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VB.2019.00429
Urteil
der 2. Kammer
vom 2. Oktober 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Ersatzrichter Christian Mäder, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung
hat sich ergeben: I. Der 1982 geborene kosovarische Staatsangehörige A heiratete 2013 in C die ursprünglich aus Serbien stammende und 1959 geborene Schweizerin D. Nachdem ein früheres Familiennachzugsgesuch bei der Migrationsbehörde des Kantons E noch (nach der Inaussichtstellung einer Abweisung zufolge Scheineheverdachts) zurückgezogen worden war, reiste der Beschwerdeführer am 22. April 2015 in die Schweiz ein und erhielt hier am 20. Mai 2015 eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich, wo seine Ehefrau inzwischen Wohnsitz genommen hatte. Aufgrund der Vorakten aus dem Kanton E und der Wohnsituation der Ehegatten beauftragte das Migrationsamt in der Folge die Kantonspolizei Zürich mit einer weiteren Abklärung des im Raum stehenden Scheineheverdachts. Nachdem es diesen durch das Untersuchungsergebnis als erhärtet erachtete, widerrief es am 20. Oktober 2017 die Aufenthaltsbewilligung von A, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 20. Dezember 2017. II. Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 5. Juni 2019 ab, soweit sie diesen nicht als gegenstandslos erachtete. Sodann setzte sie eine neue Ausreisefrist bis zum 6. August 2019 an. III. Mit Beschwerde vom 27. Juni 2019 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und ihm die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen bzw. zu verlängern. Weiter sei seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen und eine mündliche Verhandlung anzuordnen, bei welcher der Beschwerdeführer und seine Ehefrau zu befragen seien. Eventualiter sei das Verfahren zur ergänzenden Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter wurde um die Zusprechung einer Parteientschädigung ersucht. Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 1.2 Auf das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist nicht weiter einzugehen, da der vorliegenden Beschwerde gemäss § 55 in Verbindung mit § 25 VRG von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt und das Gesuch mit vorliegende Endentscheid ohnehin gegenstandslos wird. 2. 2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Entscheidend ist damit nicht das formelle Bestehen einer Ehe zwischen den Beteiligten, sondern der Bestand einer gelebten Wohn- und Lebensgemeinschaft (BGE 136 II 113 E. 3.2). Bei intakter und gelebter Ehe lässt sich ein entsprechender Aufenthaltsanspruch zudem auch auf das in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) festgehaltene Recht auf Familienleben stützen. 2.2 Die Ansprüche aus Art. 42 AIG erlöschen unter anderem, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften des Ausländergesetzes und dessen Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG). Rechtsmissbräuchlich ist insbesondere, wenn die Ehe nur zur Aufenthaltssicherung eingegangen oder aufrechterhalten wird. 2.3 Das Vorliegen einer Scheinehe oder einer nur aus ausländerrechtlichen Motiven aufrechterhaltenen Ehe entzieht sich in der Regel einem direkten Beweis, weil es sich dabei um innere Vorgänge handelt, die der Behörde nicht bekannt oder schwierig zu beweisen sind. Sie sind daher oft nur durch Indizien zu erstellen (vgl. BGE 122 II 289 E. 2b; BGr, 15. August 2012, 2C_3/2012, E. 4.1). Dabei liegt in der Natur des Indizienbeweises, dass mehrere Indizien, welche für sich allein noch nicht den Schluss auf das Vorliegen einer bestimmten Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit die erforderliche Überzeugung vermitteln können (VGr, 26. August 2015, VB.2015.00325, E. 5.1). 2.4 Als Indizien für die Annahme einer Scheinehe gelten namentlich das Vorliegen eines erheblichen Altersunterschieds zwischen den Ehegatten sowie die Umstände des Kennenlernens und der Beziehung, wie beispielsweise eine Heirat nach einer nur kurzen Bekanntschaft sowie geringe Kenntnisse über den Ehegatten, oder die Tatsache, dass die Ehegatten noch nie eine Wohngemeinschaft aufgenommen haben. Auch prekäre Wohnverhältnisse können eine Scheinehe vermuten lassen, insbesondere wenn persönliche Effekten eines Ehepartners in der ehelichen Wohnung fehlen oder nur provisorisch verstaut wurden oder trotz beengten Verhältnissen Drittpersonen in der ehelichen Wohnung angemeldet sind. Zur bevorzugten Zielgruppe zur Eingehung von Scheinehen gehören insbesondere finanziell schlecht gestellte oder verschuldete Personen. Sodann kann der Umstand, dass der Ehegatte ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung hätte erlangen können, zumindest zusammen mit weiteren Indizien auf eine Scheinehe hinweisen. Weiter können widersprüchliche Aussagen der Beteiligten deren Glaubhaftigkeit herabsetzen und eine Ausländerrechtsehe nahelegen (vgl. BGr, 29. August 2013, 2C_75/2013, E. 3.3; BGr, 16. Juli 2010, 2C_205/2010, E. 3.2; VGr, 26. August 2015, VB.2015.00325, E. 5.1). 2.5 Zwar obliegt der Beweis für eine rechtsmissbräuchlich geschlossene oder aufrechterhaltene (Schein-)Ehe grundsätzlich der Behörde. Weisen die Indizien indessen mit grosser Wahrscheinlichkeit auf eine Scheinehe hin, obliegt es dem betroffenen Ausländer, die entsprechende Vermutung umzustossen (VGr, 21. Februar 2017, VB.2017.00009, E. 4.1.4; VGr, 22. Januar 2014, VB.2013.00586, E. 3.2; vgl. auch Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 28). 3. 3.1 Gemäss den vorinstanzlichen Erwägungen deuten vorliegend insbesondere folgende Indizien auf eine Scheinehe hin: Die Heirat mit einer in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Person stellte für den Beschwerdeführer die einzige Möglichkeit für einen legalen Aufenthalt in der Schweiz dar, wo er Aussicht auf eine Anstellung hatte. Sowohl der Altersunterschied zwischen den Ehegatten als auch Beziehungen zwischen Kosovaren und Serben sollen ungewöhnlich sein und in der kosovarischen (und wohl auch serbischen) Gesellschaft auf wenig Akzeptanz stossen. Die Ehefrau soll aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse zur bevorzugten Zielgruppe zur Eingehung von Scheinehen gehört haben. Sodann hätten die Ehegatten bei ihren polizeilichen Befragungen widersprüchliche Angaben gemacht und Wissenslücken aufgewiesen. Zudem sollen die Umstände des Kennenlernens, des Zusammenlebens sowie der Hochzeit verdächtig erscheinen und die Eheleute unterschiedliche Sprachen sprechen. 3.2 Der Beschwerdeführer ist rund 23 Jahre jünger als seine Ehefrau, was sowohl allgemein als auch in den Kulturkreisen der Ehegatten einen erheblichen und untypischen Altersunterschied darstellt, zumal der Beschwerdeführer sich eigenen Angaben zufolge Kinder wünscht. Der Beschwerdeführer hatte bereits vor seiner Heirat eine Arbeitsstelle in der Schweiz in Aussicht und die Heirat mit einer hier aufenthaltsberechtigten Person stellte für ihn die einzige Möglichkeit dar, hier legal Wohnsitz zu nehmen und einem Arbeitserwerb nachzugehen. 3.3 Auch die Meldeverhältnisse und eine am 21. Juni 2017 am ehelichen Wohnsitz durchgeführte polizeiliche Wohnungskontrolle brachten einige Auffälligkeiten zutage: So waren zum Kontrollzeitpunkt in der ehelichen Dreizimmerwohnung neben den beiden Ehegatten auch noch zwei angebliche Verwandte (F und G) der Ehefrau angemeldet und konnte der Beschwerdeführer bei der Wohnungskontrolle nicht angetroffen werden. Sowohl das Zusammenleben mit weiteren Personen in derselben Wohnung als auch die hieraus resultierenden beengten Wohnverhältnisse erscheinen untypisch für eine gelebte Ehegemeinschaft. Zudem wurden die Kleider des Beschwerdeführers gemäss polizeilichem Ermittlungsbericht vom 27. Juni 2017 nicht im ehelichen Schlafzimmer, sondern im Nachbarzimmer aufgefunden, wo zu dieser Zeit G nächtigte. Die entsprechenden Verdachtsmomente werden aber durch die behaupteten (und bislang unwiderlegten) verwandtschaftlichen Beziehungen der involvierten Personen und deren lediglich sporadischen Besuche in der Wohnung etwas entkräftet. Weiter ist die sporadische Anwesenheit weiterer Personen in den Meldeverhältnissen offengelegt worden. Die Wohnungskontrolle selbst wurde lediglich in einem kurzen Ermittlungsbericht zusammengefasst. Die kontrollierenden Beamten erstellten keine Fotos der angetroffenen Situation und protokollierten auch nicht die genaue Uhrzeit der Kontrolle. Die tatsächlichen Wohnverhältnisse lassen sich deshalb aus dem eher rudimentären Ermittlungsbericht nur beschränkt nachvollziehen. Sodann hat sich der Beschwerdeführer zum Kontrollzeitpunkt gemäss übereinstimmenden Angaben der Ehegatten vorübergehend zur medizinischen Behandlung in seinem Heimatland aufgehalten. Hinzu kommt, dass der Mietvertrag für die eheliche Wohnung am 14. März 2017 von beiden Ehegatten unterzeichnet wurde, womit sich der Beschwerdeführer finanziell an seine Ehefrau band. Damit sind insbesondere die Wohnverhältnisse und der Altersunterschied zwischen den Ehegatten auffällig, zur Erhärtung eines Scheineheverdachts jedoch nicht hinreichend. 3.4 Die weiteren zur Erhärtung eines Scheineheverdachts vorgebrachten Indizien erscheinen bei näherer Betrachtung hingegen wenig überzeugend: 3.4.1 So mögen als Folge des Kosovo-Konflikts Beziehungen zwischen (ethnischen) Kosovo-Albanern und Serben in den jeweiligen Heimatgesellschaften zwar immer noch auf wenig Akzeptanz stossen. Entsprechende Ressentiments dürften sich jedoch vor allem in den Heimatländern der Betroffenen auswirken und die Diaspora weniger betreffen. Sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehefrau haben viele Jahre fern ihrer Herkunftsländer verbracht, was ihnen die Ablegung entsprechender Vorurteile gegen die jeweils andere Ethnie erleichtert haben dürfte. Sodann gab der Beschwerdeführer bei seiner Befragung durch die Kantonspolizei Zürich vom 23. Juni 2017 bekannt, dass eine seiner Schwestern in Serbien wohnt, weshalb er durchaus auch gewisse Bezüge zum Herkunftsland seiner Ehefrau aufweist. Vor allem aber könnte die Missbilligung der ehelichen Verbindung durch die jeweiligen Herkunftsgesellschaften der Eheleute auch ein Indiz gegen eine Scheinehe bilden, erscheint doch wenig wahrscheinlich, dass diese sich allein zum Zweck der Aufenthaltserschleichung der sozialen Ächtung ihrer jeweiligen Herkunftsgesellschaften aussetzen würden. Wie auch die Vorinstanz einräumte, lässt sich auch der spärliche persönliche Verkehr mit der Familie des jeweils anderen Ehepartners gerade mit der fehlenden Akzeptanz ihrer Verbindung in den jeweiligen Herkunftsländern erklären. 3.4.2 Der Beschwerdeführer sprach bereits vor seiner Heirat etwas Deutsch, da er mehrere Jahre in Deutschland lebte. Zudem verfügen die Ehegatten zumindest über rudimentäre Kenntnisse der jeweiligen Muttersprache des anderen. Die Ehegatten verfügten damit von Beginn an über eine angemessene Möglichkeit, sich zu verständigen. 3.4.3 Wie durch die Vorlage mehrerer Lohnausweise überzeugend dargelegt werden konnte, erzielte die Ehefrau des Beschwerdeführers in den letzten Jahren einen eher überdurchschnittlichen Verdienst. Auch wenn ihre finanziellen Verhältnisse zum Heiratszeitpunkt schlechter waren, konnte sie für ihren Lebensunterhalt bereits zu Beginn ihrer Beziehung aus eigener Kraft aufkommen und zog sie gerade im Hinblick auf den geplanten Nachzug des Beschwerdeführers einen Antrag auf Sozialhilfe zurück. Sie gehört damit allein wegen der finanziellen Verhältnisse nicht zu einer typischen Zielgruppe zur Eingehung von Scheinehen. Dass sich die Ehegatten wechselseitig finanziell unterstützen und z. B. für die Miete gemeinsam aufkommen, erscheint angesichts entsprechender ehelicher Beistandspflichten unverdächtig. 3.4.4 Die Ehegatten wurden am 6. Februar 2014 und am 23. Juni 2017 durch die Migrationsbehörde des Kantons E bzw. die Kantonspolizei Zürich jeweils parallel befragt. Auch wenn sich ihre Angaben nicht immer deckten, sind ihre Aussagen überwiegend stimmig und die meisten Widersprüche erklärbar: - So hat der Beschwerdeführer zwar seinen Kinderwunsch geäussert, zugleich aber auch wiederholt klargemacht, dass dies in Gottes Hand läge. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen stehen diese Angaben nicht im Widerspruch zu den Äusserungen seiner Ehefrau, wonach sie keine Kinder mehr haben könne. Vielmehr spiegeln die Angaben beider Ehegatten die offenkundige Tatsache wider, dass sich die Ehefrau nicht mehr in einem gebärfähigen Alter befindet und Kinder dementsprechend ein besonderes Gottesgeschenk wären. Dass der Kinderwunsch des Beschwerdeführers mit seiner wesentlich älteren Ehefrau kaum realisierbar ist, kann damit höchstens ein schwaches Indiz für eine Scheinehe bilden. - Der Beschwerdeführer konnte zwar nur vage Angaben zur Ausbildung und den drei früheren Ehen seiner Ehefrau machen, gleichwohl wusste er über deren aktuelle berufliche Tätigkeit gut Bescheid. Dass er über die früheren Ehen seiner Ehefrau kaum Auskunft geben konnte, erscheint nicht weiter aussergewöhnlich, sind doch frühere Beziehungen in vielen Ehen ein Tabuthema. - Sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehefrau bestätigten bei ihrer Befragung durch das Migrationsamt des Kantons Aargau, dass sie ihre Beziehung notfalls auch im Ausland bzw. in ihrem jeweiligen Herkunftsland (Kosovo respektive Serbien) weiterleben würden. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen stellt es keinen eklatanten Widerspruch dar, dass der Beschwerdeführer dabei eine Ausreise in sein eigenes Herkunftsland präferierte, während seine Ehefrau sich die Fortsetzung der Ehe im Kosovo nicht vorstellen konnte. - Soweit dem Beschwerdeführer von den Vorinstanzen vorgeworfen wird, über den Gesundheitszustand seiner Ehefrau nicht im Bilde zu sein, ist dem entgegenzuhalten, dass er bereits bei seiner Befragung durch das Aargauer Migrationsamt korrekt auf eine Diabeteserkrankung (und einen hohen Cholesterinspiegel) seiner Ehefrau hingewiesen hatte. Dass er dabei eine gutartige Tumorerkrankung seiner Ehefrau nicht erwähnte, lässt sich wiederum damit erklären, dass die entsprechende Erkrankung zu diesem Zeitpunkt bereits weitgehend überwunden war. - In Bezug auf die an der ehelichen Wohnadresse ebenfalls angemeldeten F und G gab der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau übereinstimmend an, dass es sich dabei um einen Neffen bzw. einen anderen Verwandten seiner Frau handle, die beide manchmal bei ihnen vorbeikämen. Ansonsten haben die Ehegatten bei ihrer Befragung weitgehend übereinstimmende Angaben gemacht und auch einige Details übereinander gewusst. Lediglich in Bezug auf die ausgetauschten Eheringe weichen die Angaben der Ehegatten in einem wesentlichen Punkt klar voneinander ab. Die weiteren Widersprüche betreffen hingegen eher untergeordnete Aspekte: So behauptete der Beschwerdeführer z. B., dass seine Ehefrau ein "gutes Verhältnis" zu seiner Chefin H habe, während diese angab, keine H zu kennen und eine Schwester ihres Mannes hinter dem Namen vermutete. Entgegen der vorinstanzlichen Erwägungen haben somit auch die Befragungen der Ehegatten höchstens schwache Indizien für eine Scheinehe hervorgebracht. 3.4.5 Die Eheleute haben weitgehend übereinstimmend angegeben, sich Ende 2011 über einen Onkel des Beschwerdeführers kennengelernt zu haben, welcher zusammen mit einem weiteren Cousin des Beschwerdeführers auch Trauzeuge an der Hochzeit war. Die Hochzeit fand in kleinem Rahmen und ohne Austausch von Geschenken statt, was sich wiederum mit der fehlenden Akzeptanz der Beziehung in den Herkunftsfamilien, dem Zeitdruck der Trauung und den zu dieser Zeit eher knappen finanziellen Verhältnissen der Ehegatten erklären lässt. Beide Ehegatten konnten die Trauzeugen benennen, wenngleich sich die Ehefrau über den Wohnsitz eines Trauzeugen irrte. Zudem wurden mehrere Hochzeitsfotos eingereicht. Auch die Umstände des Kennenlernens und der Hochzeit erscheinen damit nicht sonderlich verdächtig, zumal es nicht ungewöhnlich ist, dass sich Eheleute über gemeinsame Bekannte und Verwandte kennenlernen. 3.4.6 Wie sich aus den Angaben der Ehegatten gegenüber der Kantonspolizei Zürich erschliesst, haben diese im Frühling 2013 gemeinsam eine Schwester der Ehefrau in Serbien besucht, bzw. hat der Beschwerdeführer 2014 mit seiner Ehefrau Serbien bereist. Auch wenn ihre diesbezüglichen Angaben etwas abweichen und die gemeinsamen Reiseaktivitäten nicht weiter dokumentiert sind, lässt sich nach derzeitiger Aktenlage nicht feststellen, dass die Eheleute Ferien "grundsätzlich nie miteinander verbracht hätten". Dass die Ehegatten ansonsten weitgehend getrennt ihre jeweilige Verwandtschaft in ihren Heimatländern besuchten, lässt sich sowohl mit ihren beruflichen Verpflichtungen als auch mit der fehlenden Akzeptanz ihrer Beziehung in den jeweiligen Familien erklären. 3.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass zwar gewisse Indizien für eine Scheinehe vorhanden sind, insbesondere der grosse Altersunterschied zwischen den Ehegatten, die bei der Wohnungskontrolle vorgefundene Wohnsituation und gewisse Unstimmigkeiten bei ihren Befragungen durch das Migrationsamt und die Kantonspolizei. Gleichwohl ist die Beweislage nicht eindeutig und sind die Verdachtsmomente für eine Scheinehe von den Vorinstanzen zu einseitig ausgelegt worden. Eine Scheinehe kann derzeit weder klar verneint noch bejaht werden. Da eine Scheinehe grundsätzlich durch die Migrationsbehörde nachzuweisen ist und die derzeitige Indizienlage es nicht rechtfertigt, dem Beschwerdeführer den Gegenbeweis hierfür aufzuerlegen, ist die Beschwerde gutzuheissen und das Migrationsamt anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Sollten sich inskünftig neue Hinweise für eine Scheinehe ergeben, wäre eine erneute Überprüfung des Aufenthaltsrechts angezeigt. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigen sich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die beantragte persönliche Anhörung der Ehegatten, zumal das Verfahren vor Verwaltungsgericht in der Regel schriftlich durchgeführt wird. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und ist dieser für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren zur Bezahlung einer angemessenen Parteientschädigung von je Fr. 1'500.- zu verpflichten (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG sowie § 17 Abs. 2 VRG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Migrationsamts vom 20. Oktober 2017 sowie die Dispositiv-Ziffern I, II, IV und die Kostenverteilung in Dispositiv-Ziffer III des Rekursentscheids der Sicherheitsdirektion vom 5. Juni 2019 werden aufgehoben. Das Migrationsamt wird angewiesen, dem Beschwerdeführer im Sinn der Erwägungen eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. 2. Die Kosten des Rekursverfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt. 3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt. 5. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekurs und Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von je Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen), insgesamt Fr. 3'000.-, zu bezahlen. 6. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 7. Mitteilung an …
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