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VB.2019.00410
Urteil
der 4. Kammer
vom 27. Februar 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben: I. A, ein 1982 geborener Staatsangehöriger Somalias, reiste Anfang Dezember 2005 in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Das Asylgesuch wurde im Mai 2006 abgewiesen, A jedoch infolge Unzumutbarkeit des Vollzugs seiner Wegweisung vorläufig aufgenommen. Ende März 2011 erhielt er aus humanitären Gründen eine – zuletzt bis am 9. Dezember 2018 verlängerte – Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich. Da A ab September 2012 von der Sozialhilfe hatte unterstützt werden müssen, wies ihn das Migrationsamt des Kantons Zürich mit Schreiben vom 17. März 2014 darauf hin, dass der Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung geprüft werde, falls er weiterhin nicht in der Lage sein sollte, seinen Lebensunterhalt aus eigenen Kräften und ohne Sozialhilfe zu bestreiten; mit Verfügung vom 23. März 2017 wurde er aus demselben Grund ausländerrechtlich verwarnt und ihm der Widerruf bzw. die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung angedroht. Nachdem der Sozialhilfebezug von A in der Folge bis Ende April 2018 – von zuletzt Fr. 94'921.50 im Februar 2017 – auf Fr. 120'403.15 angestiegen war, verweigerte ihm das Migrationsamt mit Verfügung vom 4. September 2018 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und setzte ihm zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis 3. Dezember 2018. II. Mit Entscheid vom 17. Mai 2019 hob die Sicherheitsdirektion die Verfügung des Migrationsamts vom 4. September 2018 in teilweiser Gutheissung eines dagegen erhobenen Rekurses insofern auf, als sie den Vollzug der Wegweisung betraf, und beauftragte das Migrationsamt, dem Staatssekretariat für Migration (SEM) nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids die vorläufige Aufnahme von A zu beantragen. Dem Gesuch von A um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung wurde (teilweise) stattgegeben und die diesem als unentgeltliche Rechtsbeiständin beigeordnete Vertreterin MLaw C mit Fr. 1'279.15 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse entschädigt; die Kosten des Rekursverfahrens von insgesamt Fr. 1'365.- wurden je zur Hälfte auf die Staatskasse genommen und A auferlegt sowie bezüglich des Letzteren unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht einstweilen ebenfalls auf die Staatskasse genommen. III. Am 19. Juni 2019 liess A Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid vom 17. Mai 2019 aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern; darüber hinaus ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 28. Juni 2019 auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort. Am 17. Juli und am 24. September 2019 reichte der Rechtsvertreter von A weitere Beweismittel und am 17. Februar 2020 eine Honorarnote nach. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen eines Amts etwa betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Der Beschwerdeführer hat – was unbestritten ist – nach den Bestimmungen des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 ([AIG, SR 142.20]) keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Da er sodann trotz seinem langjährigen hiesigen Aufenthalt keine besonders intensiven und über eine normale Integration hinausgehenden privaten Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur oder entsprechende vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären Bereich aufweist, sondern gegenteils in der Schweiz beruflich und sozial nur ungenügend integriert ist, (offene) Verlustscheine im Gesamtbetrag von über Fr. 25'000.- angehäuft hat und seit Jahren von der öffentlichen Hand unterstützt werden muss (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG), ergibt sich ein solcher Anspruch auch nicht aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101; vgl. BGr, 29. August 2019, 2C_832/2018, E. 3.2 [mit Hinweis] – 5. Oktober 2018, 2C_876/2018, E. 3.1 f. – 20. Juli 2018, 2C_1035/2017, E. 5.1 f. – 6. Juni 2018, 2C_251/2017, E. 2.4). 3. 3.1 Gemäss Art. 33 Abs. 3 AIG kann eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe gemäss Art. 62 AIG vorliegen. Die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung liegt bei ausländischen Personen, die – wie der Beschwerdeführer – keinen Aufenthaltsanspruch haben, im pflichtgemässen Ermessen der Ausländerbehörden (Tamara Nüssle in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 33 N. 33; ferner Peter Bolzli in: Marc Spescha et al., Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 33 AIG N. 7). In solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, der Entscheid sich insbesondere von sachfremden Motiven leiten lässt (vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 50 N. 25 ff.). 3.2 Nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG kann eine Aufenthaltsbewilligung unter anderem widerrufen werden, wenn eine ausländische Person oder eine Person, für die sie zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist. Der auf diese Bestimmung gestützte Widerruf der Bewilligung (bzw. deren Nichtverlängerung) fällt grundsätzlich in Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie für ihren Lebensunterhalt bzw. denjenigen ihrer Familie längerfristig wird aufkommen können. Neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen muss insofern als wesentliches Element auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht in die Beurteilung miteinbezogen werden; ausschlaggebend ist eine Prognose zur voraussichtlichen Entwicklung der finanziellen Situation in Berücksichtigung der realisierbaren Einkommensaussichten (zum Ganzen BGr, 11. September 2019, 2C_442/2019, E. 3.1 – 1. Februar 2019, 2C_83/2018, E. 3.1 – 16. November 2018, 2C_13/2018, E. 3.2 [je mit Hinweisen]). Ob und inwieweit die betroffene Person ein Verschulden an der Sozialhilfebedürftigkeit trifft, beschlägt dagegen nicht die Frage des Widerrufsgrunds, sondern die Verhältnismässigkeitsprüfung (BGr, 16. November 2018, 2C_13/2018, E. 3.2 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer bezieht seit September 2012 Sozialhilfe und musste bis April 2019 mit insgesamt Fr. 145'764.60 von der öffentlichen Hand unterstützt werden, was im Sinn der Rechtsprechung im Rahmen von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG als beachtlich erscheint (vgl. BGr, 2. Mai 2014, 2C_780/2013, E. 3.3.3 mit Hinweisen). Nachdem er zuletzt vor gut drei Jahren einer Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt nachging, seine bisher längste Beschäftigung – eine von April 2008 bis November 2010 dauernde Anstellung als Office-Mitarbeiter bei D – bereits über neun Jahre zurückliegt und er seither über alles gesehen nur gerade während maximal eineinhalb Jahren erwerbstätig war, besteht beim Beschwerdeführer zudem die konkrete Gefahr einer fortgesetzten Sozialhilfeabhängigkeit. Die Voraussetzungen des Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG sind demnach erfüllt. 3.3 Die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung ist indessen auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds nur zu verweigern, wenn sich diese Massnahme als verhältnismässig erweist. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung sind insbesondere die öffentlichen Interessen an einer Wegweisung und der Grad der Integration der ausländischen Person sowie ihre persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen (Art. 96 AIG). Ins Gewicht fallen deshalb auch die Nachteile, welche der vom Widerruf bzw. der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung betroffenen Person dadurch entstehen, dass sie in ihren Heimatstaat zurückkehren muss. Als Grundsatz ist davon auszugehen, dass der betroffenen Person aus der Rückkehrpflicht kein ernstlicher Nachteil erwächst; der Heimatstaat kann sich jedoch in kurz- oder längerfristiger Hinsicht mit wirtschaftlichen, sozialpolitischen oder umweltrelevanten Problemen konfrontiert sehen, die sich, je nach Ausmass, unterschiedlich stark auf die Lebensumstände der bzw. des Heimkehrenden auswirken können. Entsprechende Folgen sind nach ständiger Rechtsprechung bereits in die Verhältnismässigkeitsprüfung miteinzubeziehen, die zuständige Migrationsbehörde kann die Problematik nicht einfach in das Vollzugsverfahren der Wegweisung verschieben (zum Ganzen BGr, 6. März 2018, 2C_740/2017, E. 5.2.1 – 8. Januar 2018, 2C_396/2017, E. 7.6 – 2. Februar 2016, 2C_120/2015, E. 3.2). Dies hat – entgegen der Vorinstanz – auch dann zu gelten, wenn die betroffene ausländische Person schon früher einmal vorläufig aufgenommen worden war (vgl. VGr, 22. August 2019, VB.2019.00263, E. 2.4). Die Vorinstanz durfte es im Rahmen der hier anzustellenden Prüfung der privaten Interessen des Beschwerdeführers somit nicht einfach bei dem Hinweis belassen, jener "dürfte" in Anbetracht der aktuellen Sicherheitslage in seinem Heimatland bzw. insbesondere seiner Heimatstadt wohl "erneut vorläufig aufzunehmen sein", sondern hätte die Verhältnisse, welche der Beschwerdeführer in Somalia zu gewärtigen hätte, näher abklären (lassen) müssen. In diesem Zusammenhang sei denn auch darauf hingewiesen, dass kein genereller Vollzugsstopp für Somalia besteht und die Sicherheitslage im Land als äusserst komplex und volatil zu bezeichnen ist, sodass die Zumutbarkeit einer Wegweisung in das Land bei unterschiedlichen Personen und zu unterschiedlichen Zeitpunkten jeweils anders bzw. neu zu beurteilen ist (vgl. BVGr, 15. Januar 2020, E-6310/2017, E. 11.2, und 23. September 2019, D-1934/2019, E. 5.2.1). 3.4 Das Verwaltungsgericht enthält sich bei dieser Sachlage einer selbständigen Prüfung, weshalb der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (§ 64 Abs. 1 VRG). Diese wird erforderlichenfalls vorgängig beim SEM einen Amtsbericht zu den Verhältnissen im Heimatstaat sowie in der Heimatstadt des Beschwerdeführers einzuholen haben (vgl. BGr, 6. März 2018, 2C_740/2017, E. 5.2). Nach Beurteilung der dem Beschwerdeführer im Fall einer Wegweisung nach Somalia konkret drohenden Nachteile wird die Vorinstanz sodann nochmals eine eingehende Interessenabwägung vornehmen müssen. Hierzu gilt es ergänzend anzumerken, dass der Beschwerdeführer eine gewisse Initiative zur (Wieder-)Aufnahme eines auf Dauer ausgerichteten Erwerbs bzw. zur Verringerung der Sozialhilfe erkennen lässt, welchem Umstand die Vorinstanzen im Rahmen ihrer Interessenabwägung bislang zu wenig Beachtung schenkten (vgl. BGr, 11. März 2019, 2C_23/2018, E. 3.3.3 Abs. 3). So war der Beschwerdeführer bis ins Jahr 2018 zumindest immer wieder temporär beschäftigt, absolvierte mehrere Deutschkurse und nahm an insgesamt vier Basisbeschäftigungs- bzw. Arbeitsintegrationsprogrammen sowie drei Fachkursen im Bereich Hauswirtschaft (2012) und Gebäudeunterhaltsreinigung (2019) teil. Damit lässt sich zwar nicht sagen, dass den Beschwerdeführer an seinem langjährigen Sozialhilfebezug kein Verschulden träfe, dieses erscheint aber etwas relativiert. 4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Der Rekursentscheid vom 17. Mai 2019 ist aufzuheben, und die Sache ist im Sinn der Erwägungen zur ergänzenden Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sollte die Vorinstanz auch nach Vornahme der erforderlichen Abklärungen zum Schluss gelangen, dass die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers nicht zu verlängern sei, wird sie dem Beschwerdegegner abermals den Auftrag zu erteilen haben, dem SEM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu beantragen, weil dessen Position mit dem vorliegenden Entscheid keine Verschlechterung erfahren darf und ihm damit der Rechtsweg ans Bundesverwaltungsgericht geöffnet wäre. 5. 5.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 teilweise in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG; BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f. mit Hinweisen; Donatsch, § 64 N. 5). Desgleichen hat dieser dem Beschwerdeführer antragsgemäss eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen. 5.2 Aufgrund der Kostenauflage an den Beschwerdegegner wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren gegenstandslos. Der Beschwerdeführer ist sodann offenkundig mittellos, seine Beschwerde war nicht aussichtslos und eine Rechtsvertretung notwendig (§ 16 Abs. 1 f. VRG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren ist daher gutzuheissen und dem Beschwerdeführer in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht einen Aufwand von insgesamt Fr. 1'494.50 (inklusive Mehrwertsteuer) geltend, was angesichts der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Verfahrens als angemessen erscheint. Damit beträgt die im Beschwerdeverfahren zu gewährende Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands des Beschwerdeführers weniger als die diesem zugesprochene Parteientschädigung nach § 17 Abs. 2 VRG, weshalb die Parteientschädigung direkt dem Rechtsvertreter auszubezahlen ist. 6. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit – entgegen dem Vorstehenden – ein Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers geltend gemacht werden sollte, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig (BGr, 10. September 2018, 2C_7/2018, E. 1.2). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide sind dabei als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 BGG zu qualifizieren (BGE 138 I 143 E. 1.2, 133 V 477 E. 4.2). Sie sind daher vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 4. September 2018 wird im Sinn der Erwägungen aufgehoben und die Sache zum neuen Entscheid nach ergänzender Abklärung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt. 4. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 5. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird gutgeheissen, und dem Beschwerdeführer in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren beigegeben. 6. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, Rechtsanwalt B für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 7. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 6 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. 8. Mitteilung an … |