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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
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VB.2019.00436
Beschluss
der 4. Kammer
vom 14. November 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch,
Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Eva Heierle.
In Sachen
Rechtswissenschaftliche
Fakultät der Universität Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
A,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Bewertung der Modulprüfung Strafrecht I,
hat sich ergeben:
I.
A absolvierte im
Frühjahrssemester 2018 an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der
Universität Zürich unter anderem die Modulprüfung
"Strafrecht I"; mit Leistungsausweis vom 25. September 2018
teilte ihr die Rechtswissenschaftliche Fakultät mit, dass diese Modulprüfung
mit der Note 4 bewertet worden sei.
Der Fakultätsvorstand der Rechtswissenschaftlichen
Fakultät wies eine dagegen von A erhobene Einsprache am 11. Dezember 2018
ab, soweit er darauf eintrat.
II.
Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen hob den
Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2018 in teilweiser Gutheissung eines
dagegen von A erhobenen Rekurses mit Beschluss vom 23. Mai 2019 auf und
wies die Sache zu neuem Entscheid "im Sinne der Erwägungen" an die
Rechtswissenschaftliche Fakultät zurück.
III.
Die Rechtswissenschaftliche Fakultät führte am
27. Juni/1. Juli 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und
verlangte, der Einspracheentscheid sei unter Entschädigungsfolge
wiederherzustellen. Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen liess sich am 15. Juli
2019 mit dem Schluss vernehmen, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten,
eventualiter sei das Rechtsmittel abzuweisen. Mit Beschwerdeantwort vom
2. September 2019 beantragte A, unter Entschädigungsfolge sei 1. die
Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, und 2. die
Rechtswissenschaftliche Fakultät zu verpflichten, "eine erneute Korrektur
der Modulprüfung Strafrecht I […] für alle Prüflinge vorzunehmen".
Die Rechtswissenschaftliche Fakultät hielt am 12. September 2019 an ihren
Beschwerdeanträgen fest.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit nach § 70 in Verbindung mit
§ 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG, LS 175.2) von Amtes wegen. Gegen Entscheide der Rekurskommission der
Zürcher Hochschulen kann nach § 46 Abs. 2 und 5 des
Universitätsgesetzes vom 15. März 1998 (LS 415.11) sowie §§ 41 ff.
Beschwerde beim Verwaltungsgericht geführt werden.
1.2 Die
Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerdeführerin sei zu verpflichten, eine
erneute Korrektur der streitbetroffenen Modulprüfung "für alle
Prüflinge" vorzunehmen. Gegenstand des Rekursverfahrens bildete indes
lediglich die Bewertung bzw. Benotung ihrer eigenen Prüfung. Entsprechend lässt
sich dem vorinstanzlichen Entscheid, womit die Sache in teilweisser Gutheissung
des Rekurses zu neuem Entscheid im Sinn der Erwägungen an die
Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, denn auch lediglich entnehmen, dass die
Beschwerdeführerin die Modulprüfung der Beschwerdegegnerin erneut zu
korrigieren bzw. bewerten und neu über die für die Prüfungsleistung zu
erteilende Note zu entscheiden habe. Schon zufolge der Fixierung des
Streitgegenstands liesse sich auf das erweiterte Begehren um Korrektur bzw.
Benotung weiterer Prüfungen nicht eintreten (§ 52 Abs. 1 in
Verbindung mit § 20a Abs. 1 VRG; Marco Donatsch, in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 52 N. 11 in
Verbindung mit § 20a N. 9 f.). Sodann kennt das kantonale
Verfahrensrecht das Institut der Anschlussbeschwerde nicht, weshalb in der Beschwerdeantwort keine Anträge gestellt werden
können, die über den durch die Beschwerdeschrift und den angefochtenen
Entscheid abgesteckten Rahmen hinausgehen (Donatsch, § 63
N. 22; Martin Bertschi, Kommentar VRG,
Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 17). Dieser Antrag ist daher
unbeachtlich (VGr, 7. März 2019, VB.2018.00671, E. 1.4 und
31. Januar 2017, VB.2016.00664, E. 1.3).
2.
2.1 Gemäss
§ 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 1 VRG können
Entscheide, die das Verfahren abschliessen, mit Beschwerde beim
Verwaltungsgericht angefochten werden (sogenannte Endentscheide; Regula Kiener,
Kommentar VRG, § 41 N. 29; vgl. Bertschi, § 19a N. 13 ff.).
Teil-, Vor- und Zwischenentscheide sind demgegenüber gemäss § 41
Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sinngemäss nach
Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) anfechtbar.
2.2 Rückweisungsentscheide
gelten grundsätzlich als Zwischenentscheide (VGr, 11. November 2015,
VB.2015.00329, E. 3.1, und 17. September 2015, VB.2015.00051,
E. 9). Sie sind jedoch ausnahmsweise als Endentscheide zu behandeln, wenn
der unteren Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum
mehr verbleibt und die Rückweisung nur noch der (rechnerischen) Umsetzung des
höherinstanzlich Angeordneten dient (vgl. BGE 134 II 124 E. 1.3;
Bertschi, § 19a N. 64 f.). Dies trifft vorliegend nicht zu, weil
die Vorinstanz der Beschwerdeführerin keine konkreten Vorgaben macht, wie sie
neu zu entscheiden habe. Demnach bleibt zu prüfen, ob sich der vorinstanzliche
Entscheid beim Verwaltungsgericht als Zwischenentscheid anfechten lässt.
2.3
2.3.1
Selbständig eröffnete Zwischenentscheide, welche – wie hier – weder
die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen, sind nach § 41 Abs. 3
in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sowie Art. 93 Abs. 1 BGG
nur anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken
können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Diese
Voraussetzungen werden im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur sinngemäss
angewendet, was namentlich erlaubt, zugunsten der Anfechtbarkeit von der
restriktiven Praxis des Bundesgerichts abzuweichen (vgl. VGr, 28. Februar
2013, VB.2012.00558, E. 1.2; Bertschi, § 19a N. 58). Ob die
Voraussetzungen zur ausnahmsweisen Zulässigkeit der Anfechtung eines
Zwischenentscheids gegeben sind, ist grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären;
soweit sie aber nicht ins Auge springen, sind sie zu substanziieren (Bertschi,
§ 19a N. 47 und 54).
2.3.2
Ein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinn von § 41 Abs. 3
in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sowie Art. 93 Abs. 1
lit. a BGG wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich.
2.3.3
Eine direkte Anfechtung eines Rückweisungsentscheids aus
prozessökonomischen Gründen bzw. gemäss §§ 41 Abs. 3 in Verbindung
mit 19a Abs. 2 VRG sowie Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG fällt
sodann nur in Betracht, wenn (kumulativ) ein sofortiger Endentscheid
herbeigeführt und ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein
weitläufiges Beweisverfahren erspart werden könnte. Die Beschwerdeführerin
macht geltend, eine Gutheissung ihrer Beschwerde führte sofort einen
Endentscheid herbei. Sie (die Beschwerdeführerin) sei zudem von der Vorinstanz
angewiesen worden, die Prüfung der Beschwerdegegnerin erneut zu korrigieren
bzw. bewerten und dabei die Prüfungskorrekturen so vieler anderer
Prüfungsteilnehmenden einzubeziehen, dass ein statistisch aussagekräftiger
Quervergleich möglich sei. Bei insgesamt 576 Prüfungen ersparte ein
sofortiger Endentscheid deshalb einen bedeutenden Aufwand sowohl an Zeit als auch
an Kosten. Die Beschwerdeführerin scheint mithin davon auszugehen, durch den
vorinstanzlichen Entscheid dazu verpflichtet zu werden, die erneute
Prüfungskorrektur unter Einbezug sämtlicher im Frühlingssemester 2018
abgelegter Modulprüfungen vorzunehmen.
2.3.4
Dem kann nicht gefolgt werden: Die Vorinstanz erwägt, um den Anspruch auf
Gleichbehandlung Genüge zu tun, müsse der Bewertungsmassstab für alle
Prüfungsteilnehmenden gleich sei. Eine Musterlösung diene dazu, alle
Prüfungsteilnehmenden nach einem einheitlichen Massstab beurteilen zu können.
Bei der Frage, welche Teile der Musterlösung mit wie vielen Punkten zu bewerten
seien und ob allenfalls für in der Musterlösung nicht enthaltene Antworten
Zusatzpunkte zu vergeben seien, komme den Examinatoren ein grosser
Ermessensspielraum zu. Habe der Examinator aber eine Musterlösung und ein
Punkteschema aufgestellt, so sei er aus Gründen der Rechtsgleichheit gehalten,
dieses auf alle Kandidaten in gleicher Weise anzuwenden. Eine für alle
Kandidaten gleichermassen geltende Musterlösung müsse deshalb bereits vor
Korrekturbeginn vorhanden sein. Ob dies vorliegend der Fall gewesen sei, könne
nicht abschliessend beurteilt werden. Am Anfang der Musterlösung für die
streitbetroffene Prüfung finde sich unter anderem der Hinweis, dass die
Musterlösung auf der Grundlage von korrigierten Prüfungen erstellt worden sei,
die mit der Note 6 bewertet worden seien, was den Eindruck entstehen
lasse, dass im Lauf der Prüfungskorrektur einige hervorragende bzw. die Note 6
verdienende Prüfungen identifiziert worden seien und erst anschliessend die
Musterlösung erstellt oder eine bereits bestehende überarbeitet worden sei. Es
stelle sich daher die Frage, was mit den Prüfungen geschehen sei, welche
bereits vor der Identifizierung der bestmöglichen Antworten korrigiert worden
seien. Die Korrektur bzw. Bewertung der Prüfung der Beschwerdegegnerin sei
aufgrund der im Recht liegenden Unterlagen nur schwer nachvollziehbar. Zum
einen seien in der Prüfung der Beschwerdegegnerin keinerlei Anhaltspunkte für
erteilte oder abgezogene Punkte ersichtlich; Bemerkungen der korrigierenden
Personen fehlten gänzlich. Der Prüfung sei lediglich ein Blatt angehängt, das
die pro Aufgabe erreichbare und die von der Beschwerdegegnerin erreichte
Punktzahl ausweise. Es gehe daraus aber nicht hervor, für welche Aussagen bzw.
Antworten die Punkte vergeben worden seien. Die Musterlösung wiederum enthalte
keinerlei Angaben zur Verteilung der maximal erreichbaren Punkte auf die
einzelnen Lösungselemente, sondern bestehe aus den erwarteten Antworten in Form
eines Fliesstextes ohne jeglichen Hinweis auf Punkte. Zwar schafften die
Erläuterungen der Beschwerdeführerin im Einsprache- und Rekursverfahren
insoweit etwas Klarheit, als sie darlegten, wofür der Beschwerdegegnerin in den
von ihr "gerügten" Aufgaben Punkte gutgeschrieben bzw. abgezogen
worden seien. Eine andere Frage sei jedoch, ob die Beschwerdeführerin dem Gebot
rechtsgleicher Behandlung bei der Punktevergabe gebührend Rechnung getragen
habe. Namentlich könne nicht verbindlich und abschliessend beurteilt werden, ob
die der Beschwerdegegnerin zugesprochenen Punkte rechtsgleich bzw. mit dem
gleichen Bewertungsmassstab wie bei den anderen Prüfungsteilnehmenden vergeben
worden seien oder ob der Beschwerdegegnerin mehr Punkte hätten erteilt werden
müssen. Anders verhielte es sich, wenn eine Musterlösung vorläge, welche
detaillierter über die Punktevergabe informierte. Dass eine solch detaillierte
Musterlösung vorhanden gewesen sei, mache die Beschwerdeführerin indes nicht
geltend.
In der Folge bzw. da die Korrektur der streitbetroffenen
Prüfung aufgrund der im Recht liegenden Akten nur schwer nachvollziehbar sei
und nicht beurteilt werden könne, ob die der Beschwerdegegnerin zugesprochenen
Punkte rechtsgleich bzw. unter Anwendung desselben Bewertungsmassstabs wie bei
den übrigen Prüfungsteilnehmenden vergeben worden seien, kommt die Vorinstanz
zum Schluss, es rechtfertige sich, die Sache an die Beschwerdeführerin
zurückzuweisen, damit diese "unter Sicherstellung einer rechtsgleichen
Behandlung der [Beschwerdegegnerin deren] Prüfung erneut korrigiere bzw.
bewerte und neu über [deren] Note […] entscheide". Dabei werde die
Beschwerdeführerin "die Prüfungskorrekturen so vieler anderer
Prüfungsteilnehmenden einzubeziehen haben, dass ein statistisch
aussagekräftiger Quervergleich möglich ist".
2.3.5
Aus dem Dargelegten bzw. dem angefochtenen Entscheid erhellt, dass die
Vorinstanz die Beschwerdeführerin lediglich anweist, bei der erneuten Korrektur
und Bewertung der streitbetroffenen Prüfung sicherzustellen, dass der Anspruch
der Beschwerdegegnerin auf Gleichbehandlung mit den übrigen
Prüfungskandidatinnen und -kandidaten gewahrt werde. Dass die
Beschwerdeführerin hierfür die Prüfung der Beschwerdegegnerin zwingend mit
denjenigen aller oder vieler Mitkandidierender vergleichen müsste – wie sie
dies zu befürchten scheint –, lässt sich dem vorinstanzlichen Entscheid indes
nicht entnehmen. Der Hinweis der Vorinstanz ist vielmehr darauf zurückzuführen,
dass die Bewertung der streitbetroffenen Prüfung aufgrund der Aktenlage im
Rekursverfahren nicht genügend nachvollzogen werden konnte. Aus den Vorbringen
der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren erhellt nunmehr, dass sie die
Prüfungskorrektur nicht anhand der bereits in den Rekursakten enthaltenen
Musterlösung vorgenommen hat, sondern mittels einer erstmals im vorliegenden
Verfahren beigebrachten Lösungsskizze des Examinators und eines detaillierten
Punkteschemas. Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, die Lösungsskizze
sei im Lauf der Korrektur den Leistungen der Prüfungskandidatinnen und
-kandidaten angepasst und die Prüfungsaufgaben mehrmals korrigiert worden, was
eine einheitliche, rechtsgleiche und willkürfreie Korrektur gewährleistet habe.
Inwiefern mit dem hier interessierenden Rückweisungsentscheid bzw. der von der
Beschwerdeführerin unter Sicherstellung rechtsgleicher Behandlung erneut
vorzunehmenden Benotung der Prüfung der Beschwerdegegnerin ein bedeutender
Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren einhergehen
sollte, ist demnach nicht ersichtlich, zumal die Vorinstanz hinsichtlich des
geeigneten Vorgehens zur – zu Recht – verlangten Gewährung
rechtsgleicher Beurteilung keine konkreten Vorgaben macht. Soweit die
Lösungsskizze und das detaillierte Punkteschema bzw. die von der
Beschwerdeführerin ausgeübte Korrekturpraxis – wie geltend gemacht – eine
rechtskonforme Bewertung der Prüfungsleistung der Beschwerdegegnerin erlauben,
steht es der Beschwerdeführerin mithin auch im Licht der Erwägungen der Vorinstanz
frei, ihren erneuten Prüfungsentscheid darauf abzustützen. Damit ist kein
bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten verbunden. Es kann demnach auch
offenbleiben, ob der Einbezug weiterer Prüfungskorrekturen im Rahmen der
Überprüfung einer Leistungsbewertung überhaupt der Sachverhaltsermittlung bzw.
der ausserordentlichen Beweiserhebung im Sinn von Art. 93 Abs. 1
lit. b BGG in Verbindung mit §§ 41 Abs. 3 sowie 19a Abs. 2
VRG zuzurechnen ist (vgl. hierzu VGr, 7. Juni 2018, VB.2017.00593,
E. 2.4). Fraglich erscheint im Übrigen auch, ob die Beschwerdeführerin in
einer Konstellation wie der vorliegenden überhaupt zur Beschwerde berechtigt ist
(vgl. VGr, 23. November 2016, VB.2016.00317, E. 1.2 f.).
2.3.6
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht gegen den
vorinstanzlichen Zwischenentscheid nicht zulässig und kann darauf nicht
eingetreten werden.
3.
3.1 Ausgangsgemäss
sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
VRG); eine Parteientschädigung ist ihr schon aufgrund des Unterliegerprinzips
nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG; Kaspar Plüss, Kommentar VRG,
§ 17 N. 19; zur [ausnahmsweisen] Entschädigungsberechtigung des
Gemeinwesens vgl. derselbe, § 17 N. 50 ff.).
3.2 Vorliegend
beantragt (auch) die Beschwerdegegnerin die Zusprechung einer Entschädigung. Da
sie im Beschwerdeverfahren nicht vertreten wird, bleibt freilich (auch) der
Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung versagt.
4.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern:
Gemäss Art. 83 lit. t BGG ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das
Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den
Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Soweit indessen
nicht die Ergebnisse der Prüfungen, sondern organisatorische bzw.
verfahrensrechtliche Gesichtspunkte Gegenstand des Verfahrens sind, wird dies
vom Ausschlussgrund nicht erfasst und steht die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zur
Verfügung (vgl. BGr, 29. Mai 2018, 2C_1004/2017, E. 1.1; BGE 136
I 229 E. 1; Thomas Häberli, Basler Kommentar, 2018, Art. 83 BGG
N. 299). Ansonsten kann die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss
Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Werden beide Rechtsmittel ergriffen,
hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1
BGG).
Da der vorinstanzliche Beschluss einen Zwischenentscheid
darstellt, ist der vorliegende ebenfalls ein solcher (Bertschi, § 19a
N. 32; VGr, 2. September 2015, VB.2015.00438, E. 8). Das
Bundesgericht lässt sich daher im Sinn des Art. 93 BGG nur anrufen, wenn
ein nicht wiedergutzumachender Nachteil drohte oder wenn die Gutheissung der
Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen könnte und so ein bedeutender
Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen
würde.
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
1. Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt
auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 170.-- Zustellkosten,
Fr. 1'670.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
5. Gegen
diesen Beschluss kann im Sinn der Erwägung 4 Beschwerde erhoben werden.
Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an …