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VB.2019.00413
Urteil
der 2. Kammer
vom 8. Januar 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Ersatzrichterin Beryl Niedermann, Gerichtsschreiberin Katharina Haselbach.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, dieser substituiert durch MLaw C, Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend
Aufenthaltsbewilligung hat sich ergeben: I. A, marokkanischer Staatsangehöriger, geboren 1992, reiste am 27. November 2015 in die Schweiz ein und heiratete am 13. Februar 2016 die Schweizer Bürgerin D, geboren 1990. In der Folge erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs, letztmals verlängert bis zum 12. Februar 2019. Ende des Jahres 2017 wurde die eheliche Gemeinschaft aufgegeben und am 23. Februar 2018 wurde das Getrenntleben auf unbestimmte Zeit durch das Bezirksgericht E gerichtlich festgestellt. Am 26. September 2018 widerrief das Migrationsamt nach Gewährung des rechtlichen Gehörs die Aufenthaltsbewilligung von A und setzte ihm Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 26. November 2018. II. Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 22. Mai 2019 ab, unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis zum 31. Juli 2019. III. Mit Beschwerde vom 24. Juni 2019 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, den angefochtenen Rekursentscheid aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, teilte die Sicherheitsdirektion am 28. Juni 2019 den Verzicht auf Vernehmlassung mit. Die Kammer erwägt: 1. Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über oder -unterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 2. 2.1 Die Verlängerung von Aufenthaltsbewilligungen richtet sich grundsätzlich nach dem Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG, vormals Ausländergesetz bzw. AuG). Der ausländische Ehegatte einer Schweizer Bürgerin oder einer hier niedergelassenen Ausländerin hat Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn diese mit ihm zusammenwohnt (Art. 42 Abs. 1 bzw. Art. 43 Abs. 1 AIG). Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 AIG ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch, wenn die Ehe mindestens drei Jahre bestanden hat und kumulativ eine erfolgreiche Integration besteht oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Solche können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG). 2.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, es stehe ihm gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch zu, da er aus einem stark religiösen muslimischen Umfeld komme und eine Christin geheiratet habe, weshalb er nicht auf die Unterstützung seiner Familie im Heimatland hoffen könne. Sein Freundes- und Bekanntenkreis befinde sich heute in der Schweiz und er habe nur noch wenig Kontakt zu seiner Heimat. Eine Wiedereingliederung in die Strukturen im Heimatland werde ihm auch deshalb schwerfallen, weil er heute Atheist sei. 2.4 Der Beschwerdeführer lebt erst seit wenigen Jahren in der Schweiz. Er verliess sein Heimatland als Erwachsener, weshalb davon auszugehen ist, dass nach wie vor Bindungen bestehen. Er ist jung und erwerbsfähig, weshalb eine Wiederintegration ohne Weiteres möglich sein dürfte. Dass Atheisten in Marokko die Gefahr einer Verfolgung oder Diskriminierung drohen würde, wurde nicht substanziiert dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Sollte es zutreffen, dass seine Familie ihm aufgrund seiner – inzwischen getrennten – Ehe mit einer Christin die Unterstützung versagt, so wäre einem 27-jährigen Mann, welcher bis vor vier Jahren im Heimatland gelebt hat, auch zuzumuten, ohne Unterstützung der Familie wieder Fuss zu fassen. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer führt aus, er lebe seit Mai 2018 mit seiner neuen Partnerin, der Staatsangehörigen F aus Land X, in einer Haushaltgemeinschaft und es erwachse ihm daraus ein Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 3 Anhang I des Freizügigkeitsabkommens vom 21. Juni 1999 (FZA). 3.2 Gestützt auf Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA haben die Familienangehörigen einer Person, die Staatsangehörige einer Vertragspartei ist und ein Aufenthaltsrecht hat, das Recht, bei ihr Wohnung zu nehmen. Als Familienangehörige gelten gemäss Art. 3 Abs. 2 Anhang I FZA ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit der Ehegatte und die Verwandten in absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird (lit. a); die Verwandten und die Verwandten des Ehegatten in aufsteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird (lit. b) und im Fall von Studierenden der Ehegatte und die unterhaltsberechtigten Kinder (lit. c). Schliesslich begünstigen die Vertragsparteien die Aufnahme aller nicht unter den Buchstaben a, b und c genannten Familienangehörigen, denen der Staatsangehörige einer Vertragspartei Unterhalt gewährt oder mit denen er im Herkunftsland in einer häuslichen Gemeinschaft lebt. 3.3 Für die Auslegung von Art. 3 Anhang I FZA ist gemäss Art. 16 Abs. 2 FZA die einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vor dem Zeitpunkt der Unterzeichnung des FZA am 21. Juni 1999 massgebend. Ziel des Freizügigkeitsabkommens ist es, die Freizügigkeit auf der Grundlage der in der Europäischen Union geltenden Bestimmungen zu verwirklichen (Präambel). Weiter sind die Vertragsstaaten übereingekommen, alle erforderlichen Massnahmen zu treffen, damit in ihren Beziehungen gleichwertige Rechte und Pflichten wie in den Rechtsakten der Europäischen Union, auf die Bezug genommen wird, Anwendung finden (Art. 16 Abs. 1 FZA). Mit Blick auf die Verwirklichung dieser möglichst parallelen Rechtslage weicht das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung von der Auslegung abkommensrelevanter unionsrechtlicher Bestimmungen durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) nach der Unterzeichnung nur bei Vorliegen triftiger Gründe ab (BGr, 19. Juli 2017, 2C_301/2016, E. 2.2, m. w. H.). 3.4 Ausschlaggebend für die Auslegung des unionsrechtlichen Begriffs des Familienangehörigen und damit zusammenhängender Bestimmungen nach FZA durch den EuGH ist die Unionsbürgerrichtlinie (Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten [RL 2004/38]). Nach Art. 3 Abs. 2 lit. a RL 2004/38 erleichtert der Aufnahmestaat die Einreise und den Aufenthalt derjenigen Familienangehörigen von EU-Bürgern, welche nicht unter die Definition von anspruchsberechtigten Familienangehörigen gemäss Richtlinie fallen, sofern unter anderem der primär aufenthaltsberechtigte Unionsbürger diesen Unterhalt gewährt oder im Herkunftsland mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat. 3.5 In Auslegung dieser Bestimmung hat der EuGH festgehalten, dass eine Unterscheidung getroffen worden sei zwischen unter die Definition der Richtlinie fallenden Familienangehörigen mit Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung und solchen, deren Aufenthalt lediglich erleichtert werden solle. Diese Unterscheidung führe dazu, dass die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet seien, Anträgen auf Einreise und Aufenthalt von nicht unter die Definition der Richtlinie fallenden Personen stattzugeben, auch wenn diese von einem Unionsbürger Unterhalt bezögen. Die Bestimmung verpflichte die Mitgliedstaaten hingegen dazu, dafür Sorge zu tragen, dass ihre Rechtsvorschriften Kriterien enthielten, die es den genannten Personen ermöglichten, eine Entscheidung über ihren Antrag auf Einreise und Aufenthalt zu erhalten, die auf einer eingehenden Untersuchung ihrer persönlichen Umstände beruhe und im Fall der Ablehnung begründet werde. Dabei komme den Mitgliedstaaten ein grosser Ermessensspielraum zu, dies treffe insbesondere zu für die Wahl der Kriterien betreffend die Dauer und Art der Abhängigkeit vom betreffenden Familienangehörigen (EuGH, 5. September 2012, Rs. C-83/11, Rahman, N. 19 ff.). 3.6 Die Rechtsprechung des EuGH bezüglich RL 2004/38 ist im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für die Auslegung von Art. 3 Abs. 2 Anhang I FZA, letzter Satz, heranzuziehen. Demnach haben die im letzten Satz dieser Bestimmung genannten Personen keinen Bewilligungsanspruch. 3.7 Unter den Begriff des Familienangehörigen gemäss Art. 3 Abs. 2 Anhang I FZA, letzter Satz, können auch Konkubinatspartner fallen (BGr, 18. Oktober 2018, 2C_1001/2017, E. 3.2; BGr, 19. Juli 2017, 2C_301/2016, E. 2.5). Das FZA setzt zusätzlich voraus, dass der betreffenden Person durch die originär aufenthaltsberechtigte Person Unterhalt gewährt wird oder dass der Drittstaatsangehörige im Herkunftsland mit dem Familienangehörigen in einer häuslichen Gemeinschaft lebt. 3.8 Dass die Partnerin des Beschwerdeführers diesem Unterhalt gewähre, wurde nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich, da der Beschwerdeführer in der Schweiz über ein eigenes Erwerbseinkommen verfügt und das in den Akten dokumentierte Einkommen seiner Partnerin von monatlich ca. Fr. 4'000.- als nicht genügend hoch erscheint, um für beide Partner den Lebensunterhalt zu bestreiten. Zudem beinhaltet unionsrechtlich der Begriff "Unterhalt gewähren" das Bestehen einer finanziellen Abhängigkeit im Herkunftsland (EuGH, 5. September 2012, Rs. C-83/11, Rahman, N. 33). Eine solche liegt nicht vor. Sodann hat der Beschwerdeführer seine Partnerin in der Schweiz kennengelernt und lebt hier seit Mai 2018 mit ihr zusammen. Art. 3 Abs. 2 Anhang I FZA verlangt jedoch eine häusliche Gemeinschaft im Herkunftsland, weshalb von vornherein nur Personen nachzugsberechtigt sind, zu denen die originär aufenthaltsberechtigte EU-Staatsangehörige bereits im Heimatland eine familiäre Beziehung bzw. ein Konkubinat unterhielt. Auch diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben. Der Beschwerdeführer erfüllt somit die Kriterien von Art. 3 Abs. 2 Anhang I FZA, letzter Satz, von vornherein nicht. 3.9 Darüber hinaus ergeben die obigen Erwägungen, dass die Vertragsstaaten einem Konkubinatspartner nicht in jedem Fall den Aufenthalt gewähren müssen, sondern dass auch im Anwendungsbereich des FZA eine gewisse Dauer und Festigung des Konkubinats verlangt werden darf. Die nunmehr während eineinhalb Jahren in gemeinsamem Haushalt gelebte, kinderlose Beziehung des Beschwerdeführers und seiner Partnerin ohne Aussicht auf eine bevorstehende Heirat erscheint als nicht genügend gefestigt, um eine Nachzugsberechtigung zu begründen. 4. 4.1 Schliesslich kann sich aus einem Konkubinat gemäss Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 und Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention ein Bewilligungsanspruch ergeben. Voraussetzung hierfür ist, dass die Beziehung seit Langem eheähnlich gelebt wird oder konkrete Hinweise auf eine unmittelbar bevorstehende Hochzeit bestehen. Die Beziehung muss hinsichtlich Art und Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe gleichkommen. Entscheidend hierfür sind neben der Dauer der Beziehung auch eine vertiefte Bindung, wie sie etwa durch gemeinsame Kinder oder die Übernahme wechselseitiger Verantwortung entsteht (BGE 144 I 266 E. 2.4; BGE 135 I 143 E. 3.1; VGr, 21. März 2018, VB.2018.00039, E. 2.2; VGr, 22. März 2017, VB.2016.00743, E. 5.1). 4.2 Die Tatsache, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers derzeit nicht in eine Scheidung einwilligt, ändert nichts daran, dass ohnehin kein gefestigtes Konkubinat vorliegt (vgl. E 3.9). Vielmehr unterstreicht die Tatsache, dass bereits die Ehe des Beschwerdeführers während weniger als zwei Jahren gelebt wurde, den Schluss, dass zum jetzigen Zeitpunkt auch dessen neue Beziehung nicht als gefestigt bezeichnet werden kann. 4.3. Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers im Rahmen der Ausübung des pflichtgemässen Ermessens durch den Beschwerdegegner erweist sich nicht als rechtsverletzend und die Beschwerde ist damit abzuweisen. 5. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen. 6. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig (BGr, 2. November 2017, 2C_260/2017, E. 1.1). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an … |