{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2020-01-08", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2019-00413_2020-01-08.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=219854&W10_KEY=13823216&nTrefferzeile=43&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "50db334710b0ac9a7a150d4b1b9e00f8"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2019.00413"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 08.01.2020  VB.2019.00413"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 08.01.2020  VB.2019.00413"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 08.01.2020  VB.2019.00413"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung\r(Widerruf) | [Widerruf der Aufenthaltsbewilligung des drittstaatsangeh\u00f6rigen Beschwerdef\u00fchrers nach Trennung von Ehefrau.] Die Tatsache, dass der aus einem muslimischen Umfeld stammende Beschwerdef\u00fchrer eine Christin geheiratet hat und heute Atheist ist, weshalb ihm seine Familie im Heimatland heute die Unterst\u00fctzung versage, stellt keinen wichtigen pers\u00f6nlichen Grund f\u00fcr eine nacheheliche Aufenthaltsbewilligung im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG dar (E. 2).  Ebenso wenig ist dem Beschwerdef\u00fchrer gest\u00fctzt auf seine neue Beziehung mit einer Staatsangeh\u00f6rigen des Landes X eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen: Zwar k\u00f6nnen auch Konkubinatspartner unter den Begriff der Familienangeh\u00f6rigen gem\u00e4ss Art. 3 Abs. 2 Anhang I FZA, letzter Satz, fallen. Dies setzt jedoch voraus, dass der betreffenden Person durch die origin\u00e4r aufenthaltsberechtigte Person Unterhalt gew\u00e4hrt wird oder dass der Drittstaatsangeh\u00f6rige bereits im Herkunftsland mit dem Familienangeh\u00f6rigen in einer h\u00e4uslichen Gemeinschaft lebte, was vorliegend beides nicht der Fall ist. Ohnehin erscheint die seit eineinhalb Jahren in gemeinsamem Haushalt gelebte, kinderlose Beziehung des Beschwerdef\u00fchrers und seiner Partnerin als nicht gen\u00fcgend gefestigt, um eine Nachzugsberechtigung zu begr\u00fcnden (E. 3).  Aus letzterem Grund besteht auch kein Bewilligungsanspruch aus Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK (E. 4).  Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 02:21:32", "Checksum": "49b2e3e09df268cec4ca5717811b76e9"}