{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2020-05-28", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2019-00420_2020-05-28.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220256&W10_KEY=13823212&nTrefferzeile=52&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "72837ff041efc4a33f9247fa2031b783"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2019.00420"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 28.05.2020  VB.2019.00420"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 28.05.2020  VB.2019.00420"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 28.05.2020  VB.2019.00420"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Akteneinsicht | [Gesuch um Einsicht in zwei von der Kantonspolizei bei der Zusammenarbeit mit (potenziellen) Quellen verwendete Formulare.] Nach \u00a7 23 Abs. 1 IDG kann die Bekanntgabe einer Information nur noch verweigert werden, wenn eine rechtliche Bestimmung oder ein \u00fcberwiegendes \u00f6ffentliches oder privates Interesse entgegensteht. Ein \u00fcberwiegendes \u00f6ffentliches Interesse liegt nach \u00a7 23 Abs. 2 lit. c IDG etwa vor, wenn die Bekanntgabe der Information die Wirkung von Untersuchungs-, Sicherheits- oder Aufsichtsmassnahmen gef\u00e4hrdet (E. 2.1). Einzelne Passagen in den Formularen k\u00f6nnten ganz konkret R\u00fcckschl\u00fcsse auf Quellen erlauben. In grundlegenderer Hinsicht steht vorliegend sodann die Verl\u00e4sslichkeit und Vertrauensw\u00fcrdigkeit der Polizei als (potenzielle) Partnerin in der Wahrnehmung von (m\u00f6glichen) Quellen auf dem Spiel. Beim Einsatz von Quellen geht es um einen sehr spezifischen und besonders sensiblen Bereich polizeilicher Arbeit: Es sind dabei Drittpersonen betroffen, welche sich durch ihre Kontakte zu m\u00f6glicherweise kriminellen Milieus Repressalien ausgesetzt sehen k\u00f6nnten bzw. deren k\u00f6rperliche Integrit\u00e4t gef\u00e4hrdet sein k\u00f6nnte. Die Polizeiarbeit in diesem Bereich und deren Wirksamkeit w\u00e4re durch eine Ver\u00f6ffentlichung der Dokumente erheblich beeintr\u00e4chtigt, insofern sich diesfalls mit grosser Wahrscheinlichkeit bedeutend weniger Quellen mit Informationen an die Polizei wenden w\u00fcrden (E. 2.3). In abstrakter Weise hat sich sodann bereits der Regierungsrat einl\u00e4sslich zu Fragen - auch den vom Beschwerdef\u00fchrer aufgeworfenen - betreffend den Einsatz von Quellen ge\u00e4ussert (E. 2.4). Der Ver\u00f6ffentlichung der infrage stehenden Dokumente stehen damit \u00fcberwiegende \u00f6ffentliche und private Interessen entgegen (E. 2.5). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 02:26:30", "Checksum": "76ac3729d0ac380d612ee70e30371c25"}