{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "23.10.2019", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2019-00425_23-10-2019.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=219704&W10_KEY=4478008&nTrefferzeile=62&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "ff9c5b4f39b3dd77da2395ab93a9bd9c"}, "Num": [" VB.2019.00425"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 19..2.23.1  VB.2019.00425"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 19..2.23.1  VB.2019.00425"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 19..2.23.1  VB.2019.00425"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung | [Nacheheliches Aufenthaltsrecht] Der nacheheliche Aufenthalt f\u00fcr die Ehegatten von EU/EFTA-Staatsangeh\u00f6rigen richtet sich nach Art. 50 AIG. Nach einem bundesgerichtlichen Leitentscheid soll das freiz\u00fcgigkeitsrechtliche Diskriminierungsverbot f\u00fcr die Regelung der famili\u00e4ren Beziehungen des vormaligen Ehegatten entfallen, wenn dieser kein Aufenthaltsrecht mehr in der Schweiz hat (E. 3.1). Die Vorinstanz h\u00e4tte deshalb abkl\u00e4ren m\u00fcssen, ob sich der vormalige Ehegatte der Beschwerdef\u00fchrerin nach wie vor in der Schweiz aufh\u00e4lt (E. 3.2). Ohnehin wirft der bundesgerichtliche Ansatz Fragen auf. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Anwendungsbereich des FZA im Fall der Trennung der Ehegatten nicht ge\u00f6ffnet bleiben soll, obwohl dem nachgezogenen Familienmitglied aufgrund des Familiennachzugs bereits ein Aufenthaltsrecht gest\u00fctzt auf das FZA zukommt. Durch die Anwendung dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf F\u00e4lle von ehelicher Gewalt w\u00fcrde zudem der Schutz, welcher Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG f\u00fcr die Opfer von ehelicher Gewalt bietet, ausgehebelt (E. 3.3). Da die Beschwerdef\u00fchrerin geltend macht, sie sei Opfer ehelicher Gewalt geworden, k\u00f6nnte ein wichtiger pers\u00f6nlicher Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG vorliegen. Die Vorinstanz und der Beschwerdegegner haben es unterlassen, ausreichend abzukl\u00e4ren, ob die Beschwerdef\u00fchrerin tats\u00e4chlich Opfer ehelicher Gewalt geworden ist (E. 4). Damit erweist sich eine R\u00fcckweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zum Neuentscheid als gerechtfertigt (E. 5). Teilweise Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:51:46", "Checksum": "64cc27567e7414c5fb2998185386439c"}