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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
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VB.2019.00433
Urteil
der 4. Kammer
vom 26. September 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
Christoph Raess.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Winterthur,
vertreten durch den
Stadtrat Winterthur,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Stimmrechtsrekurs: Ersatzneubau des Sekundarschulhauses Wallrüti
(Volksabstimmung vom 19. Mai 2019),
hat sich ergeben:
I.
Am 13. März 2019 setzte der Stadtrat von Winterthur
die kommunale Abstimmung über die Vorlage "Ersatzneubau Sekundarschulhaus
Wallrüti und Sanierung Turnhallen- und Singsaaltrakt" auf den 19. Mai
2019 an (Stadtratsbeschluss SR.19.164-1, abrufbar unter www.stadt.winterthur.ch/stadratsbeschluesse).
Am 19. Mai 2019 haben die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger der Stadt Winterthur
die Vorlage mit einem Jastimmenanteil von 84,22 % angenommen.
II.
Mit Stimmrechtsrekursen vom 16. und
29. Mai 2019 wandte sich A an den Bezirksrat Winterthur. Er beantragte,
dass die Abstimmung vom 19. Mai 2019 als ungültig zu erklären und zu
wiederholen sei. Mit Beschluss vom 21. Juni 2019 entschied der Bezirksrat
Winterthur, die beiden Stimmrechtsrekurse seien zu vereinigen und es sei nicht
darauf einzutreten.
III.
A erhob am 29. Juni 2019 Beschwerde am
Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der Beschluss des
Bezirksrats Winterthur vom 21. Juni 2019 aufzuheben, dieser sei
anzuhalten, von Amts wegen tätig zu werden, es sei auf die Stimmrechtsrekurse
einzutreten und die Stadt Winterthur zu rügen sowie ihm das rechtliche Gehör zu
gewähren.
Am 5. Juli 2019
beantragte der Bezirksrat Winterthur, dass die Beschwerde abzuweisen sei, und
verwies im Übrigen auf die Erwägungen des angefochtenen Beschlusses vom
21. Juni 2019.
Mit Beschwerdeantwort vom
8. Juli 2019 beantragte der Stadtrat Winterthur, dass die
Stimmrechtsbeschwerde abzuweisen sei, soweit darauf eingetreten werden könne,
und dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen sei.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amts wegen (§ 70 in
Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Nach §§ 41 VRG ist es für die
Beurteilung von Beschwerden unter anderem gegen erstinstanzliche
bezirksrätliche Rekursentscheide in Stimmrechtssachen zuständig. Allerdings ist
das Verwaltungsgericht nicht oberste Aufsichtsbehörde über die Gemeinden. Für
Aufsichtsbeschwerden gegen den Bezirksrat wäre vielmehr der Regierungsrat
zuständig (vgl. Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 74). Auf den
Antrag des Beschwerdeführers, der Bezirksrat Winterthur sei anzuhalten, dass er
von Amts wegen tätig werde, ist deshalb mangels Zuständigkeit nicht
einzutreten.
1.2 Entgegen
der Auffassung des Stadtrats Winterthur sind die Anforderungen an die
Beschwerdeschrift nach § 54 Abs. 1 VRG erfüllt. Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde – vorbehältlich
dem vorne Ausgeführten – einzutreten.
1.3 Der Antrag
der Beschwerdegegnerin, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu
entziehen, wird mit dem heutigen Entscheid gegenstandslos.
2.
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine Verletzung
seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) vor, indem sie (die
Vorinstanz) im Rekursverfahren auf einen zweiten Schriftenwechsel verzichtet
hatte. Nach § 26b Abs. 3 VRG kann die Rekursinstanz einen zweiten
Schriftenwechsel anordnen (muss aber nicht). Die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels
liegt damit im pflichtgemässen Ermessen der Rekursbehörde (Alain Griffel,
Kommentar VRG, § 26b N. 29 und N. 34 ff.).
Im vorliegenden Fall war ein zweiter Schriftenwechsel
nicht angezeigt, da in der Vernehmlassung der Stadt Winterthur insbesondere
keine neuen entscheidwesentlichen Behauptungen oder neu eingetretenen Tatsachen
vorgebracht wurden. Wie sogleich zu zeigen sein wird (vgl. E. 3.), konnte
die Vorinstanz bereits aus formellen Gründen nicht auf die beiden
Stimmrechtsrekurse eintreten. Die Rüge einer Gehörsverletzung ist somit
unbegründet.
3.
Im Rahmen der vorliegenden
Beschwerde ist zu prüfen, ob die Vorinstanz auf die beiden Stimmrechtsrekurse
zu Recht infolge verspäteter Rechtsmitteleingabe nicht eingetreten ist
beziehungsweise ob der Beschwerdeführer mit seinen Rekursen vom 16.
beziehungsweise 29. Mai 2019 jeweils die fünftägige Frist für Rekurse in
Stimmrechtssachen (nicht) eingehalten hat (§ 22 Abs. 1 Satz 2
VRG).
3.1 In
Stimmrechtssachen gilt eine auf fünf Tage verkürzte Rekursfrist (§ 22 Abs. 1
VRG). Der Fristenlauf beginnt am Tag nach der Mitteilung des angefochtenen Akts,
ohne solche am Tag nach seiner amtlichen Veröffentlichung und ohne solche am
Tag nach seiner Kenntnisnahme (§ 22 Abs. 2 VRG). Da im vorliegenden
Fall weder eine Mitteilung des angefochtenen Akts noch eine amtliche
Veröffentlichung erfolgte, ist der Zeitpunkt von dessen tatsächlicher
Kenntnisnahme für den Fristenlauf massgebend. Richtet sich der
Stimmrechtsrekurs gegen eine Vorbereitungshandlung für eine Wahl oder Abstimmung,
müssen die Mängel nach der Rechtsprechung sofort gerügt werden; es darf nicht
bis zur Auswertung der Wahl- oder Abstimmungsresultate zugewartet werden (VGr,
6. Februar 2019, VB.2018.00771, E. 3.2.1, mit Hinweisen). Zu den
Vorbereitungshandlungen gehören auch die behördlichen Abstimmungserläuterungen
(Christoph Hiller, Die Stimmrechtsbeschwerde, Diss., Zürich 1990, S. 325;
vgl. auch VGr, 27. Dezember 2011, VB.2011.00758, E. 1.2).
3.1.1
Mit Eingabe vom 16. Mai 2019 reichte der Beschwerdeführer einen
Stimmrechtsrekurs "in Sache Abstimmung vom 19. Mai 2019 betreffend
den Baukredit für das Schulhaus Wallrüti im Betrag von Fr. 28'418'000.-"
ein. Nach eigenen Angaben hatte der Beschwerdeführer aufgrund der teilweise
kritischen Berichterstattung in "Der Landbote" am 10. Mai 2019
die ihm amtlich zugestellten Unterlagen zur Abstimmung eingesehen. Die
Rekursfrist begann damit am folgenden Tag (11. Mai 2019) und endete am
15. Mai 2019. Da der Beschwerdeführer den Stimmrechtsrekurs am 16. Mai
2019 der Post übergeben hatte, wurde die Frist von fünf Tagen nicht gewahrt,
weshalb der Bezirksrat nicht auf den Rekurs einzutreten hatte.
3.1.2
Nichts anderes gilt für den zweiten Stimmrechtsrekurs des Beschwerdeführers,
welcher diesen am 29. Mai 2019 der Post übergeben hatte. Die Rekursfrist
für diesen Rekurs begann am 24. Mai 2019 (einen Tag nach der amtlichen
Veröffentlichung der Abstimmungsresultate am 23. Mai 2019) zu laufen und
endete am 28. Mai 2019. Folglich wurde die Rekursfrist von fünf Tagen
durch den Beschwerdeführer nicht gewahrt.
3.2 Selbst
wenn auf die Stimmrechtskurse eingetreten werden könnte, wären diese
abzuweisen. Dies soll im Folgenden in aller Kürze dargelegt werden.
Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss eine Verletzung
seiner politischen Rechte. Die Garantie der politischen Rechte schützt die
freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe (Art. 34
Abs. 2 BV). Nach Art. 64 Abs. 1 des Gesetzes über die
politischen Rechte (GPR, LS 161) wird zu einer Abstimmungsvorlage ein
kurzer, sachlich gefasster und gut verständlicher Beleuchtender Bericht
verfasst. Das Gebot der Sachlichkeit verbietet es den Behörden, "in den
Abstimmungserläuterungen [Beleuchtender Bericht] für den Entscheid des
Stimmbürgers wichtige Elemente zu unterdrücken, für die Meinungsbildung
bedeutende Gegebenheiten zu verschweigen oder Argumente von gegnerischen
Referendums- oder Initiativkomitees falsch wiederzugeben" (BGE 138 I
61 E. 6.2, auch zum Folgenden). Die Behörde muss sich aber nicht mit jeder
Einzelheit einer Vorlage und allen denkbaren Einwendungen gegen eine Vorlage
befassen.
Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat,
erfüllen die Abstimmungserläuterungen für die Volksabstimmung vom 19. Mai 2019
die Anforderungen von § 64 GPR. Die Erläuterungen sind kurz, sachlich und
gut verständlich abgefasst. Aufgrund der Erläuterungen (inkl. Visualisierung
und Plan) war es den Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern möglich, sich ein
umfassendes Bild der vorgelegten Kreditvorlage für das Neubauprojekt zu
verschaffen. So wurde unter anderem aufgezeigt, warum ein Neubau überhaupt
nötig ist, wieso sich der Stadtrat für dieses Projekt entschieden hat und durch
welche Eigenschaften sich der Neubau auszeichnet. Auch die finanziellen Aspekte
des Projekts, insbesondere die Kosten des Ersatzneubaus und des Umbaus sowie
die Investitionsfolgekosten, wurden thematisiert.
4.
Nach dem Gesagten erfolgte die Erhebung der beiden
Stimmrechtsrekurse jeweils verspätet. Die Vorinstanz ist zu Recht nicht auf die
beiden Rekurse eingetreten.
Die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen.
5.
Gestützt auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 4 VRG werden in Stimmrechtssachen Verfahrenskosten erhoben,
wenn das Rechtsmittel offensichtlich aussichtslos ist. Ein Rechtsmittel ist
offensichtlich aussichtslos, wenn "die Aussichten zu obsiegen wesentlich
geringer sind als die Aussichten zu unterliegen" (vgl. Kaspar Plüss,
Kommentar VRG, § 16 N. 46; BGE 138 III 217 E. 2.2.4).
Aufgrund der vorne stehenden Ausführungen ist die vorliegende
Stimmrechtsbeschwerde als aussichtslos zu qualifizieren. Die Verfahrenskosten
sind deshalb dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Dem Beschwerdeführer ist ausgangsgemäss keine
Parteientschädigung nach § 17 Abs. 2 VRG zuzusprechen.
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 600.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen
30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an …