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Geschäftsnummer: VB.2019.00426  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 18.12.2019
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Baubewilligung


Projektänderung: Verfahrensgegenstand, Begründungsanforderung. Beim Entscheid, ob ein Änderungsgesuch als solches entgegenzunehmen sei oder ob das Bauprojekt als Ganzes Gesuchsgegenstand bilde, verfügt die Baubewilligungsbehörde über einen Ermessensspielraum. Eine Projektänderung liegt nur dann vor, wenn das Bauvorhaben nicht in den Grundzügen verändert wird. Vorliegend sprengen die projektierten Massnahmen den Rahmen einer Projektänderung nicht (E. 3.1). Die beschwerdeführerische Bezugnahme auf eine Teil(bau)bewilligung geht fehl (E. 3.3). Die geplanten Bauarbeiten an der abgeschrägten Fassade betreffen lediglich die Fenster. Deren Verschiebung bei gleichbleibenden Ausmassen hat keine Schlechterstellung des Beschwerdeführers zur Folge. Folglich liegt die gerügte Abstandsverletzung ausserhalb des von der Projektänderung vorgegebenen Verfahrensgegenstands (E. 3.5). An die Begründungsdichte von Baubewilligungen sind keine hohen Anforderungen zu stellen (E. 4.1). Nach Begründungsergänzung mit Rekursantwort kam der damalige Rekurrent seiner Obliegenheit, sich mit den massgeblichen Ausführungen der Baubewilligungsbehörde auseinanderzusetzen, nicht nach und monierte weiterhin nur eine ungenügende Begründung, was nicht genügt (E. 4.2). Abweisung.
 
Stichworte:
BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
BEGRÜNDUNGSANFORDERUNG
PROJEKTÄNDERUNG
STAMMBEWILLIGUNG
TEILENTSCHEID
VERFAHRENSGEGENSTAND
Rechtsnormen:
Art. 29 Abs. II BV
§ 238 PBG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

VB.2019.00426

 

Urteil

 

 

 

der 1. Kammer

 

 

 

vom 18. Dezember 2019

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiber José Krause.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B und/oder Konsulent C, 

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

1.    D AG, vertreten durch RA E,

 

2.    Bauausschuss der Stadt Winterthur, vertreten durch Baupolizeiamt Winterthur,

Beschwerdegegnerschaft,

 

 

und

 

 

1.    F AG, vertreten durch RA E,

 

2.    Gebäudeversicherung Kanton Zürich,

Mitbeteiligte,

 

 

betreffend Baubewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Beschluss vom 3. Oktober 2018 bewilligte der Bauausschuss der Stadt Winterthur der D AG eine Projektänderung (insbesondere Auflagenbereinigung sowie Fassaden- und Grundrissanpassungen) zum mit Bauentscheid vom 20. Dezember 2017 genehmigten Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 16 Wohnungen und Tiefgarage auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der G-Strasse 02 in Winterthur.

II.  

Dagegen erhob A mit Eingabe vom 8. November 2018 Rekurs beim Baurekursgericht das Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Verweigerung der Projektänderung. Das Baurekursgericht wies den Rekurs mit Entscheid vom 23. Mai 2019 ab, soweit es darauf eintrat.

III.  

Gegen diesen Entscheid erhob A mit Eingabe vom 26. Juni 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Verweigerung der Projektänderung; eventualiter sei die Sache an den Bauausschuss der Stadt Winterthur zurückzuweisen. Mit Schreiben vom 9. Juli 2019 beantragte das Baurekursgericht ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Am 11. Juli 2019 verzichtete die Gebäudeversicherung des Kantons Zürichs auf eine Stellungnahme. Mit gemeinsamer Beschwerdeantwort vom 19. August 2019 beantragten die D AG (Baugesuchstellerin) sowie die F AG (Grundeigentümerin) unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Der Bauausschuss der Stadt Winterthur schloss am 22. August 2019 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen ebenfalls auf Beschwerdeabweisung, soweit darauf einzutreten sei; eventualiter sei ein Augenschein durchzuführen. Am 11. September 2019 hielt A an seinen Anträgen fest. Die Gebäudeversicherung des Kantons Zürichs sowie der Bauausschuss der Stadt Winterthur verzichteten am 20. September 2019 respektive am 24. September 2019 auf eine weitere Stellungnahme. Am 24. September 2019 hielten die D AG sowie die F AG weiterhin an ihren (gemeinsamen) Anträgen fest. A liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Das streitbetroffene Grundstück Kat.-Nr. 01 befindet sich gemäss der geltenden Bau- und Zonenordnung der Stadt Winterthur vom 3. Oktober 2000 (BZO) in der Wohnzone mit Gewerbeerleichterung W4G. Mit Stammbaubewilligung vom 20. Dezember 2017 wurde unter Nebenbestimmungen der Abbruch des bestehenden Mehrfamilienhauses und der Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 16 Wohnungen sowie einer Unterniveaugarage mit neun Parkplätzen bewilligt. Der vorliegend angefochtene Beschluss vom 3. Oktober 2018 stellt eine Änderung dieses Projekts dar und umfasst neben der Auflagenbereinigung diverse Fassaden- und Grundrissanpassungen, ein neuer Dachaufstieg sowie eine Absturzsicherung entlang der Grundstücksgrenze.

Das aktuelle Gebäude auf Kat.-Nr. 01 wie auch der projektierte Neubau ist zusammengebaut respektive wird zusammengebaut sein mit der Baute auf dem nördlichen Grundstück Kat.-Nr. 03 des Beschwerdeführers. Östlich wird das Baugrundstück von der H-Strasse und südlich von der G-Strasse umschlossen; von westlicher Seite grenzt die Parzelle Kat.-Nr. 04 an.

3.  

Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die Vorinstanz hätte neben der Projektänderung auch die Stammbaubewilligung in ihre Prüfung miteinbeziehen müssen.

3.1 Es liegt grundsätzlich im Belieben der Bauherrschaft, ein eingereichtes Baugesuch zu ändern oder etwa (erst) während der Bauausführung um die Bewilligung für eine oder mehrere Projektänderungen nachzusuchen (VGr, 28. März 2019, VB.2018.00742, E. 3.3; Christian Mäder, Das Baubewilligungsverfahren, Zürich 1991, Rz. 239, Rz. 589). Ob dieses Baugesuch als selbständiges (Alternativ-)Projekt oder in Form eines Änderungsgesuchs betreffend ein bereits bewilligtes Projekt (Stammbewilligung) erfolgt, entscheidet (zunächst) in erster Linie die Bauherrschaft (VGr, 24. August 2016, VB.2016.00053, E. 2; 21. April 2004, VB.2004.00038, E. 3.1). Beim anschliessenden Entscheid, ob ein Änderungsgesuch als solches entgegenzunehmen und zu beurteilen sei oder ob das Bauprojekt als Ganzes Gesuchsgegenstand bilde, steht der Baubewilligungsbehörde ein von den Rechtsmittelbehörden zu respektierender Ermessensspielraum zu (VGr, 21. April 2004, VB.2004.00038, E. 3.1). Dabei hat die Baubewilligungsbehörde zu beachten, dass eine Projektänderung nur dann vorliegt, wenn das Bauvorhaben nicht in den Grundzügen verändert wird, wenn also weder ein Hauptmerkmal oder eine sich auf die Nachbarschaft auswirkende bauliche Grundstücksnutzung wesentlich verändert wird (wie etwa Erschliessung, Standort, äussere Masse, Höhe, Abstände, Ausnützung, Geschosszahl, Geschosseinteilung oder Zweckbestimmung) noch eine Mehrzahl geringfügiger Änderungen dem Bau eine gegenüber dem ursprünglichen Projekt veränderte Identität verleiht (VGr, 3. November 2010, VB.2010.00334, E. 4.2.2).

Der Beschwerdeführer macht vorliegend nicht in substanziierter Weise geltend, inwiefern die projektierten Massnahmen den Rahmen einer Projektänderung sprengen würden. Dies ist ohnehin nicht ersichtlich, da diese die Kubatur des Vorhabens nicht massgeblich ändern und namentlich die innere Gebäudeorganisation betreffen. Die Verlängerung des Grenzbaus auf 14 m bewegt sich (zwar) im abstandspflichtigen Grundstücksbereich, verändert die bauliche Grundstücksnutzung zulasten des Beschwerdeführers aber nicht wesentlich. Wenn die Baubewilligungsbehörde unter diesen Umständen das Projektänderungsgesuch als solches entgegennahm, so ist das nicht zu beanstanden.

3.2 Weiter kann der Beschwerdeführer aus der behördlichen Verfahrenswahl nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Baubewilligungsbehörde beurteilte das Projektänderungsgesuch im Rahmen des ordentlichen Baubewilligungsverfahren, da nach ihrem Dafürhalten nicht ausgeschlossen war, dass durch die geplanten Bauarbeiten Interessen Dritter tangiert sein könnten. Damit allein ist aber in keiner Weise dargelegt, dass die baulichen Massnahmen den Rahmen einer Projektänderung (dazu oben E. 3.1) sprengen würden. Somit besteht keine Veranlassung, das (formelle) Vorgehen der Baubewilligungsbehörde zu bemängeln. Schliesslich bleibt unerfindlich, weswegen sich der das Bewilligungsverfahren abschliessende Entscheid vom 3. Oktober 2019 nicht zur Zonenkonformität, zur Nutzweise oder zur Energieversorgung hätte äussern dürfen, wie dies der Beschwerdeführer postuliert.

3.3 Im Zusammenhang mit der anbegehrten Prüfung des gesamten Projekts (nicht einzig der Änderungen) macht der Beschwerdeführer weiter geltend, die vorliegende Projektänderung sei faktisch eine Ergänzung einer Teilbewilligung. Diese Argumentation ist in sich bereits widersprüchlich und geht fehl. Teilentscheide regeln einen selbständigen Teil eines ganzen Rechtsstreits (Felix Uhlmann, Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. A., Basel 2018, Art. 91 N. 1). Eine Teilbaubewilligung ist nur zulässig, wenn der bewilligte Teil ohne Veränderung des Bauprojekts vom nicht bewilligten Teil klar getrennt werden kann (BGr, 13. Oktober 2015, 1C_350/2014, E. 2.5). Dieser Fall liegt hier klarerweise nicht vor (so an anderer Stelle auch der Beschwerdeführer, wenn er vom engen Zusammenhang der Bewilligungen sowie der Gesamtbewilligung spricht). Vielmehr verlangt die Baubewilligung vom 20. Dezember 2017 zur Baufreigabe die Überarbeitung des Projekts in vier Punkten, was gerade Gegenstand der angefochtenen Baubewilligung vom 3. Oktober 2018 ist. Insofern ist die Abhängigkeit ersterer Genehmigung von letzterer augenscheinlich. Ohnehin ist nicht ersichtlich, was der Beschwerdeführer mit seiner Bezugnahme auf die (in der verwaltungsgerichtlichen Praxis nahezu inexistente) Teilbewilligung erreichen will, da diese gerade eine Eigenständigkeit voraussetzt und daher eine isolierte Beurteilung anzeigt, gegen welche sich der Beschwerdeführer in der übrigen Argumentation wehrt.

3.4 Nach konstanter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung können bei Projektänderungen nur diejenigen Teile eines Bauvorhabens neu überprüft werden, die durch die Änderung betroffen werden (VGr, 26. September 2019, VB.2019.00182, E. 4.2; vgl. VGr, 20. September 2018, VB.2018.00209, E. 2.6 mit Hinweisen). Somit ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von einer Prüfung der Stammbaubewilligung (vom 20. Dezember 2017) absah. Die Rügen des Beschwerdeführers am vorinstanzlichen Prüfungsumfang sind folglich unbegründet.

3.5 Soweit der Beschwerdeführer moniert, die projektierten baulichen Massnahmen im Bereich der abgeschrägten Fassade beachten den einzuhaltenden Grenzabstand nicht, ist zunächst zu klären, ob sich diese Rüge nach dem soeben Dargelegten (oben E. 3.4) auf einen Teil des Bauvorhabens bezieht, welcher von den Projektänderungen betroffen ist.

Die fragliche abgeschrägte Fassade ist Teil der dem beschwerdeführerischen Grundstück zugewandten (nördlichen) Gebäude(aussen)seite. Hier umfasst die Projektänderung im Wesentlichen die Verlängerung der Grenzbaute auf 14 m. Diese Umsetzung einer Nebenbestimmung weist klarerweise Abstandsrelevanz auf. Im vom Beschwerdeführer monierten Bereich der abgeschrägten (bzw. abgewinkelten) Fassade ist die Abstandsrelevanz der nun geplanten Änderungen demgegenüber zu verneinen. Bereits der Bauentscheid vom 20. Dezember 2017 (Stammbaubewilligung) erwog, dass die abgeschrägte Fassade den Mehrlängenzuschlag beachte. Diese war somit als abstandskonform beurteilt worden (was sich auch im Verzicht auf eine diesbezügliche Nebenbestimmung zeigt). Die nun geplanten Bauarbeiten an der – positionell unveränderten – abgeschrägten Fassade betreffen lediglich die Neuanordnung der Fenster. Deren Verschiebung gegen Westen um gut einen halben Meter bei gleichbleibenden Ausmassen hat aber gegenüber der Stammbaubewilligung keine Schlechterstellung des Beschwerdeführers in einer Abstandsfrage zur Folge. Folglich liegt die vom Beschwerdeführer gerügte Abstandsverletzung ausserhalb des von der Projektänderung vorgegebenen Verfahrensgegenstands, weshalb diese im vorliegenden Verfahren nicht zu behandeln ist.

3.6 Gleichfalls ausserhalb des Verfahrensgegenstands bewegen sich die Rügen, wonach die Stammbaubewilligung auf ungenügenden Gesuchsunterlagen basiere sowie unzulässige Auflagen enthalte, weshalb darauf im vorliegenden Verfahren nicht einzugehen ist (zumal es sich dabei um unzulässige neue Bauhinderungsgründe handeln dürfte, vgl. VGr, 28. Juni 2018, VB.2018.00214, E. 3.1).

4.  

Weiter moniert der Beschwerdeführer, das Bauprojekt sei wegen einer Ausnützungsübertragung überdimensioniert und bedränge daher – unter Nichtbeachtung von § 238 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) – das Schutzobjekt. In dieser Hinsicht seien die Baubewilligungen als auch der vorinstanzliche Entscheid ungenügend begründet.

4.1 Aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 136 I 229 E. 5.2).

An die Begründungsdichte von Baubewilligungen sind insofern keine hohen Anforderungen zu stellen, als dabei eine Baueingabe zu beurteilen ist, welche alle erforderlichen Unterlagen zu enthalten hat (§ 310 Abs. 1 PBG). Die massgeblichen Sachumstände ergeben sich daher weitgehend aus der Baueingabe, weshalb mangels anderweitiger Anordnung im baurechtlichen Entscheid von der baueingabegemässen Bewilligung des Vorhabens auszugehen ist (VGr, 2. März 2016, VB.2016.00002, E. 2.2; 21. März 2012, VB.2011.00692, E. 1.2.2).

4.2 Aus dem oben (E. 3.4) Ausgeführten folgt, dass die vorgebrachte Einordnungs- und Gestaltungsrüge nur in dem Umfang zu behandeln ist, in dem sie sich auf die Projektänderung bezieht. Soweit die Vorinstanz sich darauf beschränkte, ist von vorherein kein Begründungsmangel zu erblicken. Auch ist ihr zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer im Rekursverfahren nicht darlegt, inwiefern sich die Projektänderung ungenügend einordnen soll. Die Baubewilligungsbehörde ergänzte mit der Rekursantwort vom 14. Dezember 2018 ihre Begründung des Bauentscheids hinsichtlich der Einhaltung von § 238 PBG. Dennoch kam der Beschwerdeführer (bzw. der damalige Rekurrent) seiner Obliegenheit, sich mit den massgeblichen Ausführungen der Baubewilligungsbehörde auseinanderzusetzen (dazu VGr, 27. Juni 2019, VB.2018.00385, E. 3.5.2), nicht nach und monierte weiterhin nur eine ungenügende Begründung der Einordnung und Gestaltung. Der Vorinstanz ist somit kein Begründungsmangel anzulasten. Schliesslich geben ihre anschliessenden – bemerkungsweise geäusserten – Ausführungen zur Einordnung keinen Anlass, an der Vereinbarkeit der projektierten baulichen Massnahmen mit § 238 PBG zu zweifeln. Die entsprechende Rüge des Beschwerdeführers ist folglich unbegründet.

5.  

5.1 Zusammenfassend dringt der Beschwerdeführer mit seinen Rügen nicht durch. Die Beschwerde ist daher im Haupt- wie im Eventualstandpunkt abzuweisen.

5.2 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Bei diesem Verfahrensausgang steht ihm keine Parteientschädigung zu. Vielmehr ist er antragsgemäss zu verpflichten, dem privaten Beschwerdegegner eine Parteientschädigung zu bezahlen, wobei sich Fr. 3'000.- (inklusive MWST) als angemessen erweisen (§ 17 Abs. 2 VRG). Der Baubewilligungsbehörde (Beschwerdegegnerin 2) steht in der vorliegenden Konstellation, in der sich auf beiden Seiten private Parteien gegenüberstehen, praxisgemäss keine Parteientschädigung zu (VGr, 28. Juni 2018, VB.2018.00214, E. 5).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 5'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    215.--     Zustellkosten,
Fr. 5'215.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem privaten Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'000.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tage nach Rechtskraft dieses Entscheids.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …