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Geschäftsnummer: VB.2019.00425  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 23.10.2019
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung


[Nacheheliches Aufenthaltsrecht] Der nacheheliche Aufenthalt für die Ehegatten von EU/EFTA-Staatsangehörigen richtet sich nach Art. 50 AIG. Nach einem bundesgerichtlichen Leitentscheid soll das freizügigkeitsrechtliche Diskriminierungsverbot für die Regelung der familiären Beziehungen des vormaligen Ehegatten entfallen, wenn dieser kein Aufenthaltsrecht mehr in der Schweiz hat (E. 3.1). Die Vorinstanz hätte deshalb abklären müssen, ob sich der vormalige Ehegatte der Beschwerdeführerin nach wie vor in der Schweiz aufhält (E. 3.2). Ohnehin wirft der bundesgerichtliche Ansatz Fragen auf. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Anwendungsbereich des FZA im Fall der Trennung der Ehegatten nicht geöffnet bleiben soll, obwohl dem nachgezogenen Familienmitglied aufgrund des Familiennachzugs bereits ein Aufenthaltsrecht gestützt auf das FZA zukommt. Durch die Anwendung dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf Fälle von ehelicher Gewalt würde zudem der Schutz, welcher Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG für die Opfer von ehelicher Gewalt bietet, ausgehebelt (E. 3.3). Da die Beschwerdeführerin geltend macht, sie sei Opfer ehelicher Gewalt geworden, könnte ein wichtiger persönlicher Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG vorliegen. Die Vorinstanz und der Beschwerdegegner haben es unterlassen, ausreichend abzuklären, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich Opfer ehelicher Gewalt geworden ist (E. 4). Damit erweist sich eine Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zum Neuentscheid als gerechtfertigt (E. 5). Teilweise Gutheissung.
 
Stichworte:
ANTIZIPIERTE BEWEISWÜRDIGUNG
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG EU/EFTA
EHELICHE GEWALT
MITWIRKUNGSPFLICHT
NACHEHELICHER HÄRTEFALL
RECHTLICHES GEHÖR
UNGENÜGENDE BEGRÜNDUNG
UNGENÜGENDE SACHVERHALTSFESTSTELLUNG
UNTERSUCHUNGSGRUNDSATZ
Rechtsnormen:
Art. 2 Abs. II AIG
Art. 50 Abs. I lit. b AIG
Art. 50 Abs. II AIG
Art. 62 Abs. I lit. d AIG
Art. 29 Abs. II BV
Art. 2 FZA
Art. 7 lit. d FZA
Art. 3 Abs. I Anhang I FZA
Art. 3 Abs. II lit. a Anhang I FZA
Art. 23 Abs. I VEP
§ 7 Abs. I VRG
§ 7 Abs. IV VRG
§ 64 Abs. I VRG
Art. 77 Abs. vi VZAE
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2019.00425

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 23. Oktober 2019

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Christoph Raess.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung,


 

hat sich ergeben:

I.  

A. A, eine 1974 geborene Staatsangehörige Serbiens, heiratete am 30. November 2012 in C den Schweizer D. Am 5. Februar 2013 reiste sie in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung. Die Aufenthaltsbewilligung wurde letztmals bis zum 4. Februar 2016 verlängert. Nachdem sich die Eheleute getrennt hatten, widerrief das Migrationsamt mit Verfügung vom 15. September 2015 die Aufenthaltsbewilligung von A. Dagegen liess A am 19. Oktober 2015 bei der Sicherheitsdirektion Rekurs einlegen. Die Ehe wurde mit Urteil des Bezirksgerichts E vom 21. März 2016 geschieden.

B. Am 6. Juli 2016 heiratete A in C den aufenthaltsberechtigten italienischen Staatsbürger F, geboren 1979. Das Migrationsamt erteilte A am 22. November 2016 eine bis zum 29. April 2018 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei ihrem Ehemann. Mit Entscheid vom 30. November 2016 schrieb die Sicherheitsdirektion das vorne erwähnte Rekursverfahren ab, da es gegenstandslos geworden war.

C. Am 18. April 2018 stellte A ein Gesuch um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA als Reinigungsarbeiterin. Dieses Gesuch wurde am 13. März 2019 vom Migrationsamt abgewiesen. Zudem setzte das Migrationsamt A eine Ausreisefrist bis 13. Juni 2019.

II.  

A liess dagegen am 12. April 2019 bei der Sicherheitsdirektion rekurrieren. Mit Entscheid vom 14. Mai 2019 wies diese das Rechtsmittel ab und setzte A eine neue Ausreisefrist bis 16. August 2019 an.

III.  

A liess am 21. Juni 2019 beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben und unter Entschädigungsfolge die Aufhebung des Rekursentscheids der Sicherheitsdirektion sowie die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung beantragen. Am 2. Juli 2019 verzichtete die Sicherheitsdirektion ausdrücklich auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen eines Amts etwa betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§ 41 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 25. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU]) nur insoweit, als das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG günstigere Bestimmungen vorsieht. Staatsangehörige einer Vertragspartei, die sich rechtmässig im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei aufhalten, dürfen hierbei nicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit diskriminiert werden (Art. 2 FZA).

Gestützt auf Art. 7 lit. d und e FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I FZA haben Ehegatten von EU-Staatsangehörigen mit Aufenthaltsrecht in der Schweiz ungeachtet der eigenen Staatsangehörigkeit das Recht, bei diesen Wohnung zu nehmen und eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Dieses abgeleitete Aufenthaltsrecht knüpft an den formellen Bestand der Ehe an und darf grundsätzlich nicht vom Erfordernis des Zusammenlebens abhängig gemacht werden (vgl. BGE 130 II 113 E. 8 f.; EuGH, 13. Februar 1985, Rs. 267/83, Diatta, Slg. 1985, 567 ff., N. 18 ff.). Damit gehen die freizügigkeitsrechtlichen Ansprüche über die innerstaatliche Regelung hinaus, wonach ausländische Ehegatten von Schweizer Bürgern oder hier niedergelassenen Personen nur Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung haben, wenn die Ehegatten zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 bzw. Art. 43 Abs. 1 lit. a AIG).

2.2 Die eheliche Gemeinschaft zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann wurde im September 2017 aufgegeben. Gleichzeitig ist auch der Ehewille der beiden Eheleute erloschen. Damit ist die Voraussetzung für die ursprüngliche Erteilung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA nach Art. 7 lit. d FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a Anhang I FZA entfallen. Die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin musste gestützt auf Art. 23 Abs. 1 VEP in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG nicht mehr verlängert werden.

3.  

3.1 Der nacheheliche Aufenthalt ist im FZA nicht geregelt, richtet sich aber aufgrund des Diskriminierungsverbots von Art. 2 FZA grundsätzlich nach den Bestimmungen, die für Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern gelten. Für die Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern besteht nach Art. 50 AIG ein solcher Anspruch, wenn die Ehegemeinschaft in der Schweiz mindestens drei Jahre gedauert hat und eine erfolgreiche Integration besteht (lit. a, in der bis 31. Dezember 2018 gültigen Fassung [AS 2007 5437 ff.]) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). Wichtige persönliche Gründe nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde, die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG).

Nach einem jüngst ergangenen Leitentscheid des Bundesgerichts soll allerdings das Diskriminierungsverbot für die Regelung der familiären Beziehungen des vormaligen Ehegatten entfallen, wenn dieser kein Aufenthaltsrecht mehr in der Schweiz hat (BGE 144 II 1 E. 4.7; kritisch Thomas Hugi Yar, Personenfreizügigkeit und Scheitern der Ehe, in: dRSK, publiziert am 18. April 2018; Astrid Epiney/Daniela Nüesch, Zur schweizerischen Rechtsprechung zum Personenfreizügigkeitsabkommen, in: Alberto Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2017/2018, Bern 2018, S. 283 f.). Mit dem Wegzug des EU/EFTA-staatsangehörigen Ehepartners aus der Schweiz entfällt damit auch der Anspruch der drittstaatsangehörigen vormaligen Ehegattin auf einen nachehelichen Aufenthalt bzw. Verbleib in der Schweiz. Die Verlängerung der abgeleiteten Aufenthaltsbewilligung der Drittstaatsangehörigen nach der Auflösung der Ehegemeinschaft soll dann nur noch im pflichtgemässen Ermessen der Bewilligungsbehörde liegen (vgl. Art. 77 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007; VGr, 17. April 2019, VB.2019.00139, E. 4.1.1).

3.2 Die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte haben am 6. Juli 2016 geheiratet. Im September 2017 wurde die eheliche Gemeinschaft aber bereits wieder aufgegeben. Die Ehe dauerte deshalb weniger als drei Jahre, womit kein Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG besteht. Dies wird von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Hingegen bringt sie in ihrer Beschwerde sinngemäss vor, sie sei Opfer von ehelicher Gewalt geworden, weshalb ein wichtiger persönlicher Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG vorliege, welcher ihren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich mache.

Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid offengelassen, ob der Ehegatte der Beschwerdeführerin nach seinem Umzug per 31. August 2017 in den Kanton G in der Schweiz noch über eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA verfügt oder nicht. Aus den Akten ergibt sich, dass der Ehegatte am 3. Januar 2018 eine Adresse in H verwendete. Seine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA war bis zum 29. April 2018 gültig. Da – wie sich zeigen wird (vgl. E. 4.2 ff.) – nicht auszuschliessen ist, dass die Beschwerdeführerin Opfer von ehelicher Gewalt geworden ist und somit ein wichtiger persönlicher Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG vorliegen könnte, hätte die Vorinstanz abklären müssen, ob sich der Ehegatte der Beschwerdeführerin nach wie vor in der Schweiz aufhält (vgl. BGr, 19. Juli 2019, 2C_202/2018, E. 3.2).

3.3  

3.3.1 Ohnehin wirft der bundesgerichtliche Ansatz in BGE 144 II 1 Fragen auf, da damit grundsätzlich lediglich noch Familienzusammenführungen vom FZA erfasst werden und dem Diskriminierungsverbot unterstehen sollen (Hugi Yar, Rz. 21; Epiney/Nüesch, 283). Nach der Aufgabe der Ehegemeinschaft soll das FZA jedoch nur noch ausnahmsweise aufgrund von "Nachwirkungen des Familienanspruchs" anwendbar sein. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Anwendungsbereich des FZA im Fall der Trennung der beiden Ehegatten nicht geöffnet bleiben soll, obwohl dem nachgezogenen Familienmitglied aufgrund des Familiennachzugs bereits ein Aufenthaltsrecht gestützt auf das FZA zukommt (Epiney/Nüesch, 284).

3.3.2 Hinzu kommt, dass Art. 50 AIG nach der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung "den ehemaligen Familienangehörigen einen selbständigen Aufenthaltsanspruch nach Auflösung der Familiengemeinschaft" gewährt (BGE 144 II 1 E. 4.3; BGE 137 II 345 E. 3.1.3). Indem das Bundesgericht die Anwendung von Art. 50 AIG auf die drittstaatsangehörigen Ehegatten von EU/EFTA-Bürgern mit einer Aufenthaltsbewilligung davon abhängig macht, ob sich der EU/EFTA-Bürger bzw. die EU/EFTA-Bürgerin noch in der Schweiz aufhält, wird der Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 AIG faktisch zu einem unselbständigen Aufenthaltsanspruch, da die Anwendung von Art. 50 AIG neu insbesondere weitgehend vom Willen des ehemaligen Ehepartners abhängt (vgl. Hugi Yar, Rz. 21). Damit wird aber der Normzweck von Art. 50 AIG – die Vermeidung von schwerwiegenden Härtefällen nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft – missachtet.

Überdies besteht Unklarheit, auf welchen Zeitpunkt für die Feststellung, ob der aufenthaltsberechtigte (vormalige) Ehegatte noch über ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügt, abzustellen ist. Das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung schon auf den Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils (BGer, 29. November 2017, 2C_68/2017, E. 4.4) oder des bundesgerichtlichen Urteils (BGE 144 II 1 E. 4.8; BGr, 19. Juli 2019, 2C_202/2018, E. 3.2) abgestellt.

3.3.3 Durch die Anwendung der in BGE 144 II 1 begründeten Rechtsprechung auf Fälle von ehelicher Gewalt würde der Schutz, welcher Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG für die Opfer von ehelicher Gewalt bietet, ausgehebelt. Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG möchte indes verhindern, dass "gewaltbetroffene nachgezogene Personen nicht vor das Dilemma gestellt werden, in der Zwangssituation [zu] verbleiben oder den Verlust des Aufenthaltsrechts hinnehmen zu müssen" (BGE 138 II 229 E. 3.2.2). Dieses Dilemma würde gerade verstärkt, wenn die betroffene Person auch nach der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft nach wie vor auf ihren Ehegatten bzw. ihre Ehegattin angewiesen wäre, da ihr Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG von seiner bzw. ihrer Anwesenheit in der Schweiz abhängig bliebe. Damit die betroffene Person ihren Verbleiberechtsanspruch in der Schweiz nicht verliert, müsste der gewalttätige Ehegatte bzw. die gewalttätige Ehegattin in der Schweiz aufenthaltsberechtigt bleiben, bis sie ein selbständiges Aufenthaltsrecht begründen könnte. Dies könnte unter Umständen bis zum Zeitpunkt eines allfälligen bundesgerichtlichen Urteils dauern (vgl. E. 3.3.1). Somit bliebe die betroffene Person trotz der Trennung weiterhin von ihrem gewalttätigen Ehegatten bzw. ihrer gewalttätigen Ehegattin abhängig (vgl. Hugi Yar, Rz. 21). Der gewalttätige Ehegatte bzw. die gewalttätige Ehegattin könnte in dieser Zeit aktiv darauf hinarbeiten, dass seine ehemalige Ehegattin bzw. ihr ehemaliger Ehegatte den nachehelichen Aufenthaltsanspruch verlöre, indem er bzw. sie die Schweiz verliesse.

4.  

Die Vorinstanz und der Beschwerdegegner haben es vorliegend unterlassen, ausreichend abzuklären, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich Opfer von ehelicher Gewalt geworden ist und folglich ein wichtiger persönlicher Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG vorliegt.

4.1 Nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) haben die Parteien in behördlichen Verfahren Anspruch auf rechtliches Gehör. Dazu gehört, dass die Behörde alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien würdigt und die ihr angebotenen Beweise abnimmt, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Sie kann auf die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn sie aufgrund der bereits vorliegenden Akten ihre Überzeugung gebildet hat, und ohne Willkür annehmen darf, ihre Beurteilung werde auch durch weitere Beweiserhebungen nicht mehr geändert (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. zum Ganzen BGE 134 I 140 E. 5.3, 131 I 153 E. 3, 130 II 425 E. 2.1 mit Hinweisen; VGr, 31. März 2016, VB.2016.00076, E. 3.2, 3. Absatz; vgl. auch Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc., 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 19; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 60 N. 11).

4.2 Nach § 7 Abs. 1 VRG untersucht die Verwaltungsbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen. Der Untersuchungsgrundsatz verpflichtet die Behörde, für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Plüss, § 7 N. 10; vgl. Regina Kiener/Bernhard Rütsche/Mathias Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. A., Zürich/St. Gallen 2015, Rz. 92). Welche Beweismittel rechtserheblich sind und zur Klärung des Sachverhalts beitragen und welche nicht, hat die Behörde nach pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden; es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (VGr, 31. März 2016, VB.2016.00076, E. 3.2, 2. Absatz [nicht auf www.vgrzh.ch publiziert]). Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes liegt vor, wenn es die Behörde unterlässt, den relevanten Sachverhalt im für den Einzelfall erforderlichen Umfang abzuklären. Ist die ungenügende Sachverhaltsfeststellung auf die Nichtabnahme eines offerierten Beweises zurückzuführen, liegt ausserdem eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor (zum Ganzen Plüss, § 7 N. 36).

Die Parteien können gehalten sein, an der Erstellung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. § 7 Abs. 4 VRG). Die Behörde muss in solchen Fällen aber gleichwohl danach streben, den entscheidrelevanten Sachverhalt abzuklären (Plüss, § 7 N. 10). Die Mitwirkungspflichten lassen den Untersuchungsgrundsatz unangetastet (Kiener/Rütsche/Kuhn, Rz. 95). Macht die ausländische Person einen Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG geltend, trifft sie bei der Feststellung des entsprechenden Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.3, auch zum Folgenden). Sie muss die eheliche Gewalt in geeigneter Weise glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache schon dann, wenn gewisse Elemente für das Vorhandensein einer Tatsache sprechen, selbst wenn die Entscheidinstanz noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (vgl. BGE 130 III 321 E. 3.3; Plüss, § 7 N. 29). Es dürfen keine unzumutbaren Anforderungen an den Nachweis der Beeinträchtigungen gestellt werden (Marc Spescha, in: derselbe et al., Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 50 AIG N. 27). Als geeignete Beweismittel, um eheliche Gewalt nachzuweisen, gelten insbesondere Arztzeugnisse, Polizeirapporte, Strafanzeigen, Massnahmen im Sinn von Art. 28 ZGB oder entsprechende strafrechtliche Verurteilungen (vgl. Art. 77 Abs. 6 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE, SR 142.201]). Die Aufzählung von Art. 77 Abs. 6 VZAE ist dabei nicht abschliessend, womit auch mündliche Beweismittel zulässig sind (BGr, 20. November 2018, 2C_241/2018, E. 4.2; BGE 142 I 152 E. 6.2). Somit fallen auch glaubwürdige Zeugenaussagen von Angehörigen und Nachbarn als Beweismittel in Betracht (BGr, 20. November 2018, 2C_241/2018, E. 4.2; vgl. Plüss, § 7 N. 53), insbesondere wenn sie ohne grossen Aufwand zu beschaffen sind (Spescha, Art. 50 AIG N. 27).

Im Rekurs- und Beschwerdeverfahren gilt eine abgeschwächte Untersuchungspflicht, da die Verfahrensbeteiligten einer zusätzlichen Mitwirkungspflicht in Form einer Begründungs- bzw. Substanziierungspflicht unterliegen (Plüss, § 7 N. 33; VGr, 7. März 2012, VB.2012.00096, E. 3.3). Trotz dieser Begründungs- und Substanziierungspflicht muss die Rekursbehörde von Amtes wegen die notwendig erscheinenden Sachverhaltsabklärungen treffen und zudem prüfen, ob die Verwaltungsbehörde ihrer Untersuchungspflicht nachgekommen ist (Donatsch, § 20 N. 44 f.).

4.3 Nachfolgend ist chronologisch aufzuzeigen, wie die Beschwerdeführerin den Vorwurf der ehelichen Gewalt vorgebracht hat und wie der Beschwerdegegner sowie die Vorinstanz damit umgegangen sind.

4.3.1 Die Beschwerdeführerin wies erstmals am 1. Februar 2018 in ihrer Antwort auf die Trennungsanfrage des Beschwerdegegners (vom 9. Januar 2018) darauf hin, dass sie "unter beträchtlich brutaler häuslicher Gewalt" leide. Sie führte weiter aus, dass sie von ihrem Ehemann verprügelt werde, "so dass sie am ganzen Körper blaue Flecken" habe. Sie habe es bis anhin unterlassen, Strafanzeige zu erstatten, da "sowohl der Ehegatte wie auch sein Bruder" ihr "mit noch erheblicherer Gewalt" gedroht hätten.

4.3.2 In der Folge wurde die Beschwerdeführerin um Nachweise im Sinn von Art. 77 Abs. 6 VZAE (vgl. E. 4.2, 2. Absatz) für das Vorliegen von ehelicher Gewalt ersucht. Mit Schreiben vom 8. Juni 2016 bestätigte die Beschwerdeführerin, dass ihr Ehemann sie verprügelt und sie unter "brutaler häuslicher Gewalt" gelitten habe. Auch zum damaligen Zeitpunkt habe er ihr immer wieder "komische und brutale Bedrohungen" geschrieben. Als Auskunftspersonen für die eheliche Gewalt bot die Beschwerdeführerin drei Personen an, wovon eine (nach Angabe der Beschwerdeführerin) für sechs Monate mit dem Ehepaar zusammengelebt habe.

4.3.3 Am 26. Juni 2018 gewährte der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör und gab ihr Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Beschwerdegegner führte dabei aus, dass "keine Nachweise" eingereicht worden waren, "dass die erlittene eheliche Gewalt derart gravierend gewesen wäre, als dass der Beschwerdeführerin die Weiterführung der Ehegemeinschaft nicht mehr zuzumuten gewesen wäre". Die vorgeschlagenen Auskunftspersonen wurden nicht erwähnt. In der Stellungnahme vom 17. Juli 2018 liess die Beschwerdeführerin Folgendes ausführen:

"Ihre Ehemann war ziemlich brutal zu Ihr: Prügel, Drohungen, Überwachung, Er hat sie geohrfeigt, geschlagen, gestossten psychisch und physisch Gewalt. Ihre Ehegatte war häufig gewaltbereit oft hat sie geohrfeigt und sexuell Gewalt mit Geschlecht Verkehr gezwungen Er hat unglaubliche Erotische verlangen gehabt Auch in sogenannte Monitoring war von Ehegatte immer. Er wollte Ihr alles verboten. Er hat meine Mandantin total terrorisiert, Er hat als Macho zu meine Mandantin eingestellt. Er wollte sie immer ÜBERWACHEN, ohne Grund. Aus alle diesen Gründen meine Mandantin hat Angst von Ihm gehabt und Schweig, hat nicht geredet. Aus Angst von Ihm hat sie keine Opferstelle besucht."

 

Zudem wies die Beschwerdeführerin nochmals darauf hin, dass sie drei Auskunftspersonen benannt habe, welche die eheliche Gewalt bezeugen könnten.

4.3.4 In der Begründung seiner Verfügung vom 13. März 2019, führte der Beschwerdegegner aus, dass die "geltend gemachten Übergriffe lediglich pauschal ausgeführt [wurden] und nicht konkretisiert [wurde], zu welchen Zeitpunkten sich diese abgespielt haben sollen". Weiter seien "keinerlei schriftlichen Belege" vorgelegt worden, und es sei auch nicht "nachvollziehbar dargelegt [worden], aus welchen Gründe solche fehlen". Der Beschwerdegegner anerkannte, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im Juni 2018 angeführt habe, dass drei Personen die eheliche Gewalt bezeugen könnten; gleichzeitig bemängelte er aber, dass keine Stellungnahmen dieser Personen eingereicht wurden. Zudem ging der Beschwerdegegner davon aus, dass die eheliche Gewalt "höchstens im Zeitraum zwischen dem 21. Juni 2017 und Mitte September 2017" (dem Zeitpunkt der Aufgabe der ehelichen Gemeinschaft) stattgefunden habe. Zu diesem Schluss kam er, da die Beschwerdeführerin anlässlich einer Befragung durch die Kantonspolizei vom 21. Juni 2017 keine Vorfälle ehelicher Gewalt erwähnt hatte. Am 21. Juni 2017 wurden sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Ehegatte von der Kantonspolizei einvernommen, da der Verdacht auf eine Umgehungsehe bestand.

4.3.5 In seinem (sehr kurzen) Rekurs vom 12. April 2019 erwähnte der nicht-juristische Vertreter der Beschwerdeführerin die eheliche Gewalt nicht mehr ausdrücklich. Er reichte jedoch als Beilage zum Rekurs eine Kopie des Schreibens vom 8. Juni 2018 ein, mit welchem die eheliche Gewalt beschrieben und die Befragung der drei Auskunftspersonen angeboten wurde. Im Rekursentscheid vom 14. Mai 2019 bestätigte die Vorinstanz mehrheitlich die Auffassung des Beschwerdegegners betreffend der von der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren geltend gemachten ehelichen Gewalt. Die Vorinstanz begrenzte die eheliche Gewalt ebenfalls auf den Zeitraum zwischen dem 21. Juni 2017 und 1. September 2017 und war der Meinung, dass die vorgebrachten Übergriffe lediglich allgemein ausgeführt und nicht näher konkretisiert worden seien. Wie der Beschwerdegegner stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin habe keine schriftlichen Unterlagen als Beweismittel eingereicht. Die behauptete eheliche Gewalt lasse sich daher nicht objektiv nachvollziehen, und die substanzarmen Sachverhaltsdarstellungen erschienen wenig glaubhaft.

4.4 Diese Erwägungen der Vorinstanz sind nur teilweise nachvollziehbar. So sind die Sachverhaltsvorbringen der Beschwerdeführerin zwar nicht sehr detailliert, doch sind sie immerhin genügend aussagekräftig, dass der Vorwurf der ehelichen Gewalt nicht zum vornherein verneint werden kann, wie das der Beschwerdegegner und die Vorinstanz getan haben. Die Beschwerdeführerin hat bereits in einem frühen Verfahrensstadium (als Antwort auf die Trennungsanfrage des Beschwerdegegners) auf die eheliche Gewalt hingewiesen und kurz darauf drei Personen benannt, welche Auskunft über die eheliche Gewalt geben können. Mit dem Vorwurf, dass die Beschwerdeführerin keine schriftlichen Hinweise vorlegen konnte, verkennt der Beschwerdegegner zudem, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht nur schriftliche, sondern auch mündliche Hinweise geeignet sind, eheliche Gewalt glaubhaft zu machen (vgl. E. 4.2, 2. Absatz). Zudem erscheinen die drei Auskunftspersonen grundsätzlich als tauglich, um den Sachverhalt im vorliegenden Fall genauer abzuklären.

Dazu kommt, dass sowohl die Vorinstanz wie auch der Beschwerdegegner in ihren Entscheiden ausser Betracht lassen, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin im Jahr 2005 wegen Vergewaltigung, Drohung und mehrfacher Tätlichkeit zu 18 Monaten Zuchthaus verurteilt worden war. Die Taten richteten sich alle gegen seine frühere Ehefrau. Gerade diese Vorgeschichte des Ehegatten hätte die Befragung der drei Auskunftspersonen nötig gemacht.

Weiter erscheint es fragwürdig, nur aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung durch die Kantonspolizei vom 21. Juni 2017 (Verdacht auf eine Umgehungsehe) keine Vorfälle ehelicher Gewalt erwähnte, zu schliessen, dass vorher keine solchen Vorfälle stattgefunden hätten. Es ist durchaus denkbar, dass sich die Beschwerdeführerin in diesem Moment nicht traute, die Probleme bzw. Gewalt in ihrer Ehe anzusprechen, da sie Angst vor ihrem Ehegatten oder vor dem Verlust ihrer Aufenthaltsbewilligung hatte.

4.5 Damit ergibt sich, dass die Vorinstanz und der Beschwerdegegner eine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung vorgenommen haben. In den Akten finden sich genügend Hinweise, welche die eheliche Gewalt als möglich erscheinen lassen. Der Beschwerdegegner und die Vorinstanz wären gehalten gewesen, eigene Abklärungen des Sachverhalts anzustellen, wie beispielsweise die Befragung der drei vorgeschlagenen Auskunftspersonen, des Ehegatten oder der Beschwerdeführerin. Aus diesen Gründen hat die Vorinstanz mit ihrem Entscheid den Untersuchungsgrundsatz sowie den Anspruch auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführerin verletzt.

5.  

Zusammenfassend ergibt sich damit, dass der angefochtene Entscheid auf ungenügenden Sachverhaltsfeststellungen beruht: Einerseits ist unklar, ob der Ehegatte in der Schweiz noch über eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA verfügt, und andererseits, ob und in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin tatsächlich von ehelicher Gewalt betroffen war. In teilweise Gutheissung der Beschwerde ist die Angelegenheit im Sinn von Art. 64 Abs. 1 VRG an die Vorinstanz zurückzuweisen.

6.  

Gemäss Art. 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG tragen die Verfahrensbeteiligten die Kosten in der Regel entsprechend ihres Unterliegens. Die Rückweisung zur erneuten Entscheidung ist in Bezug auf die Verlegung der Gerichts- und Parteikosten als Obsiegen zu behandeln, wenn die Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2, mit Hinweisen; Marco Donatsch, § 64 N. 5). Die Gerichts- und Rekurskosten sind demgemäss dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Desgleichen hat der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

7.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers angenommen wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig (BGr, 2. November 2017, 2C_260/2017, E. 1.1); ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Zu ergänzen bleibt, dass es sich beim vorliegenden Urteil um einen Rückweisungsentscheid handelt. Ein solcher wird grundsätzlich als Zwischenentscheid qualifiziert, der sich nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 weiterziehen lässt (BGE 134 II 137 E. 1.3.2). Zwischenentscheide sind vor Bundesgericht nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes) anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I und II des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 14. Mai 2019 sowie die Verfügung des Migrationsamts vom 13. März 2019 werden aufgehoben. Die Sache wird zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die Sicherheitsdirektion zurückgewiesen.

       In Abänderung von Dispositiv-Ziff. III des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 14. Mai 2019 werden die Rekurskosten dem Beschwerdegegner auferlegt.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das verwaltungsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 500.- zu bezahlen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 7 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an …