 17. Juni
2019 erhob A Beschwerde ans Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die
Aufhebung des Bezirksratsbeschlusses. Der Bezirksrat B beantragte mit
Vernehmlassung vom 21. Juni 2019, es sei nicht auf die Beschwerde
einzutreten. Die Stadt B, vertreten durch die Sozialbehörde B, reichte am 11. Juli
2019 ihre Beschwerdeantwort ein. Darin stellt sie den Antrag, die Beschwerde
sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Daraufhin liessen sich die
Parteien nicht mehr vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG)
für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Mit Blick auf den Fr. 20'000.-
nicht übersteigenden Streitwert und in Ermangelung eines Falles von
grundsätzlicher Bedeutung ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b
Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 VRG).
2.
2.1 Die
Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist zulässig gegen Anordnungen, die das
Verfahren abschliessen (§ 19a Abs. 1 i. V. m.
§ 41 Abs. 3 VRG). Teil-, Vor- und Zwischenentscheide sind nur unter
den sinngemäss geltenden Voraussetzungen von Art. 91–93 des Bundesgesetzes
über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) anfechtbar (§ 19a
Abs. 2 i. V. m. § 41 Abs. 3
VRG). Beim vorliegend angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine
verfahrensleitende Anordnung, soweit die Rekursverfahren vereinigt wurden und
die Beschwerdegegnerin angewiesen wurde, den Bericht dem Bezirksrat
einzureichen, und damit nicht um einen End-, sondern um einen Zwischenentscheid
(Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014
[Kommentar VRG], § 19a N. 31). Solche der vorliegenden Art lassen
sich nur mit Beschwerde anfechten, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden
Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Das
Herbeiführen eines sofortigen Entscheids (Art. 93 Abs. 1 lit. b
BGG) ist demgegenüber in derartigen Konstellationen von vornherein ausgeschlossen.
2.2 Ein nicht
wiedergutzumachender Nachteil nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG
muss ein gewisses Gewicht aufweisen und auch mit einem für die
rechtsmittelergreifende Partei günstigen Endentscheid nicht oder nicht
vollständig behebbar sein (RB 1998 Nr. 33; VGr, 27. November 2002,
VB.2002.00169, E. 2b; vgl. Nicolas von Werdt, in: Hansjörg Seiler et al.
[Hrsg.], Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. A., Bern 2015, Art. 93
N. 19).
2.2.1
Anordnungen über Beweismassnahmen im Rahmen der Sachverhaltsabklärung haben
in der Regel keinen voraussichtlich nicht behebbaren Nachteil zur Folge (BGE
134 III 188 E. 2.3). Dies gilt insbesondere dann, wenn der
Beschwerdeführer betreffend die Beweismassnahme nicht mitwirkungspflichtig ist;
und auch die Mitwirkungspflicht begründet grundsätzlich keinen solchen
Nachteil, es sei denn, es drohe dadurch ein Eingriff in ein Grundrecht
(Bertschi, § 19a N. 48; Karl Spühler/Heinz Aemisegger, in: Karl
Spühler et al. [Hrsg.], Bundesgerichtsgesetz [BGG], Praxiskommentar, 2. A.,
Zürich/St. Gallen 2013, Art. 93 N. 19; VGr, 17. Mai 2018,
VB.2017.00806, E. 2.3.4).
2.2.2
Aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes haben die Rekursbehörden von Amtes
wegen die notwendig erscheinenden Sachverhaltsabklärungen zu treffen (§ 7
Abs. 1 VRG). Bei der Abklärung des Sachverhalts trifft die am Verfahren
Beteiligten eine Mitwirkungspflicht (§ 7 Abs. 2 VRG). Vorliegend ist
die Beschwerdegegnerin Adressatin der vom Bezirksrat verfügten Anweisung, den
Bericht über die von ihr veranlasste vertrauensärztliche Untersuchung
einzureichen. Erst wenn die Beschwerdegegnerin der Anweisung des Bezirksrats
nicht nachkommt oder aufgrund des fehlenden Berichts nicht nachkommen kann, ist
es am Bezirksrat, im Rahmen weiterer Sachverhaltsabklärungen und unter Wahrung
der Verhältnismässigkeit allenfalls eine vertrauensärztliche Untersuchung des
Beschwerdeführers anzuordnen. Die blosse Möglichkeit dieses weiteren Schritts
begründet allerdings aktuell noch keinen Nachteil im oben genannten Sinn und
damit keine Anfechtbarkeit der gegenüber der Beschwerdegegnerin verfügten Aufforderung
zur Einreichung des Berichts. Obwohl die vertrauensärztliche Untersuchung einen
Zusammenhang zur Anordnung des Bezirksrats aufweist und die Untersuchung an
sich einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil begründen könnte (vgl. VGr, 23. August
2001, VB.2001.00236, E. 1b), wurde sie nicht vom Bezirksrat angeordnet,
sondern dieser verlangt nur den allfälligen Bericht darüber. Vielmehr ist die
vertrauensärztliche Untersuchung gerade Gegenstand der mit Rekurs im Verfahren 02
angefochtenen Verfügung vom 2. April 2019. Die an die Beschwerdegegnerin
adressierte Anweisung im vorliegend angefochtenen vorinstanzlichen
Zwischenentscheid hat jedenfalls keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil für
den Beschwerdeführer zur Folge.
2.3 Die Vereinigung
von zwei Verfahren geht in der Regel nicht mit einem nicht wiedergutzumachenden
Nachteil einher, soweit nicht eine Verletzung des Beschleunigungsgebots geltend
gemacht wird (vgl. Martin Bertschi/Kaspar Plüss, Kommentar VRG, §§ 4–31
N. 56 f.). Eine aus der Verfahrensvereinigung resultierende und mit
dem Beschleunigungsgebot unvereinbare Verfahrensverzögerung macht der
Beschwerdeführer allerdings nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich.
Vielmehr beruft er sich darauf, dass sein Rekurs betreffend Augentropfen nichts
mit dem Rekurs betreffend Hauttrockenheit zu tun habe. Daraus ergibt sich kein
nicht wiedergutzumachender Nachteil.
2.4
Insofern ist mangels eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils auf
die Beschwerde gegen die Verfahrensvereinigung sowie gegen die Anweisung an die
Beschwerdegegnerin, dem Bezirksrat den Bericht über die vertrauensärztliche
Untersuchung einzureichen, nicht einzutreten.
2.5 Zur
Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist berechtigt, wer durch die angefochtene
Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse an deren
Änderung oder Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1
VRG). Als aktuell gilt das Rechtsschutzinteresse nur dann, wenn der erlittene
Nachteil im Zeitpunkt der Beurteilung durch das Verwaltungsgericht noch besteht
und durch die Aufhebung des angefochtenen Hoheitsakts beseitigt würde (vgl. Bertschi, § 21 N. 24).
2.6 Der
Beschwerdeführer wendet sich gegen Dispositiv-Ziffer II des Beschlusses
vom 24. Mai 2019, womit der Beschluss des Bezirksrats B vom 2. Mai
2019 aufgehoben wurde. Der Beschluss vom 2. Mai 2019 hatte die Sistierung
des Rekursverfahrens sowie die Anordnung vorsorglicher Massnahmen zum
Gegenstand. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Beschluss mit Schreiben vom
7. Mai 2019 Beschwerde ans Verwaltungsgericht.
2.7 Im
Beschluss vom 24. Mai 2019 äusserte sich der Bezirksrat in Bezug auf den
Beschluss vom 2. Mai 2019 nur zur Sistierung, weshalb davon auszugehen
ist, dass er mit der Aufhebung im Wesentlichen nur die Aufhebung der Sistierung
beabsichtigte, ansonsten er bezüglich der vorsorglichen Massnahmen
Ersatzanordnungen hätte treffen müssen. Die Anordnung vorsorglicher Massnahmen
war sodann auch Gegenstand im Verfahren VB.2019.00292, wobei dem
diesbezüglichen Begehren des Beschwerdeführers entsprochen wurde. Damit aber
fehlt es bezüglich Dispositiv-Ziffer II des angefochtenen vorinstanzlichen
Beschlusses am erforderlichen Rechtsschutzinteresse.
3.
Zusammenfassend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (§
65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Da das
Nichteintreten keine materielle Prüfung der Begehren zur Folge hatte,
rechtfertigt es sich, die Gerichtsgebühr angemessen zu reduzieren (§ 3
Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 der Gebührenverordnung des
Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018).
4.
Zur Rechtsmittelbelehrung im nachstehenden
Beschlussdispositiv ist Folgendes zu erläutern: Da der angefochtene Entscheid
der Vorinstanz einen Zwischenentscheid darstellt, ist der vorliegende dazu
seinerseits ein solcher; das Bundesgericht lässt sich daher im Sinn des Art. 93
Abs. 1 BGG nur anrufen, wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil
drohte
oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen
könnte und so einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein
weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Bertschi, § 19a N. 31 f.
und 48; VGr, 21. April 2016, VB.2015.00305, E. 9).
Demgemäss verfügt der
Einzelrichter:
1. Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 250.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 370.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Gegen diese
Verfügung kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern,
einzureichen.
5. Mitteilung an…