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Geschäftsnummer: VB.2019.00411  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 12.03.2020
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Widerruf der Niederlassungsbewilligung


[Widerruf der Niederlassungsbewilligung eines in der Schweiz geborenen und aufgewachsenen Ausländers der zweiten Generation] Der Beschwerdeführer war wegen versuchter schwerer Körperverletzung, Sachbeschädigung und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten (davon 24 bedingt vollziehbar) verurteilt worden. Gutheissung wegen überwiegender privater Interessen am Verbleib in der Schweiz.
 
Stichworte:
- keine -
Rechtsnormen:
- keine -
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2019.00411

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 12. März 2020

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Viviane Eggen­-
berger.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung,


 

hat sich ergeben:

I.  

A, ein 1990 in der Schweiz geborener Staatsangehöriger Nordmazedoniens, reiste am 17. April 1993 erneut in die Schweiz ein, worauf ihm im Familiennachzug die Niederlassungsbewilligung im Kanton Zürich erteilt wurde.

Am 26. Juli 2004, 29. August 2007, 27. Juni und 2. September 2008 wurden von der Jugendanwaltschaft der Bezirke C und D Erziehungsmassnahmen verfügt, nachdem A sich der Drohung, des verbotenen Waffentragens im Sinn der Waffengesetzgebung, der mehrfachen Gewaltdarstellung, der Hehlerei sowie des versuchten Diebstahls und des Mitfahrens in einem zum Gebrauch entwendeten Motorfahrzeug fehlbar gemacht hatte.

Am 12. Dezember 2008 wurde A des Hausfriedensbruchs, des mehrfachen geringfügigen Diebstahls sowie der mehrfachen Sachbeschädigung schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.- und einer Busse von Fr. 300.- belegt.

Am 30. November 2017 erwirkte A wegen versuchter schwerer Körperverletzung, Sachbeschädigung sowie mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten, davon 24 Monate bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren, eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 100.- sowie eine Busse von Fr. 800.-. Aufgrund dessen widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich am 30. November 2018 die Niederlassungsbewilligung von A und wies ihn nach Verbüssen der Haftstrafe aus der Schweiz weg.

II.

Die Sicherheitsdirektion wies den hiergegen erhobenen Rekurs am 17. Mai 2019 in der Hauptsache ab, auferlegte A die Verfahrenskosten von Fr. 1'365.- und versagte ihm eine Parteientschädigung. Sodann entzog sie einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung.

III.

Mit Beschwerde vom 19. Juni 2019 beantragte A dem Verwaltungsgericht im Wesentlichen, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und die Niederlassungsbewilligung nicht zu widerrufen. Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 27. Juni 2019 auf eine Vernehmlassung.

Mit Präsidialverfügung vom 24. Juni 2019 wurde der Wegweisungsvollzug von A bis auf Weiteres untersagt und dieser zur Sicherstellung der ihn allenfalls treffenden Verfahrenskosten aufgefordert. Nach Gewährung von Ratenzahlungen erfolgte die Sicherstellung fristgerecht.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, die dieser seitens der Vorinstanz entzogen worden war (vgl. § 55 in Verbindung mit § 25 VRG; act. 4 Dispositiv-Ziff. IV letzter Satz). Sofern dem Gesuch nicht bereits mit der Präsidialverfügung vom 24. Juni 2019 entsprochen wurde, wird es jedenfalls mit dem heutigen Endentscheid gegenstandslos.

1.3 Der Beschwerdeführer beantragt die Einholung verschiedener Beweismittel, die Befragung von Zeugen sowie die Anhörung seiner selbst. Wie sich im Folgenden zeigt, ist der Sachverhalt genügend erstellt; somit kann darauf verzichtet werden. Anzumerken bleibt, dass es bezüglich der beantragten Einholung von Dokumenten (Arztzeugnisse die Eltern des Beschwerdeführers betreffend sowie ein Arbeitszeugnis) am mitwirkungspflichtigen Beschwerdeführer gelegen hätte, diese einzureichen (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 105).

2.  

Der Widerruf von Niederlassungsbewilligungen richtet sich grundsätzlich nach dem Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20). Dabei ist vorliegend die bis Ende 2018 geltende Gesetzesfassung massgebend, weil in Widerrufsfällen auf den Zeitpunkt abzustellen ist, an dem die betroffene Person von der Einleitung eines diesbezüglichen Verfahrens Kenntnis erhalten hat (vgl. VGr, 19. Dezember 2018, VB.2018.00653, E. 2.1, und 6. März 2019, VB.2018.00512, E. 2).

3.  

3.1 Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn der Betroffene zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen ihn eine strafrechtliche Massnahme im Sinn der Art. 59–61 oder des Art. 64 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (SR 311.0) angeordnet wurde (Art. 62 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt als längerfristige Freiheitsstrafe eine solche von mehr als einem Jahr (BGE 135 II 377 E. 4.2, 139 I 145 E. 2.1), wobei unerheblich ist, ob die Strafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt zu vollziehen ist (BGr, 13. Februar 2015, 2C_685/2014, E. 4.4 f., und 27. Januar 2010, 2C_515/2009, E. 2.1).

Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte den Beschwerdeführer am 30. November 2017 wegen versuchter schwerer Körperverletzung, Sachbeschädigung sowie mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, wovon 24 Monate bedingt vollziehbar sind bei einer Probezeit von 2 Jahren, zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 100.- sowie zu einer Busse von Fr. 800.-. Damit hat der Beschwerdeführer den genannten Widerrufsgrund erfüllt.

3.2 Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht automatisch zum Widerruf bzw. der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Eine solche Massnahme ist nur gerechtfertigt, wenn sie unter Berücksichtigung der persönlichen und familiären Situation der ausländischen Person als verhältnismässig erscheint. Da sich ein Ausländer der zweiten Generation auf die Garantie des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101) berufen kann, ist überdies für eine rechtmässige Wegweisung dessen Abs. 2 zu beachten (VGr, 21. November 2018, VB.2018.00448, E. 4.1).

Landes- wie konventionsrechtlich sind hier namentlich die Natur des Fehlverhaltens der betroffenen Person, der Grad ihrer Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihr drohenden Nachteile zu berücksichtigen und ist der Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen zum Gast- wie zum Heimatstaat Rechnung zu tragen (vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG in der bis Ende Dezember 2018 geltenden Fassung [AS 2007 5496]; BGE 139 I 145 E. 2.4, 135 II 377 E. 4.3).

Die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person, die sich schon seit langer Zeit im Land befindet, soll aus Gründen der Verhältnismässigkeit nur mit Zurückhaltung widerrufen werden. Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn die Betroffenen hier geboren wurden und ihr ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht haben (BGr, 5. Dezember 2019, 2C_772/2019, E. 3.3, und 16. Dezember 2014, 2C_846/2014, E. 2.2; vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.2). Bei schweren Straftaten wiegt das öffentliche Interesse an einer Fernhaltung der ausländischen Person regelmässig schwer und muss selbst ein geringes Restrisiko von Beeinträchtigungen der dadurch gefährdeten Rechtsgüter nicht in Kauf genommen werden (BGE 139 I 16 E. 2.2.2, 139 I 31 E. 2.3.2). Für Legalprognosen in fremdenpolizeilicher Hinsicht kommt sodann mit Blick auf das im Vordergrund stehende Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ein strengerer Beurteilungsmassstab zum Tragen als im strafrechtlichen Sanktionenrecht (BGr, 23. Juli 2012, 2C_1026/2011, E. 4.2). Bei ausländischen Personen, die sich – wie der Beschwerdeführer – nicht auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681) berufen können, muss sodann nicht allein auf die Rückfallgefahr bzw. -wahrscheinlichkeit abgestellt, sondern kann auch generalpräventiven Überlegungen Rechnung getragen werden (BGr, 25. März 2011, 2C_28/2010, E. 2.3, und 23. Februar 2010, 2C_578/2009, E. 2.4 Abs. 2).

3.3 Ausgangspunkt und Massstab der ausländerrechtlichen Interessenabwägung ist in erster Linie die Schwere des Verschuldens, das sich in der Dauer der vom Strafgericht verhängten Freiheitsstrafe niederschlägt (BGE 129 II 215 E. 3.1; BGr, 23. April 2019, 2C_483/2018, E. 4.4 mit Hinweisen).

3.3.1 Dem Strafurteil des Obergerichts vom 30. November 2017 lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer attackierte am 31. August 2014 nach einer durchzechten Nacht in einem Bus in Zürich einen am Fenster sitzenden Fahrgast mit voller Wucht zweimal mit einer Bierflasche. Der Geschädigte erlitt dabei Prellungen sowie eine zehn Zentimeter lange und zwei Zentimeter tiefe Schnittwunde an der linken Gesichtshälfte. Infolge der Schläge wurde auch die Seitenscheibe des Busses beschädigt. Dem Angriff des Beschwerdeführers war eine Ermahnung des Fahrgastes vorausgegangen, weil Ersterer weibliche Fahrgäste verbal sexuell belästigt hatte. Der Fahrgast hatte ihn gebeten, damit aufzuhören, worauf der Beschwerdeführer ihm ins Gesicht schlug.

3.3.2 Das Obergericht ging von einem erheblichen bis beträchtlichen objektiven Tatverschulden aus. Der Beschwerdeführer habe mit Eventualvorsatz gehandelt, und es sei bloss einem Zufall zu verdanken, dass der Geschädigte nicht schwerer verletzt worden sei. In subjektiver Hinsicht relativierte das Strafgericht das Verschulden des Beschwerdeführers. Es sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Tatausführung unter Alkohol- und Kokaineinfluss gestanden habe. Insgesamt wiege das Tatverschulden bei der Körperverletzung mittelschwer bis erheblich. Als strafreduzierend würde sich seine aufrichtige Reue erweisen. Der Beschwerdeführer sehe ein, dass seine Tat völlig falsch und inakzeptabel sei. Er habe sich nach der Tat (von sich aus) beim Opfer entschuldigt, und dieses habe ihm verziehen. Vorstrafen würden keine vorliegen bis auf die Jugendstrafe vom 12. Dezember 2008, welche nicht zu seinen Lasten zu berücksichtigen sei und keinen Einfluss auf die Legalprognose habe bzw. bei der es sich um eine Bagatelle gehandelt habe (kleinere Einbrüche und Diebstahl sowie Sachbeschädigung). Das Obergericht stellte dem Beschwerdeführer eine günstige Prognose und gewährte ihm den teilbedingten Strafvollzug.

3.3.3 Es besteht aufgrund des Strafmasses sowie der Art des begangenen Delikts (Gewaltdelikt) ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers. Diesem sind dessen private Interessen gegenüberzustellen.

3.3.4 Der Beschwerdeführer wurde in der Schweiz geboren und lebt seit seinem dritten Altersjahr ausschliesslich in der Schweiz, mithin seit 27 Jahren. Die Dauer seines Aufenthalts fällt bei der Verhältnismässigkeitsprüfung demnach deutlich zu seinen Gunsten ins Gewicht (vgl. BGr, 26. Oktober 2018, 2C_779/2017, E. 4.1 mit Hinweis). Der Beschwerdeführer wurde hier sozialisiert. Er ist ledig und gesund. Er spricht Deutsch und Schweizerdeutsch. Er hat hier die obligatorischen Schulen besucht. Seit vier Jahren arbeitet er in Festanstellung bei der Firma E als Lüftungsmonteur. Er beabsichtigt eigenen Angaben zufolge, die Lehre als Lüftungsmonteur nachzuholen. Er ist eng verbunden mit seinen Eltern und seinem in der Schweiz lebenden Bruder sowie mit seinen zahlreichen Freunden hier. Sein bester Freund sei Schweizer. Er beabsichtigt, seine hier niedergelassene Verlobte bald zu heiraten. In seiner Freizeit lese, jogge oder schwimme er. Der Beschwerdeführer hat demnach offenkundig ein gewichtiges Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz. Die Schweiz und das hiesige soziale Umfeld verlassen zu müssen, würde den Beschwerdeführer äusserst hart treffen.

3.3.5 Mit Nordmazedonien verbindet den Beschwerdeführer neben seiner Staatsbürgerschaft nur wenig. Er spricht zwar Albanisch, unterhält jedoch keine enge Beziehung zum Heimatland seiner Eltern. Er ist seit Jahren nicht mehr in Mazedonien gewesen und hat offenbar keinen Kontakt zu seinem älteren Bruder, welcher dorthin ausgewiesen wurde, oder zu anderen Verwandten in Nordmazedonien. Die soziale Eingliederung des Beschwerdeführers in der Heimat ist aus diesen Gründen als gefährdet einzustufen.

3.3.6 Die Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz ist als durchzogen einzuschätzen. Er gab in seiner Jugend wiederholt zu Klagen Anlass, welche Erziehungsmassnahmen nach sich zogen. Das zweite und dritte Sekundarschuljahr besuchte er nach Erziehungsproblemen in einem Schulheim. Anschliessend fand er keine Lehrstelle und arbeitete für verschiedene Arbeitgeber. Sozialhilfe hat er nie bezogen. Allerdings hat er gemäss eigenen Angaben Schulden angehäuft. Am 12. Dezember 2008 wurde er zu einer Jugendstrafe verurteilt. Danach ist er bis zur Tat am 31. August 2014 nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten. Weder für die Jugendstrafe noch für die Schulden wurde er jedoch je ausländerrechtlich verwarnt. Die das Wegweisungsverfahren auslösende Verurteilung ist das einzige Gewaltdelikt, welches er sodann bereits vor mehr als fünf Jahre begangen hat. Seither hat er sich weitgehend wohlverhalten und hat Alkohol und Kokain abgeschworen. Das Strafgericht stellte ihm eine günstige Prognose. Er konnte den zu vollziehenden Teil der Haftstrafe vom 19. Februar 2019 bis längstens am 15. Januar 2020 in Halbgefangenschaft. Der (undatierte) Führungsbericht der Vollzugsanstalt fällt positiv aus. Diesem Bericht ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer ein einwandfreies Verhalten an den Tag gelegt und sich gut in die Gemeinschaft eingefügt habe, sich sogar für einen anderen Mitgefangenen eingesetzt habe. Der Beschwerdeführer habe nie diszipliniert werden müssen. Er sei bereit, an seiner Persönlichkeit sowie seiner kriminellen Vergangenheit zu arbeiten. Er habe sich für das deliktsorientierte Interventionsprogramm angemeldet. Dem Beschwerdeführer kann deshalb auch in migrationsrechtlicher Hinsicht eine günstige Prognose gestellt werden: Er bereut seine Tat und ist veränderungsbereit. Er arbeitet nunmehr seit vier Jahren beim gleichen Arbeitgeber. Die Rückfallgefahr ist deshalb nicht als gross einzustufen, was sich verringernd auf das öffentliche Interesse an seiner Entfernung auswirkt.

3.3.7 Unter Würdigung aller Umstände überwiegen seine privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz die öffentlichen Interessen an seiner Wegweisung. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers erweist sich (gegenwärtig) als unverhältnismässig. Der Beschwerdeführer ist jedoch mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass ein Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung jederzeit möglich bleibt, sollte er erneut delinquieren oder durch sein Verhalten einen anderen Widerrufsgrund setzen. Er ist entsprechend ausländerrechtlich zu verwarnen. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen.

4.  

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 teilweise in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Desgleichen hat dieser antragsgemäss eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 2'000.- für das Rekurs- sowie Fr. 1'500.- für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Beschwerdegegners vom 30. November 2018 und Dispositiv-Ziff. I sowie III des Rekursentscheids vom 17. Mai 2019 werden aufgehoben. In Abänderung der Dispositiv-Ziff. II des Rekursentscheids werden die Rekurskosten dem Beschwerdegegner auferlegt.

2.    Der Beschwerdeführer wird verwarnt.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.   2'000.--;        die übrigen Kosten betragen:
Fr.        95.--         Zustellkosten,
Fr.   2'095.--         Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt. Die vom Beschwerdeführer geleistete Kaution von Fr. 2'070.- wird diesem nach Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.

5.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren insgesamt eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.- zu bezahlen.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

7.    Mitteilung an …