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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
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VB.2019.00416
Urteil
der 4. Kammer
vom 26. September 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
Christoph Raess.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Erteilung der Niederlassungsbewilligung
und
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,
hat sich ergeben:
I.
A, Staatsangehörige Spaniens, wurde 1982 in der Schweiz
geboren. 1999 reiste sie mit ihren Eltern – in Aufrechterhaltung der
Niederlassungsbewilligung – nach Spanien aus. Am 27. Oktober 2001 reiste
sie gemeinsam mit ihrem Sohn B, geboren 2001, wieder in die Schweiz ein. Im
Jahr 2005 verliess sie mit B die Schweiz erneut. Die Niederlassungsbewilligung
war bis am 18. Januar 2005 gültig.
Am 8. März 2012 reiste A letztmals in die Schweiz ein
und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur unselbständigen Erwerbstätigkeit
als Reinigungskraft, gültig bis 7. März 2017. Am 7. Juni 2014 folgte B
seiner Mutter in die Schweiz und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,
gültig bis 30. Juni 2019. Am 16. September 2014 gebar A in Zürich den
Sohn C, welchem in der Folge ebenfalls eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,
gültig bis 31. März 2017, erteilt wurde. C leidet an einem
Geburtsgebrechen. Die Söhne sind spanische Staatsangehörige.
Am 16. Januar/11. Mai 2017 ersuchte A um
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA als "Rentnerin" bzw.
"nicht Erwerbstätige" und beantragte gleichzeitig die Erteilung der
Niederlassungsbewilligung. Am 2. August 2017 trat B eine Lehrstelle als
Carrossier an. Das Migrationsamt wies die Gesuche am 18. Oktober 2017 ab,
da A seit dem 9. August 2014 nicht mehr erwerbstätig sei sowie sie und
ihre Söhne seit dem 1. August 2015 von der Sozialhilfe abhängig seien.
II.
Hiergegen erhob A mit undatiertem Schreiben beim
Migrationsamt "Rechtsvorschlag", welches dieses zunächst als
Wiedererwägungsgesuch behandelte, hernach jedoch der Sicherheitsdirektion zur
Behandlung als Rekurs weiterleitete. Letztere wies den Rekurs am 21. Mai
2019 ab und wies A und ihren jüngeren Sohn C aus der Schweiz weg. B hatte die
Schweiz bereits vorher verlassen, nachdem er im Januar 2018 seine Lehre
abgebrochen hatte.
III.
Am 19. Juni 2019 beantragte A dem Verwaltungsgericht,
ihr "eine zweite Chance" zu geben. Sie habe seit dem 1. April
2019 eine Festanstellung als Filialleiterin in einem Café inne und beziehe
seither keine Sozialhilfe mehr. Ihr Sohn C besuche den Kindergarten.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 28. Juni 2019
auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über
Anordnungen eines Amts etwa betreffend das Aufenthaltsrecht nach § 41 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die weiteren
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige Spaniens, welches
Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) ist. Das Ausländer- und
Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) gilt nach
dessen Art. 2 Abs. 2 für Angehörige eines Mitgliedstaats der EU nur
so weit, als das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft (nunmehr der EU)
und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit
(Freizügigkeitsabkommen, FZA [SR 0.142.112.681]) keine abweichenden
Bestimmungen enthält oder das Ausländergesetz günstigere Bestimmungen vorsieht.
2.2 Vom Freizügigkeitsabkommen unberührt bleiben nach
Art. 22 in Verbindung mit Art. 12 FZA staatsvertragliche Regelungen,
welche einen weitergehenden Anspruch auf Aufenthalt verschaffen. Gemäss
Ziff. 2 des Briefwechsels vom 9. August/31. Oktober 1989
zwischen der Schweiz und Spanien über die administrative Stellung der
Staatsangehörigkeit aus einem der beiden Länder im anderen nach einer
ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthaltsdauer von fünf Jahren
(SR 0.142.113.328.1) in Verbindung mit Art. 5 der Verordnung vom
22. Mai 2002 über die Einführung des freien Personenverkehrs (VEP,
SR 142.203) haben spanische Staatsangehörige nach fünfjährigem
ununterbrochenem und ordnungsgemässem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf
Erteilung der Niederlassungsbewilligung EU/EFTA, was den weniger weit gehenden
Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung in sich schlösse (BGE 128 II 145
E. 1.1.4, 120 Ib 360 E. 3a). Die Erteilung der
Niederlassungsbewilligung steht indes unter dem Vorbehalt, dass kein
Widerrufsgrund gemäss Art. 62 AIG (in der bis 31. Dezember 2018
gültigen Fassung) vorliegt (Art. 34 Abs. 2 lit. b AIG [in der
bis 31. Dezember 2018 gültigen Fassung]; vgl. BGr, 6. August 2015,
2C_1144/2014, E. 4).
3.
3.1 Arbeitnehmende, die
Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaats sind und mit einer arbeitgebenden
Person in der Schweiz ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mindestens
einem Jahr eingehen, erhalten eine Aufenthaltsbewilligung mit einer
Gültigkeitsdauer von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis
(Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA, auch zum Folgenden). Den
freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff erfüllt, wer während einer bestimmten
Zeit Leistungen für eine andere Person nach deren Weisungen erbringt und als
Gegenleistung dafür eine Vergütung erhält (BGE 141 II 1 E. 2.2.3, 131
II 339 E. 3.2). Dabei kommt es grundsätzlich weder auf den zeitlichen
Umfang der Aktivität noch auf die Höhe des Lohns und die Produktivität der
betroffenen Person an (VGr, 23. Januar 2019, VB.2018.00712, E. 5.1
mit Hinweisen). Erforderlich ist jedoch quantitativ wie qualitativ eine echte
und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit. Die Beurteilung, ob eine solche
besteht, muss sich auf objektive Kriterien stützen und – in einer
Gesamtbewertung – allen Umständen Rechnung tragen, welche die Art der
Tätigkeit und des fraglichen Arbeitsverhältnisses betreffen (zum Ganzen
BGE 141 II 1 E. 2.2.4 mit Hinweisen).
3.2 Die Bewilligung wird grundsätzlich automatisch um
mindestens fünf Jahre verlängert und darf der arbeitnehmenden Person nicht
allein deshalb entzogen werden, weil diese infolge von Krankheit oder Unfall
vorübergehend arbeitsunfähig oder unfreiwillig arbeitslos geworden ist und
keine Beschäftigung mehr hat, falls das zuständige Arbeitsamt dies
ordnungsgemäss bestätigt (Art. 6 Abs. 6 Anhang I FZA).
Ihren
freizügigkeitsrechtlichen Status als unselbständig erwerbstätige Person
verlieren kann eine arbeitnehmende Person dagegen, wenn sie freiwillig
arbeitslos geworden ist oder aufgrund ihres Verhaltens feststeht, dass für sie
keinerlei (ernsthafte) Aussichten mehr darauf bestehen, in absehbarer Zeit eine
andere feste Arbeit zu finden, oder ihr Verhalten gesamthaft als
rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden muss (BGE 141 II 1 E. 2.2.1).
Bei unfreiwillig arbeitslos gewordenen Personen dauert demnach der
Arbeitnehmerstatus fort, bis keinerlei ernsthafte Aussichten auf eine neue
Stelle mehr bestehen. Nach Beendigung eines Dienstverhältnisses mit einer Dauer
von weniger als einem Jahr besteht in diesem Sinn während eines angemessenen
Zeitraums von bis zu sechs Monaten ein Aufenthaltsanspruch, um von
Stellenangeboten Kenntnis zu nehmen und "die erforderlichen Massnahmen für
eine Einstellung zu treffen" (BGE 141 II 1 E. 2.2.2); hatte die
vorangegangene Beschäftigung länger gedauert, kann auch eine längere Frist für
die Stellensuche geboten sein. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung geht
hierbei davon aus, dass die Arbeitnehmereigenschaft spätestens nach
18 Monaten (BGr, 10. April 2014, 2C_390/2013, E. 4.3) bzw. 2 Jahren
(BGr, 25. November 2013, 2C_1060/2013, E. 3.1 f.) unfreiwilliger
Arbeitslosigkeit verloren geht (vgl. auch Benedikt Pirker, Zum Verlust der
Arbeitnehmereigenschaft im Freizügigkeitsabkommen, AJP 2014
S. 1217 ff., S. 1221 f. mit Hinweisen). In diesem Sinn
bestimmt der hier allerdings noch nicht anwendbare Art. 61a Abs. 4
AIG nunmehr, dass bei unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach einer Anstellung von
mehr als zwölf Monaten die Aufenthaltsbewilligung frühestens nach sechs Monaten
und spätestens mit dem Ende des Anspruchs für Leistungen der
Arbeitslosenversicherung erlischt.
3.3 Erfüllen Stellensuchende, die Staatsangehörige eines
EU-Mitgliedstaats sind, die Arbeitnehmereigenschaft nicht mehr, können sie von
der Sozialhilfe ausgeschlossen werden (Art. 2 Abs. 1
Unterabsatz 2 letzter Satz Anhang I FZA in Verbindung mit
Art. 18 Abs. 2 VEP). Reichen die finanziellen Mittel für den Lebensunterhalt
nicht aus und beantragen diese Personen Sozialhilfe, kann ihnen die Erteilung
bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung daher verweigert werden (vgl. BGr,
27. März 2015, 2C_640/2014, E. 3.2; BGE 130 II 388 E. 3;
ferner Marc Spescha in: derselbe et al., Migrationsrecht, 4. A., Zürich
2015, Art. 5 Anhang I FZA N. 7).
3.4 Ein Sozialhilfebezug bzw. das Fehlen genügender
finanzieller Mittel steht auch einer freizügigkeitsrechtlichen Bewilligung als
Nichterwerbstätige bzw. Nichterwerbstätiger im Sinn von Art. 2 Abs. 2
Anhang I FZA entgegen (vgl. Art. 24 Abs. 1 lit. a
Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 16 VEP; vgl. BGE 142 II 35
E. 5.1, 135 II 265 E. 3.3-7; ferner Spescha, Art. 24
Anhang I FZA N. 3). Dies gilt allerdings nicht für Stellensuchende,
die sich für ihren (weiteren) Verbleib auf einen abgeleiteten
freizügigkeitsrechtlichen Anwesenheitsanspruch nach Art. 3 Anhang I
FZA berufen können, so beispielsweise den sorge- bzw. obhutsberechtigten
Elternteil des Kinds einer bzw. eines Angehörigen eines EU-Mitgliedstaats, dessen
Anwesenheit im Land erforderlich ist, damit das Kind sein
freizügigkeitsrechtliches Aufenthaltsrecht (namentlich zur Fortsetzung des
Schulunterrichts [Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA]) tatsächlich
wahrnehmen kann (BGE 142 II 35 E. 4, 139 II 393 E. 3 und 4.2.2;
VGr, 11. Juli 2018, VB.2017.00840, E. 4.1). Ebenso können sich
EU/EFTA-Angehörige, die nach zweijährigem ständigem Aufenthalt in der Schweiz
dauernd arbeitsunfähig werden bzw. "infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit
eine Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis" aufgeben, als
Wanderarbeitnehmende, welche von der Personenfreizügigkeit Gebrauch gemacht
haben, auf ein autonomes Verbleiberecht berufen (Art. 4 Anhang I
FZA). Wer sich auf ein Verbleiberecht berufen kann, behält seine als Arbeitnehmer
erworbenen Rechte und hat insbesondere auch Anspruch auf Sozialhilfe (vgl.
Art. 22 VEP). Dabei gilt die Abwesenheit infolge Krankheit oder Unfalls
als anrechenbare Beschäftigungsperiode (BGE 141 II 1 E. 4.1).
3.5 Die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung
ist allerdings auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds nur zulässig, wenn sich
dies als verhältnismässig erweist. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung
sind insbesondere die öffentlichen Interessen an einer Wegweisung und die
persönlichen Verhältnisse der ausländischen Person sowie der Grad ihrer
Integration zu berücksichtigen (Art. 96 AIG).
3.6 Die Beschwerdeführerin war seit August 2014
arbeitslos, nachdem gemäss ihren Angaben ihr Arbeitsverhältnis infolge eines
Autounfalls am 9. August 2014 sowie ihrer Schwangerschaft aufgelöst worden
war. Danach war sie bis am 24. Juli 2017 zu 100 % krankgeschrieben
und bezog ab dem 1. August 2015 mit ihren Söhnen Sozialhilfe. Im
Aufenthaltsverlängerungsgesuch vom Frühling 2017 gab sie als Aufenthaltszweck
"Rentnerin" und "nicht erwerbstätig" an. Die Ausrichtung
einer Invalidenrente wurde ihr mit Entscheid vom 13. Juni 2017
rechtskräftig verwehrt, nachdem bereits zuvor die SUVA Leistungen abgelehnt hatte.
3.7 Ihre Arbeitslosigkeit dauerte demnach im Zeitpunkt
der Ausgangsverfügung am 18. Oktober 2017 mit kurzen Unterbrüchen drei
Jahre. Ob sie jedoch unter Berücksichtigung der langen Krankschreibung ihre
Arbeitnehmereigenschaft bereits zu jenem Zeitpunkt verloren hatte, kann
offenbleiben. Denn ihr älterer Sohn befand sich zu diesem Zeitpunkt (noch) in
der Lehre, was der Beschwerdeführerin (ohnehin) ein Verbleiberecht gestützt auf
das Freizügigkeitsrecht ihres Sohns einräumte (Art. 3 Abs. 6
Anhang I FZA). Sodann erscheint angesichts der damals fehlenden Drittbetreuungsmöglichkeiten
für ihr behindertes Kind Ismail die Rechtsmässigkeit der Wegweisung der
alleinerziehenden Beschwerdeführerin aus Verhältnismässigkeitsgründen als
fraglich. Deshalb war die Nichtverlängerung im Oktober 2017 zu Unrecht erfolgt.
3.8 Während des Rekursverfahrens dauerte der
Sozialhilfebezug zunächst an. Der bezogene Gesamtbetrag belief sich Ende
Februar 2019 auf Fr. 76'787.10. Aufgrund des Lehrabbruchs von B und seiner
Ausreise nach Spanien kam der Beschwerdeführerin kein Verbleiberecht zur
Ermöglichung der Ausbildung von B mehr zu. Jedoch reichte sie einen
Arbeitsvertrag als Filialleiterin mit der "D", unterzeichnet am
14. Januar 2019, mit Arbeitsbeginn am 15. Februar 2019 zu den Akten.
Nichtsdestotrotz wies die Rekursinstanz das Rechtsmittel kurz darauf ohne
weitere Abklärungen (beim neuen Arbeitgeber) ab, obwohl eine Wegweisung wegen
Sozialhilfebezugs mit dieser neuen Anstellung ausser Betracht fiel (vgl. BGr,
24. Juni 2019, 2C_938/2018, E. 6.3 f.).
3.9 Am 29. März 2019 schloss sie (erneut) mit der
"D" einen unbefristeten Arbeitsvertrag als Filialleiterin im Café E
in F mit Arbeitsbeginn am 1. April 2019 und einem vereinbarten Pensum von
42 Stunden pro Woche. Im April 2019 erzielte sie einen Bruttolohn von
Fr. 5'816.65 und im Mai 2019 einen solchen von Fr. 7'267.50. Damit
liegt im Sinn der vorgängig dargestellten Praxis eine echte und tatsächliche
wirtschaftliche Tätigkeit vor. Mithin ist die Beschwerdeführerin als
Arbeitnehmerin im Sinn von Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA zu
betrachten und hat sie Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung.
4.
Eine Niederlassungsbewilligung ist
ihr trotz Erfüllen der zeitlichen Voraussetzungen nicht zu erteilen. Nach der
Rechtsprechung ist für die Beurteilung der Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit
zwar von den aktuellen Verhältnissen auszugehen; da aber gemäss Art. 34
Abs. 2 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 62 lit. e AIG (in
der bis 31. Dezember 2018 gültigen Fassung) die wahrscheinliche
finanzielle Entwicklung auch auf längere Sicht abzuwägen ist, ist der
Beschwerdeführerin infolge längeren Sozialhilfebezugs in der Vergangenheit und
der sich daraus ergebenden getrübten Prognose eine Niederlassungsbewilligung
(noch) nicht zu erteilen (vgl. BGr, 6. August 2015, 2C_1144/2014,
E. 4).
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde
teilweise gutzuheissen und ist der Beschwerdegegner einzuladen, der
Beschwerdeführerin und ihrem Sohn C im Sinn der Erwägungen eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
6.
Ausgangsgemäss sind die
Gerichtskosten zu 4/5 dem Beschwerdegegner und zu 1/5 der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen, zumal ihrem Gesuch um eine Niederlassungsbewilligung nicht
entsprochen wird (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr mangels
Antrags von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
7.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu
erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)
zulässig (BGr, 5. September 2016, 2C_1151/2015, E. 1). Ansonsten
steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG
offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift
zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. In
teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden Dispositiv-Ziff. I und II des
Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 21. Mai 2019 sowie die Verfügung
des Beschwerdegegners vom 18. Oktober 2017 aufgehoben. Der
Beschwerdegegner wird eingeladen, der Beschwerdeführerin und deren Sohn C eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
In
Abänderung von Dispositiv-Ziff. III des Entscheids der
Sicherheitsdirektion vom 21. Mai 2019 werden die Rekurskosten dem
Beschwerdegegner auferlegt.
Im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden zu 4/5 dem Beschwerdegegner und zu 1/5 der
Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 7 Beschwerde erhoben werden. Sie
ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14.
5. Mitteilung an …