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Geschäftsnummer: VB.2019.00433  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 26.09.2019
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Stimmrechtsrekurs: Ersatzneubau des Sekundarschulhauses Wallrüti (Volksabstimmung vom 19. Mai 2019)


[Beschwerde gegen einen Nichteintretensbeschluss eines Bezirkrats betreffend einen Stimmrechtsrekurs] Durch den Verzicht, einen zweiten Schriftenwechsel anzuordnen, hat die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt (E. 2). Da der Beschwerdeführer bei beiden Stimmrechtsrekursen die Frist von Art. 22 Abs. 1 Satz 2 VRG verpasst hatte, ist die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Rekurse eingetreten (E. 3.1 ff.). Selbst wenn auf die Stimmrechtsrekurse hätte eingetreten werden können, wären diese abzuweisen gewesen, da die angefochtenen Abstimmungserläuterungen die Garantie der politischen Rechte nach Art. 34 Abs. 2 BV nicht verletzten (E. 3.2). Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie eingetreten wird.
 
Stichworte:
ABSTIMMUNGSERLÄUTERUNGEN
FRIST/-EN
STIMMRECHTSREKURS
VOLKSABSTIMMUNG
Rechtsnormen:
Art. 29 Abs. 2 BV
Art. 34 Abs. 2 BV
Art. 64 Abs. 1 GPR
§ 22 Abs. 1 VRG
§ 22 Abs. 2 VRG
§ 26b Abs. 3 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2019.00433

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 26. September 2019

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Christoph Raess.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Stadt Winterthur,

vertreten durch den Stadtrat Winterthur,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Stimmrechtsrekurs: Ersatzneubau des Sekundarschulhauses Wallrüti
(Volksabstimmung vom 19. Mai 2019),


 

hat sich ergeben:

I.  

Am 13. März 2019 setzte der Stadtrat von Winterthur die kommunale Abstimmung über die Vorlage "Ersatzneubau Sekundarschulhaus Wallrüti und Sanierung Turnhallen- und Singsaaltrakt" auf den 19. Mai 2019 an (Stadtratsbeschluss SR.19.164-1, abrufbar unter www.stadt.winterthur.ch/stadratsbeschluesse). Am 19. Mai 2019 haben die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger der Stadt Winterthur die Vorlage mit einem Jastimmenanteil von 84,22 % angenommen.

II.  

Mit Stimmrechtsrekursen vom 16. und 29. Mai 2019 wandte sich A an den Bezirksrat Winterthur. Er beantragte, dass die Abstimmung vom 19. Mai 2019 als ungültig zu erklären und zu wiederholen sei. Mit Beschluss vom 21. Juni 2019 entschied der Bezirksrat Winterthur, die beiden Stimmrechtsrekurse seien zu vereinigen und es sei nicht darauf einzutreten.

III.  

A erhob am 29. Juni 2019 Beschwerde am Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der Beschluss des Bezirksrats Winterthur vom 21. Juni 2019 aufzuheben, dieser sei anzuhalten, von Amts wegen tätig zu werden, es sei auf die Stimmrechtsrekurse einzutreten und die Stadt Winterthur zu rügen sowie ihm das rechtliche Gehör zu gewähren.

Am 5. Juli 2019 beantragte der Bezirksrat Winterthur, dass die Beschwerde abzuweisen sei, und verwies im Übrigen auf die Erwägungen des angefochtenen Beschlusses vom 21. Juni 2019.

Mit Beschwerdeantwort vom 8. Juli 2019 beantragte der Stadtrat Winterthur, dass die Stimmrechtsbeschwerde abzuweisen sei, soweit darauf eingetreten werden könne, und dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen sei.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amts wegen (§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Nach §§ 41 VRG ist es für die Beurteilung von Beschwerden unter anderem gegen erstinstanzliche bezirksrätliche Rekursentscheide in Stimmrechtssachen zuständig. Allerdings ist das Verwaltungsgericht nicht oberste Aufsichtsbehörde über die Gemeinden. Für Aufsichtsbeschwerden gegen den Bezirksrat wäre vielmehr der Regierungsrat zuständig (vgl. Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 74). Auf den Antrag des Beschwerdeführers, der Bezirksrat Winterthur sei anzuhalten, dass er von Amts wegen tätig werde, ist deshalb mangels Zuständigkeit nicht einzutreten.

1.2 Entgegen der Auffassung des Stadtrats Winterthur sind die Anforderungen an die Beschwerdeschrift nach § 54 Abs. 1 VRG erfüllt. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde – vorbehältlich dem vorne Ausgeführten – einzutreten.

1.3 Der Antrag der Beschwerdegegnerin, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen, wird mit dem heutigen Entscheid gegenstandslos.

2.  

Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) vor, indem sie (die Vorinstanz) im Rekursverfahren auf einen zweiten Schriftenwechsel verzichtet hatte. Nach § 26b Abs. 3 VRG kann die Rekursinstanz einen zweiten Schriftenwechsel anordnen (muss aber nicht). Die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels liegt damit im pflichtgemässen Ermessen der Rekursbehörde (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 26b N. 29 und N. 34 ff.).

Im vorliegenden Fall war ein zweiter Schriftenwechsel nicht angezeigt, da in der Vernehmlassung der Stadt Winterthur insbesondere keine neuen entscheidwesentlichen Behauptungen oder neu eingetretenen Tatsachen vorgebracht wurden. Wie sogleich zu zeigen sein wird (vgl. E. 3.), konnte die Vorinstanz bereits aus formellen Gründen nicht auf die beiden Stimmrechtsrekurse eintreten. Die Rüge einer Gehörsverletzung ist somit unbegründet.

3.  

Im Rahmen der vorliegenden Beschwerde ist zu prüfen, ob die Vorinstanz auf die beiden Stimmrechtsrekurse zu Recht infolge verspäteter Rechtsmitteleingabe nicht eingetreten ist beziehungsweise ob der Beschwerdeführer mit seinen Rekursen vom 16. beziehungsweise 29. Mai 2019 jeweils die fünftägige Frist für Rekurse in Stimmrechtssachen (nicht) eingehalten hat (§ 22 Abs. 1 Satz 2 VRG).

3.1 In Stimmrechtssachen gilt eine auf fünf Tage verkürzte Rekursfrist (§ 22 Abs. 1 VRG). Der Fristenlauf beginnt am Tag nach der Mitteilung des angefochtenen Akts, ohne solche am Tag nach seiner amtlichen Veröffentlichung und ohne solche am Tag nach seiner Kenntnisnahme (§ 22 Abs. 2 VRG). Da im vorliegenden Fall weder eine Mitteilung des angefochtenen Akts noch eine amtliche Veröffentlichung erfolgte, ist der Zeitpunkt von dessen tatsächlicher Kenntnisnahme für den Fristenlauf massgebend. Richtet sich der Stimmrechtsrekurs gegen eine Vorbereitungshandlung für eine Wahl oder Abstimmung, müssen die Mängel nach der Rechtsprechung sofort gerügt werden; es darf nicht bis zur Auswertung der Wahl- oder Abstimmungsresultate zugewartet werden (VGr, 6. Februar 2019, VB.2018.00771, E. 3.2.1, mit Hinweisen). Zu den Vorbereitungshandlungen gehören auch die behördlichen Abstimmungserläuterungen (Christoph Hiller, Die Stimmrechtsbeschwerde, Diss., Zürich 1990, S. 325; vgl. auch VGr, 27. Dezember 2011, VB.2011.00758, E. 1.2).

3.1.1 Mit Eingabe vom 16. Mai 2019 reichte der Beschwerdeführer einen Stimmrechtsrekurs "in Sache Abstimmung vom 19. Mai 2019 betreffend den Baukredit für das Schulhaus Wallrüti im Betrag von Fr. 28'418'000.-" ein. Nach eigenen Angaben hatte der Beschwerdeführer aufgrund der teilweise kritischen Berichterstattung in "Der Landbote" am 10. Mai 2019 die ihm amtlich zugestellten Unterlagen zur Abstimmung eingesehen. Die Rekursfrist begann damit am folgenden Tag (11. Mai 2019) und endete am 15. Mai 2019. Da der Beschwerdeführer den Stimmrechtsrekurs am 16. Mai 2019 der Post übergeben hatte, wurde die Frist von fünf Tagen nicht gewahrt, weshalb der Bezirksrat nicht auf den Rekurs einzutreten hatte.

3.1.2 Nichts anderes gilt für den zweiten Stimmrechtsrekurs des Beschwerdeführers, welcher diesen am 29. Mai 2019 der Post übergeben hatte. Die Rekursfrist für diesen Rekurs begann am 24. Mai 2019 (einen Tag nach der amtlichen Veröffentlichung der Abstimmungsresultate am 23. Mai 2019) zu laufen und endete am 28. Mai 2019. Folglich wurde die Rekursfrist von fünf Tagen durch den Beschwerdeführer nicht gewahrt.

3.2 Selbst wenn auf die Stimmrechtskurse eingetreten werden könnte, wären diese abzuweisen. Dies soll im Folgenden in aller Kürze dargelegt werden.

Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss eine Verletzung seiner politischen Rechte. Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe (Art. 34 Abs. 2 BV). Nach Art. 64 Abs. 1 des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR, LS 161) wird zu einer Abstimmungsvorlage ein kurzer, sachlich gefasster und gut verständlicher Beleuchtender Bericht verfasst. Das Gebot der Sachlichkeit verbietet es den Behörden, "in den Abstimmungserläuterungen [Beleuchtender Bericht] für den Entscheid des Stimmbürgers wichtige Elemente zu unterdrücken, für die Meinungsbildung bedeutende Gegebenheiten zu verschweigen oder Argumente von gegnerischen Referendums- oder Initiativkomitees falsch wiederzugeben" (BGE 138 I 61 E. 6.2, auch zum Folgenden). Die Behörde muss sich aber nicht mit jeder Einzelheit einer Vorlage und allen denkbaren Einwendungen gegen eine Vorlage befassen.

Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, erfüllen die Abstimmungserläuterungen für die Volksabstimmung vom 19. Mai 2019 die Anforderungen von § 64 GPR. Die Erläuterungen sind kurz, sachlich und gut verständlich abgefasst. Aufgrund der Erläuterungen (inkl. Visualisierung und Plan) war es den Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern möglich, sich ein umfassendes Bild der vorgelegten Kreditvorlage für das Neubauprojekt zu verschaffen. So wurde unter anderem aufgezeigt, warum ein Neubau überhaupt nötig ist, wieso sich der Stadtrat für dieses Projekt entschieden hat und durch welche Eigenschaften sich der Neubau auszeichnet. Auch die finanziellen Aspekte des Projekts, insbesondere die Kosten des Ersatzneubaus und des Umbaus sowie die Investitionsfolgekosten, wurden thematisiert.

4.  

Nach dem Gesagten erfolgte die Erhebung der beiden Stimmrechtsrekurse jeweils verspätet. Die Vorinstanz ist zu Recht nicht auf die beiden Rekurse eingetreten.

Die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen.

5.  

Gestützt auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 4 VRG werden in Stimmrechtssachen Verfahrenskosten erhoben, wenn das Rechtsmittel offensichtlich aussichtslos ist. Ein Rechtsmittel ist offensichtlich aussichtslos, wenn "die Aussichten zu obsiegen wesentlich geringer sind als die Aussichten zu unterliegen" (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 46; BGE 138 III 217 E. 2.2.4). Aufgrund der vorne stehenden Ausführungen ist die vorliegende Stimmrechtsbeschwerde als aussichtslos zu qualifizieren. Die Verfahrenskosten sind deshalb dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Dem Beschwerdeführer ist ausgangsgemäss keine Parteientschädigung nach § 17 Abs. 2 VRG zuzusprechen.

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr.    600.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an …