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Geschäftsnummer: VB.2019.00430  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 25.05.2020
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 26.10.2020 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Widerruf der Niederlassungsbewilligung


[Die Beschwerdeführerin, eine 1965 geborene Staatsangehörige Kameruns, wurde 2013 und 2017 jeweils wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz zu überjährigen Freiheitsstrafen verurteilt, was den Beschwerdegegner veranlasste, ihre Niederlassungsbewilligung zu widerrufen.] Die Beschwerdeführerin wurde mit Urteil des Obergerichts Zürich vom 30. Januar 2017 zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt und erfüllt damit einen Widerrufsgrund; dass sie sich seit mehr als 15 Jahren ordentlich in der Schweiz aufhält, steht dem Widerruf nicht entgegen (E. 3.1). Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin erweist sich sodann als begründet und verhältnismässig, zumal sie sich hier nicht vertieft zu integrieren vermochte und ihr eine Rückkehr in ihr Heimatland Kamerun zumutbar ist (E. 3.2 ff.). Abweisung.
 
Stichworte:
BETÄUBUNGSMITTELDELIKT
LÄNGERFRISTIGE FREIHEITSSTRAFE
STRAFFÄLLIGKEIT
UNGENÜGENDE INTEGRATION
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
WIDERRUF DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG
WIEDERHOLTE BEGEHUNG
Rechtsnormen:
Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG
Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG
Art. 63 Abs. 2 AIG
Art. 96 AIG
Art. 8 EMRK
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2019.00430

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 25. Mai 2020

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

 

betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung,


 

hat sich ergeben:

I.  

A, eine 1965 geborene Staatsangehörige Kameruns, reiste im Oktober 1994 in die Schweiz ein und erhielt gestützt auf eine Ehe mit einem Schweizer Staatsangehörigen zunächst eine Aufenthaltsbewilligung. Seit Mitte Februar 2000 verfügt sie über die Niederlassungsbewilligung. Die Ehe wurde am 9. Januar 2002 geschieden.

Das Bezirksgericht Zürich verurteilte A am 4. Juli 2013 wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer (bedingt vollziehbaren) Freiheitsstrafe von 20 Monaten. Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 30. Januar 2017 wurde A in Anwendung der gleichen Straftatbestände mit 18 Monaten Freiheitsstrafe, davon neun Monate bedingt vollziehbar, bestraft.

Mit Verfügung vom 18. März 2019 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich die Niederlassungsbewilligung von A und ordnete an, diese habe das schweizerische Staatsgebiet unverzüglich nach der Entlassung aus dem Strafvollzug zu verlassen.

II.  

Die Sicherheitsdirektion wies einen dagegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 28. Mai 2019 ab, soweit er nicht gegenstandslos geworden sei, auferlegte A die Kosten des Rekursverfahrens in der Höhe von Fr. 1'365.- und richtete keine Parteientschädigung aus. Im Weiteren wurde einer Beschwerde gegen diesen Entscheid die aufschiebende Wirkung entzogen.

III.  

A liess am 27. Juni 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und ihr die Niederlassungsbewilligung zu belassen; darüber hinaus liess sie um Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung ersuchen sowie darum, ihr im Fall der Ablehnung der Beschwerde nach Rechtskraft eine angemessene Ausreisefrist von drei Monaten anzusetzen.

Mit Präsidialverfügung vom 28. Juni 2019 wurde A aufgefordert, wegen ausstehender Verfahrenskosten bei zürcherischen Verwaltungs- und Gerichtsbehörden eine Kaution zu leisten; zudem wurde angeordnet, dass eine Wegweisungsvollstreckung bis auf Weiteres zu unterbleiben habe. Am 11./12. Juli 2019 verzichtete die Sicherheitsdirektion auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.

Die ihr auferlegte Kaution leistete A fristgerecht. Mit Eingaben vom 3., 10. und 19. Juli 2019 liess A insbesondere weitere Referenzauskünfte ins Recht legen. Am 16. September 2019 reichte die Rechtsvertreterin von A unaufgefordert ihre Honorarnote ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41–44 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

1.2 Dem Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wurde bereits insofern entsprochen, als der Beschwerdegegner angewiesen wurde, bis auf Weiteres auf eine Wegweisungsvollstreckung zu verzichten. Im Übrigen wird das Gesuch mit dem heutigen End­entscheid gegenstandslos.

2.
Der Beschwerdegegner ordnete in der Ausgangsverfügung an, dass die Beschwerdeführerin das schweizerische Staatsgebiet unverzüglich nach der Entlassung aus dem Strafvollzug zu verlassen habe. Bereits im Rekursverfahren beantragte die Beschwerdeführerin – wie auch mit der vorliegenden Beschwerde –, im Fall der Ablehnung sei nach Rechtskraft eine angemessene Ausreisefrist von drei Monaten anzusetzen. Erwägungsweise lehnte die Vorinstanz diesen Antrag ab. Im Entscheiddispositiv fehlt eine ausdrückliche Anordnung zur Wegweisung, sodass aufgrund der Abweisung des Rekurses die Vorinstanz die Ausgangsverfügung auch im Wegweisungspunkt bestätigte. Da der Freiheitsentzug der Beschwerdeführerin am 11. Oktober 2019 endete, ist die Wegweisungsanordnung für den Zeitpunkt der Entlassung aus dem Strafvollzug gegenstandslos geworden.

3.  

3.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn eine ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Eine längerfristige Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG liegt nach der Praxis vor, wenn diese die Dauer eines Jahres überschreitet (BGE 139 I 145 E. 2.1, 135 II 377 E. 4.2; BGr, 19. Februar 2016, 2C_679/2015, E. 5.1). Dabei ist unerheblich, ob die Strafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt zu vollziehen ist (BGr, 1. Februar 2016, 2C_608/2015, E. 2 – 13. Februar 2015, 2C_685/2014, E. 4.4 f. – 27. Januar 2010, 2C_515/2009, E. 2.1).

Die Beschwerdeführerin wurde mit Urteil des Obergerichts Zürich vom 30. Januar 2017 zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt und erfüllt damit den genannten Widerrufsgrund. Dass sie sich seit mehr als 15 Jahren ordentlich in der Schweiz aufhält, steht dem Widerruf nicht entgegen (Art. 63 Abs. 2 AIG in der bis Ende 2018 geltenden Fassung [AS 2007 5456]).

3.2 Das Vorliegen eines entsprechenden Widerrufsgrunds führt indes nicht automatisch zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Ein solcher kann nur erfolgen, wenn er unter Berücksichtigung der persönlichen und familiären Situation der ausländischen Person als verhältnismässig erscheint, was sich – bei eröffnetem Schutzbereich – für die rechtmässige Einschränkung der konventionsrechtlichen Garantie des Privat- und/oder Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101) auch aus dessen Abs. 2 ergibt. Landes- wie konventionsrechtlich sind hier namentlich die Art und Schwere der von der betroffenen Person begangenen Straftaten und des Verschuldens, der Grad ihrer Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihr und ihrer Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 145 E. 2.4, 135 II 377 E. 4.3; Silvia Hunziker, in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 63 N. 10; vgl. zur Gleichwertigkeit der Prüfungskriterien auch BGr, 4. Juli 2011, 2C_818/2010, E. 5). Die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person, die sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll nur mit Zurückhaltung widerrufen werden. Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn diese Person hier geboren ist und ihr ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (sogenannte Ausländer bzw. Ausländerinnen der zweiten Generation; vgl. zum Ganzen BGr, 16. Dezember 2014, 2C_846/2014, E. 2.2; ferner zusammenfassend BGE 139 I 16 E. 2.2.2 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte). So besteht bei schweren Straftaten und bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit der straffälligen ausländischen Person zu beenden (BGr, 26. September 2018, 2C_877/2017, E. 3.2 – 20. Juli 2017, 2C_642/2016, E. 2.3 – 27. August 2015, 2C_644/2015, E. 3.2.3 [je mit Hinweisen]).

3.3 Ausgangspunkt und Massstab der ausländerrechtlichen Interessenabwägung ist in erster Linie die Schwere des Verschuldens, das sich in der Dauer der vom Strafgericht verhängten Freiheitsstrafe niederschlägt (BGE 129 II 215 E. 3.1; BGr, 23. April 2019, 2C_483/2018, E. 4.4 mit Hinweisen). Das Obergericht des Kantons Zürich befand die Beschwerdeführerin des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinn von Art. 19 Abs. 1 lit. c und lit. d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951 (BetmG, SR 812.121) für schuldig. Der Verurteilung lagen folgende – von der Beschwerdeführerin eingestandene – Sachverhaltsfeststellungen zugrunde: Anfang August 2015 kaufte die Beschwerdeführerin ca. 50 Gramm Kokaingemisch mit einem Reinheitsgehalt von 50 %, welches sie portionierte und in einer Vielzahl von Einzelportionen sodann verkaufte. Ende Oktober 2015 kaufte sie erneut 45,71 Gramm Kokaingemisch mit derselben Verkaufsabsicht, wobei es infolge der Verhaftung zu keinen weiteren Verkäufen kam. 

Allein die Höhe der Freiheitsstrafe, mit welcher das Obergericht das geschilderte Verhalten ahndete, indiziert nun bereits ein in ausländerrechtlicher Hinsicht erhebliches Verschulden und damit ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Wegweisung der Beschwerdeführerin. Zu beachten ist ferner, dass Betäubungsmitteldelikte, noch dazu wie vorliegend aus rein finanziellen Motiven begangene, praxisgemäss eine schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellen, wobei wegen des dadurch bedrohten Rechtsguts (Gesundheit, körperliche Unversehrtheit) ausländerrechtlich nur ein geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen hingenommen werden kann (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.3; BGr, 17. Juli 2017, 2C_828/2016, E. 3.2 mit Hinweisen). Eine Verurteilung – wie hier – im Rahmen von Art. 19 Abs. 2 BetmG stellt denn auch seit dem 1. Oktober 2016 eine Anlasstat im Sinn von Art. 121 Abs. 3 lit. a der Bundesverfassung vom 8. April 1999 (SR 101) für eine obligatorische strafrechtliche Landesverweisung dar (Art. 66a Abs. 1 lit. o des Strafgesetzbuchs [SR 311.0]). Auch wenn die entsprechende Bestimmung im vorliegenden Fall keine Anwendung findet, unterstreicht sie doch die Bedeutung, welche Verfassungs- und Gesetzgeber der qualifizierten Drogendelinquenz im Hinblick auf die Gefährdung der öffentlichen Gesundheit beimessen (BGr, 13. Februar 2017, 2C_740/2016, E. 4.2). Besonders schwer ins Gewicht fällt sodann, dass die Beschwerdeführerin bereits im Jahr 2013 gestützt auf dieselben Straftatbestände zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt worden war. So hatte sie zwischen Ende 2010 und Oktober 2012 insgesamt 360 Gramm Kokain (gassenüblicher Reinheitsgrad zwischen 15 % und 25 %) verkauft und einen Gewinn von Fr. 9'000.- erzielt (vgl. Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 4. Juli 2013 und Anklage der Staatsanwaltschaft im abgekürzten Verfahren vom 30. April 2013).

Auch nach der Verurteilung durch das Obergericht vom 30. Januar 2017 wurden durch die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl im August 2017 und Juli 2018 Hausdurchsuchungs- und Durchsuchungsbefehle gegen die Beschwerdeführerin wegen des Verdachts auf den Verkauf von Kokain ausgestellt, wobei die Polizei Kokain beschlagnahmte. Soweit aus den Verfahrensakten ersichtlich ist, zeigt sich die Beschwerdeführerin jedoch nicht geständig, und es liegt gegen sie lediglich ein (erheblicher) Tatverdacht vor, weshalb die noch nicht zur Anklage gebrachten Tatvorwürfe mit Blick auf die Unschuldsvermutung im vorliegenden Verfahren keine Berücksichtigung finden dürfen (vgl. dazu BGr, 28. Mai 2019, 2C_99/2019, E. 5.4.3 mit Hinweisen). Dessen ungeachtet besteht aufgrund der wiederholten Betäubungsmitteldelinquenz der Beschwerdeführerin ein grosses Interesse an ihrer Wegweisung aus der Schweiz.

3.4 Diesem öffentlichen Interesse vermögen die privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in der Schweiz nicht entgegenzustehen. Die Beschwerdeführerin ist im Alter von 29 Jahren in die Schweiz gekommen und hält sich hier nunmehr seit rund 25 Jahren auf. Auf eine vertiefte und gelungene Integration in die hiesigen Verhältnisse kann selbst unter Ausklammerung der strafrechtlichen Verurteilungen nicht geschlossen werden. So weist die Beschwerdeführerin offene Verlustscheine im Umfang von rund Fr. 60'000.- auf und sind keine Anhaltspunkte für enge private oder familiäre Bindungen gegeben. Die Beschwerdeführerin stellt denn auch selbst nicht in Abrede, dass sie sich während ihres langjährigen Aufenthalts in einem afrikanisch geprägten Milieu bewegt habe. Der Beschwerdeführerin lässt sich zwar entgegen der Vorinstanz nicht vorhalten, dass sie sich auch sprachlich mangelhaft integriert habe, zumal sie französischsprachig ist und sich hier vornehmlich in einem multikulturellen Umfeld bewegte. Allerdings zeigt sich auch dadurch, dass ihr eine Rückkehr in ihr Heimatland Kamerun nicht unzumutbar ist. Die Beschwerdeführerin verbrachte ihre prägenden Kinder- und Jugendjahre sowie das junge Erwachsenenleben in Kamerun, dort leben ihre Tochter mit deren Familie, ihr Bruder sowie weitere Verwandte; sie besuchte Kamerun jährlich für mehrere Wochen. Entsprechend ist es der Beschwerdeführerin zumutbar, sich mithilfe ihrer Verwandten in ihrem Heimatland wieder einzugliedern.

3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin als begründet und verhältnismässig.

4.  

Die Beschwerde ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und ist dieser keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG).

5.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (siehe Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 5 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an …