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Geschäftsnummer: VB.2019.00427  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 06.02.2020
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Baubewilligung


Mobilfunkantenne; Zonenkonformität, Einordnung.

Mobilfunkantennen sind in Bauzonen zulässig, wenn ein Bezug zu den Zonenflächen besteht, auf welchen sie erstellt werden sollen. Sie sind in diesem Sinn in der Bauzone grundsätzlich zonenkonform, soweit sie im Wesentlichen der Abdeckung derselben dienen. Nicht erforderlich ist zum einen, dass die Mobilfunkantenne einzig dem Bauzonenteil dient, in welchem sie errichtet werden soll. Zum anderen ist zulässig, dass ein Teil der betreffenden Funkzelle das Nichtbaugebiet erfasst (E. 3.2). Auch wenn die Autobahn ebenfalls von der Antenne erfasst ist, wird in einem ersten Schritt die Wohnzone versorgt. Die Mobilfunkanlage ist sodann noch durchschnittlich und geht nicht über das hinaus, was zur üblichen Ausstattung einer Wohnzone mit Infrastrukturanlagen gehört (E. 3.3). Die Beschwerdeführenden vermögen keine substanziierte Kritik in Bezug auf die Einordnung vorzubringen. Dass die Antenne sichtbar ist und von verschiedenen Orten eingesehen werden kann, stellt für sich allein noch keine Verletzung von § 238 Abs. 1 PBG dar (E. 4).

Abweisung.
 
Stichworte:
BEDÜRFNISNACHWEIS
EINORDNUNG
INTERESSENABWÄG
MOBILFUNKANTENNE
VERSPÄTETE RÜGEN
ZONENKONFORMITÄT
Rechtsnormen:
§ 238 Abs. I PBG
Art. 22 Abs. II lit. a RPG
§ 52 Abs. II VRG
§ 54 Abs. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

VB.2019.00427

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 1. Kammer

 

 

 

vom 6. Februar 2020

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin Nicole Bürgin.  

 

 

 

In Sachen

 

 

1.1  A,

 

1.2  B,

 

2.    C,

 

3.    D,

 

4.1  E,

 

4.2  F,

 

5.    G,

 

6.    H,

 

1–6 vertreten durch RA I,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

1.    J SA, vertreten durch RA K,

 

2.    Bausektion der Stadt Zürich,

Beschwerdegegnerinnen,

 

 

betreffend Baubewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Die Bausektion des Stadtrates der Stadt Zürich bewilligte der J SA am 6. November 2018 den Neubau einer Mobilfunk-Antennenanlage auf dem Gebäude L-Strasse 01 in Zürich 2 – Enge (Kat.-Nr. 02).

II.  

Gegen diesen Beschluss erhoben B und A, C, D, F und E, G sowie H am 12. Dezember 2018 Rekurs beim Baurekursgericht. Dieses hiess den Rekurs am 24. Mai 2019 teilweise gut, und ergänzte den angefochtenen Beschluss dahingehend, dass auch an der der Mobilfunkbasisstation zugewandten Seite der Liegenschaft L-Strasse 03 eine Abnahmemessung vorzunehmen sei. Im Übrigen wurde der Rekurs abgewiesen.

III.  

Am 26. Juni 2019 führten B und A, C, D, F und E, G sowie H Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten, den angefochtenen Entscheid sowie den Beschluss der Bausektion des Stadtrates aufzuheben, eventualiter die Sache zur Neubeurteilung unter Beibehaltung der zusätzlichen Abnahmemessung, an die Bausektion des Stadtrates zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Durchführung eines Augenscheins.

Mit Beschwerdeantwort vom 5. August 2019 beantragte die J SA die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Das Baurekursgericht beantragte am 30. August 2019 ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Am 2. September 2019 beantragte die Bausektion des Stadtrates die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführenden replizierten am 16. September 2019. Die J SA liess sich am 24. September 2019 erneut vernehmen. Die Bausektion des Stadtrates verzichtete am 30. September 2019 ausdrücklich auf eine Duplik.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2 Die Beschwerdeführenden beantragten einen Augenschein. Der massgebliche Sachverhalt bezüglich des Baugrundstücks und der näheren baulichen Umgebung ergibt sich jedoch mit hinreichender Deutlichkeit aus den Akten. Insbesondere wurde der am Augenschein des Baurekursgerichts vom 12. April 2019 festgestellte Sachverhalt mittels Protokolls und aussagekräftigen Fotografien dokumentiert. Es kann daher auf die Durchführung eines erneuten Augenscheins durch das Verwaltungsgericht verzichtet werden (vgl. BGr, 8. November 2010, 1C_192/2010, E. 3.3; 10. August 2010, 1C_512/2009, E. 2.3; VGr, 23. Oktober 2014, VB.2014.00290, E. 2.1).

2.  

Das streitbetroffene Grundstück Kat.-Nr. 02 liegt an einer Hanglage und ist der Wohnzone W5 gemäss Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich (BZO) zugewiesen. Es ist mit einem Mehrfamilienhaus überstellt, auf dessen Dach die private Beschwerdegegnerin eine Mobilfunkantennenanlage zu erstellen plant.

3.  

3.1 Die Beschwerdeführenden monieren die fehlende Zonenkonformität der Antenne. Sie machen insbesondere geltend, dass die Wohnzone nun neu der Zone W5 zugeordnet wurde und damit mehr Menschen betroffen würden, hätte in der Interessenabwägung zu wenig Berücksichtigung gefunden. Die Antenne mit Azimut 230° diene hauptsächlich der Versorgung der Autobahn und die Antenne entspreche nicht dem Bedürfnis der Wohnbevölkerung.

3.2 Für Antennenstandorte innerhalb der Bauzone besteht gestützt auf § 320 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) ein Anspruch auf Erteilung der Baubewilligung, sofern die Mobilfunkanlage die planungs- und baurechtlichen Anforderungen erfüllt (VGr, 23. Mai 2019, VB.2018.00429, E. 7.2). Gemäss Bundesrecht sind ein Bedürfnisnachweis und eine Interessenabwägung bei der Beurteilung der Zonenkonformität nicht erforderlich (BGr, 16. März 2015, 1C_493/2014, E. 4.3). Mobilfunkantennen sind in Bauzonen zulässig, wenn ein Bezug zu den Zonenflächen besteht, auf welchen sie erstellt werden sollen (Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG). Sie sind in diesem Sinn in der Bauzone grundsätzlich zonenkonform, soweit sie im Wesentlichen der Abdeckung derselben dienen. Nicht erforderlich ist zum einen, dass die Mobilfunkantenne einzig dem Bauzonenteil dient, in welchem sie errichtet werden soll. Zum anderen ist zulässig, dass ein Teil der betreffenden Funkzelle das Nichtbaugebiet erfasst (BGr, 31. Januar 2011, 1C_403/2010, E. 4.3).

3.3 Die strittige Mobilfunkanlage ist in der (neuen) Wohnzone W5 geplant. Da bei der Beurteilung der Zonenkonformität auch im kantonalen und kommunalen Recht vorliegend keine Interessenabwägung vorgenommen wird, ist es nicht massgeblich, ob allenfalls durch die Umzonung in die Wohnzone W5 mehr Personen von der Mobilfunkanlage betroffen wären. Allerdings könnten neue Orte mit empfindlicher Nutzung geschaffen werden, die Sendeleistung wäre dann jedoch allenfalls zu reduzieren. Auch ist irrelevant, ob die Anlage dem Bedürfnis der Bevölkerung entspricht, ist doch zur Beurteilung der Zonenkonformität auch kein Bedürfnisnachweis erforderlich. Die Senderichtungen mit Azimut 110° und 350° versorgen unbestrittenermassen Wohnzonen. Die Antenne mit Senderichtung Azimut 230° umfasst sodann ebenfalls die Wohnzone im Bereich M-Strasse/N-Strasse/O-Strasse. Erst in einer Entfernung von 160 bis 170 m befindet sich schliesslich die Autobahn. Auch wenn die Autobahn ebenfalls erfasst ist, wird in einem ersten Schritt die Wohnzone von der Antenne mit Azimut 230° versorgt. Die Mobilfunkantenne richtet sich somit zunächst auf Baugebiet, dass auch Land in der Nichtbauzone erfasst wird, ist nicht unzulässig. Es ist sodann der Auffassung der Vorinstanz zu folgen, dass die vorliegend angefochtene Mobilfunkanlage noch durchschnittlich ist und nicht über das hinausgeht, was zur üblichen Ausstattung einer Wohnzone mit Infrastrukturanlagen gehört. Eine funktionelle Beziehung der Mobilfunkanlage zu ihrem Standort kann daher bejaht werden und diese ist als zonenkonform zu beurteilen.

4.  

4.1 Betreffend die Einordnung der Antenne rügen die Beschwerdeführer, dass bei ihrer Beurteilung auch objektive private Interessen zu berücksichtigen seien, was die Vorinstanz unterlassen habe. Die Anwohner seien gezwungen, tagtäglich das Erscheinungsbild der Mobilfunkanlage vor Augen zu haben.

4.2 Nach § 238 Abs. 1 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird. Die Beurteilung, ob das Bauvorhaben diese Voraussetzungen erfüllt, hat dabei nicht nach subjektivem Empfinden, sondern nach objektiven Massstäben und mit nachvollziehbarer Begründung zu erfolgen. Vorzunehmen ist eine umfassende Würdigung aller massgebenden Gesichtspunkte wie etwa der Beziehung der geplanten Baute zu bereits vorhandenen Bauten sowie zur bau- und landschaftlichen Umgebung (vgl. zum Ganzen VGr, 19. April 2016, VB.2015.00575, E. 4.1 mit weiterem Hinweis). Eine Bauverweigerung setzt das Vorliegen eines konkreten Einordungsmangels voraus. Ein solcher ist erst gegeben, wenn die entsprechende Baute oder Anlage gegenüber der Ausgestaltung von Gebäuden, Häusergruppen oder Strassenzügen in störenden Widerspruch tritt oder sonst einen stossenden Gegensatz zu den die Umgebung prägenden Merkmalen oder zum Quartiercharakter bildet (VGr, 7. Februar 2019, VB.2018.00395, E. 4.4; 15. September 2016, VB.2016.00183, E. 5.1).

Aufgrund der offenen Formulierung von § 238 PBG verfügt die kommunale Baubehörde über einen gewissen Beurteilungsspielraum, den ortsbezogen zu konkretisieren in erster Linie ihr selbst obliegt (VGr, 25. Oktober 2018, VB.2018.00059, E. 5.2). Das Verwaltungsgericht muss sich bei der Überprüfung des Entscheids der Vorinstanz auf eine Sachverhalts- und Rechtskontrolle beschränken; eine Überprüfung der Angemessenheit steht ihm nicht zu (§ 50 Abs. 2 VRG). Das Verwaltungsgericht kann den Entscheid der Vorinstanz deshalb nur aufheben, wenn diese eine Rechtsverletzung begangen hat.

4.3 Die Vorinstanz führte aus, die Anlage sei als sog. Rohrantenne konzipiert, bei welchen die Antennenkörper ein unauffälliges Erscheinungsbild aufwiesen. Anlässlich des Augenscheins hätte verifiziert werden können, dass mit der Positionierung der geplanten Mobilfunk-Antennenanlage auf der von der N-Strasse abgewandten Gebäudeseite eine auffällige Anordnung im Strassenraum vermieden würde. Sie wahre sodann die Proportionen des doch ein recht stattliches Volumen aufweisenden dreigeschossigen Standortgebäudes; dies – wie die Beschwerdegegnerin 2 zu Recht aufführe – durch die firstnahe und mittige Positionierung auf dem symmetrisch konzipierten Mehrfamilienhaus. Die geplante Mobilfunkantenne würde von Drittstandorten aus betrachtet für unbefangene Dritte nur selten und wenn, dann lediglich untergeordnet in Erscheinung treten. Die Einordnungs- und Gestaltungsvorschriften dienten nicht dem Schutz einer bestehenden Aussicht. Ein planerisch festgelegter Aussichtsschutz bestehe im fraglichen Gebiet ebenfalls nicht.

Mit der Aussage, dass ihre privaten Interessen nicht genügend gewürdigt worden seien und sie es seien, welche die Antenne anschauen müssten, bringen die Beschwerdeführenden keine substanziierte Kritik an der Gesamtwürdigung der geplanten Anlage vor. Dass die Beschwerdeführenden die Antennenanlage persönlich als störend empfinden, lässt die Ausführungen der Vorinstanz nicht als unrechtmässig erscheinen. Dass die Antenne sichtbar ist und von verschiedenen Orten eingesehen werden kann, stellt für sich allein noch keine Verletzung von § 238 Abs. 1 PBG dar (BGr, 9. Dezember 2016, 1C_432/2016, E. 3.3). Eine rechtsverletzende Anwendung von § 238 Abs. 1 PBG durch die Vorinstanz liegt nicht vor.

5.  

5.1 Die Beschwerdeführenden rügen sodann, die Antenne mit Azimut 110° sei aufgrund der Hügelstellung beinahe wirkungslos und damit unnötig. Diese Rüge haben sie indessen im Rekursverfahren nicht geltend gemacht.

5.2 Im baurechtlichen Verfahren gilt weitgehend das Rügeprinzip (RB 1997 Nr. 7). Innerhalb des im Baurecht häufig sehr weit gefassten Streitgegenstands wird gleichsam ein engeres Prozessthema durch die von der Behörde oder den Nachbarn geltend gemachten Bauverweigerungsgründe abgesteckt. Der Nachbar, der als Rekurrent vor dem Baurekursgericht aufgrund einzelner Rügen – erfolglos – die Aufhebung der Baubewilligung verlangt hat, kann sich vor Verwaltungsgericht gemäss ständiger Praxis nicht auf neue Bauhinderungsgründe berufen (VGr, 19. Juli 2018, VB.2017.00802, E. 3.2.1; 23. März 2011, VB.2010.00479, E. 3.1; 17. November 2010, VB.2010.00406, E. 7; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 52 N. 41).

5.3 Die neue Rüge, wonach die Antenne mit Azimut 110° wirkungslos sei, ist nicht im Sinn von § 52 Abs. 2 VRG durch den Rekursentscheid veranlasst worden, sondern hätte bereits im Rekursverfahren geltend gemacht werden müssen. Die im Beschwerdeverfahren neu erhobene Rüge ist daher unzulässig.

5.4 Ebenfalls unzulässig ist die in der Beschwerdereplik vorgebrachte Rüge, dem Vorsorgeprinzip sei nicht genügend Rechnung getragen. Wie der Antrag kann auch die Begründung nach Ablauf der Beschwerdefrist grundsätzlich nicht mehr erweitert werden (§ 54 Abs. 1 VRG). Im Rahmen eines weiteren Schriftenwechsels darf die Beschwerdebegründung nur hinsichtlich des von der Beschwerdegegnerschaft oder von den Mitbeteiligten neu Vorgebrachten erweitert werden, ferner in Bezug auf Akten oder Aktenstücke, die innert der Beschwerdefrist aus objektiven Gründen nicht eingesehen werden konnten (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 23 N. 23 i. V. m. § 54 N. 1). Das Verwaltungsgericht ist nicht verpflichtet, die angefochtene baurechtliche Bewilligung über die in der Beschwerdeschrift gerügten Punkte hinaus auf Mängel zu untersuchen.

5.5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.  

Ausgangsgemäss werden die Beschwerdeführenden kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihnen nicht zuzusprechen. Hingegen sind sie zu einer angemessenen Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'000.- an die private Beschwerdegegnerin zu verpflichten (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    205.--     Zustellkosten,
Fr. 4'205.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1–6 unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag je zu einem Sechstel auferlegt.

4.    Die Beschwerdeführenden 1–6 sind im gleichen Verhältnis und unter solidarischer Haftung verpflichtet, der privaten Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'000.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …