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Geschäftsnummer: VB.2019.00403  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 25.09.2019
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid des Bezirksrats.

Kein nicht wiedergutzumachender Nachteil durch die Anordnung von Beweismassnahmen, gemäss denen die Beschwerdegegnerin den vertrauensärztlichen Bericht einzureichen hat (E. 2.2). Ebenfalls geht die Vereinigung der beiden Rekursverfahren nicht mit einem nicht wiedergutzumachenden Nachteil einher (E. 2.3).
An der Aufhebung des vorinstanzlichen Beschlusses, soweit der Bezirksrat seinen früheren Beschluss über die Sistierung aufgehoben hatte, besteht kein Rechtschutzinteresse, da sich der Beschwerdeführer gegen die Sistierung gewehrt hatte (E. 3).

Nichteintreten.

 
Stichworte:
BEWEISMASSNAHMEN
NICHT WIEDERGUTZUMACHENDER NACHTEIL
RECHTSSCHUTZINTERESSE
SOZIALHILFE
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
ZWISCHENENTSCHEID
Rechtsnormen:
Art. 93 Abs. I lit. a BGG
§ 19a Abs. I VRG
§ 21 Abs. I VRG
§ 41 Abs. III VRG
§ 49 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 5
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2019.00403

 

 

 

Verfügung

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 25. September 2019

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiberin Cornelia Moser.

 

 

 

In Sachen

 

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Stadt B, vertreten durch die Sozialbehörde,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Sozialhilfe,

 

hat sich ergeben:

I.  

A wird seit Juli 2018 von der Stadt B mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt. Mit Beschluss vom 5. März 2019 lehnte die Sozialbehörde der Stadt B die rückwirkende Übernahme der monatlichen Kosten für die von A verwendete Hautcreme (Hautcreme C) ab. Gegen diesen Beschluss gelangte A mit Rekurs an den Bezirksrat B. Dieser sistierte am 2. Mai 2019 auf Gesuch der Stadt B hin das Rekursverfahren bis zum 27. Mai 2019 und beschloss, dass für das Rekursverfahren keine vorsorglichen Massnahmen angeordnet werden.

Diesen Beschluss des Bezirksrats focht A mit Beschwerde vom 7. Mai 2019 beim Verwaltungsgericht an. Dieses hiess die Beschwerde mit Entscheid vom heutigen Datum teilweise gut und wies die Stadt B im Rahmen vorsorglicher Massnahmen an, die Kosten für die Hautcreme C für die Dauer des vor dem Bezirksrat hängigen Rekursverfahrens als situationsbedingte Leistungen einstweilen zu übernehmen. Im Übrigen schrieb das Verwaltungsgericht die Beschwerde als gegenstandslos geworden ab, soweit es darauf eintrat (VB.2019.00292).

Mit weiterem Beschluss vom 2. April 2019 lehnte die Sozialbehörde der Stadt B die Kostenübernahme für fünf Augensprays D in der Höhe von insgesamt Fr. 99.50 ab.

II.  

Gegen den Beschluss der Sozialbehörde der Stadt B erhob A mit Schreiben vom 15. April 2019 Rekurs beim Bezirksrat B. Der Bezirksrat nahm den Rekurs unter der Nr. 02 entgegen. Die Stadt B beantragte wiederum die Sistierung des Verfahrens. Am 24. Mai 2019 beschloss der Bezirksrat die Verfahren 02 und 01 zu vereinigen (Dispositiv-Ziffer I) und hob den Beschluss des Bezirksrats B vom 2. Mai 2019 auf (Dispositiv-Ziffer II). Sodann wies er die Sozialbehörde B an, den Bericht über die vertrauensärztliche Untersuchung von A unmittelbar nach seinem Eingang dem Bezirksrat weiterzuleiten.

III.  

Mit Schreiben vom 17. Juni 2019 erhob A Beschwerde ans Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Bezirksratsbeschlusses. Der Bezirksrat B beantragte mit Vernehmlassung vom 21. Juni 2019, es sei nicht auf die Beschwerde einzutreten. Die Stadt B, vertreten durch die Sozialbehörde B, reichte am 11. Juli 2019 ihre Beschwerdeantwort ein. Darin stellt sie den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Daraufhin liessen sich die Parteien nicht mehr vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Mit Blick auf den Fr. 20'000.- nicht übersteigenden Streitwert und in Ermangelung eines Falles von grundsätzlicher Bedeutung ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 VRG).

2.  

2.1 Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist zulässig gegen Anordnungen, die das Verfahren abschliessen (§ 19a Abs. 1 i. V. m. § 41 Abs. 3 VRG). Teil-, Vor- und Zwischenentscheide sind nur unter den sinngemäss geltenden Voraussetzungen von Art. 91–93 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) anfechtbar (§ 19a Abs. 2 i. V. m. § 41 Abs. 3 VRG). Beim vorliegend angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine verfahrensleitende Anordnung, soweit die Rekursverfahren vereinigt wurden und die Beschwerdegegnerin angewiesen wurde, den Bericht dem Bezirksrat einzureichen, und damit nicht um einen End-, sondern um einen Zwischenentscheid (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19a N. 31). Solche der vorliegenden Art lassen sich nur mit Beschwerde anfechten, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Das Herbeiführen eines sofortigen Entscheids (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG) ist demgegenüber in derartigen Konstellationen von vornherein ausgeschlossen.

2.2 Ein nicht wiedergutzumachender Nachteil nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss ein gewisses Gewicht aufweisen und auch mit einem für die rechtsmittelergreifende Partei günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig behebbar sein (RB 1998 Nr. 33; VGr, 27. November 2002, VB.2002.00169, E. 2b; vgl. Nicolas von Werdt, in: Hansjörg Seiler et al. [Hrsg.], Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. A., Bern 2015, Art. 93 N. 19).

2.2.1 Anordnungen über Beweismassnahmen im Rahmen der Sachverhaltsabklärung haben in der Regel keinen voraussichtlich nicht behebbaren Nachteil zur Folge (BGE 134 III 188 E. 2.3). Dies gilt insbesondere dann, wenn der Beschwerdeführer betreffend die Beweismassnahme nicht mitwirkungspflichtig ist; und auch die Mitwirkungspflicht begründet grundsätzlich keinen solchen Nachteil, es sei denn, es drohe dadurch ein Eingriff in ein Grundrecht (Bertschi, § 19a N. 48; Karl Spühler/Heinz Aemisegger, in: Karl Spühler et al. [Hrsg.], Bundesgerichtsgesetz [BGG], Praxiskommentar, 2. A., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 93 N. 19; VGr, 17. Mai 2018, VB.2017.00806, E. 2.3.4).

2.2.2 Aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes haben die Rekursbehörden von Amtes wegen die notwendig erscheinenden Sachverhaltsabklärungen zu treffen (§ 7 Abs. 1 VRG). Bei der Abklärung des Sachverhalts trifft die am Verfahren Beteiligten eine Mitwirkungspflicht (§ 7 Abs. 2 VRG). Vorliegend ist die Beschwerdegegnerin Adressatin der vom Bezirksrat verfügten Anweisung, den Bericht über die von ihr veranlasste vertrauensärztliche Untersuchung einzureichen. Erst wenn die Beschwerdegegnerin der Anweisung des Bezirksrats nicht nachkommt oder aufgrund des fehlenden Berichts nicht nachkommen kann, ist es am Bezirksrat, im Rahmen weiterer Sachverhaltsabklärungen und unter Wahrung der Verhältnismässigkeit allenfalls eine vertrauensärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers anzuordnen. Die blosse Möglichkeit dieses weiteren Schritts begründet allerdings aktuell noch keinen Nachteil im oben genannten Sinn und damit keine Anfechtbarkeit der gegenüber der Beschwerdegegnerin verfügten Aufforderung zur Einreichung des Berichts. Obwohl die vertrauensärztliche Untersuchung einen Zusammenhang zur Anordnung des Bezirksrats aufweist und die Untersuchung an sich einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil begründen könnte (vgl. VGr, 23. August 2001, VB.2001.00236, E. 1b), wurde sie nicht vom Bezirksrat angeordnet, sondern dieser verlangt nur den allfälligen Bericht darüber. Vielmehr ist die vertrauensärztliche Untersuchung gerade Gegenstand der mit Rekurs im Verfahren 02 angefochtenen Verfügung vom 2. April 2019. Die an die Beschwerdegegnerin adressierte Anweisung im vorliegend angefochtenen vorinstanzlichen Zwischenentscheid hat jedenfalls keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil für den Beschwerdeführer zur Folge.

2.3 Die Vereinigung von zwei Verfahren geht in der Regel nicht mit einem nicht wiedergutzumachenden Nachteil einher, soweit nicht eine Verletzung des Beschleunigungsgebots geltend gemacht wird (vgl. Martin Bertschi/Kaspar Plüss, Kommentar VRG, §§ 4–31 N. 56 f.). Eine aus der Verfahrensvereinigung resultierende und mit dem Beschleunigungsgebot unvereinbare Verfahrensverzögerung macht der Beschwerdeführer allerdings nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Vielmehr beruft er sich darauf, dass sein Rekurs betreffend Augentropfen nichts mit dem Rekurs betreffend Hauttrockenheit zu tun habe. Daraus ergibt sich kein nicht wiedergutzumachender Nachteil.

2.4 Insofern ist mangels eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils auf die Beschwerde gegen die Verfahrensvereinigung sowie gegen die Anweisung an die Beschwerdegegnerin, dem Bezirksrat den Bericht über die vertrauensärztliche Untersuchung einzureichen, nicht einzutreten.

2.5 Zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Als aktuell gilt das Rechtsschutzinteresse nur dann, wenn der erlittene Nachteil im Zeitpunkt der Beurteilung durch das Verwaltungsgericht noch besteht und durch die Aufhebung des angefochtenen Hoheitsakts beseitigt würde (vgl. Bertschi, § 21 N. 24).

2.6 Der Beschwerdeführer wendet sich gegen Dispositiv-Ziffer II des Beschlusses vom 24. Mai 2019, womit der Beschluss des Bezirksrats B vom 2. Mai 2019 aufgehoben wurde. Der Beschluss vom 2. Mai 2019 hatte die Sistierung des Rekursverfahrens sowie die Anordnung vorsorglicher Massnahmen zum Gegenstand. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Beschluss mit Schreiben vom 7. Mai 2019 Beschwerde ans Verwaltungsgericht.

2.7 Im Beschluss vom 24. Mai 2019 äusserte sich der Bezirksrat in Bezug auf den Beschluss vom 2. Mai 2019 nur zur Sistierung, weshalb davon auszugehen ist, dass er mit der Aufhebung im Wesentlichen nur die Aufhebung der Sistierung beabsichtigte, ansonsten er bezüglich der vorsorglichen Massnahmen Ersatzanordnungen hätte treffen müssen. Die Anordnung vorsorglicher Massnahmen war sodann auch Gegenstand im Verfahren VB.2019.00292, wobei dem diesbezüglichen Begehren des Beschwerdeführers entsprochen wurde. Damit aber fehlt es bezüglich Dispositiv-Ziffer II des angefochtenen vorinstanzlichen Beschlusses am erforderlichen Rechtsschutzinteresse.

3.  

Zusammenfassend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Da das Nichteintreten keine materielle Prüfung der Begehren zur Folge hatte, rechtfertigt es sich, die Gerichtsgebühr angemessen zu reduzieren (§ 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018).

4.  

Zur Rechtsmittelbelehrung im nachstehenden Beschlussdispositiv ist Folgendes zu erläutern: Da der angefochtene Entscheid der Vorinstanz einen Zwischenentscheid darstellt, ist der vorliegende dazu seinerseits ein solcher; das Bundesgericht lässt sich daher im Sinn des Art. 93 Abs. 1 BGG nur anrufen, wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil drohte
oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen könnte und so einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Bertschi, § 19a N. 31 f. und 48; VGr, 21. April 2016, VB.2015.00305, E. 9).

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    250.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    120.--     Zustellkosten,
Fr.    370.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen diese Verfügung kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.    Mitteilung an…