{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2019-10-30", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2019-00418_2019-10-30.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=219679&W10_KEY=13823217&nTrefferzeile=66&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "b6e71cc70db04a29f86b4ae0e5bb4aa1"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2019.00418"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 30.10.2019  VB.2019.00418"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 30.10.2019  VB.2019.00418"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 30.10.2019  VB.2019.00418"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB | Bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB Voraussetzungen einer bedingten Entlassung auf den Zweidritteltermin (E. 2). Die Vorinstanz \u00fcberschritt das ihr zustehende Ermessen durch die Verweigerung der bedingten Entlassung nicht (E. 3). Der gute Vollzugsbericht wird durch die Umst\u00e4nde relativiert, dass darin zwei Disziplinierungen nicht erw\u00e4hnt werden und dass der Beschwerdef\u00fchrer den Vollzugsbeh\u00f6rden seine Beteiligung an einer gewaltt\u00e4tigen Auseinandersetzung w\u00e4hrend eines Hafturlaubs nicht meldete (E. 3.2). Dieser Vorfall, der zu einer erstinstanzlichen Verurteilung wegen Raufhandels f\u00fchrte, darf bei der Beurteilung der Bew\u00e4hrungsaussichten mit der erforderlichen Zur\u00fcckhaltung beachtet werden, obwohl das entsprechende Urteil noch nicht rechtskr\u00e4ftig ist (E. 3.4). Der Beschwerdef\u00fchrer k\u00f6nnte sich nur schlecht auf eine Entlassung vorbereiten, weil seine Niederlassungsbewilligung widerrufen worden und sein nachmaliger Aufenthaltsort deshalb unklar ist (E. 3.5). Die zu erwartenden Lebensverh\u00e4ltnisse des Beschwerdef\u00fchrers nach einer Entlassung in der Schweiz verm\u00f6chten ihn voraussichtlich nicht von weiterer Delinquenz abzuhalten (E. 3.5 f.). Der Entscheid \u00fcber die bedingte Entlassung gem\u00e4ss Art. 86 Abs. 1 StGB beruht notwendigerweise auf einer Prognose; dass der Beschwerdef\u00fchrer bislang keine M\u00f6glichkeit hatte, seine Besserung unter Beweis zu stellen, kann weder positiv noch negativ gewertet werden (E. 3.7).  Wird der im Rekursverfahren noch fehlende Nachweis der Mittellosigkeit im Beschwerdeverfahren erbracht, f\u00fchrt dies nicht zu nachtr\u00e4glicher Gew\u00e4hrung von UP/URB f\u00fcr das Rekursverfahren (E. 4.3). Gew\u00e4hrung UP/URB (E. 5). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 02:19:24", "Checksum": "8331e65e8858104214fe520f1cc3bde7"}