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VB.2019.00424
Urteil
der 4. Kammer
vom 23. Oktober 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.
In Sachen
A, Beschwerdeführerin,
gegen
Schutz & Rettung, Beschwerdegegnerin,
betreffend Ausschluss aus der Milizfeuerwehr,
hat sich ergeben: I. A gehört seit Januar 2014 der Kompanie B der Milizfeuerwehr der Stadt Zürich an. Am 13. November 2017 dispensierte sie der Kommandant der Kompanie B, C, mit sofortiger Wirkung vom aktiven Feuerwehrdienst. Nachdem A das rechtliche Gehör gewährt worden war, beantragte C dem Bereichsleiter Feuerwehr und Zivilschutz der Dienstabteilung Schutz und Rettung des Sicherheitsdepartements der Stadt Zürich (Schutz und Rettung Zürich) sodann ihren Ausschluss aus der Kompanie B der städtischen Milizfeuerwehr wegen schwerwiegenden Fehlverhaltens. Nach Durchführung dreier "Klärungsgespräche" mit A im Januar und Februar 2018 gab der Bereichsleiter Feuerwehr und Zivilschutz C am 1. März 2018 bekannt, seinem Antrag nicht zu entsprechen, da "alle Beteiligten Fehler gemacht" hätten und der Ausschluss von A aus der Kompanie "das Problem" nicht löse. Auf das am 16. März 2018 eingereichte Gesuch von C um "Wiedererwägung" dieses Entscheids hin verfügte der Bereichsleiter Feuerwehr und Zivilschutz schliesslich am 22. März 2018 den Ausschluss von A aus der "Milizfeuerwehr Kompanie Zürich B" per 31. März 2018. II. Hiergegen rekurrierte A beim Statthalteramt des Bezirks Zürich, welches das Rechtsmittel mit Verfügung vom 15. Mai 2019 abwies und die Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt Fr. 2'517.- A auferlegte. III. Am 23. Juni 2019 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag auf Aufhebung ihres Ausschlusses aus der Milizfeuerwehr Kompanie Zürich B; sie ersuchte zudem (sinngemäss) um unentgeltliche Rechtspflege. Das Statthalteramt des Bezirks Zürich verzichtete am 8./9. Juli 2019 auf eine Vernehmlassung. Schutz und Rettung Zürich schloss mit Beschwerdeantwort vom 15. Juli 2019 auf Abweisung der Beschwerde. Hierzu äusserte sich A nicht, bereits am 13. Juli 2019 hatte sie dem Gericht jedoch Unterlagen zum Nachweis ihrer Mittellosigkeit beigebracht. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide der Statthalterämter über Anordnungen der politischen Gemeinden im Bereich der Ortspolizei und des Feuerwehrwesens zuständig (vgl. § 41 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a und § 19b Abs. 2 lit. d des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Das Feuerwehrwesen wird im Kanton Zürich von den politischen Gemeinden besorgt, welche hierfür fachkundige Organe zu bestellen haben (§ 17 des Gesetzes über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen vom 24. September 1978 [FFG, LS 861.1]). Die Stadt Zürich betreibt vor diesem Hintergrund eine Berufs- und eine Milizfeuerwehr, deren Führung und Organisation der Beschwerdegegnerin obliegt (Art. 25 lit. a des Stadtratsbeschlusses über die Departementsgliederung und -aufgaben vom 26. März 1997 mit Änderungen bis 5. Dezember 2018 [AS 172.110]). 2.2 Die Milizfeuerwehr der Stadt Zürich verfügt über fünf Kompanien; vier Feuerwehrkompanien (Nord, Ost, Süd und West) und eine Sanitätskompanie (vgl. www.stadt-zuerich.ch > Sicherheitsdepartement > Schutz & Rettung > Feuerwehr > Milizfeuerwehr > Formationen auf einen Blick). Gemäss Art. 1 des (hier massgeblichen, inzwischen aufgehobenen) Dienstreglements der Milizfeuerwehr vom 1. September 2010 mit Änderung vom 26. Februar 2014 (Dienstreglement, AS 861.110) richten sich die allgemeinen Aufgaben der Milizfeuerwehr nach den gesetzlichen Vorgaben über die Feuerwehr und die Feuerpolizei (vgl. §§ 1 und 16a FFG) und umfassen hauptsächlich die Unterstützung und Ablösung der Berufsfeuerwehr sowie Aufgaben nach Weisungen der Einsatzleitung der Beschwerdegegnerin. Die Milizfeuerwehr steht geeigneten Frauen und Männern im Alter von 18 bis 52 Jahren (Jugendfeuerwehr von 14 bis 18 Jahren) mit zivilrechtlichem Wohnsitz oder Arbeitsplatz in Zürich offen (Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Dienstreglement). Für die Rekrutierung, die Einteilung sowie den Austritt der Angehörigen der Milizfeuerwehr ist die Einheitskommandantin bzw. der Einheitskommandant zuständig (Art. 11 Dienstreglement). Im ersten Jahr ist ein Austritt jederzeit möglich; ab dem zweiten Jahr ist ein solcher nur noch auf Ende eines Kalenderjahrs möglich und der Einheitskommandantin bzw. dem Einheitskommandanten drei Monate im Voraus mitzuteilen; bei Vorliegen wichtiger Gründe wie beispielsweise Wegzug, beruflicher Veränderung oder Krankheit, ist auch ein vorzeitiger Austritt möglich (Art. 13 Dienstreglement). Bei Fehlverhalten, das einen Vertrauensverlust nach sich zieht, wie zum Beispiel bei häufigen Absenzen, ungenügenden Leistungen oder Beeinträchtigungen von Aufgaben oder dem Ansehen der Milizfeuerwehr, können Angehörige der Milizfeuerwehr zudem auf Antrag der Einheitskommandantin bzw. des Einheitskommandanten und der Leiterin bzw. des Leiters Milizfeuerwehr von der Bereichsleiterin bzw. vom Bereichsleiter Feuerwehr und Zivilschutz vom Feuerwehrdienst ausgeschlossen werden (Art. 14 Abs. 1 Dienstreglement). Bei schwerwiegendem Fehlverhalten kann die Einheitskommandantin bzw. der Einheitskommandant die sofortige Dispensation anordnen und über die Leiterin bzw. den Leiter Milizfeuerwehr bei der Bereichsleiterin bzw. dem Bereichsleiter Feuerwehr und Zivilschutz den sofortigen Ausschluss beantragen (Art. 14 Abs. 2 Dienstreglement). Nach Art. 14 Abs. 3 Satz 1 Dienstreglement erfolgen Ausschlüsse aus der Milizfeuerwehr immer nach einer Anhörung und begründet mit einer Rechtsmittelbelehrung. Sie können anschliessend bei der Aufsichtsinstanz über das Feuerwehrwesen (Statthalteramt) angefochten werden (Art. 14 Abs. 3 Satz 2 Dienstreglement). 2.3 Als Notventil ist der sofortige Ausschluss vom Feuerwehrdienst dabei stets zurückhaltend unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [SR 101]) zu handhaben. Die Massnahme darf deshalb nur gestützt auf sachliche Gründe ausgesprochen werden und muss zudem in der konkreten Situation als angemessen erscheinen. Bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit des Ausschlusses darf freilich nicht vergessen werden, dass die Angehörigen der Milizfeuerwehr ein freiwilliges "Ehren- bzw. Nebenamt" ausüben (vgl. § 25 Abs. 1 FFG) – ein Amt noch dazu, dessen erfolgreiche Ausübung ganz wesentlich vom gegenseitigen Vertrauen und der Kameradschaft innerhalb der Einheiten abhängt. So bilden die Feuerwehrleute im Einsatzfall untereinander eine Gefahrengemeinschaft, sie setzen unter Umständen ihre Gesundheit und ihr Leben aufs Spiel und sind somit in besonderer Weise voneinander abhängig und auf gegenseitige Unterstützung angewiesen. Das gegenseitige Vertrauen untereinander bzw. das Wissen, sich im Einsatzfall aufeinander verlassen zu können, aber auch der Respekt gegenüber den Führungskräften bilden mit anderen Worten unerlässliche Voraussetzungen für eine funktionierende Feuerwehr. Sind diese Voraussetzungen bei einer Person nicht mehr gegeben, ist der betroffenen Einheit die Fortsetzung des Dienstverhältnisses mit dieser in der Regel nicht mehr zumutbar und der Ausschluss der jeweiligen Kameradin bzw. des jeweiligen Kameraden notwendige Konsequenz davon. 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin wurde mit der Ausgangsverfügung vom 22. März 2018 gestützt auf Art. 14 Abs. 2 Dienstreglement auf das Ende des laufenden Monats aus ihrer Kompanie bei der Milizfeuerwehr Zürich ausgeschlossen. Der Entscheid wird damit begründet, dass sich die Beschwerdeführerin "mehrfach unkollegial verhalten" habe, indem sie insbesondere Vorwürfe gegen ihre Vorgesetzten in der ganzen Kompanie gestreut, sich nicht an Abmachungen zur Verbesserung des Vertrauensverhältnisses gehalten und mindestens einen Offizier beschimpft habe, wobei sie sich bezüglich dieser Vorhalte uneinsichtig zeige. Trotz zahlreichen Vermittlungsbemühungen durch die Beschwerdegegnerin habe das gegenseitige Vertrauen der Beschwerdeführerin und des Kompaniekaders nicht wiederhergestellt werden können, weshalb eine weitere Zusammenarbeit unzumutbar erscheine. 3.2 Dem (hier umstrittenen) Ausschluss ging im Wesentlichen Folgendes voraus: 3.2.1 Die Beschwerdeführerin nahm am 4. November 2017 an der jährlichen Schlussübung ihrer Kompanie teil, in deren Rahmen mithilfe insbesondere einer Nebelmaschine, wie sie üblicherweise in Diskotheken zum Einsatz kommt, ein Brand in einem Schulhaus simuliert worden war. Den übereinstimmenden Angaben aller an der Übung Beteiligten zufolge liess sich nach deren Ende der Übungsrauch nur mit Mühe aus den (schlecht belüfteten) Kellerräumlichkeiten des Gebäudes beseitigen und hinterliess dort zudem einen schmierigen Film bzw. schmierige Ablagerungen auf dem Fussboden. Die Übungsleiterin, die stellvertretende Kommandantin der Kompanie B E, wies die Beschwerdeführerin und zwei ihrer Kollegen deshalb an, den Boden gründlich zu reinigen. Zur "Entrauchung" der betroffenen Räume wurde zudem ein mit einem Verbrennungsmotor betriebener Lüfter eingesetzt und zu diesem Zweck zunächst unmittelbar vor den geschlossenen Räumlichkeiten in Betrieb genommen. Nach Beendigung der Arbeit verliessen alle Feuerwehrangehörigen das Gebäude und begaben sich zum gemeinsamen Mittagessen ins Feuerwehrdepot F. Am 10. November 2017 wandte sich die Beschwerdeführerin per – in Kopie ("Cc.") an die gesamte Kompanie versandter – E-Mail an C, E und G, den Chef Ausbildung der Kompanie B, und teilte ihnen unter der Anrede "Guten Tag Kompanie B" mit, dass sie nach der Übung vom 4. November 2017 wegen des Verdachts einer Kohlenmonoxidvergiftung notfallmässig ins Spital habe gebracht werden müssen, wo man sie für ungefähr sechs Stunden an ein Sauerstoffgerät angeschlossen habe. Vor der Schlussübung sei sie noch völlig gesund gewesen. Sie habe in deren Rahmen jedoch den Befehl erhalten, ohne Atemschutz in das Untergeschoss des Übungsgebäudes zu gehen, und sich dort trotz "viel Rauch" etwa eine halbe Stunde lang aufgehalten. Als sie über Kopfschmerzen und Benommenheit geklagt habe, seien nur "dumme Sprüche" gemacht bzw. alles heruntergespielt und verharmlost worden. Irgendwann sei jemand mit einem CO-Messgerät im Untergeschoss erschienen, welches Alarm geschlagen und einen Messwert von "160 ppm [!]" angezeigt habe. "Die CO-Toleranz" liege aber "bei 0 ppm!". Als von der Führung auch vor diesem Hintergrund kein Rückzug befohlen worden sei, hätten sie und ihr Kollege das Untergeschoss auf eigene Initiative verlassen. Sie verlange daher die Klärung der Fragen, weshalb sie ohne Atemschutz in einen verrauchten und schlecht belüfteten Raum geschickt worden und kein Rückzugsbefehl erteilt worden sei sowie ihre Beschwerden ignoriert worden seien. Auch wünsche sie, "die exakte chemische Zusammensetzung dieser Chemikalie [Rauch]" zu erfahren. Das Schreiben schliesst mit den Worten: "Menschenleben wurden an einer Übung in tödliche Gefahr gebracht, ich hoffe, dies ist jedem und jeder bewusst! Ich bin fassungslos! Stümperhaft und verantwortungslos war diese Übung bzw. Führung!". C antwortete der Beschwerdeführerin noch am gleichen Tag ebenfalls per E-Mail und bat sie, ihm die Untersuchungsergebnisse zuzustellen. Er wies die Beschwerdeführerin zudem darauf hin, sich doch das nächste Mal zuerst an den Kompaniekader zu wenden, wenn sie eine Beschwerde habe oder gleich von einer tödlichen Bedrohung spreche, da mit einem "Rundum-Mail" niemandem geholfen sei, zumal sich bis jetzt keine ihrer Kolleginnen bzw. keiner ihrer Kollegen wegen des "schon x-Mal […] problemlos" eingesetzten Rauchs beschwert habe. Er werde ihrem Vorwurf nichtdestotrotz nachgehen und mit der Übungsleitung abklären, ob wirklich eine tödliche Gefahr bestanden habe, was er persönlich bis jetzt nicht bestätigen könne; es stelle sich aber auch die Frage, ob die Feuerwehr wirklich der richtige Ort für sie sei. Am 13. November 2017 stellte C die Beschwerdeführerin dann nach Rücksprache mit E und G bis auf Weiteres frei, worauf jene erwiderte, es sei "feige", ihr "den 'Schwarzen Peter' in die Schuhe zu schieben", wo sie doch nur eine Aufklärung der schwerwiegenden Fehler verlange, welche begangen worden seien. E holte im Folgenden von allen Feuerwehrangehörigen, welche im fraglichen Zeitraum auf dem Übungsgelände anwesend gewesen waren, eine Stellungnahme zur Schlussübung ein und stellte diese H, dem Chef der Abteilung Milizfeuerwehr und Zivilschutz der Region Zürich B, zu. Am 28. November 2017 fand daraufhin im Beisein von H eine Kommandobesprechung statt, in deren Rahmen die Anwesenden "nach Überprüfung des Ablaufs und der Fakten" einstimmig darin übereinkamen, "dass angesichts solcher schwerwiegenden, ungerechtfertigten Vorwürfe und massiven Unterstellungen eine weitere Zusammenarbeit mit" der Beschwerdeführerin nicht möglich sein werde. 3.2.2 Am 5. Dezember 2017 informierte H die Beschwerdeführerin über den Beschluss des Kompaniekaders und skizzierte ihr das mögliche weitere Vorgehen: Entweder trete sie per 31. Dezember 2017 aus der Milizfeuerwehr aus, oder das "Kommando" der Milizfeuerwehrkompanie B stelle dem Kommandanten der Feuerwehr der Stadt Zürich Antrag auf ihren Ausschluss. Sie habe die Offiziere des Kaders vor versammelter Mannschaft als "Stümper" bezeichnet und ihnen vorgeworfen, sie mutwillig einer Todesgefahr ausgesetzt zu haben, was ehrverletzend und rufschädigend sowie aufgrund ihrer unvollständigen Recherchearbeit aus seiner Sicht unhaltbar sei. Ihre Vergiftung könne nämlich nichts mit dem Rauch in den Übungsräumen zu tun haben, habe dieser doch von einer Nebelmaschine gestammt, welche mit handelsüblichem Fluid befüllt gewesen sei. Die für den Feuerwehrdienst geltenden Kohlenmonoxid-Einsatztoleranzwerte betrügen sodann (für die Expositionsdauer von acht Stunden) 30 ppm und (für die Expositionsdauer von 30 Minuten) 150 ppm und lägen somit weit über den von ihr genannten Werten. Zwar sei vor respektive während der "Lüftungsaktion […] mittels Lüfter und Lutte […] auf Grund eines vorhergehenden Lüfter Einsatzes" in einem Raum des Schulhauses ein CO-Wert von 160 ppm gemessen worden; die Putzaktion, bei der sie sich angeblich eine Vergiftung zugezogen habe, habe indes erst nach der Lüftungsaktion stattgefunden, als die Werte die oben erwähnten Schwellen bereits wieder unterschritten gehabt hätten. Mit E-Mail vom 21. Dezember 2017 liess die Beschwerdeführerin H wissen, dass sie sehr bedaure, was für einen Verlauf die ganze Geschichte genommen habe, und eigentlich gerne weiterhin Feuerwehrdienst leisten wolle. Sie habe deshalb auch noch kein Rücktrittsbegehren verfasst und werde sich gegen einen Ausschluss zur Wehr setzen, zumal sie berechtigt Kritik geübt und sich weder ehrverletzend noch rufschädigend geäussert habe. Die Putzaktion im Untergeschoss des Schulhauses, wo der gemessene CO-Wert über dem Grenzwert für eine halbstündige Exposition gelegen habe, habe ausserdem nicht erst nach "der Aktion 'Lüften mit Lutte'" stattgefunden, sondern direkt im Anschluss an die Übung. Auf Veranlassung des inzwischen mit dem Antrag auf Ausschluss der Beschwerdeführerin aus der Milizfeuerwehr befassten Bereichsleiters Feuerwehr und Zivilschutz der Beschwerdegegnerin kam es im Anschluss am 15. und am 29. Januar sowie am 28. Februar 2018 zu drei Gesprächen zwischen jener und dem Kader der Kompanie B. Anlässlich des letzten Gesprächs kamen dessen Teilnehmer dabei offenbar darin überein, dass die Beschwerdeführerin nicht aus der Milizfeuerwehr ausgeschlossen werde, wenn sie im Gegenzug eine unterdessen (am 4. Februar 2018) gegen E wegen fahrlässiger Körperverletzung erhobene Strafanzeige zurückziehe und eine gemeinsame Erklärung zu Händen der gesamten Kompanie unterzeichne, wonach auf beiden Seiten Fehler gemacht worden seien, für welche sie sich beieinander entschuldigt hätten, sodass die im Raum stehenden Differenzen inzwischen hätten bereinigt werden können. 3.2.3 In der Folge weigerte sich die Beschwerdeführerin indes, ihre Strafanzeige zurückzuziehen. Am 6. März 2018 gelangte sie stattdessen abermals auf elektronischem Weg an den Bereichsleiter Feuerwehr und Zivilschutz der Beschwerdegegnerin und bat ihn darum, "die Anzeige bei der Polizei gegen Kommando Kp B" beim anstehenden Kommandorapport nicht zu thematisieren, dies sei ihre Angelegenheit. Sie richtete sich zudem mit der Frage an den Bereichsleiter, ob er "dem Kommando" noch vertraue – "Hand aufs Herz?". Sie täte es nicht mehr. Sie sei von ihm mehrmals gefragt worden, ob sie wolle, dass "das Kommando" entlassen werde. Bisher sei sie einer Antwort stets ausgewichen, mittlerweile sage sie aber "klar 'ja'." Diese Ansicht begründet sie im weiteren Text wie folgt: "Du bist am 28.02.2018 so doof behandelt worden von G und ich auch, ob wir wüssten, dass es auf die Teamfähigkeit darauf an kommt, so ähnlich. Was soll das? Du bist ein gestandener Berufsfeuerwehrmann und lässt dich so doof anmachen von einem Milizfeuerwehrler, der Leutnant und mit Verlaub ein 'dummes Arsch' ist? An Deiner Stelle hätte ich so jemand schon längst in die Schranken gewiesen. Du bist wirklich nett [Zu nett…]." Am 12. März 2018 teilte die Beschwerdeführerin C, E und G überdies per E-Mail mit, die am 28. Februar 2018 formulierte Erklärung nicht unterschreiben zu können, weil sie nicht der Wahrheit entspreche. So habe sich niemand bei ihr entschuldigt und hätten die im Raum stehenden Differenzen weder ausdiskutiert noch bereinigt werden können. Seit dem 4. November 2017 habe "das Kommando" vielmehr so viel gegen sie gemacht, dass sie nicht mehr bereit sei, sich für irgendetwas bzw. nochmals zu entschuldigen. Ihr sei wichtig, dass sie an künftigen Feuerwehreinsätzen nicht gemobbt oder benachteiligt werde und ihre Sicherheit gewährleistet sei, wie dies eigentlich auch bisher der Fall gewesen sei. Falls sie den Eindruck gewinne, dass irgendwelche "Spielchen" gegen sie liefen, werde sie an den Bereichsleiter Feuerwehr und Zivilschutz rapportieren. Im Anhang unterbreitet sie den Adressaten schliesslich einen eigenen Vorschlag für ein gemeinsames Schreiben an die Kompanie mit dem wesentlichen Inhalt, dass der Vorfall an der Schlussübung leider bis dahin noch nicht habe aufgearbeitet und geklärt werden können, und es wohl noch einige Zeit brauche, um das gegenseitig angekratzte Vertrauen wieder aufzubauen, wobei alle ihren Teil dazu beitragen würden. Als Reaktion auf dieses Schreiben sowie ein weiteres vom 14. März 2018, worin die Beschwerdeführerin dem Kader der Kompanie B vorwirft, ihr Vertrauen missbraucht zu haben, weshalb sie solange an ihrer Strafanzeige festhalten werde, bis das Vertrauen wiederhergestellt sei, beantragte C der Bereichsleitung bzw. dem Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin erneut den Ausschluss der Beschwerdeführerin aus der Milizfeuerwehr, "zumal seit unserem ersten Antrag weitere Dinge hinzugekommen sind, die eine weitere Zusammenarbeit mit ihr unzumutbar machen". 3.3 Wie die vorstehenden Erwägungen bzw. die diesen zugrunde liegenden Schriftenwechsel zeigen, war das Vertrauensverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und dem Kader ihrer Kompanie zuletzt tatsächlich erheblich gestört und eine weitere reibungslose Zusammenarbeit in der bisherigen Form und personellen Zusammensetzung für beide Seiten un- bzw. kaum denkbar. Ursächlich hierfür war die E-Mail der Beschwerdeführerin vom 10. November 2017 zur Jahresschlussübung ihrer Kompanie, worin sie schwerwiegende Vorwürfe an die Adresse der Übungsleitung bzw. Kompanieführung erhebt. Dass diese Vorwürfe gänzlich aus der Luft gegriffen wären, lässt sich dabei entgegen der Beschwerdegegnerin nicht sagen. So legen die in den Akten liegenden Stellungnahmen sämtlicher an der Übung bzw. der späteren Reinigung des Übungsgebäudes beteiligten Personen nahe, dass vor der Lüftung der Kellerräumlichkeiten mittels eines vor dem Hinterausgang des Gebäudes positionierten Lüfters und einer sogenannten Lutte, eines formstabilen Schlauchs, ein Lüfter mit Verbrennungsmotor direkt vor den betroffenen Räumlichkeiten in Betrieb genommen worden war, sodass dort in der Folge aufgrund der Abgase ein alarmierender Kohlenmonoxidwert in der Raumluft gemessen wurde, bei welchem nach einer Inhalationsdauer von ein bis zwei Stunden erste Vergiftungssymptome (leichte Kopfschmerzen, Ermüdung und Schwindel) auftreten können. Es ist insofern durchaus denkbar, dass die Beschwerdeführerin zeitweise einer erhöhten Kohlenmonoxidkonzentration ausgesetzt gewesen war und ihre Beschwerden (Kopfschmerzen und Benommenheit) hierauf zurückzuführen waren. Der Lüftereinsatz im geschlossenen Innenraum soll jedoch – jedenfalls den hierfür verantwortlichen Personen zufolge – lediglich "ca. 10 Sekunden" gedauert und die Beschwerdeführerin sich währenddessen nicht in Abluftnähe aufgehalten haben. Selbst wenn der Einsatz aber länger gedauert haben und die Beschwerdeführerin – wie sie sagt – während 30 Minuten einem CO-Wert von 0.016 % und mehr ausgesetzt gewesen sein sollte, rechtfertigte dies ihr Vorgehen zur Aufarbeitung des Geschehenen und der Klärung der Verantwortung nicht. Statt ihren Vorgesetzten in einem erst knapp eine Woche später – und damit nicht mehr unter dem unmittelbaren Eindruck des Vorgefallenen – verfassten Schreiben an die gesamte Kompanie vorzuwerfen, durch eine stümperhafte und verantwortungslose Übungsleitung bzw. Führung Menschenleben in Todesgefahr gebracht zu haben, hätte sie vielmehr zunächst mit C und E persönlich das Gespräch suchen und sich dann erforderlichenfalls an den Abteilungsleiter Milizfeuerwehr und Zivilschutz oder den Bereichsleiter Feuerwehr und Zivilschutz der Beschwerdegegnerin wenden sollen. Dass ihr dies nicht möglich gewesen wäre, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. Aus den Akten geht denn auch im Gegenteil hervor, dass sie etwa beim gemeinsamen Mittagessen nach der Übung just neben demjenigen Offizier sass, welcher im Schulhaus das CO-Warngerät auf sich getragen hatte, ohne mit ihm über ihre Bedenken zu sprechen bzw. ihn über ihr Unwohlsein in Kenntnis zu setzen. Lediglich einem Kameraden sowie G gegenüber hatte sie Letzteres vor dem gemeinsamen Essen offenbar kurz erwähnt. Im Zeitpunkt des E-Mail-Versands war der Beschwerdeführerin sodann bereits bekannt, dass sie, wenn überhaupt – so wies das Blut der Beschwerdeführerin gemäss dem einzigen von ihr vorgelegten ärztlichen Bericht vom 25. Juni 2018 bei ihrem Spitaleintritt keine relevante CO-Hämoglobin-Erhöhung (mehr) auf – nur eine leichte CO-Intoxikation erlitten hatte. Den schwerwiegenden Vorwurf, eine lebensgefährliche Situation geschaffen bzw. aufrechterhalten zu haben, erhob die Beschwerdeführerin daher wider besseren bzw. jedenfalls bar gesicherten Wissens. Dabei muss sie sich bewusst gewesen sein, dass ihre diesbezügliche Anschuldigung zu einer erheblichen Verunsicherung insbesondere derjenigen (mit angeschriebenen) Kolleginnen und Kollegen führen konnte, welche an der fraglichen Übung bzw. bei der anschliessenden Reinigung des Übungsgebäudes nicht anwesend gewesen waren, und sich so negativ auf nachfolgende Einsätze auszuwirken vermochte. 3.4 Die Frage, ob (bereits) das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 10. November 2017 ihren Ausschluss aus der Kompanie gerechtfertigt hätte, stellt sich hier allerdings nicht, da in der Folge noch weitere Umstände hinzukamen, welche die Beziehung zwischen dem Kader der Kompanie B der Milizfeuerwehr Zürich und der Beschwerdeführerin zusätzlich belasteten und den Ausschluss aus Sicht der Beschwerdegegnerin mit Blick auf deren Interesse an der Funktionsfähigkeit der Milizfeuerwehr letztlich unausweichlich werden liessen. So mag zwar verständlich erscheinen, dass die Beschwerdeführerin nach Äusserung ihrer Vorwürfe auf einer Klärung selbiger beharrte; im weiteren Verlauf des Ausschlussverfahrens scheint sie sich jedoch in ihren – teils offensichtlich ungerechtfertigten – Anschuldigungen bzw. der Schuldfrage verrannt und das gemeinsame Interesse an einer betriebsbereiten Kompanie gänzlich aus den Augen verloren zu haben. Obschon der strittige Sachverhalt dank der noch im November 2017 von E eingeholten Stellungnahmen sowie der vom Bereichsleiter Feuerwehr und Zivilschutz der Beschwerdegegnerin organisierten Vermittlungsgespräche bis Ende Februar 2018 wohl weitestgehend hatte rekonstruiert werden können und sich C, E und G bereit zeigten, im Rahmen eines gemeinsamen Schreibens an die gesamte Kompanie eine Entschuldigung für begangene Fehler an die Beschwerdeführerin zu richten, äusserte diese jedenfalls am 6. März 2018 gegenüber dem Bereichsleiter den Wunsch nach der "Entlassung" des gesamten "Kommandos" der Kompanie B und beschimpfte den Chef Ausbildung als "dummes Arsch". Mit ihrem Schreiben vom 12. März 2018 an C, E und G machte sie zudem deutlich, die anlässlich ihres letzten (viereinhalbstündigen) Vergleichsgesprächs vom 28. Februar 2018 getroffene Vereinbarung nicht umsetzen zu wollen, das heisst, weder das gemeinsam entworfene Schreiben an die Kompanie zu unterzeichnen noch die gegen E erhobene Strafanzeige wegen fahrlässiger Körperverletzung zurückzuziehen, sondern stattdessen eine weitere Klärung des Vorgefallenen anzustreben bzw. gegenüber der ganzen Kompanie "alles ins richtige Licht" rücken zu wollen. Dieses Ziel verfolgte sie denn auch eigenen früheren Angaben zufolge mit dem – im Oktober 2018 mangels eines hinreichenden Tatverdachts eingestellten – Strafverfahren. Sämtliche bisherigen Bemühungen der Beschwerdegegnerin in diese Richtung (die diversen Telefonate und Schriftenwechsel mit dem Bereichsleiter Feuerwehr und Zivilschutz sowie die verschiedenen Vermittlungsgespräche unter dessen Leitung) ästimierte die Beschwerdeführerin augenscheinlich nicht, was auch aus ihrem Schreiben vom 14. März 2018 an den Kompaniekader deutlich hervorgeht ("Bis jetzt wurden keine Anstrengungen unternommen, mein Vertrauen wieder herzustellen […]"). Spätestens nach diesem E-Mail musste die Beschwerdegegnerin davon ausgehen, dass auch von weiteren Vermittlungsgesprächen kein Erfolg zu erwarten sein und die Beschwerdeführerin die Autorität der ihr vorgesetzten Führungskräfte künftig nicht (mehr) anerkennen und respektieren werde, zumal sie sich jüngst einer Wortwahl bedient hatte, die sich mit der Aufgabenstellung einer freiwilligen Feuerwehr, die in besonderem Mass auf Kameradschaft und gegenseitiges Vertrauen angewiesen ist, nicht verträgt. Die Beschwerdegegnerin ging daher zu Recht davon aus, dass der Kompanie B die Fortsetzung des "Dienstverhältnisses" mit der Beschwerdeführerin nicht mehr zugemutet werden könne. 3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der sofortige Ausschluss der Beschwerdeführerin aus der Kompanie B der Milizfeuerwehr der Stadt Zürich als rechtmässig. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 4. 4.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). 4.2 Die Beschwerdeführerin ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20). Nach dem vorgängig Ausgeführten und mit Blick auf den ausführlich begründeten Rekursentscheid konnte die Beschwerdeführerin nicht ernsthaft mit einer Gutheissung ihrer Beschwerde rechnen. Diese erweist sich damit als offenkundig aussichtslos, weshalb das Armenrechtsgesuch abzuweisen ist. Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 4. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. 6. Mitteilung an … |