|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2019.00423  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 31.10.2019
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 04.12.2019 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Jahresprämienrechnung


[Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid des Baurekursgerichts]

Das Baurekursgericht ist zu Recht nicht auf den Rekurs des Beschwerdeführers eingetreten, da dieser die Rekursfrist um drei Tage verpasste und keine Fristwiederherstellungsgründe vorlagen (E. 2). Die vom Baurekursgericht festgesetzten Verfahrenskosten von Fr. 860.- für das Rekursverfahren liegen am obersten Rand des noch Vertretbaren und dürfen deshalb vom Verwaltungsgericht nicht korrigiert werden (E. 3).

Abweisung.
 
Stichworte:
FRISTBEGINN
GEBÜHRENBEMESSUNG
GERICHTSGEBÜHR
GESETZLICHE FRIST
REKURSFRIST
WIEDERHERSTELLUNG DER REKURSFRIST
WIEDERHERSTELLUNGSGRÜNDE
Rechtsnormen:
§ 2 GebV VGr
§ 3 Abs. III GebV VGr
§ 4 Abs. II GebV VGr
§ 338 PBG
§ 11 Abs. II VRG
§ 12 Abs. I VRG
§ 12 Abs. II VRG
§ 22 Abs. I VRG
§ 22 Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2019.00423

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 31. Oktober 2019

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Christoph Raess.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Gebäudeversicherung des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Jahresprämienrechnung,

hat sich ergeben:

I.  

A erhob mit Eingabe vom 19. Februar 2019 bei der Gebäudeversicherung des Kantons Zürich (GVZ) Einsprache gegen die Jahresprämienrechnung Nr. 01 vom 18. Januar 2019 betreffend die Gebäude-Nrn. 02 und 03 an der B-Strasse 06 sowie die Gebäude-Nrn. 04 und 05 an der C-Strasse 07 in D.

Mit Entscheid vom 26. März 2019 trat die GVZ nicht auf die erhobene Einsprache ein.

II.  

A rekurrierte dagegen am 28. April 2019 beim Baurekursgericht des Kantons Zürich. Letzteres nahm mit Verfügung vom 2. Mai 2019 vom Rekurseingang Vormerk und forderte A auf, sich zur Rechtzeitigkeit des Rekurses zu äussern. Dieser beantragte sinngemäss die Wiederherstellung der Frist wegen persönlicher Gründe und nur geringer Verspätung. Am 23. Mai 2019 trat das Baurekursgericht auf den Rekurs nicht ein. Die Verfahrenskosten von Fr. 860.- wurden A auferlegt.

III.  

A erhob am 22./24. Juni 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Entscheids des Baurekursgerichts sowie die Senkung der ihm auferlegten Kosten für das Rekursverfahren.

Am 9. Juli 2019 beantragte das Baurekursgericht ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 12. August 2019 schloss die GVZ auf Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide des Baurekursgerichts über Anordnungen der GVZ im Versicherungsbereich nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) in Verbindung mit § 76 des Gesetzes über die Gebäudeversicherung vom 2. März 1975 (GebVG, LS 862.1) zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Nach § 22 Abs. 1 VRG beträgt die Frist für Rekurse gegen Anordnungen der GVZ 30 Tage. Der Fristenlauf beginnt am Tag nach der Mitteilung des angefochtenen Akts, ohne solche am Tag nach dessen amtlicher Veröffentlichung und ohne solche am Tag nach dessen Kenntnisnahme (§ 22 Abs. 2 VRG). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Behörde eintreffen oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben sein (§ 11 Abs. 2 VRG).

2.2 Unbestritten verpasste der Beschwerdeführer die Rekursfrist um drei Tage.

2.3 Da es sich bei der Rekursfrist um eine gesetzliche Frist handelt, kann sie nach § 12 Abs. 1 VRG grundsätzlich nicht erstreckt werden. Eine versäumte Rekursfrist kann aber wiederhergestellt werden, wenn dem Säumigen keine grobe Nachlässigkeit zur Last fällt und er innert zehn Tagen nach Wegfall des Grunds, der die Einhaltung der Frist verhindert hat, ein Gesuch um Wiederherstellung einreicht (§ 12 Abs. 2 VRG). Ein Grund, der die Wiederherstellung einer Frist rechtfertigen könnte, ist nicht leichthin anzunehmen (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 12 N. 45 ff.).

2.4 Der Beschwerdeführer begründete sein Gesuch um Wiederherstellung der Rekursfrist damit, dass er das Datum der Verfügung falsch gelesen und sich so eine falsche Frist notiert habe. Er sei sodann im Stress gewesen und habe sich erst gerade an der Hüfte operieren lassen müssen.

Verpasst eine Partei eine Frist, weil sie das Zustelldatum aus Versehen falsch notiert hat, liegt eine grobe Nachlässigkeit im Sinne von Art. 12 Abs. 2 VRG vor (BGr, 12. Dezember 2011, 1C_336/2011, E. 2.4; Plüss, § 12 N. 45). Ein Fristwiederherstellungsgrund kann im Fall einer ernsthaften Erkrankung der Person, die eine fristgebundene Rechtshandlung vorzunehmen hat, vorliegen. Diese Erkrankung muss allerdings derart sein, dass die rechtssuchende Person durch sie davon abgehalten wird, selbst innert Frist zu handeln. Überdies darf es ihr nicht möglich sein, eine Drittperson mit der Vornahme der fristgebundenen Prozesshandlung zu betrauen (vgl. BGr, 21. März 2013, 5G_1/2013, E. 4.2 und 4.3; BGE 119 II 86, E. 2a; Plüss, § 12 N. 61 ff.). Nach eigenen Angaben konnte sich der Beschwerdeführer einige Tage nach dem Eintreffen der Verfügung Zeit nehmen, um sich damit zu beschäftigen. Insofern liegt keine ernsthafte Erkrankung vor, die einen Fristwiederherstellungsgrund darstellen würde. Die Vorinstanz hat deshalb das Vorliegen eines Wiederherstellungsgrunds zu Recht verneint.

3.  

3.1 Nach Art. 338 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (LS 700.1) bzw. § 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts (GebV VGr, LS 175.252 [in der bis 30. Mai 2019 geltenden Fassung]) legt das Baurekursgericht die Gerichtsgebühr nach seinem Zeitaufwand, der Schwierigkeit des Falls und dem Streitwert oder dem tatsächlichen Streitinteresse fest. Bei Verfahren ohne bestimmbaren Streitwert beträgt die Gerichtsgebühr in der Regel Fr. 1'000.- bis Fr. 50'000.- (§ 3 Abs. 3 aGebV VGr). Wird ohne materielle Prüfung der Begehren entschieden, kann die Gebühr bis auf einen Fünftel herabgesetzt werden (§ 4 Abs. 2 aGebV VGr). Die Behörde hat die Gebührenhöhe gestützt auf die einschlägigen Bestimmungen nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen, wobei ihr in der Regel ein grosser Ermessensspielraum zusteht (Plüss, § 13 N. 25, auch zum Folgenden). Die Rechtsmittelinstanz prüft die Bemessung von Verfahrenskosten mit einer gewissen Zurückhaltung (Plüss, § 13 N. 96). Im Fall einer offensichtlich übersetzten, massiv von der Regelgebühr abweichenden Kostenauferlegung darf die Rechtsmittelinstanz die Gebührenhöhe der Vorinstanz korrigieren.

3.2 Die Vorinstanz setzte die Gebühr für ihr Verfahren auf Fr. 800.- (plus Zustellkosten von Fr. 60.-) fest. Als Begründung führte sie an, bei einem Nichteintretensentscheid liege im Allgemeinen kein Reduktionsgrund nach § 4 Abs. 2 aGebV VGr vor, da stets die Erfüllung von Prozessvoraussetzungen zu prüfen und diese Prüfung mit der gebotenen Einlässlichkeit darzulegen sei.

Da es im vorliegenden Fall anerkannt war, dass der Beschwerdeführer die Frist verpasst hatte, kein Wiederherstellungsgrund vorlag und demnach nicht auf die Beschwerde einzutreten war, vermag diese Begründung nur teilweise zu überzeugen. Insofern liegt die von der Vorinstanz festgesetzte Gebühr zwar am obersten Rand des noch Vertretbaren, sie darf jedoch vom Verwaltungsgericht nicht ohne Ermessenseingriff korrigiert werden.

4.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      95.--     Zustellkosten,
Fr.    595.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

5.    Mitteilung an …