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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
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VB.2019.00414
Urteil
der Einzelrichterin
vom 19. November 2019
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle,
Gerichtsschreiber
Christoph Raess.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt C, vertreten durch D,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Arbeitszeugnis,
hat sich ergeben:
I.
A arbeitete ab dem 1. November 2016 als
Sachbearbeiterin in der Stadtverwaltung von C. Am 21. Februar 2018 gebar A
eine Tochter. Am 30. August 2018 kündigte sie das Arbeitsverhältnis per
31. Oktober 2018. Mit Schreiben vom 14. November 2018 wies die
Stadt C die von A gestellten Zeugnisberechtigungsbegehren teilweise ab und
stellte ihr das Arbeitszeugnis zu. Es enthielt im drittletzten Absatz folgende
Formulierung:
"Ab November 2017 bis heute war A aus schwangerschafts-
und später aus krankheitsbedingten Gründen teilweise bzw. ganz in ihrer
Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Während dieser Zeit bezog sie den ihr
zustehenden Mutterschaftsurlaub sowie einen zweimonatigen unbezahlten
Urlaub."
II.
Der Bezirksrat E wies den gegen die Verfügung vom
14. November 2018 gerichteten Rekurs vom 13. Dezember 2018 mit
Entscheid vom 21. Mai 2019 ab.
III.
Dagegen liess A am 21. Juni 2019 beim
Verwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen:
"1. Der
angefochtene Beschluss des Bezirksrats E vom 21. Mai 2019 sei
aufzuheben.
2. Die
Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, das der Beschwerdeführerin am
31. Oktober 2018 ausgestellte Zeugnis gemäss Ziffer 3 abzuändern.
3. Der
drittletzte Absatz auf Seite 2 des von der Beschwerdegegnerin ausgestellten
Arbeitszeugnisses vom 31. Oktober 2018 sei wie folgt zu ersetzen: 'Während
ihrer Anstellung bezog A Mutterschaftsurlaub sowie einen zweimonatigen Urlaub.'
Unter
Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."
Der Bezirksrat E
verzichtete am 9. Juli 2019 auf eine Vernehmlassung. Die Stadt C
beantragte mit Beschwerdeantwort vom 12. August 2019, die Beschwerde
abzuweisen.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide
eines Bezirkrats über kommunale Anordnungen – etwa auf dem Gebiet des
Personalrechts – zuständig (§§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 25. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Da
auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
1.2 Rechtsmittel
mit einem Streitwert bis zu Fr. 20'000.- erledigt in der Regel die
Einzelrichterin (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG). Gemäss der in
Anlehnung an die bundesgerichtliche Rechtsprechung ergangenen neueren
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts sind Streitigkeiten betreffend das
Arbeitszeugnis vermögensrechtlicher Natur. Die Parteien haben sich zum
Streitwert nicht geäussert. Es rechtfertigt sich deshalb, als Streitwert einen Monatslohn
anzunehmen (VGr, 16. September 2015, VB.2014.00534, E. 1.2; Adrian
Staehelin, Zürcher Kommentar, 2006, Art. 330a OR N. 19; Ullin
Streiff/Adrian von Kaenel/Roger Rudolph, Arbeitsvertrag, 7. A., Zürich etc.
2012, Art. 330a N. 6).
Bei einem Monatslohn von Fr. 5'628.75 übersteigt der
Streitwert Fr. 20'000.- nicht, und die Sache fällt in die
einzelrichterliche Zuständigkeit.
2.
2.1 Nach
§ 53 Abs. 2 des Gemeindegesetzes vom 20. April 2015
(LS 131.1) sind die Bestimmungen des kantonalen Personalrechts auf die
Arbeitsverhältnisse des Gemeindepersonals sinngemäss anwendbar, soweit die
Gemeinden keine eigenen Regelungen erlassen. Da sich einzig in Art. 5 des
Personalreglements vom 18. Oktober 2016 der Gemeinde C eine Regelung
betreffend das Arbeitszeugnis findet, diese den Inhalt eines Arbeitszeugnisses jedoch
nicht regelt, sind im Folgenden die Bestimmungen des kantonalen Personalrechts
anzuwenden (vgl. auch die Ausführungen der Vorinstanz). Nach § 46
Abs. 2 des kantonalen Personalgesetzes vom 27. September 1998 (LS 177.10)
können die Angestellten jederzeit ein Zeugnis verlangen, das über die Art und
die Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über ihre Leistungen und ihr Verhalten
Auskunft gibt. Diese Formulierung entspricht derjenigen in Art. 330a des Obligationenrechts
(SR 220), weshalb auf die Lehre und Praxis dazu zurückgegriffen werden
kann (vgl. VGr, 16. September 2015, VB.2014.00534, E. 2.1 mit
Hinweisen).
2.2 Der bzw.
die Arbeitnehmende hat Anspruch auf Ausstellung eines klar und eindeutig
formulierten, wahrheitsgemässen Zeugnisses. Das Zeugnis muss wohlwollend
abgefasst sein, das heisst, es soll einerseits das berufliche Fortkommen des bzw.
der Arbeitnehmenden fördern, anderseits zukünftigen Arbeitgebenden ein
möglichst genaues Abbild von Tätigkeit, Leistung und Verhalten des bzw. der Arbeitnehmenden
geben. Indessen findet die Pflicht zur Förderung des Fortkommens des bzw. der Arbeitnehmenden
ihre Grenze an der Wahrheitspflicht; das Zeugnis darf und muss auch ungünstige
Tatsachen und Beurteilungen enthalten (Frank Vischer/Roland M. Müller, Der
Arbeitsvertrag, 4. A., Basel 2014, § 16 Rz. 50). Voraussetzung
ist allerdings, dass die Negativa für die Gesamtbeurteilung des bzw. der Arbeitnehmenden
erheblich sind, es sich also nicht um völlig isolierte Vorfälle oder unwichtige
Kleinigkeiten handelt. Das Zeugnis soll es Dritten erlauben, sich ein
zutreffendes Bild über den bzw. die Arbeitnehmer(in) zu schaffen. Entscheidend
ist daher, wie ein unbeteiligter Dritter bzw. eine unbeteiligte Dritte das
Zeugnis nach Treu und Glauben verstehen darf. Dieses Verständnis soll den
Tatsachen entsprechen (vgl. BGr, 28. April 2005, 4C.60/2005, E. 4.1).
2.3 Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung gehören Krankheiten zu den negativen
Tatsachen, welche in einem qualifizierten Arbeitszeugnis zu erwähnen sind,
soweit sie für die Gesamtbeurteilung erheblich sind (zum Ganzen BGE 144 II
345 E. 5.2.1; BGE 136 III 510 E. 4.1). Eine Krankheit ist zu
erwähnen, wenn sie einen erheblichen Einfluss auf Leistung oder Verhalten des bzw.
der Arbeitnehmenden hatte oder die Eignung zur Erfüllung der bisherigen
Aufgaben infrage stellte und damit einen sachlichen Grund zur Auflösung des
Arbeitsverhältnisses bildete. Eine geheilte Krankheit, welche die Beurteilung
der Leistung und des Verhaltens nicht beeinträchtigt, darf dagegen nicht
erwähnt werden. Hingegen sind längere Zeitunterbrüche – auch wenn sie
krankheitsbedingt waren – in einem qualifizierten Zeugnis zu nennen, wenn
sie im Verhältnis zur gesamten Vertragsdauer erheblich ins Gewicht fallen und daher
ohne Erwähnung bezüglich der erworbenen Berufserfahrung ein falscher Eindruck
entstünde. Massgebend sind die Umstände des Einzelfalls. Müssen
Arbeitsunterbrüche erwähnt werden, gebietet es der Grundsatz der
Vollständigkeit und das Gebot der Klarheit eines Arbeitszeugnisses, auch die
Gründe für die Abwesenheit aufzuführen (BGE 144 II 345 E. 5.3.3, auch
zum Folgenden). Dabei ist der Grund für jede längere Abwesenheit anzugeben; ob
dieser Abwesenheit eine Krankheit, Militärdienst, Mutterschaftsurlaub, unbezahlter
Urlaub oder Freistellungen zugrunde liegt, spielt keine Rolle.
3.
3.1 Die
Beschwerdeführerin moniert, dass im Arbeitszeugnis erstens die genaue Dauer der
Abwesenheit sowie zweitens "Krankheit" als zusätzlicher Grund für
ihre Abwesenheit genannt wird. Der Grund "Krankheit" sei für ihre
Absenz nicht angebracht und nicht wohlwollend, weshalb er im Arbeitszeugnis
nicht zu erwähnen sei. Die zusätzliche Nennung der Krankheit bewirke weder die
gewünschte Klarheit noch vervollständige sie das Zeugnis. Sodann würden die
krankheitsbedingten Absenzen in Bezug auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses
nicht derart erheblich ins Gewicht fallen, dass sie nebst den anderen
Abwesenheitsgründen auch noch erwähnt werden müssten.
3.2 Die
Beschwerdeführerin war vom 6. November bis zum 5. Dezember 2017 im
Umfang von 50 % arbeitsunfähig. Ab dem 6. Dezember 2017 war sie bis zur
Geburt ihrer Tochter am 21. Februar 2018 zu 100 % arbeitsunfähig. Vom
7. Februar bis 29. Mai 2018 bezog die Beschwerdeführerin den
gesetzlichen Mutterschaftsurlaub. Im Anschluss daran bezog sie von 30. Mai
bis 15. Juni 2018 Ferien. Von 18. bis 30. Juni 2018 war sie 100 %
arbeitsunfähig. Danach bezog sie zwei Monate unbezahlten Urlaub. Per
1. September 2018 nahm sie die Arbeit wieder auf. Von 18. September
war sie bis 31. Oktober 2018 erneut zu 100 % arbeitsunfähig. Die
krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vor der Geburt ist nach einem Arztbericht
auf schwangerschaftsassoziierte Komplikationen zurückzuführen; diejenige ab
18. September 2018 ist gemäss ärztlicher Einschätzung als Spätfolge dieser
Komplikationen einzustufen.
3.3 Die
Krankheit der Beschwerdeführerin stand in Zusammenhang mit ihrer
Schwangerschaft und Mutterschaft und stellte damit die Eignung der
Beschwerdeführerin zur Erfüllung ihrer bisherigen Aufgaben nicht infrage. Es
handelt sich dabei um eine geheilte Krankheit, welche nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht in einem Arbeitszeugnis erwähnt werden
darf, da sie die Beurteilung der Leistung und des Verhaltens nicht beeinträchtigt.
Allerdings muss eine geheilte Krankheit erwähnt werden, wenn sie der Grund für
einen längeren Arbeitsunterbruch war, welcher im Verhältnis zur gesamten
Vertragsdauer erheblich ins Gewicht fällt und daher ohne Erwähnung für einen
zukünftigen Arbeitgeber bzw. eine zukünftige Arbeitgeberin ein falscher
Eindruck bezüglich der erworbenen Berufserfahrung entstünde. Die Erwähnung
einer Krankheit ist jedoch immer möglichst schonend vorzunehmen, da sie das
berufliche Fortkommen der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers
ausserordentlich erschweren kann (Susanne Janssen, Die Zeugnispflicht des
Arbeitgebers, Bern 1996, S. 127).
Die Beschwerdeführerin war während ihrer insgesamt
24 Monate dauernden Anstellung bei der Beschwerdegegnerin für einen Monat
zu 50 % und 10 Monate ganz – also 11 Monate – abwesend
(vgl. E. 3.2), wobei die Ferien der Beschwerdeführerin für die Berechnung
der gesamten Abwesenheitsdauer nicht zu berücksichtigen sind. Die Abwesenheit
fällt damit im Verhältnis zur gesamten Vertragsdauer erheblich ins Gewicht und
darf im Arbeitszeugnis erwähnt werden. Da die Abwesenheit allein in der
Schwangerschaft und der Mutterschaft gründet, erscheint die zusätzliche Nennung
von Krankheit – wie dies die Beschwerdegegnerin getan hat – nicht
angebracht bzw. entsteht dadurch der falsche Eindruck, wonach die
Beschwerdeführerin auch noch aus anderen Gründen krank gewesen wäre. Wenn
– wie es die Beschwerdeführerin verlangt – im Arbeitszeugnis hingegen
nur der Mutterschaftsurlaub sowie der bezahlte Urlaub erwähnt würden, würde
dies dem Grundsatz der Vollständigkeit widersprechen, da diese Gründe nur
ungefähr sechs von elf Monaten Abwesenheit der Beschwerdeführerin zu erklären
vermögen.
Der drittletzte Absatz des Arbeitszeugnisses ist deshalb
durch folgende Formulierung zu ersetzen:
"Während ihrer Anstellung war A aufgrund ihrer
Schwangerschaft und des nachfolgenden gesetzlichen Mutterschaftsurlaubs sowie
eines zweimonatigen unbezahlten Urlaubs insgesamt für elf Monate
abwesend."
3.4 Die Beschwerde ist damit teilweise
gutzuheissen.
4.
Da es sich um eine personalrechtliche Streitigkeit mit
einem Streitwert nicht über Fr. 30'000.- handelt, sind für das vorliegende
Verfahren keine Kosten zu erheben (§ 65a Abs. 3 VRG).
Der nicht überwiegend obsiegenden Beschwerdeführerin steht
keine Parteientschädigung zu (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3. A., Zürich etc. 2014, § 17 N. 21).
5.
Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 15'000.-.
Entsprechend wäre die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an
das Bundesgericht nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher
Bedeutung stellte (Art. 85 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit
Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]; vgl. auch Julia Hänni/Lukas Xaver Meyer, Basler Kommentar,
2018, Art. 85 N. 25). Ansonsten steht die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Sollten beide
Rechtsmittel ergriffen werden, müsste dies in derselben Rechtsschrift erfolgen
(Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:
1. In
teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden Disp.-Ziff. I des Beschlusses
des Bezirkrats E vom 21. Mai 2019 sowie die Verfügung der Stadt C
vom 14. November 2018 im Sinn der Erwägungen aufgehoben. Die
Beschwerdegegnerin wird angewiesen, im Arbeitszeugnis der Beschwerdeführerin
vom 31. Oktober 2018 den drittletzten Absatz auf Seite 2 wie folgt zu
ersetzen: "Während ihrer Anstellung war A aufgrund ihrer Schwangerschaft
und des nachfolgenden gesetzlichen Mutterschaftsurlaubs sowie eines
zweimonatigen unbezahlten Urlaubs insgesamt für elf Monate abwesend."
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 1'095.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 5 Beschwerde erhoben werden. Sie
ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an …