{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2020-06-11", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2019-00405_2020-06-11.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220305&W10_KEY=13823212&nTrefferzeile=25&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "5380d05302cc7dd6bf708db9aca2e349"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2019.00405"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 11.06.2020  VB.2019.00405"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 11.06.2020  VB.2019.00405"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 11.06.2020  VB.2019.00405"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung/Wiedererw\u00e4gung | [Die rechtskr\u00e4ftig weggewiesene Beschwerdef\u00fchrerin ersucht um Wiedererw\u00e4gung des migrationsrechtlichen Entscheids betreffend die Nichtverl\u00e4ngerung ihrer Aufenthaltsbewilligung, weil sie wegen des 2016 erfolgten Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts \u00fcber ihren Sohn, den Beschwerdef\u00fchrer, nicht gemeinsam mit diesem ausreisen d\u00fcrfe.] Der Beschwerdef\u00fchrer ist ebenfalls rechtskr\u00e4ftig weggewiesen und hat die Schweiz gemeinsam mit der Mutter zu verlassen. Die zust\u00e4ndige KESB kann die Ausreise des Knaben somit nicht verhindern, sondern hat einzig auf Basis des Wegweisungsentscheids zu pr\u00fcfen, wie das Kindswohl bis zur Ausreise und in deren Rahmen am besten gewahrt werden kann. Die Umst\u00e4nde lassen sich insofern nicht mit denjenigen vergleichen, welche dem von der Beschwerdef\u00fchrerin zu ihren Gunsten angerufenen Bundesgerichtsentscheid vom 12. Februar 2020 (2C_800/2018) zugrunde lagen, fehlte es dort doch an einer gegen das Kind gerichteten ausl\u00e4nderrechtlichen Verf\u00fcgung, sodass die Wegweisung der Mutter zur Trennung vom fremdplatzierten aufenthaltsberechtigten Kind gef\u00fchrt h\u00e4tte. Das Verhalten der Beschwerdef\u00fchrerin legt zudem nahe, dass sie in rechtsmissbr\u00e4uchlicher Weise zwecks Verl\u00e4ngerung ihres Anwesenheitsrechts auf die Aufrechterhaltung der Kindesschutzmassnahme hinwirkt, zumal sie es bislang \u00fcber Monate hinweg unterlassen hat, konkrete Schritte zur Regelung ihrer Zukunft zu treffen und die Ausreise des Beschwerdef\u00fchrers in die Wege zu leiten (zum Ganzen E. 4.3 f.). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 02:27:01", "Checksum": "e7c02ef42cfba0574004b3966aa68de6"}