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Geschäftsnummer: VB.2019.00415  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 05.08.2019
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz GS190079


Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Verlängerung der Schutzmassnahmen gegenüber der Ex-Freundin

Dass der Beschwerdeführer im Einspracheverfahren nicht angehört wurde, stellt keine Verletzung von § 9 Abs. 3 GSG dar, zumal er sich der generell sehr kurzen Fristen im Gewaltschutzverfahren bewusst sein musste, er dem Haftrichter seine Auslandabwesenheit nicht angezeigt hatte und er auch nicht für seine postalische Erreichbarkeit besorgt war (E. 2). Es ist nicht zu beanstanden, dass der Haftrichter trotz Berücksichtigung der Ausführungen des Beschwerdeführers die Aussagen der Beschwerdegegnerin als glaubhaft erachtete (E. 5.3). Unbestrittenermassen kam es zwischen den Parteien in den vergangenen Wochen und Monaten zu heftigen verbalen und teilweise tätlichen Auseinandersetzungen. Sodann erscheint es glaubhaft, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin gegenüber Drittpersonen beschimpft und verunglimpft hat. Es ist deshalb nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdegegnerin in ihrer psychischen Integrität verletzt wurde (E. 5.4). Auch nach der Trennung scheint die Situation zwischen den Parteien immer noch angespannt zu sein, haben sie doch je gegeneinander Strafanzeige erhoben. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin ausserdem in Verletzung des Kontaktverbots kontaktiert. Es erscheint deshalb nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin eine gewisse Angst und Anspannung im Hinblick auf ein erneutes Zusammentreffen mit dem Beschwerdeführer verspürt. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Parteien weder verheiratet sind noch eine gemeinsame Wohnung oder gemeinsame Kinder haben. Vor diesem Hintergrund erscheint eine Verlängerung der Schutzmassnahmen um die maximale Dauer von drei Monaten nicht gerechtfertigt. Vielmehr genügt eine Verlängerung der Schutzmassnahmen um zwei Monate (E. 5.5). Abweisung des Gesuchs des Beschwerdeführers um Gewährung von UP/URB, weil die Mittellosigkeit nicht genügend belegt wurde (E. 6.2).

Teilweise Gutheissung.
 
Stichworte:
ANHÖRUNG
BESCHIMPFUNG
EINSPRACHEVERFAHREN
GEWALTSCHUTZ
GEWALTSCHUTZGESETZ
GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN
GLAUBHAFTIGKEIT
GLAUBHAFTMACHUNG
HÄUSLICHE GEWALT
MITTELLOSIGKEIT
PSYCHISCHE INTEGRITÄT
RECHTLICHES GEHÖR
VERLÄNGERUNG
Rechtsnormen:
Art. 29 Abs. II BV
Art. 2 Abs. I GSG
Art. 9 Abs. I GSG
Art. 9 Abs. III GSG
Art. 10 GSG
Art. 10 Abs. II GSG
Art. 11 GSG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2019.00415

 

 

 

Urteil

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 5. August 2019

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Rahel Zehnder.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

B, vertreten durch RA C,

Beschwerdegegnerin,

 

 

und

 

 

Fachgruppe Gewaltdelikte der Stadtpolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt,

Mitbeteiligte,

 

 

betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz 02,

hat sich ergeben:

I.  

A. B und A beendeten am 13. April 2019 ihre ungefähr fünf Monate dauernde Beziehung. Sie sind nicht verheiratet und haben weder eine gemeinsame Wohnung noch gemeinsame Kinder.

B. Mit Verfügung vom 7. Mai 2019 ordnete die Stadtpolizei Zürich in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) gegenüber A für die Dauer von jeweils 14 Tagen sowie unter Androhung der Ungehorsamsstrafe ein Betretverbot (Rayonverbot) für den Wohnort von B sowie ein Kontaktverbot zu B an.

II.  

A. Am 13. Mai 2019 ersuchte B den Haftrichter am Bezirksgericht Zürich um Verlängerung der Schutzmassnahmen um drei Monate. Mit Verfügung vom 14. Mai 2019 wurden B und A zur getrennten Anhörung auf den 17. Mai 2019 vorgeladen. Am 16. Mai 2019 reichte A eine schriftliche Stellungnahme ein und machte unter anderem geltend, er könne aufgrund beruflicher Termine im Ausland nicht zur Anhörung erscheinen. B wurde am 17. Mai 2019 angehört. Gleichentags verlängerte der Haftrichter die Schutzmassnahmen vorläufig bis zum 21. August 2019 (Geschäfts-Nr.: 01).

B. Dagegen erhob A am 31. Mai 2019 Einsprache und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Schutzmassnahmen. Mit Verfügung vom 3. Juni 2019 wurden B und A zur getrennten Anhörung auf den 6. Juni 2019 vorgeladen. Während B am 6. Juni 2019 angehört wurde, erschien A unentschuldigt nicht zur Anhörung. Mit Urteil vom 6. Juni 2019 wies der Haftrichter die Einsprache von A ab und verlängerte die mit Verfügung der Stadtpolizei Zürich vom 7. Mai 2019 angeordneten Schutzmassnahmen (Rayon- und Kontaktverbot) bis zum 21. August 2019. Die Gerichtskosten von Fr. 600.- wurden A auferlegt (Geschäfts-Nr.: 02).

III.  

A gelangte daraufhin am 23. Juni 2019 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des haftrichterlichen Urteils vom 6. Juni 2019. Des Weiteren ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Am 26. Juni 2019 verzichteten sowohl der Haftrichter als auch die Stadtpolizei Zürich auf eine Stellungnahme zur Beschwerde. B beantragte mit Beschwerdeantwort vom 8. Juli 2019 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers. Am 16. Juli 2019 verzichtete sie auf eine weitere Vernehmlassung. Mit Präsidialverfügung vom 18. Juli 2019 wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, um seine Mittellosigkeit darzulegen. Der Beschwerdeführer holte diese Sendung nicht innert Frist ab (Track & Trace Sendungsnummer 03).

Die Akten der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat wurden beigezogen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

Gemäss § 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Haftrichters in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Dies ist vorliegend nicht der Fall, sodass die Einzelrichterin zum Entscheid berufen ist.

2.  

Indem der Beschwerdeführer rügt, der Haftrichter habe ihn vor Erlass des angefochtenen Entscheids nicht angehört, macht er eine Verletzung von § 9 Abs. 3 GSG sowie sinngemäss eine fehlerhafte Sachverhaltsermittlung und eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs geltend.

2.1 Das Gewaltschutzgesetz schreibt im Fall einer umstrittenen Verlängerung von Schutzmassnahmen vor, dass der Gesuchsgegner nach Möglichkeit anzuhören ist (§ 9 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die mündliche Anhörung der Parteien durch den Haftrichter dient insbesondere der Wahrung des rechtlichen Gehörs der beteiligten Parteien im Sinn von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) und stellt für den Gesuchsgegner ein Verteidigungsrecht dar (VGr, 25. Juli 2012, VB.2012.00434, E. 2.3; 14. Juni 2011, VB.2011.00286, E. 3.2; 17. Juni 2010, VB.2010.00265, E. 4.4). Nach der Rechtsprechung hat die mündliche Anhörung der gesuchsgegnerischen Partei – über den Wortlaut von § 9 Abs. 3 Satz 1 GSG hinaus – nicht nur nach Möglichkeit, sondern grundsätzlich zu erfolgen (BGE 134 I 140 E. 5.5). Dies wird damit begründet, dass die Glaubhaftmachung des Gefährdungsfortbestands in der Regel aufgrund eines persönlichen Kontakts mit der Gesuchsgegnerin bzw. dem Gesuchsgegner weitaus besser beurteilt werden kann als lediglich anhand der Akten, zumal die Glaubwürdigkeit der involvierten Personen von grosser Bedeutung ist. Die Anhörung dient somit auch der Ermittlung des Sachverhalts (VGr, 25. März 2010, VB.2010.00109, E. 3.1). Ohne Anhörung des Gesuchsgegners bzw. der Gesuchsgegnerin kommt eine endgültige Massnahmeverlängerung nur im Fall eines unentschuldigten Fernbleibens trotz rechtzeitiger Vorladung oder eines bewussten Verzichts auf Anhörung infrage (VGr, 17. Juni 2010, VB.2010.00265, E. 4.4; vgl. BGE 134 I 140 E. 5.5). Aus Dringlichkeitsgründen ist auch eine kurzfristige Vorladung zur Anhörung zulässig (VGr, 1. Oktober 2009, VB.2009.00460, E. 3.3), zumal der zuständige Haftrichter innert vier Arbeitstagen zu entscheiden hat (§ 9 Abs. 1 GSG). Ansonsten darf das Zwangsmassnahmengericht lediglich eine vorläufige, mit Einsprache beim Haftgericht anfechtbare Verlängerung anordnen, wobei die Anhörung im Rahmen des Einspracheverfahrens nachzuholen ist (VGr, 20. Juni 2012, VB.2012.00356, E. 2.3; 6. Januar 2012, VB.2011.00736, E. 3.3; 17. Juni 2010, VB.2010.00265, E. 4.4).

2.2 Es fragt sich somit, ob der Beschwerdeführer ausdrücklich und bewusst auf eine Anhörung verzichtet hatte bzw. ob ihm genügend Gelegenheit geboten wurde, sich im Verfahren um Verlängerung der Schutzmassnahmen zu äussern.

Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer erstmals mit Verfügung vom 14. Mai 2019 zur Anhörung am 17. Mai 2019 vorgeladen wurde. Diese Verfügung konnte dem Beschwerdeführer, der sich gemäss eigenen Angaben zu dieser Zeit im Ausland aufgehalten habe, zugestellt werden, wobei ihm offenbar "Herrn D" die Verfügung per E-Mail weitergeleitet hat. Nachdem er diesen Anhörungstermin aufgrund beruflicher Termine nicht wahrnehmen konnte, musste der Haftrichter angesichts der 4-tägigen Behandlungsfrist (§ 9 Abs. 1 GSG) über die Verlängerung der Schutzmassnahmen vorläufig und unter Einräumung einer Einsprachefrist entscheiden. Im Einspracheverfahren wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. Juni 2019 erneut zu einer Anhörung am 6. Juni 2019 vorgeladen. Diese Verfügung konnte dem Beschwerdeführer laut eigenen Angaben erst am 16. Juni 2019 zugestellt werden.

Im Beschwerdeverfahren macht der Beschwerdeführer geltend, die Einladung zur Anhörung sei sehr kurzfristig und nicht mit eingeschriebener Post erfolgt. Nachdem er aber am 3. Juni 2019 das Einspracheverfahren selber anhängig gemacht hatte, musste er mit Zustellungen durch das Gericht rechnen. Aufgrund der Verfügung vom 14. Mai 2019, mit welcher er bereits sehr kurzfristig zur Anhörung vorgeladen worden war, sowie aufgrund der kurzen Einsprachefrist musste sich der Beschwerdeführer ausserdem der generell sehr kurzen Fristen im Gewaltschutzverfahren bewusst sein. Er hätte deshalb – wie bereits bei der Verfügung vom 14. Mai 2019 – dafür besorgt sein müssen, dass er oder ein Stellvertreter postalisch erreichbar ist. Sodann hat der Beschwerdeführer dem Haftrichter seine Auslandsabwesenheit nicht angezeigt, weshalb dieser ihn ohne Weiteres kurzfristig zur Anhörung vorladen durfte bzw. aufgrund der kurzen Behandlungsfrist gemäss § 9 Abs. 1 GSG sogar musste. Dementsprechend verletzte der Haftrichter durch die kurzfristige Vorladung zur Anhörung, welche nicht vor der Anhörung zugestellt werden konnte, das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers bzw. § 9 Abs. 3 GSG nicht. Aus denselben Gründen wäre auch auf ein allenfalls im Schreiben des Beschwerdeführers vom 17. Juni 2019 zu erblickenden Fristwiederherstellungsgesuch nicht einzutreten bzw. dieses abzuweisen gewesen. Nachdem der Beschwerdeführer trotz rechtzeitiger Vorladung unentschuldigt nicht zur Anhörung erschienen war, durfte bzw. musste der Haftrichter endgültig über die Massnahmenverlängerung entscheiden.

3.  

3.1 Massnahmen, die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird (§ 2 Abs. 1 GSG). Unter den Begriff der häuslichen Gewalt fallen unter anderem strafbare Handlungen wie Tätlichkeiten, Körperverletzungen, Beschimpfungen, Drohungen, Nötigungen und Sachbeschädigungen, sofern sie in der konkreten Situation geeignet sind, gefährdende oder verletzende Auswirkungen auf die Integrität einer Person zu haben (vgl. die Weisung des Regierungsrats des Kantons Zürich vom 6. Juli 2005 zum Gewaltschutzgesetz, ABl 2005 S. 762 ff., S. 772). Als psychische Gewalt werden dabei alle Formen der emotionalen bzw. seelischen Schädigung und Verletzung einer Person, beispielsweise durch kontinuierliches und systematisches Erniedrigen, Beschimpfen, Beleidigen, Einschüchtern oder kontrollierendes Verhalten, verstanden (vgl. dazu die Ausführungen der Kantonspolizei Zürich unter www.kapo.zh.ch > Prävention > IST – Interventionsstelle gegen Häusliche Gewalt). Psychische Gewalt kann als momentanes Geschehen in einem extremen Verhaltensakt – etwa einer verbalen Attacke – bestehen. Sie kann sich aber auch als chronisches Interaktionsmuster ausdrücken (vgl. Nadine Ryser Büschi, Familiäre Gewalt an Kindern, in: ZStStr 2012 Nr. 64 S. 9 ff., S. 21).

§ 2 Abs. 1 lit. b GSG will Formen der Trennungsgewalt tatbestandsmässig erfassen, die auch als Stalking bezeichnet werden und bei den Betroffenen schwere psychische Schädigungen verursachen können. Die Verletzung oder Gefährdung der Integrität wird dabei durch regelmässiges Belästigen, Auflauern und Nachstellen verursacht. Untersuchungen haben gezeigt, dass vor allem in Trennungsphasen ein erhöhtes Schutzbedürfnis gefährdeter Personen vorliegt, dem oft durch konsequent eingehaltene Kontaktverbote abgeholfen werden kann (Weisungen des Regierungsrats, S. 772). Charakteristisch beim Stalking ist stets, dass viele Einzelhandlungen erst durch ihre Wiederholung und ihre Kombination zum Stalking werden (vgl. OGr, 23. Februar 2015, SB140505, E. 1.2.1, www.gerichte-zh.ch).

3.2 Liegt ein Fall von häuslicher Gewalt vor, stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus der Wohnung oder aus dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Dabei entscheidet das Gericht vorläufig, wenn die Gesuchsgegnerin oder der Gesuchsgegner nicht angehört worden ist, und setzt dieser bzw. diesem eine Frist von fünf Tagen an, um gegen den Entscheid Einsprache zu erheben (§ 10 Abs. 2 GSG; § 11 Abs. 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

3.3 Im Zusammenhang mit der Verlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Haftrichter ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann sich dieser im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift Letzteres nur im Fall von Rechtsverletzungen und unrichtiger bzw. ungenügender Sachverhaltsfeststellung ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit (§ 50 VRG).

3.4 Was den Nachweis des Vorliegens häuslicher Gewalt angeht, enthält das Gewaltschutzgesetz keine Angaben zum Beweismass. Gemäss der Rechtsprechung dürfen Polizei bzw. Zwangsmassnahmengericht häusliche Gewalt jedoch bereits dann als erstellt erachten, wenn sie glaubhaft gemacht wird. Von häuslicher Gewalt ist somit auszugehen, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, wobei mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (VGr, 3. August 2016, VB.2016.00403, E. 5.2). In Bezug auf den Gefährdungsfortbestand, der bei der Beurteilung von Verlängerungsgesuchen das massgebende Kriterium darstellt, gilt von Gesetzes wegen das Beweismass der Glaubhaftmachung (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Demnach genügt es, wenn gewisse Elemente für eine anhaltende Gefährdung sprechen, wobei mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie doch nicht besteht (Andreas Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich, in: Sicherheit & Recht 3/2011 S. 127 ff., S. 134). Es rechtfertigt sich daher eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung. Auch ist es nicht notwendig, den Ablauf der Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren (VGr, 30. Mai 2018, VB.2018.00255, E. 2.4 mit weiteren Hinweisen; VGr, 3. August 2016, VB.2016.00403, E. 5.2 mit weiteren Hinweisen).

3.5 Nicht selten stehen sich in Bezug auf einen behaupteten Gewaltvorfall "Aussage gegen Aussage" gegenüber, sodass die Glaubhaftigkeit der Aussagen der involvierten Personen von entscheidwesentlicher Bedeutung ist. Ein Aussageverhalten gilt in der Regel dann als glaubhaft, wenn die Schilderungen mit Aussagen anderer Personen oder anderen Beweismitteln übereinstimmen und realitätsnah, nachvollziehbar, plausibel, detailreich, ausführlich und authentisch erscheinen. Demgegenüber können Widersprüche, Unstimmigkeiten in Bezug auf andere Beweismittel, nachträgliche Relativierungen und Eingeständnisse sowie ein ausweichendes Antwortverhalten bzw. Antwortverweigerung auf fehlende Glaubhaftigkeit hindeuten (Conne/Plüss, S. 135).

4.  

4.1 Auslöser der vorliegend strittigen Schutzmassnahmen war eine Auseinandersetzung der Parteien am 13. April 2019 im Rahmen ihrer Trennung. Der Beschwerdeführer habe sich ohne Einverständnis der Beschwerdegegnerin deren Handy angeeignet und ihr gesagt, dass sie es erst zurückerhalte, wenn sie ihm Gegenstände, die er ihr geschenkt habe, zurückgebe. Sodann habe der Beschwerdeführer aus dem Handy der Beschwerdegegnerin unerlaubt WhatsApp-Nachrichten, Screenshots von ihren Kontaktinformationen und Anzeigebilder an sich selbst weitergeleitet. Im Anschluss habe er diese Daten missbräuchlich verwendet. Der Beschwerdeführer habe ausserdem an E, den Ex-Mann der Beschwerdegegnerin geschrieben, dass es aufgrund des promiskuitiven Verhaltens der Beschwerdegegnerin zum Bruch der Verlobung gekommen sei. Schliesslich habe der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin in WhatsApp-Nachrichten gegenüber Drittpersonen mehrfach beschimpft. Dadurch habe sich die Beschwerdegegnerin in ihrer Ehre verletzt gefühlt.

4.2 Im angefochtenen Entscheid wird auf den vorläufigen Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 17. Mai 2019 verwiesen. Darin kam der Haftrichter zum Schluss, aufgrund der konsistenten und glaubhaften Aussagen der Beschwerdegegnerin sowie der (teilweisen) Zugeständnisse des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass es zwischen den Parteien zu Vorfällen häuslicher Gewalt gekommen sei. Die Beschwerdegegnerin sei in ihrer psychischen Integrität verletzt bzw. gefährdet worden. Das Verhältnis zwischen den Parteien sei offensichtlich schon seit längerer Zeit, insbesondere seit der definitiven Trennung am 13. April 2019, äusserst angespannt und konfliktbeladen. Eine nachhaltige Beruhigung der Situation liege im Interesse beider Parteien. Insgesamt erscheine es glaubhaft, dass eine baldige Verbesserung der angespannten Situation wenig wahrscheinlich sei und die dargelegte Gefährdung fortbestehe. Sodann sei der Beschwerdeführer grundsätzlich mit einem Kontakt- und Rayonverbot einverstanden. Einer Verlängerung der Schutzmassnahmen um drei Monate stehe deshalb nichts entgegen. Im angefochtenen Entscheid erwog der Haftrichter, angesichts der glaubhaften und den Beschwerdeführer belastenden Äusserungen der Beschwerdegegnerin ergäben sich keinerlei Änderungen an der bisherigen – vorläufigen – Einschätzung durch das Zwangsmassnahmengericht betreffend den Fortbestand der Gefährdungssituation. Die in der schriftlichen Einsprache vorgebrachten Ausführungen des Beschwerdeführers vermöchten die glaubhaften Aussagen der Beschwerdegegnerin nicht zu entkräften. Zudem habe der Beschwerdeführer zwischenzeitlich das Kontaktverbot zur Beschwerdegegnerin missachtet. Die Verlängerung der Schutzmassnahmen erscheine somit als notwendig und angemessen, um der physischen und psychischen Gefährdung der Beschwerdegegnerin begegnen zu können.

4.3 Dagegen wendet der Beschwerdeführer zusammengefasst ein, die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass er selber Strafanzeige gegen die Beschwerdegegnerin wegen Körperverletzung eingereicht habe. Die Beschwerdegegnerin habe ihn tätlich angegriffen und verbal verletzt. Sodann habe sie das Kontaktverbot durch Telefonanrufe verletzt. Seit dem 15. April 2019 sei er nicht mehr bei der Beschwerdegegnerin gewesen und habe ihr auch nicht aufgelauert oder nachgestellt.

5.  

5.1 Anlässlich der Anhörung vor dem Haftrichter führte die Beschwerdegegnerin aus, in den letzten zwei Monaten habe es viele verbale Konflikte gegeben. Der Beschwerdeführer sei sehr eifersüchtig und besitzergreifend. Hinsichtlich des Vorfalls vom 13. April 2019 machte die Beschwerdegegnerin geltend, der Beschwerdeführer habe ihr Handy an sich genommen, alle Kontakte und Nachrichten kopiert und verunglimpfende Nachrichten an ihr Umfeld geschrieben. Nachdem sie bei der Polizei gewesen sei, habe der Beschwerdeführer ihr das Handy im Gegenzug zur Rückgabe von Geschenken zurückgegeben. Am gleichen Tag sei er nachts in ihr Haus gekommen, habe an ihre Wohnungstüre geklopft und ihr gesagt, er könne jederzeit zu ihr kommen, wann immer er das wolle. Am Montag sei er erneut nachts zurückgekommen. Dies habe eine grosse Angst bei ihr ausgelöst. Der Beschwerdeführer sei einmal handgreiflich geworden. Sie hätten sich gestritten und der Beschwerdeführer habe "den Impuls" gehabt, ihr einen Faustschlag auf den Arm zu geben. Er habe aber noch gestoppt. Bei einem anderen Vorfall habe der Beschwerdeführer "eine Bewegung gemacht". Er habe sie berührt, ihr aber keine Schmerzen zugefügt. Sie denke, dass er nicht den Mut dazu habe, zuzuschlagen. Einmal habe er sie gepackt und geschüttelt. Bezüglich der Auseinandersetzung am 11./12. Februar 2019 führte die Beschwerdegegnerin aus, der Beschwerdeführer habe aus Wut ein Cüpliglas zu Boden geworfen. Es könne sein, dass sich der Beschwerdeführer beim Putzen der Scherben verletzt habe. Sie habe den Beschwerdeführer nicht verletzt.

5.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, die Beschwerdegegnerin habe am 11./12. Februar 2019 in alkoholisiertem Zustand ein Glas zerbrochen. Als er ihr beim Aufwischen der Scherben habe helfen wollen, habe die Beschwerdegegnerin eine Abwehrbewegung gemacht und ihn dabei mit dem abgebrochenen Stiel des Glases am rechten Knie geschnitten. Die Beschwerdegegnerin sei in Rage und stark alkoholisiert gewesen. Sie habe einfach um sich geschlagen. Am 16. März 2019 habe sie versucht, ihn mit der Faust ins Gesicht zu schlagen. Dabei habe sie ihn mit ihren Fingernägeln verletzt. Hinsichtlich des Vorfalls vom 13. April 2019 führte der Beschwerdeführer aus, er habe das Handy der Beschwerdegegnerin in der Waschküche ihres Wohnhauses gefunden. Er habe sich dann über die letzten 24 Stunden Kommunikation mit ihm "vergewissert". Sodann habe er sich "über zwei Perioden informiert, in welcher sie [seine] Nummer gesperrt" habe. Anschliessend habe er das Handy in einen Stoffsack versorgt und im Trockenraum an die Wäscheleine gehängt. Der Beschwerdeführer gab zu, dass er Nachrichten der Beschwerdegegnerin auf sein Handy geschickt habe. In der Vergangenheit hätten sie jeweils im gegenseitigen Einverständnis Daten ausgetauscht. Der Beschwerdeführer bestritt, die Beschwerdegegnerin gegenüber Drittpersonen beschimpft zu haben.

5.3 Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Beschwerdegegnerin ist festzuhalten, dass ihre Aussagen widerspruchslos, ausführlich und detailliert erscheinen. Sodann gab sie auch eigenes Fehlverhalten zu, indem sie eingestand, den Beschwerdeführer einmal bei einer Abwehrbewegung mit den Fingernägeln im Gesicht verletzt zu haben. Ihre Aussagen werden ausserdem von den Auskunftspersonen E und F gestützt: E bestätigte die von der Beschwerdegegnerin geschilderten Geschehnisse vom 13. April 2019. Sodann gaben beide Auskunftspersonen an, dass der Beschwerdeführer ihnen unzählige E-Mails, SMS und WhatsApp-Nachrichten die Beschwerdegegnerin betreffend geschickt habe. Auch die Aussagen des Beschwerdeführers erscheinen nicht von vornherein unglaubhaft. Er räumte in der Einsprache vom 31. Mai 2019 ein, er habe sich sicher "verbal vergriffen". Es fällt jedoch auf, dass sich der Beschwerdeführer sowohl vor der Polizei als auch im haftrichterlichen Verfahren oft weitschweifig und ungefragt negativ über die Beschwerdegegnerin äusserte. So machte er mehrfach geltend, die Beschwerdegegnerin habe während der Beziehung mit ihm intime Nachrichten mit anderen Männern ausgetauscht, sei vermutlich drogen- und alkoholabhängig und müsse dringend in eine stationäre Therapie. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass der Haftrichter – der sich lediglich von der Beschwerdegegnerin einen persönlichen Eindruck verschaffen konnte – trotz Berücksichtigung der Ausführungen des Beschwerdeführers die Aussagen der Beschwerdegegnerin grundsätzlich als glaubhaft erachtete. Darüber hinaus ist es nicht notwendig, den Ablauf der Geschehnisse bis ins letzte Detail zu rekonstruieren, was sich aufgrund der gegensätzlichen Aussagen der Parteien ohnehin nicht bewerkstelligen liesse.

5.4 Fraglich erscheint, ob es sich bei den von den Parteien geschilderten Auseinandersetzungen um gewaltschutzrechtlich relevante Vorfälle handelt. Auf entsprechende Frage des Haftrichters machte die Beschwerdegegnerin zwar geltend, sie denke schon, dass der Beschwerdeführer ihr nachstelle. Dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Trennung am 13., 14. und 15. März 2019 an ihrem Wohnort aufgetaucht ist, stellt jedoch noch kein Stalking dar. Unbestrittenermassen kam es aber zwischen den Parteien in den vergangenen Wochen und Monaten zu heftigen verbalen und teilweise tätlichen Auseinandersetzungen. Sodann erscheint aufgrund der Aussagen der Beschwerdegegnerin sowie der Aussagen der Auskunftspersonen E und F glaubhaft, dass der Beschwerdeführer sie mehrfach gegenüber Personen aus ihrem Umfeld beschimpft und verunglimpft hat. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer unzählige WhatsApp-Nachrichten an F geschickt hat, in welchen er die Beschwerdegegnerin verunglimpft hat (bspw. "She needs an immediate transfer into a neurological psychiatric hospital / otherwise she will loose her son", "even her son complained so often, that his mother is going 'verruckt' is a deep matter of concern, and he likes to kill her", "Dear, no way to excuse this criminal double life and the promiscuous betrayal of B", "Not even a memory to me in this poorly and sick mind of a schizophrenic psycho", "Any news from the B front? – stupid girl", "B needs a stationary therapy, otherwise she will loose all, her son, her status, her permit en Suisse, her betrayed friends"). Sodann hat der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin gegenüber der Mitbeteiligten der "gewalttätigen Aktionen gegen ihren Sohn G" beschuldigt. Unter diesen Umständen ist mindestens nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdegegnerin durch die wiederholten heftigen verbalen Auseinandersetzungen sowie die Beschimpfungen und Verunglimpfungen ihrer Person gegenüber Drittpersonen in ihrer psychischen Integrität verletzt worden ist.

5.5 Zu prüfen bleibt, ob die Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen um drei Monate gerechtfertigt war. Diesbezüglich führte die Beschwerdegegnerin im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 24. April 2019 aus, sie habe Angst, dass der Beschwerdeführer zurückkommen und sie angreifen könnte. Es mache ihr vor allem Angst, dass er plötzlich ohne Vorwarnung auftauche. Im Verlängerungsgesuch vom 13. Mai 2019 machte die Beschwerdegegnerin geltend, sie fühle sich durch den Beschwerdeführer gestalkt und habe Angst vor ihm und seinem "überwachenden und verleumdenden Verhalten". Sie brauche dringend Ruhe, um ihr Leben neu zu ordnen. Dass die Beschwerdegegnerin und der Beschwerdeführer ausserdem je gegeneinander Strafanzeige erhoben haben, zeigt, dass die Situation zwischen den Parteien auch nach der Trennung am 13. April 2019 immer noch angespannt war. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin in Verletzung des Kontaktverbots am 27. Mai 2019 brieflich kontaktiert hat, weist darauf hin, dass die Konfliktsituation zwischen den Parteien fortbestand. Der Beschwerdeführer bestreitet diese Kontaktaufnahme zwar nicht, macht jedoch sinngemäss geltend, zu diesem Zeitpunkt hätten die Gewaltschutzmassnahmen nicht gegolten. Damit verkennt er, dass die Gewaltschutzmassnahmen seit der Anordnung durch die Stadtpolizei Zürich am 7. Mai 2019 ohne Unterbruch gelten, hat doch der Haftrichter am 14. Mai 2019 verfügt, dass die polizeilich angeordneten Schutzmassnahmen bis zum definitiven Entscheid des Gerichts fortdauern. Nachdem der Beschwerdeführer dem Umfeld der Beschwerdegegnerin, namentlich F, nach der Trennung unzählige WhatsApp-Nachrichten geschickt hat, ist davon auszugehen, dass er mit der Trennung noch nicht vollständig abgeschlossen hat. Vor diesem Hintergrund erscheint es nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin eine gewisse Angst und Anspannung im Hinblick auf ein erneutes Zusammentreffen mit dem Beschwerdeführer verspürt. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Parteien weder verheiratet sind, noch eine gemeinsame Wohnung oder gemeinsame Kinder haben. Der Beschwerdeführer scheint seine Sachen bereits am 13. April 2019 aus der Wohnung der Beschwerdegegnerin abgeholt zu haben. Sodann erweisen sich die von den Parteien geschilderten Vorfälle im Vergleich mit anderen Gewaltschutzfällen nicht als besonders gravierend. Vor diesem Hintergrund erscheint eine Verlängerung der Schutzmassnahmen um die maximale Dauer von drei Monaten nicht als gerechtfertigt. Vielmehr genügt angesichts der Verhältnisse eine Verlängerung der Schutzmassnahmen um zwei Monate bis zum 21. Juli 2019.

5.6 Die Beschwerde ist damit teilweise gutzuheissen und Dispositivziffern 1 und 2 des haftrichterlichen Entscheids vom 6. Juni 2019 werden dahingehend abgeändert, als die Einsprache des Beschwerdeführers teilweise gutgeheissen und die Schutzmassnahmen nur bis zum 21. Juli 2019 verlängert werden. Da der Beschwerdeführer aber nur teilweise obsiegt, ein gewaltschutzrechtlich relevanter Vorfall besteht und lediglich die Dauer der Verlängerung der Schutzmassnahmen abgekürzt wurde, rechtfertigt es sich nicht, die Kostenverlegung der Vorinstanz abzuändern.

6.  

6.1 Nachdem der Beschwerdeführer mit seinem sinngemässen Antrag um vollumfängliche Aufhebung des haftrichterlichen Entscheids nicht durchdringt und lediglich in einem untergeordneten Umfang obsiegt, sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer zu 2/3 und der Beschwerdegegnerin zu 1/3 aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung hat er nicht beantragt und wäre ihm mangels überwiegenden Obsiegens auch nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Demgegenüber hat er der anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin eine reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen, wobei Fr. 300.- (inkl. Mehrwertsteuer) als angemessen erscheint.

6.2 Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren.

6.2.1 Gemäss § 16 VRG wird Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1). Sie haben zudem Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2). Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die Prozess- bzw. Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern. Zu berücksichtigen sind die konkreten Umstände des Einzelfalls (Plüss, § 16 N. 77 ff.).

6.2.2 Der Beschwerdeführer machte anlässlich der polizeilichen Einvernahme geltend, er sei verschuldet und ohne Arbeit. Sodann komme er für seinen 12-jährigen Sohn finanziell auf. Indes geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer im Februar 2019 mit dem Zug in der 1. Klasse ins Ausland gereist war und sich noch im April 2019 mit der Beschwerdegegnerin im Hotel I im Ausland (5-Sterne-Hotel) aufgehalten hat. Sodann befinden sich Unterlagen eines Juweliergeschäfts bei den Akten, die darauf hindeuten, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin einen Verlobungsring für € 4'250.- kaufen wollte. Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers erscheint vor diesem Hintergrund fraglich, weshalb er mit Präsidialverfügung vom 18. Juli 2019 aufgefordert wurde, seine Mittellosigkeit etwa mittels Steuer- oder Lohnausweisen, Zahlungsbelegen oder Kontoauszügen zu belegen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nicht nach. Unter diesen Umständen erweist sich seine Mittellosigkeit nicht als genügend belegt. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung ist deshalb mangels Mittellosigkeit abzuweisen.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden Dispositivziffern 1 und 2 des Entscheids des Bezirksgerichts Zürich vom 6. Juni 2019 dahingehend abgeändert, als die Einsprache des Beschwerdeführers teilweise gutgeheissen und die mit Verfügung der Stadtpolizei Zürich vom 7. Mai 2019 zum Schutz der Beschwerdegegnerin angeordneten Schutzmassnahmen (Rayonverbot, Kontaktverbot) bis zum 21. Juli 2019 verlängert werden. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    255.--     Zustellkosten,
Fr. 1'255.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer zu 2/3 und der Beschwerdegegnerin zu 1/3 auferlegt.

4.    Die Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren werden abgewiesen.

5.    Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 300.- (inkl. 7,7 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an …