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Geschäftsnummer: VB.2019.00409  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 09.01.2020
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist am Bundesgericht noch hängig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung (Wiedererwägungsgesuch)


[Wiedererwägung. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des straffälligen Bechwerdeführers und seine Wegweisung aus der Schweiz wurden vom Bundesgericht bestätigt.]

Die vom Beschwerdeführer behauptete Mitgliedschaft bei der PKK ist weiterhin nicht belegt. Eine allgemeine und pauschal vorgetragene Sachverhaltsdarstsellung genügt nicht, um darüber Beweis abnehmen zu können. Im Beschwerdeverfahren gilt eine abgeschwächte Untersuchungspflicht, da die Verfahrensbeteiligten einer zusätzlichen Mitwirkungspflicht in Form einer Begründungs- bzw. Substanziierungspflicht unterliegen (E. 2.5). Ebenso wenig ist belegt, dass sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers seit dem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid bedeutend verschlechtert hat. Es hätte am mitwirkungspflichtigen Beschwerdeführer gelegen, seine allgemeinen Vorbringen mit entsprechenden Unterlagen zu untermauern und dem Gericht einen allenfalls anstehenden medizinischen Eingriff zu dokumentieren (E. 2.6). Schliesslich hat sich die soziale Situation des Beschwerdeführers in der Schweiz und der Türkei auch nicht massgeblich verändert, womit auch unter diesem Gesichtspunkt keine relevante Änderung des Sachverhalts vorliegt, welche eien Änderung des rechtskräftigen Entscheids zugunsten des Beschwerdeführers rechtfertigte (E. 2.7).

Abweisung UP/URB.
Abweisung.
 
Stichworte:
TÜRKEI
WIEDERERWÄGUNG
WIEDERERWÄGUNGSGESUCH
Rechtsnormen:
Art. 29 BV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2019.00409

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 9. Januar 2020

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber David Henseler.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung (Wiedererwägungsgesuch),


 

hat sich ergeben:

I.  

A. A ist ein 1980 geborener Staatsangehöriger der Türkei. Im Jahr 1988 reiste er mit seinen Eltern und Geschwistern in die Schweiz ein, wo ihnen Asyl gewährt wurde. A wurde später eine Niederlassungsbewilligung erteilt.

B. Im Laufe seiner Anwesenheit erwirkte A folgende Strafen:

-          Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 19. August 1999: 45 Tage Haft, bedingt bei einer Probezeit von einem Jahr, und Busse von Fr. 500.- wegen verschiedener Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SR 741.01);

-          Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Horgen vom 28. Oktober 1999: fünf Tage Gefängnis, bedingt bei einer Probezeit von zwei Jahren, und Busse von Fr. 750.- wegen mehrfachen Fahrens ohne Fahrzeugausweis;

-          Urteil des Tribunal de police, République et Canton de Genève, vom 7. April 2003: sechs Monate Gefängnis sowie dreijährige Landesverweisung, beides bedingt bei einer Probezeit von drei Jahren, unter anderem wegen Diebstahls, Betrugs und Hausfriedensbruchs;

-          Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 15. Juli 2003: drei Monate Gefängnis und Busse von Fr. 500.- unter anderem wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Urkundenfälschung, mehrfacher Sachbeschädigung sowie Strassenverkehrsdelikten;

-          Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. September 2003: eineinhalb Jahre Gefängnis wegen mehrfachen Diebstahls und Hausfriedensbruchs sowie Ausnützung einer Notlage als Zusatzstrafe zur mit Urteil des Tribunal de police de Genève ausgefällten Strafe unter Aufschub des Vollzugs der Freiheitsstrafe zugunsten einer ambulanten Massnahme; mit Verfügung des Amts für Justizvollzug des Kantons Zürich vom 9. Oktober 2006 wurde der Vollzug der Massnahme eingestellt und derjenige der zu ihren Gunsten aufgeschobenen Freiheitsstrafen mit Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. Juli 2008 angeordnet;

-          Urteil des Bezirksgerichts Bremgarten vom 28. Oktober 2004 (bestätigt mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 24. Januar 2006): zweieinhalb Jahre Zuchthaus und Busse von Fr. 100.- als Teilzusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. September 2003 unter anderem wegen Raubes, Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 (SR 812.121) und mehrfacher schwerer Verkehrsdelikte;

-          Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 21. August 2006: 14 Tage Gefängnis wegen Sachbeschädigung;

-          Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 2. November 2011: zehn Monate Freiheitsstrafe, Geldstrafe von 30 Tagessätzen und Busse von Fr. 500.- teilweise als Zusatzstrafe zur mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 21. August 2006 ausgefällten Strafe wegen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfacher Verkehrsdelikte und mehrfacher Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes;

-          Strafbescheid des Procuratore Pubblico della Repubblica e Cantone Ticino vom 12. August 2013: fünf Monate Freiheitsstrafe wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs und betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage.

C. Am 27. Februar 2007 widerrief das Bundesamt für Migration (heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) zufolge der Straffälligkeit das Asyl von A.

D. Mit Verfügung vom 14. Juni 2013 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von A und wies ihn auf den Zeitpunkt seiner Entlassung aus dem Strafvollzug hin aus der Schweiz weg. Ende Juni 2013 erlitt A zufolge eines Sturzes aus dem Fenster eines 3. Stockwerks gravierende Verletzungen. Die Sicherheitsdirektion wies den gegen die genannte Verfügung gerichteten Rekurs am 18. Februar 2014 ab. Mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 2. Mai 2014 (VB.2014.00196 [nicht unter www.vgrzh.ch]) wurde A – in Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Probleme – aus der Schweiz weggewiesen und seine Niederlassungsbewilligung widerrufen; das Bundesgericht trat am 12. Juni 2014 (2C_567/2014) auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht ein.

E. Am 25. November 2016 wurde A vom Bezirksgericht Weinfelden zu sechs Jahren Freiheitsstrafe wegen mehrfachen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs und gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sowie des Versuchs dazu, mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz, der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch sowie mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung, teilweise in Zusatz zu früheren Strafurteilen, abzüglich 430 Tage Untersuchungshaft, verurteilt. Den Strafvollzug trat A am 28. Januar 2014 vorzeitig an.

F. Am 1. März 2019 ersuchte A das Migrationsamt um eine Härtefallbewilligung bzw. um vorzeitige Erteilung einer Niederlassungsbewilligung. Am 25. März 2019 wurde er aus dem Strafvollzug entlassen und in Ausschaffungshaft genommen. Am 5. März 2019 wies das Migrationsamt das Härtefallgesuch, welches es als Wiedererwägungsgesuch entgegennahm, ab.

II.
Am 10. April 2019 erhob A hiergegen Rekurs bei der Sicherheitsdirektion und beantragte, er sei vorläufig aufzunehmen bzw. es sei seine vorläufige Aufnahme beim SEM zu beantragen; eventualiter sei das Wiedererwägungsgesuch gutzuheissen. Sodann ersuchte er um unentgeltliche Rechtsvertretung und Prozessführung sowie um Aussetzung der Ausschaffungshandlungen. Die Sicherheitsdirektion wies den Rekurs am 10. Mai 2019 ab und ordnete an, dass A die Schweiz unverzüglich zu verlassen habe. Die Rekurskosten wurden A auferlegt, diese jedoch wegen Uneinbringlichkeit sofort abgeschrieben. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies die Sicherheitsdirektion zufolge Aussichtslosigkeit ab.

III.
Am 17. Juni 2019 beantragte A dem Verwaltungsgericht, es sei von seiner Ausschaffung abzusehen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren bzw. seine vorläufige Aufnahme beim SEM zu beantragen; eventualiter sei das Wiedererwägungsgesuch gutzuheissen. Sodann ersuchte er um unentgeltliche Rechtsvertretung und Prozessführung für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren und darum, von Vollzugshandlungen während des Verfahrens abzusehen. Schliesslich stellte er verschiedene Beweisanträge.

Das Verwaltungsgericht gewährte A mit Präsidialverfügung vom 20. Juni 2019 den prozeduralen Aufenthalt. Die Sicherheitsdirektion verzichtete mit Schreiben vom 9. Juli 2019 auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41–44 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Das in der Sache des Beschwerdeführers ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts (VB.2014.00196) vom 2. Mai 2014 erwuchs mit dem Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts (2C_567/2014) vom 12. Juni 2014 in Rechtskraft.

2.2 Ungeachtet dessen kann der Beschwerdeführer grundsätzlich jederzeit ein neues Bewilligungsgesuch einreichen, ausser dies erweise sich als trölerisch (BGE 130 II 493 [= Pra 94/2005 Nr. 99] E. 5). Wird dieses bewilligt, so lebt damit indessen nicht die frühere, rechtskräftig aufgehobene Bewilligung wieder auf, sondern es handelt sich um eine neue Bewilligung, für deren Erteilung die im betreffenden Zeitpunkt geltenden Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Es handelt sich dabei nicht um ein Wiedererwägungsgesuch, sondern um ein Gesuch um Erteilung einer neuen Bewilligung (vgl. BGr, 9. Februar 2015, 2C_644/2014, E. 1.3; VGr, 14. November 2019, VB.2019.00543, E. 3.2, auch zum Folgenden). Dieses wird auch als Gesuch um "Quasi‑Anpassung" bezeichnet, weil beantragt wird, auf eine negative, in die Zukunft wirkende Verfügung zurückzukommen, und die Regeln über die Anpassung formell rechtskräftiger Dauerverfügungen oder anderer in die Zukunft wirkender Verfügungen zur Anwendung gelangen (VGr, 3. September 2014, VB.2014.00390, E. 1.2). Unabhängig von der Bezeichnung dürfen neue Gesuche nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen; die Verwaltungsbehörde ist nur verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn sich die Rechtslage oder die tatsächlichen Umstände seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn die gesuchstellende Person erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihr im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (BGr, 9. Februar 2015, 2C_644/2014, E. 1.3; BGE 138 I 61 E. 4.3; 136 II 177 E. 2.1; VGr, 11. März 2015, VB.2014.00731, E. 1.2). Wesentlich ist eine Veränderung der Sachlage dann, wenn sie geeignet ist, ein anderes Ergebnis beim Entscheid in der Sache herbeizuführen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Entscheidend ist eine Gesamtbetrachtung.

2.3 Das Verwaltungsgericht erwog in seinem Urteil (VB.2014.00196) vom 2. Mai 2014, dass die fortgesetzte und teils erhebliche Straffälligkeit des Beschwerdeführers trotz den wiederholt auch unbedingt ausgesprochenen Strafen, unzähligen Vorstrafen und Probezeiten sowie auch einer ausländerrechtlichen Verwarnung von Uneinsichtigkeit in das eigene Fehlverhalten, von Unbelehrbarkeit und fehlender Bereitschaft, sich an die hierzulande geltende Rechtsordnung zu halten, zeuge. Dies werde durch Fachpersonen bestätigt, die die Rückfallgefahr dementsprechend und übereinstimmend allgemein als hoch einstuften und auch die Verübung von Gewaltdelikten nicht ausschlossen. Es bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers (VB.2014.00196, E. 4.3.3). Angesichts mangelhafter beruflicher bzw. wirtschaftlicher Integration, beträchtlicher Schulden, teilweiser Sozialhilfeabhängigkeit sowie fortgesetzter Straffälligkeit kam das Verwaltungsgericht trotz dem langen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz, seinen sozialen und familiären Beziehungen hier sowie seinen gesundheitlichen Problemen zum Schluss, dass die privaten Interessen des ledigen und kinderlosen Beschwerdeführers die öffentlichen Sicherheitsinteressen an seiner Wegweisung nicht überwiegen würden (VB.2014.00196, E. 4.4 f.).

Weiter erwog es, Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20), welche eine vorläufige Aufnahme rechtfertigen könnten, würden weder aufgrund der sturzbedingten gesundheitlichen Probleme noch aufgrund der Flüchtlingseigenschaft noch aufgrund der bloss unsubstanziiert behaupteten Mitgliedschaft bei der "Kurdischen Arbeiterpartei (PKK)" vorliegen. Nachdem sämtliche Familienangehörigen des Beschwerdeführers, einschliesslich des Vaters, dessentwegen der Familie 1988 der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden sei, bereits am 1. Februar 2006 auf diesen und das ihnen gewährte Asyl verzichtet hätten, sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch nicht (mehr) gefährdet sei (VB.2014.00196, E. 6 mit Hinweis auf die Einschätzung des SEM vom 2. November 2007 bzw. 11. Juni 2012; auch zum Folgenden). Der Beschwerdeführer könne sich ausserdem angesichts der Schwere der von ihm verübten Delikte wohl gar nicht auf das Rückschiebeverbot berufen, da er die Voraussetzungen gemäss Art. 5 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (SR 142.31) erfülle.

2.4 Eine wesentliche Veränderung des Sachverhalts oder der Rechtslage seit dem rechtskräftigen Widerruf der Niederlassungsbewilligung im Jahr 2014 ist vorliegend aus folgenden Gründen weder ersichtlich noch hinreichend dargetan:

2.5 Für die behauptete, seit 2006 bzw. seit seiner Ankunft in der Schweiz bestehende aktive Mitgliedschaft bei der PKK hat der Beschwerdeführer nach wie vor keinen Beleg vorgelegt. Er hat auch im vorliegenden Verfahren seine Behauptung und die sich daraus für ihn persönlich ergebende konkrete Gefährdung in der Türkei nicht substanziiert dargelegt. Die Mitgliedschaft im Kurdenverein C reicht nicht aus, um auf eine konkrete und individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers in der Türkei zu schliessen. Der Beschwerdeführer nimmt auch keinerlei Bezug darauf, dass seine Familienangehörigen bereits am 1. Februar 2006 auf den Flüchtlingsstatus und auf das ihnen gewährte Asyl verzichtet haben. Er schildert lediglich allgemein die Situation von Aleviten und Kurden in der Türkei. Diese pauschal vorgetragenen Sachdarstellungen genügen nicht, um darüber Beweis abnehmen zu können. Im Beschwerdeverfahren gilt eine abgeschwächte Untersuchungspflicht, da die Verfahrensbeteiligten einer zusätzlichen Mitwirkungspflicht in Form einer Begründungs- bzw. Substanziierungspflicht unterliegen (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 33; VGr, 7. März 2012, VB.2012.00096, E. 3.3). Von den beantragten Zeugenbefragungen sowie der beantragten Parteibefragung ist demnach abzusehen. Es ist – im Vergleich zum Wegweisungsurteil – nicht von einer verschärften Sicherheitslage für den Beschwerdeführer in der Türkei auszugehen.

2.6 Ebenso wenig ist belegt, dass sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers seit dem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid bedeutend verschlechtert hat. Aus medizinischen Berichten vom 19. Juli 2013 und 17. März 2014 geht hervor, dass sich der Gesundheitsschaden voraussichtlich innerhalb von ein bis zwei Jahren zurückbilden würde. Der Beschwerdeführer benötige derzeit (nur) Physiotherapie, erst nach der Haftentlassung sei eine Metallentfernung zu erwägen. Bei der entsprechenden Eigenmotivation sei ihm eine gute Prognose auf Heilung zu stellen. Zwar bringt der Beschwerdeführer in der Beschwerde vor, "invalid" und in der Türkei nicht erwerbsfähig zu sein. Im Härtefallgesuch brachte er demgegenüber vor, in der Schweiz arbeitsfähig zu sein und seinen Lebensunterhalt selbständig bestreiten zu können. Gleichzeitig machte er aber auch im Härtefallgesuch geltend, seine schwere Behinderung könne in der Türkei nicht adäquat behandelt werden. Ein aktueller Arztbericht wurde allerdings bis heute nicht eingereicht. Es fehlen substanziierte Darlegungen bezüglich einer Verschlechterung des Gesundheitszustands sowie tatsächlich benötigter medizinischer Massnahmen, welche eine Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz bedingen würden. Zwar erwähnte der Beschwerdeführer am 28. März 2019 gegenüber dem Zwangsmassnahmengericht, dass er dringend eine Operation benötige, in den Akten finden sich jedoch keine Hinweise auf eine bevorstehende bzw. kürzlich erfolgte Operation. Es hätte am mitwirkungspflichtigen Beschwerdeführer gelegen, seine allgemeinen Vorbringen mit entsprechenden Unterlagen zu untermauern und dem Gericht einen allenfalls anstehenden medizinischen Eingriff zu dokumentieren (Plüss, § 7 N. 105 in Verbindung mit Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 60 N. 3 f. + 6 f., § 50 N. 62). Von der Einholung eines ärztlichen Gutachtens oder einer Parteibefragung ist unter diesen Umständen abzusehen. Demnach ist davon auszugehen, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers keine relevante Veränderung des Sachverhalts darstellt, welche zu einem anderen Ergebnis der Interessenabwägung führen müsste bzw. eine Wiedererwägung der Wegweisung rechtfertigte.

2.7 Schliesslich hat sich die soziale Situation des Beschwerdeführers in der Schweiz und der Türkei auch nicht massgeblich verändert. Die grossen Schwierigkeiten eines Neuanfangs in der Türkei für den Beschwerdeführer waren im Wegweisungszeitpunkt hinlänglich bekannt und sind – entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers – in der damaligen Interessenabwägung gebührend gewichtet worden. Die Heimatentfremdung hat bereits zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Wegweisung des Beschwerdeführers bestanden. Die privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz sind verständlicherweise nach wie vor sehr gross, allerdings überwiegen die öffentlichen Sicherheitsinteressen an der Wegweisung des Beschwerdeführers ungebrochen, zumal dieser am 25. November 2016 zu einer sechsjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Das Strafgericht stellte ihm eine schlechte Prognose. Die im Strafregisterauszug vom 5. März 2019 aufgeführten Strafen belaufen sich auf insgesamt rund elf Jahre Freiheitsentzug. Eine relevante Änderung des Sachverhalts, welche es rechtfertigte, den rechtskräftigen Entscheid zugunsten des Beschwerdeführers zu revidieren, ist damit auch unter diesem Aspekt nicht erkennbar.

3.  

3.1 Da die Verurteilung zu einer langjährigen Freiheitsstrafe eine vorläufige Aufnahme, auch zufolge gesundheitlicher Gründe, ausschliesst (Art. 83 Abs. 7 lit. a und b AIG), erübrigt es sich, eine vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers beim SEM zu beantragen.

3.2 Die Erteilung einer Härtefallbewilligung ist ebenso davon abhängig, ob die öffentliche Sicherheit und Ordnung vom Gesuchsteller beachtet wird (Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 lit. a der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE, SR 142.201] und Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG). Aufgrund der erheblichen und wiederholten Delinquenz des Beschwerdeführers erweist es sich nicht als rechtsverletzend, ihm trotz gesundheitlichen Einschränkungen eine Härtefallbewilligung zu verwehren.

3.3 Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.

4.  

Gemäss dem Verfahrensausgang sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung ist nach dem Gesagten zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (§ 16 Abs. 1 VRG).

5.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig (BGr, 2. November 2017, 2C_260/2017, E. 1.1). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 5 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an …