{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "05.08.2019", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2019-00415_05-08-2019.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=219438&W10_KEY=4478009&nTrefferzeile=78&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "1bb3f2ba73c78dd47410d51fa2c20e89"}, "Num": [" VB.2019.00415"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 19..2.05.0  VB.2019.00415"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 19..2.05.0  VB.2019.00415"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 19..2.05.0  VB.2019.00415"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz\rGS190079 | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Verl\u00e4ngerung der Schutzmassnahmen gegen\u00fcber der Ex-Freundin Dass der Beschwerdef\u00fchrer im Einspracheverfahren nicht angeh\u00f6rt wurde, stellt keine Verletzung von \u00a7 9 Abs. 3 GSG dar, zumal er sich der generell sehr kurzen Fristen im Gewaltschutzverfahren bewusst sein musste, er dem Haftrichter seine Auslandabwesenheit nicht angezeigt hatte und er auch nicht f\u00fcr seine postalische Erreichbarkeit besorgt war (E. 2). Es ist nicht zu beanstanden, dass der Haftrichter trotz Ber\u00fccksichtigung der Ausf\u00fchrungen des Beschwerdef\u00fchrers die Aussagen der Beschwerdegegnerin als glaubhaft erachtete (E. 5.3). Unbestrittenermassen kam es zwischen den Parteien in den vergangenen Wochen und Monaten zu heftigen verbalen und teilweise t\u00e4tlichen Auseinandersetzungen. Sodann erscheint es glaubhaft, dass der Beschwerdef\u00fchrer die Beschwerdegegnerin gegen\u00fcber Drittpersonen beschimpft und verunglimpft hat. Es ist deshalb nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdegegnerin in ihrer psychischen Integrit\u00e4t verletzt wurde (E. 5.4). Auch nach der Trennung scheint die Situation zwischen den Parteien immer noch angespannt zu sein, haben sie doch je gegeneinander Strafanzeige erhoben. Der Beschwerdef\u00fchrer hat die Beschwerdegegnerin ausserdem in Verletzung des Kontaktverbots kontaktiert. Es erscheint deshalb nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin eine gewisse Angst und Anspannung im Hinblick auf ein erneutes Zusammentreffen mit dem Beschwerdef\u00fchrer versp\u00fcrt. Zu ber\u00fccksichtigen ist jedoch, dass die Parteien weder verheiratet sind noch eine gemeinsame Wohnung oder gemeinsame Kinder haben. Vor diesem Hintergrund erscheint eine Verl\u00e4ngerung der Schutzmassnahmen um die maximale Dauer von drei Monaten nicht gerechtfertigt. Vielmehr gen\u00fcgt eine Verl\u00e4ngerung der Schutzmassnahmen um zwei Monate (E. 5.5). Abweisung des Gesuchs des Beschwerdef\u00fchrers um Gew\u00e4hrung von UP/URB, weil die Mittellosigkeit nicht gen\u00fcgend belegt wurde (E. 6.2).  Teilweise Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:51:13", "Checksum": "44b4f9c244c52244d1e8f42e53b2aa0f"}