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Geschäftsnummer: VB.2019.00412  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 04.12.2019
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 07.07.2020 gutgeheissen und den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufgehoben.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung


[Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung infolge Sozialhilfeabhängigkeit] Die Beschwerdeführerin hat seit November 2010 bis April 2019 Sozialhilfeleistungen von rund Fr. 680'000.- bezogen; mittel- bis langfristig ist keine Ablösung von der Sozialhilfe erkennbar. Der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG ist erfüllt (E. 2). Der Beschwerdeführerin war ab August 2017 ein Arbeitspensum von mindestens 50 % zumutbar. Soweit ersichtlich arbeitet sie aktuell immer noch nur in einem Pensum von 20-30 %. Die Sozialhilfeabhängigkeit ist ihr teilweise vorwerfbar (E. 4). Das private Interesse der Beschwerdeführerin am Verbleib in der Schweiz überwiegt das erhebliche öffentliche Interesse an ihrer Wegweisung nicht. Ihren beiden Söhnen ist eine Ausreise in die Türkei zumutbar. Wegweisungshindernisse bestehen nicht (E. 5). Gewährung uP/uRB. Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
ARBEITSUNFÄHIGKEIT
DEPRESSION
KINDESWOHL
SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
VERSCHULDEN
Rechtsnormen:
Art. 33 Abs. III AIG
Art. 51 Abs. II lit. b AIG
Art. 62 Abs. I lit. e AIG
Art. 96 AIG
Art. 5 Abs. II BV
Art. 36 Abs. III BV
Art. 8 Ziff. II EMRK
Art. 3 KRK
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2019.00412

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 4. Dezember 2019

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Ersatzrichter Mischa Morgenbesser, Gerichtsschreiberin Nicole Aellen.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A. A, türkische Staatsangehörige, geboren 1982, reiste am 24. Mai 1996 in die Schweiz ein und wurde zunächst vorläufig aufgenommen. Nachdem sie ihren zweiten Ehemann geheiratet hatte, wurde ihr am 3. Oktober 2008 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehegatten erteilt. Aus der Ehe gingen die beiden Söhne C (geboren 2009) und D (geboren 2010) hervor; beide sind im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. Per 29. Oktober 2010 trennten sich A und ihr zweiter Ehemann, worauf A gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG eine Aufenthaltsbewilligung ausgestellt wurde. Die Ehe wurde am 1. September 2016 geschieden, die Kinder unter der gemeinsamen elterlichen Sorge belassen und in die alleinige Obhut von A gestellt.

B. A bezieht seit November 2010 Sozialhilfeleistungen. Die bezogenen Leistungen beliefen sich per April 2019 auf Fr. 683'539.50. Am 17. April 2012 sowie am 11. September 2015 wurde A ermahnt und am 13. August 2013 ausländerrechtlich verwarnt.

C. Mit Eingabe vom 9. Mai 2017 ersuchte A um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung. Dieses Gesuch wies das Migrationsamt des Kantons Zürich mit Verfügung vom 9. April 2018 ab.

II.  

Gegen die Verfügung des Migrationsamts führte A am 16. Mai 2018 bei der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich Rekurs. Diesen wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 27. Mai 2019 ab.

III.  

Mit Eingabe vom 21. Juni 2019 erhob A (nachfolgend die Beschwerdeführerin) Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie beantragte, der Entscheid der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 27. Mai 2019 sei aufzuheben und das Migrationsamt sei anzuweisen, ihr die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Zudem sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, unter Beiordnung ihres Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand, und eine Parteientschädigung zuzusprechen.

Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion verzichtete auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Streitig ist vorliegend, ob die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu verlängern ist.

2.2 Eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin steht unter dem Vorbehalt, dass keine Widerrufsgründe vorliegen (Art. 51 Abs. 2 lit. b bzw. Art. 33 Abs. 3 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG]; bis 31. Dezember 2018: Ausländergesetz [AuG]). Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG (in der hier massgebenden Fassung vom 1. Januar 2017, vgl. Art. 126 Abs. 1 AIG) kann die zuständige Behörde Bewilligungen, ausgenommen Niederlassungsbewilligungen, widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist. Beim Widerruf bzw. der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines Ausländers wegen Bedürftigkeit geht es in erster Linie darum, eine zusätzliche und damit künftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden. Die Bestimmung von Art. 62 lit. e AIG setzt nicht voraus, dass die Sozialhilfeabhängigkeit "dauerhaft und in erheblichem Mass" vorliegt. Allerdings ist auch im Rahmen von Art. 62 lit. e AIG der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten, wobei vor allem das Verschulden an der Situation und die bisherige Verweildauer im Land zu berücksichtigen sind (BGr, 16. Juli 2015, 2C_900/2014, E. 2.3; BGr, 11. Juli 2014, 2C_1160/2013, E. 4.1)

2.3 Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder werden seit November 2010 durchgehend von der Sozialhilfe unterstützt. Die bezogenen Sozialhilfeleistungen beliefen sich zuletzt auf Fr. 683'539.50 (Stand April 2019) und sind damit als erheblich zu bezeichnen. Die Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführerin dauert weiterhin an. Wie den Akten zu entnehmen ist, ging bzw. geht die Beschwerdeführerin seit Dezember 2013 – mit mehrmonatigen Unterbrüchen und teilweise unentgeltlich (siehe hinten, E. 4.1.6) – einer Teilzeiterwerbstätigkeit nach. Gleichwohl konnte sie ihren Lebensunterhalt während dieser Zeit nicht selbständig bestreiten und war stets auf Sozialhilfeleistungen angewiesen. Einem Schreiben der Sozialberatung E vom 6. Mai 2019 lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ihrer Schadenminderungspflicht insofern nachkomme, als sie seit Juni 2018 in einem Pensum von 20–30% einer Erwerbsarbeit auf Stundenbasis nachgehe. Weitere Belege zur vorgebrachten Erwerbsarbeit (Arbeitsvertrag, Lohnausweise, Arbeitsbestätigung oder ähnliches) liegen nicht vor. Im nämlichen Schreiben führte die Sozialberatung weiter aus, dass eine mündliche Zusicherung zur Aufstockung des Arbeitspensums auf 50 % bestehe. Eine schriftliche Bestätigung des Arbeitgebers fehlt. Unklar bleibt ferner, ab wann das Arbeitspensum konkret erhöht werden kann. Schliesslich geht aus dem Schreiben hervor, dass die Beschwerdeführerin auch mit der genannten Aufstockung vorerst einer ergänzenden Unterstützung bedarf und erst langfristig mit einer kompletten Ablösung von der Sozialhilfe gerechnet werden kann. Demnach ist absehbar, dass die Beschwerdeführerin mittelfristig kein existenzsicherndes Einkommen erzielen wird. Daran vermöchten selbst die von ihrem Bruder mit Bestätigung vom 13. Juni 2019 in Aussicht gestellten monatlichen Unterstützungszahlungen von Fr. 500.- nichts zu ändern. Anders als die Beschwerdeführerin behauptet, manifestiert sich darin keine über die normalen Verhältnisse hinausgehende verwandtschaftliche Bindung: Die Bestätigung datiert wie gesagt vom 13. Juni 2019, wurde also lange nachdem die ausländerrechtliche Fernhaltemassnahme verfügt wurde verfasst. Dass die Unterstützungsleistungen wie behauptet regelmässig bezahlt worden wären, ist zudem nicht belegt. So oder anders, ist damit nicht erstellt, dass sich die Beschwerdeführerin von der Sozialhilfe wird lösen können.

2.4 Angesichts der Höhe des Sozialhilfebezugs, dessen Dauer und des Umstands, dass (noch) keine Loslösung von der Sozialhilfe erkennbar ist, erfüllt die Beschwerdeführerin den Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG. Die Frage des Verschuldens an der langjährigen Sozialhilfeabhängigkeit ist im Rahmen der nachfolgend vorzunehmenden Interessenabwägung zu behandeln.

3.  

3.1 Liegt ein Widerrufsgrund vor, ist zu prüfen, ob die Massnahme verhältnismässig ist. Zur Beurteilung der Verhältnismässigkeit sind die Schwere des Fehlverhaltens und das Verschulden der betroffenen Person, die seit dem massgeblichen Ereignis vergangene Zeit, das Verhalten der Person während dieser, der Grad ihrer Integration und die Dauer ihrer bisherigen Anwesenheit sowie die ihr durch die aufenthaltsbeendende Massnahme drohenden Nachteile zu berücksichtigen. Dies ergibt sich aus Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) sowie Art. 96 AIG und zudem aus Art. 36 Abs. 3 BV sowie Art. 8 Ziff. 2 der Europäischen Menschenrechtskommission (EMRK), soweit sich die Beschwerdeführerin auf das Recht auf Familien- und Privatleben (Art. 13 Abs. 1 BV; Art. 8 Ziff. 1 EMRK) beruft (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5.2; BGr, 30. August 2018, 2C_499/2018, E. 2.3.1). Dass die Wegweisung der Beschwerdeführerin den Schutzbereich von Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) berührt, ist vorliegend unbestritten und bedarf keiner weiteren Prüfung.

3.2 Es besteht grundsätzlich ein erhebliches öffentliches Interesse an der Fernhaltung von Ausländerinnen und Ausländern aus der Schweiz, welche durch ihre Sozialhilfeabhängigkeit das wirtschaftliche Wohl des Landes gefährden und damit einen Widerrufsgrund gesetzt haben (Art. 3 Abs. 1 AIG; vgl. BGr, 2. November 2017, 2C_260/2017, E. 3.5). Wird die Massnahme – wie hier – mit der Sozialhilfebedürftigkeit der Beschwerdeführerin begründet, ist im Rahmen der Interessenabwägung auch zu prüfen, inwieweit die Betroffene ein Verschulden daran trifft (BGr, 14. Oktober 2019, 2C_1054/2018, E 6, mit Hinweisen). Dabei sind die Hintergründe der Sozialhilfeabhängigkeit miteinzubeziehen und soll beispielsweise nicht schon Armut infolge einer Scheidung, sondern erst persönliches Verhalten für den Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung ausschlaggebend sein (BGr, 22. August 2017, 2C_515/2016, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).

3.3 Bei der Interessenabwägung ist sodann auch das Kindeswohl zu berücksichtigen (Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [KRK]; vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.1; BGr, 2. November 2017, 2C_260/2017, E. 4.3). Minderjährige haben grundsätzlich dem Inhaber der elterlichen Sorge und der faktischen Obhut (im Sinn einer überwiegenden Betreuung) zu folgen; das ausländische unmündige Kind teilt schon aus familienrechtlichen Gründen (vgl. BGE 133 III 305 E. 3.3) regelmässig das ausländerrechtliche Schicksal des sorge- bzw. betreuungsberechtigten Elternteils; es hat das Land gegebenenfalls mit diesem zu verlassen, wenn er über keine Aufenthaltsberechtigung (mehr) verfügt und ihm die Ausreise zumutbar ist (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.4; 139 II 393 E. 4.2.3; BGr, 1. Dezember 2014, 2C_359/2014, E. 5.4; 20. November 2013, 2C_326/2013, E. 4.3). Zu berücksichtigen ist auch die Ausübung des Besuchsrechts des anderen, in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Elternteils, dessen fremdenpolizeiliche Bewilligung nicht infrage steht (BGE 137 I 247 E. 4.2.2; BGr, 23. September 2010, 2C_364/2010, E. 2.2.2). Für Kinder im anpassungsfähigen Alter ist der Umzug in ein anderes Land bzw. die Heimat zusammen mit der Inhaberin oder dem Inhaber der elterlichen Sorge bzw. dem Hauptbetreuungsanteil (faktische Obhut: vgl. BGE 142 III 612 E. 4.1) zumutbar, wenn sie mit dessen Kultur durch Sprachkenntnisse, gelegentliche Ferienaufenthalte und einer entsprechenden Kulturvermittlung seitens der Eltern vertraut sind (BGE 143 I 21 E. 5.4; 122 II 289 E. 3c; BGr, 20. Juni 2013, 2C_1228/2012, E. 6.1, mit Hinweisen; 10. Januar 2013, 2C_930/2012, E. 4.4.4; 28. August 2012, 2C_260/2012, E. 4.2.2; 1. Juni 2010, 5D_171/2009, E. 2, nicht publiziert in BGE 136 III 353). Die bundesgerichtliche Praxis betreffend Aufenthaltsbewilligungen im "umgekehrten Familiennachzug" an den ausländischen, sorgeberechtigten Elternteil eines Schweizer Kindes (vgl. BGE 135 I 143 E. 4; 135 I 153 E. 2.2.4) hat die Rechtslage bei der analogen Situation eines anwesenheitsberechtigten, selbst niedergelassenen, ausländischen Kindes nicht wesentlich verändert: Diesfalls kann die Zumutbarkeit der Ausreise weiterhin für eine Bewilligungsverweigerung an den sorge- bzw. obhutsberechtigten Elternteil genügen (vgl. BGr, 28. Oktober 2013, 2C_495/2013, E. 2.4; 10. Juni 2011, 2C_830/2010, E. 3.2.2; 23. September 2010, 2C_364/2010, E. 2.2.2).

4.  

4.1 Die Vorinstanz wirft der Beschwerdeführerin ein nicht unerhebliches Selbstverschulden an der Sozialhilfeabhängigkeit vor. Die Beschwerdeführerin habe das nach wie vor bestehende Arbeitspotenzial seit Jahren brachliegen lassen und sei nicht im Rahmen ihrer Möglichkeiten im Erwerbsleben tätig gewesen. Gemäss dem von der Sozialversicherungsanstalt (SVA) Zürich – im Zusammenhang mit der Anmeldung der Beschwerdeführerin bei der Invalidenversicherung (IV) – eingeholten Sachverständigengutachten vom 22. November 2016 würden weder in den Vorakten noch im Rahmen der aktuellen gutachterlichen Untersuchung klare Hinweise auf eine schwere psychische Störung vorliegen, welche die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin längerfristig einschränkten. Der Gutachter sei zum Schluss gekommen, dass die von anderer Stelle festgestellte Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin auf psychosoziale Einschränkungen zurückzuführen sei, die von der IV nicht gedeckt seien. Insgesamt ergebe sich das Bild einer chronischen, vor allem reaktiv geprägten depressiven Symptomatik mittelgradigen Ausmasses, welche mit antidepressiver Medikation und ambulanter Psychotherapie behandelt werden könne. Sodann erwog die Vorinstanz, es bestehe vorliegend kein Anlass, hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht auf die fachkundigen, schlüssigen und überzeugenden Beurteilungen des zertifizierten medizinischen Gutachters mitsamt den dazu ergangenen Verfügungen der SVA abzustellen. Dies gelte umso mehr, als es nach der Rechtsprechung sachgerecht sei und dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung Rechnung trage, wenn einer IV-Stelle als einem zur Neutralität und Objektivität verpflichteten Organ des Gesetzesvollzugs ein höheres Gewicht beigemessen werde als den behandelnden Ärzten. Gemäss dem IV-rechtlichen Sachverständigengutachten könne die depressive Symptomatik der Beschwerdeführerin gut mit Medikamenten und ambulanter Psychotherapie behandelt werden. Im Ergebnis sei davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführerin in der Vergangenheit durchaus möglich und zumutbar gewesen wäre, sich um eine Wiedereingliederung in den ersten Arbeitsmarkt zu bemühen. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe die beiden Kleinkinder praktisch alleine betreuen müssen, sei nur eingeschränkt zu hören, mit Blick auf die Dauer der Sozialhilfeabhängigkeit gar irrelevant. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei es einer alleinerziehenden Mutter zuzumuten, zum Unterhalt der Familie beizutragen, sobald das jüngste Kind das 3. Altersjahr erreicht habe.

4.2 Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen zusammengefasst ein, die Folgerungen der Vorinstanz missachteten die sozialen Umstände, die mit der Kinderbetreuung einhergehenden Verpflichtungen, die gleichwohl vorhandenen Bemühungen der Beschwerdeführerin, sich in den Arbeitsmarkt zu integrieren, sowie ihre sozial und psychisch bedingt beeinträchtigten Ressourcen. Die Beschwerdeführerin scheine in jene Personengruppe zu fallen, die sich krankheitsbedingt nicht oder nur erschwert arbeitsmarktlich integrieren könne, gleichzeitig (aufgrund der Sanierungsmassnahmen bei der IV) aber keine IV-Rente zugesprochen erhalte. Die Beschwerdeführerin sei wiederholt bemüht gewesen, sich arbeitsmarktlich zu integrieren und nahm auch Teilzeittätigkeiten wahr, obschon sie nach wie vor in psychotherapeutischer Behandlung sei. Auch wenn ihr keine IV-Rente zugesprochen worden sei, sei aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer bisherigen Lebensgeschichte psychisch traumatisiert und äusserst belastet war. Als Mutter zweier Kinder habe sie eine zusätzliche grosse Last zu tragen, zumal der ältere Sohn intensiver psychischer Betreuung bedürfe und auch der jüngere Sohn Verhaltensauffälligkeiten zeige.

4.3  

4.3.1 Umstritten ist damit insbesondere, ob der Beschwerdeführerin die Sozialhilfeabhängigkeit vorzuwerfen ist.

4.3.2 Hierzu ist anzumerken, dass das Gutachten vom 22. November 2016 die vom behandelnden Arzt festgestellte psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin nicht grundsätzlich infrage stellte, sondern sie lediglich auf Ursachen zurückführte, die von der IV nicht versichert sind. Dementsprechend lässt sich der Verfügung vom 19. Juli 2017 der SVA Zürich entnehmen, dass das "Vorliegen mehrerer IV-fremder Belastungsfaktoren keinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung" begründen würde. Im vorliegenden migrationsrechtlichen Kontext bleibt vor diesem Hintergrund zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin alles Zumutbare unternommen hat, um den Sozialhilfebezug zu vermeiden oder zu verringern. Dass die Beschwerdeführerin gemäss Angaben des Sozialdienstes ihrer Schadensminderungspflicht nachgekommen sein soll, ist dabei insoweit nicht von Bedeutung, als das Verschulden in ausländerrechtlicher Hinsicht nicht gleich zu beurteilen ist wie in fürsorgerechtlicher Hinsicht (vgl. BGr, 13. August 2018, 2C_1048/2017, E. 3.4.4). Der Entzug der Bewilligung kann auch dann zulässig sein, wenn die Betroffenen ihrer Schadenminderungspflicht im Fürsorgeverhältnis nachgekommen sind. Im Rahmen des ausländerrechtlichen Verfahrens gilt ein strengerer Massstab (vgl. BGr, 1. Februar 2019, 2C_83/2018, E. 4.2.3). Das von der Beschwerdeführerin im fürsorgerechtlichen Verhältnis gezeigte Verhalten ist jedoch insoweit von Bedeutung, als darin eine Grundhaltung zum Vorschein kommen kann, die für oder gegen die Vorwerfbarkeit der Sozialhilfeabhängigkeit sprechen kann (vgl. BGr, 11. März 2019, 2C_23/2018, E. 4.2.2).

4.3.3 Vorliegend ist unbestritten, dass die psychische Gesundheit der Beschwerdeführerin beeinträchtigt ist. Die entsprechende Diagnose lautet mehr oder weniger übereinstimmend auf eine rezidivierende Depression mittelschweren Ausmasses (mit somatischen Symptomen) bzw. auf Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion. Im psychiatrischen Gutachten vom 18. Februar 2017 wurde als (von der IV nicht versicherte) psychosoziale Belastungssituation unter anderem "die Trennung vom Ehemann und Kindsvater nach massiven Eheproblemen" genannt. Ferner geht aus dem angefochtenen Entscheid bzw. den Akten hervor, dass die Beschwerdeführerin als Jugendliche sexuell missbraucht worden und in einem sehr konfliktreichen (familiären) Umfeld aufgewachsen sein muss. Sie war im Jahr 1996 im Familiennachzug in die Schweiz gekommen und ein Jahr später als Flüchtling anerkannt und vorläufig aufgenommen worden. Im Jahr 2001 war sie mit einem Cousin ihres Vaters zwangsverheiratet worden. Im Juni 2005 hatte sie einen Suizidversuch begangen und war daraufhin fünf Monate stationär behandelt worden, wobei ihr eine schwere depressive Episode bei chronifiziertem Familienkonflikt diagnostiziert wurde. Laut dem Bericht vom 28. November 2005 der Klinik F in G hatte die Beschwerdeführerin sehr unter ihrem damaligen Mann gelitten. Die Ehe wurde im November 2005 geschieden. Im Jahr 2008 heiratete die Beschwerdeführerin ihren zweiten Mann. Nachdem dieser gegenüber der Beschwerdeführerin zunehmend Gewalt angewendet hatte, trennte sich die Beschwerdeführerin kurz nach der Geburt ihres zweiten Sohnes im Herbst 2010 auch von ihrem zweiten Mann; diese Ehe wurde im Jahr 2016 geschieden. Der Beschwerdeführerin wurde seinerzeit in Anwendung von Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 AIG eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. In der Folge hatte die damals behandelnde Ärztin der Beschwerdeführerin letzterer eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (2013) bescheinigt. Der soweit ersichtlich aktuell behandelnde Arzt attestierte der Beschwerdeführerin demgegenüber eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (2015–2017). Gemäss dem zuhanden der IV erstellten psychiatrischen Gutachten vom 18. Februar 2017 hat die Beschwerdeführerin aus IV-rechtlicher Sicht keine die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Leiden. Angesichts der – trotz weitgehend übereinstimmender Diagnose – stark voneinander abweichenden Angaben zur Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin stellt sich die Frage, welches Arbeitspensum der Beschwerdeführerin zugemutet werden kann.

4.3.4 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf die Arbeitsfähigkeit grundsätzlich gestützt auf den im Sozialversicherungsverfahren festgestellten Invaliditätsgrad beurteilt werden. Wenngleich die entsprechenden Vorbringen der Beschwerdeführerin durchaus ihre Berechtigung haben, ändert daran grundsätzlich nichts, dass ein invalidisierender Gesundheitsschaden aus psychischen Gründen sozialversicherungsrechtlich nicht leichthin angenommen wird und eine Diskrepanz zwischen der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung der Erwerbsfähigkeit und den realen Chancen im Arbeitsmarkt bestehen (vgl. zum Ganzen: BGr, 13. August 2018, 2C_1048/2017, E. 3.4.2). Eine Erkrankung bzw. Arbeitsunfähigkeit, welche (auch im Zusammenspiel mit anderen Ursachen) zu der Sozialhilfeabhängigkeit geführt hat, kann der betroffenen Person praxisgemäss jedoch nicht unbesehen zum Vorwurf gemacht werden. "Nicht unbesehen" meint, dass die Umstände des Einzelfalls gebührend gewürdigt werden müssen (zum Ganzen: BGr, 16. November 2018, 2C_13/2018, E. 3.5.1, mit Hinweis auf 11. September 2014, 2C_1058/2013, E. 3.3 und 3.5; 18. Februar 2013 2C_958/2011, E. 3.2.2 und 3.2.3). Unter Berücksichtigung des Umstands, dass ihr im Jahr 2013 noch eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert worden war, die Beschwerdeführerin seit Dezember 2013 – mit mehrmonatigen Unterbrüchen (siehe sogleich) – immer wieder einer Teilzeitarbeit nachging und sich aus den Akten Hinweise darauf ergeben, dass die absolvierten Therapien wie auch die arbeitsmarktlichen Wiedereingliederungsmassnahmen zur Genesung beigetragen haben, der Genesungsprozess mithin positiv verläuft, kann der Beschwerdeführerin ab August 2017 (rechtskräftige Abweisung des IV-Antrags) eine Arbeitsunfähigkeit von maximal 50 % zugestanden werden. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass ab dem nämlichen Zeitpunkt ein Arbeitspensum von mindestens 50 % zumutbar erscheint.

4.3.5 Gemäss den unbestritten gebliebenen Feststellungen im angefochtenen Entscheid ging die Beschwerdeführerin von Dezember 2013 bis Januar 2015 (durchschnittliches Monatseinkommen von Fr. 467.50), von November 2015 bis November 2017 (tageweise, unentgeltlich), von November 2017 bis November 2018 (ca. 35 %, unentgeltlich) bzw. seit Juni 2018 (20–30 %, Höhe des erzielten Einkommens unklar) jeweils einer Teilzeiterwerbstätigkeit nach. Im Zusammenhang mit ihrer Arbeitstätigkeit ab Juni 2018 bzw. Dezember 2018 bis Februar 2019 bestehen aufgrund der Akten jedoch Unklarheiten. So stellt sich etwa die Frage, ob die Beschwerdeführerin von Juni 2018 bis November 2018 zwei Erwerbstätigkeiten ausübte. Auch zu ihrer ab Dezember 2018 bis Februar 2019 ausgeübten Erwerbstätigkeit lassen sich den Akten keine genaueren Angaben entnehmen. Aus der im vorliegenden Verfahren eingereichten Bestätigung ihrer aktuellen Arbeitgeberin folgt einzig, dass sie dort seit März 2019 im Stundenlohn angestellt ist (23,26 %, monatliches Nettoeinkommen von rund Fr. 820.-). Dieses Pensum soll gemäss den (unbelegt gebliebenen) Angaben der Beschwerdeführerin auf 50 % erhöht werden können; soweit ersichtlich, ist eine entsprechende Anpassung des Arbeitspensums jedoch bis heute nicht erfolgt. Einem früheren Schreiben der Sozialberatung E vom 15. Juni 2016 lässt sich sodann entnehmen, dass die Beschwerdeführerin – dies nach der ausländerrechtlichen Verwarnung vom 13. August 2014 und der zweiten Ermahnung vom 11. September 2015 – zunächst sehr wenige Einsätze in der tagweisen Beschäftigung geleistet hatte. Erst nachdem mit ihr eine Vereinbarung getroffen worden war, wonach sie mindestens zwei Einsätze pro Woche leisten und davon monatlich mindestens zwei Einsätze jeweils sechs Stunden dauern müssten, soll sie gemäss dem Schreiben ihrer Schadenminderungspflicht grösstenteils nachgekommen sein.

4.3.6 Zugunsten der Beschwerdeführerin ist sodann zu berücksichtigen, dass ihr zweiter Mann und Kindsvater ihrer beiden Söhne im Betrag von insgesamt rund Fr. 200.- und damit lediglich in geringer Höhe Unterhaltszahlungen entrichtet. Einen wesentlichen Beitrag an die Kinderbetreuung leistet der Kindsvater ebenfalls nicht, was unbestritten ist. Nachdem der jüngere der beiden Söhne (Jahrgang 2010) das dritte Altersjahr jedoch längst hinter sich gelassen hat und die Kinder der Beschwerdeführerin nach der Trennung von ihrem Exmann bald einmal während mehreren Tagen pro Woche im Kinderhort fremdbetreut wurden bzw. mittlerweile zur Schule gehen, hinderten zumindest ihre Betreuungspflichten die Beschwerdeführerin nicht mehr, ab August 2017 einer Arbeitstätigkeit mit einem Pensum von mindestens 50 % nachzugehen.

4.3.7 Insgesamt ist festzuhalten, dass mit dem aktuellen Arbeitsverhältnis zwar ein erster Schritt in Richtung Wiedereingliederung in den ersten Arbeitsmarkt getan ist. Der Beschwerdeführerin wäre jedoch zumutbar gewesen, dass sie sich insbesondere nach Erhalt der Verfügung der SVA Zürich vom 19. Juli 2017 intensiver um eine Arbeitsstelle mit einem höheren Arbeitspensum oder aber um eine zweite, ergänzende Anstellung bemüht. Dies gilt umso mehr, als sie am 17. April 2012 sowie am 11. September 2015 bereits ermahnt und mit Verfügung vom 13. August 2014 verwarnt worden war (vgl. auch BGr, 13. August 2018, 2C_1048/2017, E. 3.4.3).

4.4 Unter Berücksichtigung all dieser Umstände ist der Beschwerdeführerin die Sozialhilfeabhängigkeit teilweise vorwerfbar. Anzumerken bleibt, dass die Vorinstanz zumindest im Rahmen der Interessenabwägung nicht von einem erheblichen Selbstverschulden der Beschwerdeführerin ausgegangen ist, wie letztere behauptet. Vielmehr stellte die Vorinstanz auf ein "teilweises Mitverschulden" ab (vgl. angefochtener Entscheid, E. 15.2), was – wie soeben dargelegt – nicht zu beanstanden ist.

5.  

5.1 Angesichts der Dauer sowie der Höhe der bezogenen Sozialhilfeleistungen ist insgesamt auf ein erhebliches öffentliches Interesse an der Wegweisung der Beschwerdeführerin zu schliessen. Zu prüfen bleibt, ob sich die Wegweisung der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung ihrer privaten Interessen und der übrigen Umstände als verhältnismässig erweist.

Dabei ist vorwegzunehmen, dass die vorinstanzliche Erwägung, wonach eine Rückkehr in die Türkei für die Beschwerdeführerin keine unzumutbare Härte bedeuten würde, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht unbegründet geblieben ist. Die Vorinstanz hat sich unter Berücksichtigung der ihr zur Verfügung stehenden Akten über fast zweieinhalb Seiten mit den wesentlichen Beurteilungskriterien auseinandergesetzt und diese gebührend in die Interessenabwägung miteinbezogen. Nachstehend ist zu prüfen, ob den vorinstanzlichen Erwägungen im Einzelnen sowie im Ergebnis gefolgt werden kann.

5.1.1 Das private Interesse der Beschwerdeführerin am Verbleib in der Schweiz ergibt sich zunächst daraus, dass sie seit 23 Jahren hier lebt. Aus den Akten geht hervor, dass sich die Beschwerdeführerin in sprachlicher und – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – auch in sozialer Hinsicht hinreichend integriert hat. Die soziale Integration ergibt sich aufgrund der jüngeren bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.8 f.) zumindest im Grundsatz bereits aus der langen Anwesenheitsdauer der Beschwerdeführerin von über 20 Jahren. Ferner ist der Umstand zu berücksichtigen, dass sie sich in ihrer Wohnsiedlung und dort insbesondere in der Siedlungskommission engagiert, was unbestritten ist. Es erscheint sodann nicht abwegig, dass die Beschwerdeführerin über ihre Kinder oder im Rahmen ihrer Erwerbstätigkeit weitere Sozialkontakte geknüpft hat, wird sie in den bei den Akten liegenden Arbeitszeugnissen doch durchwegs als offen, hilfsbereit und freundlich beschrieben. Vor diesem Hintergrund kann nicht von einer gesamthaft mangelhaften Integration gesprochen werden (vgl. angefochtener Entscheid, E. 15.1.2). Unbestritten ist aber, dass sich die Beschwerdeführerin in wirtschaftlicher Hinsicht nicht zu integrieren vermochte.

5.1.2 In der Schweiz lebt sodann – mit ihrer (anderen) Grossmutter, den Eltern und vier Brüdern – die Herkunftsfamilie sowie zwei Tanten der Beschwerdeführerin. Aus den Akten ergeben sich Hinweise darauf, dass ihr Vater lediglich über eine F-Bewilligung verfügt, so-dass er die Beschwerdeführerin in der Türkei nicht besuchen könnte. Belege hierzu finden sich in den Akten allerdings nicht. Schliesslich ist unklar, welche beruflichen Perspektiven die Beschwerdeführerin – als Kurdin und mehrfach geschiedene Frau – in der Türkei haben wird, was ihren privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz zusätzliches Gewicht verleiht. In der Türkei leben gemäss dem angefochtenen Entscheid jedoch noch eine Tante und zwei Onkel. Wenngleich sie zu diesen kaum noch Kontakt hatte und in der Türkei über keine weiteren sozialen Kontakte verfügt, können sie die Beschwerdeführerin bei der Wiedereingliederung unterstützen.

5.1.3 Was die beiden Söhne der Beschwerdeführerin betrifft, geht aus den Akten hervor, dass der in der Schweiz niederlassungsberechtigte Vater ein bloss eingeschränktes (zunächst begleitetes) Besuchsrecht von wenigen Stunden – jeweils im Abstand von zwei Wochen – hatte, die Kinder gemäss Angaben der Beschwerdeführerin nun aber seit fast einem Jahr nicht mehr gesehen hat. Aus den Akten ergeben sich Hinweise darauf, dass die Beziehung zum Vater belastet und die von ihm wahrgenommene Betreuung nicht nur zum Wohl der beiden Söhne der Beschwerdeführerin war. Dass eine Trennung der Kinder von ihrem Vater Nachteile für die beiden Söhne der Beschwerdeführerin mit sich bringen würde, erscheint daher unwahrscheinlich. Anders verhält es sich jedoch hinsichtlich der weiteren Nachteile, die eine Wegweisung der Beschwerdeführerin für deren beiden Söhne mit sich brächte. Die beiden Söhne der Beschwerdeführerin sind in der Schweiz geboren und aufgewachsen, mittlerweile 9 bzw. 10 Jahre alt und besuchen die hiesige Schule. Dem im vorliegenden Verfahren eingereichten Untersuchungsbericht der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (PUK), Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie (KKJP), vom 15. Oktober 2018 lässt sich sodann entnehmen, dass der ältere Sohn der Beschwerdeführerin an einer Aufmerksamkeitsstörung ohne Hyperaktivität leiden könnte. Hierbei handelt es sich indessen um eine Verdachtsdiagnose. Es wurden eine therapeutische Begleitung zur Förderung des Selbstwerts und adaptiven Strategien zur Emotionsregulation sowie eine Familienbegleitung für Struktur und Stabilität zuhause empfohlen. Medikamente wurden keine verschrieben. Zudem befinden sich die beiden Söhne der Beschwerdeführerin noch in einem anpassungsfähigen Alter, sprechen nach Angaben der Beschwerdeführerin auch die türkische Sprache und dürften mit der türkischen Kultur mittels gelegentlichen Ferienbesuchen und den Beziehungen zur Verwandtschaft der Beschwerdeführerin zumindest bekanntgemacht worden sein. Insgesamt erscheint den beiden Söhnen der Beschwerdeführerin eine Ausreise mit ihrer Mutter zumutbar.

5.1.4 Aus all dem ergibt sich ein grosses privates Interesse der Beschwerdeführerin an der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Angesichts der Höhe und Dauer der bisher bezogenen Sozialhilfeleistungen sowie der teilweisen Vorwerfbarkeit ihrer Sozialhilfeabhängigkeit vermag dieses das erhebliche öffentliche Interesse an ihrer Wegweisung, um eine zusätzliche und damit künftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden, im Ergebnis nicht vollends aufzuwiegen. Die Wegweisung erweist sich für die Beschwerdeführerin und deren beiden Söhne – wie auch die Vorinstanz anerkennt – zwar als ausgesprochen hart; der angefochtene Entscheid ist im Ergebnis jedoch vertretbar. An diesem Ergebnis vermag nichts zu ändern, dass zwischenzeitlich die Bestimmung von Art. 58a AIG in Kraft getreten ist und die beiden Söhne der Beschwerdeführerin demnächst eingebürgert werden könnten, zumal erstere auf den vorliegenden Fall nicht angewendet werden kann (Art. 126 Abs. 1 AIG) und letzteres vorläufig hypothetisch bleibt. Es kann davon ausgegangen werden, dass auch in der Türkei für die geltend gemachten psychischen Erkrankungen der Beschwerdeführerin und ihres älteren Sohnes eine angemessene medizinische Betreuung gewährleistet ist. Auch wenn in der Türkei der Standard der Behandlung von psychisch Erkrankten nicht dem schweizerischen Standard entsprechen dürfte, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführerin und dem älteren Sohn möglich wäre, die notwendigen ärztlichen Behandlungen zu erhalten (vgl. BVGr, 8. Januar 2014, D-4592/2013, E. 5.4, mit weiteren Hinweisen). Damit liegen auch keine Wegweisungshindernisse vor.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

6.  

6.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 1 VRG) und steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.2 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Nach § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Sie haben nach Abs. 2 derselben Bestimmung Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Offensichtlich aussichtslos sind Begehren, bei denen die Aussichten zu obsiegen wesentlich geringer sind als die Aussichten zu unterliegen, und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (statt vieler VGr, 18. August 2016, VB.2016.00190, E. 5.).

6.3 Die Beschwerdeführerin ist offensichtlich mittellos und damit nicht in der Lage, für die Prozess- bzw. Vertretungskosten aufzukommen. Die vorliegende Beschwerde erweist sich aufgrund der dargelegten Umstände nicht als offensichtlich aussichtslos und die Beschwerdeführerin ist offensichtlich nicht in der Lage, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist daher zu entsprechen. Der Beschwerdeführerin ist Rechtsanwalt B als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Aus der von ihm eingereichten Honorarnote vom 29. November 2019 geht ein gesamthafter Stundenaufwand von 10 Stunden und 20 Minuten hervor. Unter Berücksichtigung des üblichen Stundenansatzes von Fr. 220.- ist dem Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin daher ein Honorar von Fr. 2'273.30 zuzusprechen, zuzüglich Auslagen von Fr. 96.- sowie Mehrwertsteuer von Fr. 182.40 (inklusive Mehrwertsteuer). Die Beschwerdeführerin wird darauf aufmerksam gemacht, dass sie zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 VRG).

7.  

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren gewährt und in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren bestellt.

2.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch einstweilen zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.    Rechtsanwalt B wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 2'551.70 (Mehrwertsteuer inklusive) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

6.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

7.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.    Mitteilung an …