{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2020-02-06", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2019-00427_2020-02-06.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=219922&W10_KEY=13823215&nTrefferzeile=93&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "bb010278f531b07be599dd947e0b935d"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2019.00427"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 06.02.2020  VB.2019.00427"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 06.02.2020  VB.2019.00427"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 06.02.2020  VB.2019.00427"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Mobilfunkantenne; Zonenkonformit\u00e4t, Einordnung. Mobilfunkantennen sind in Bauzonen zul\u00e4ssig, wenn ein Bezug zu den Zonenfl\u00e4chen besteht, auf welchen sie erstellt werden sollen. Sie sind in diesem Sinn in der Bauzone grunds\u00e4tzlich zonenkonform, soweit sie im Wesentlichen der Abdeckung derselben dienen. Nicht erforderlich ist zum einen, dass die Mobilfunkantenne einzig dem Bauzonenteil dient, in welchem sie errichtet werden soll. Zum anderen ist zul\u00e4ssig, dass ein Teil der betreffenden Funkzelle das Nichtbaugebiet erfasst (E. 3.2). Auch wenn die Autobahn ebenfalls von der Antenne erfasst ist, wird in einem ersten Schritt die Wohnzone versorgt. Die Mobilfunkanlage ist sodann noch durchschnittlich und geht nicht \u00fcber das hinaus, was zur \u00fcblichen Ausstattung einer Wohnzone mit Infrastrukturanlagen geh\u00f6rt (E. 3.3). Die Beschwerdef\u00fchrenden verm\u00f6gen keine substanziierte Kritik in Bezug auf die Einordnung vorzubringen. Dass die Antenne sichtbar ist und von verschiedenen Orten eingesehen werden kann, stellt f\u00fcr sich allein noch keine Verletzung von \u00a7 238 Abs. 1 PBG dar (E. 4). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:26:54", "Checksum": "564337274905eb45c8438e2ec36150fa"}