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Geschäftsnummer: VB.2019.00436  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 14.11.2019
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Bildung
Betreff:

Bewertung der Modulprüfung Strafrecht I


[Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen hiess den Prüfungsrekurs einer Studentin teilweise gut und wies die Sache zur erneuten Korrektur und Benotung der Prüfung an die Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Zürich zurück.] Rückweisungsentscheide gelten grundsätzlich als Zwischenentscheide und sind nach § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sowie Art. 93 Abs. 1 BGG nur anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Ein nicht wiedergutzumachender Nachteil ist nicht dargetan oder ersichtlich (E. 2.3.2). Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern der Rückweisungsentscheid bzw. die erneut vorzunehmende Prüfungskorrektur bzw. -bewertung mit einem bedeutenden Aufwand verbunden sein sollte. Es kann daher offenbleiben, ob eine Prüfungskorrekturbewertung überhaupt der Sachverhaltsermittlung bzw. ausserordentlichen Beweiserhebung zuzurechnen ist und ob die Beschwerdeführerin in Konstellationen wie der vorliegenden beschwerdelegitimiert ist (E. 2.3.3 ff.). Nichteintreten.
 
Stichworte:
ANFECHTBARKEIT
BESONDERER AUFWAND
RÜCKWEISUNGSENTSCHEID
Rechtsnormen:
Art. 93 Abs. I lit. b BGG
§ 19a Abs. II VRG
§ 41 Abs. III VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2019.00436

 

 

 

Beschluss

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 14. November 2019

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Eva Heierle.  

 

 

In Sachen

 

 

Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Zürich,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

A,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Bewertung der Modulprüfung Strafrecht I,

 

hat sich ergeben:

I.  

A absolvierte im Frühjahrssemester 2018 an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich unter anderem die Modulprüfung "Strafrecht I"; mit Leistungsausweis vom 25. September 2018 teilte ihr die Rechtswissenschaftliche Fakultät mit, dass diese Modulprüfung mit der Note 4 bewertet worden sei.

Der Fakultätsvorstand der Rechtswissenschaftlichen Fakultät wies eine dagegen von A erhobene Einsprache am 11. Dezember 2018 ab, soweit er darauf eintrat.

II.  

Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen hob den Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2018 in teilweiser Gutheissung eines dagegen von A erhobenen Rekurses mit Beschluss vom 23. Mai 2019 auf und wies die Sache zu neuem Entscheid "im Sinne der Erwägungen" an die Rechtswissenschaftliche Fakultät zurück.

III.  

Die Rechtswissenschaftliche Fakultät führte am 27. Juni/1. Juli 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und verlangte, der Einspracheentscheid sei unter Entschädigungsfolge wiederherzustellen. Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen liess sich am 15. Juli 2019 mit dem Schluss vernehmen, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei das Rechtsmittel abzuweisen. Mit Beschwerdeantwort vom 2. September 2019 beantragte A, unter Entschädigungsfolge sei 1. die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, und 2. die Rechtswissenschaftliche Fakultät zu verpflichten, "eine erneute Korrektur der Modulprüfung Strafrecht I […] für alle Prüflinge vorzunehmen". Die Rechtswissenschaftliche Fakultät hielt am 12. September 2019 an ihren Beschwerdeanträgen fest.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit nach § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) von Amtes wegen. Gegen Entscheide der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen kann nach § 46 Abs. 2 und 5 des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998 (LS 415.11) sowie §§ 41 ff. Beschwerde beim Verwaltungsgericht geführt werden.

1.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerdeführerin sei zu verpflichten, eine erneute Korrektur der streitbetroffenen Modulprüfung "für alle Prüflinge" vorzunehmen. Gegenstand des Rekursverfahrens bildete indes lediglich die Bewertung bzw. Benotung ihrer eigenen Prüfung. Entsprechend lässt sich dem vorinstanzlichen Entscheid, womit die Sache in teilweisser Gutheissung des Rekurses zu neuem Entscheid im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, denn auch lediglich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin die Modulprüfung der Beschwerdegegnerin erneut zu korrigieren bzw. bewerten und neu über die für die Prüfungsleistung zu erteilende Note zu entscheiden habe. Schon zufolge der Fixierung des Streitgegenstands liesse sich auf das erweiterte Begehren um Korrektur bzw. Benotung weiterer Prüfungen nicht eintreten (§ 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 1 VRG; Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 52 N. 11 in Verbindung mit § 20a N. 9 f.). Sodann kennt das kantonale Verfahrensrecht das Institut der Anschlussbeschwerde nicht, weshalb in der Beschwerdeantwort keine Anträge gestellt werden können, die über den durch die Beschwerdeschrift und den angefochtenen Entscheid abgesteckten Rahmen hinausgehen (Donatsch, § 63 N. 22; Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 17). Dieser Antrag ist daher unbeachtlich (VGr, 7. März 2019, VB.2018.00671, E. 1.4 und 31. Januar 2017, VB.2016.00664, E. 1.3).

2.  

2.1 Gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 1 VRG können Entscheide, die das Verfahren abschliessen, mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden (sogenannte Endentscheide; Regula Kiener, Kommentar VRG, § 41 N. 29; vgl. Bertschi, § 19a N. 13 ff.). Teil-, Vor- und Zwischenentscheide sind demgegenüber gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sinngemäss nach Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) anfechtbar.

2.2 Rückweisungsentscheide gelten grundsätzlich als Zwischenentscheide (VGr, 11. November 2015, VB.2015.00329, E. 3.1, und 17. September 2015, VB.2015.00051, E. 9). Sie sind jedoch ausnahmsweise als Endentscheide zu behandeln, wenn der unteren Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt und die Rückweisung nur noch der (rechnerischen) Umsetzung des höherinstanzlich Angeordneten dient (vgl. BGE 134 II 124 E. 1.3; Bertschi, § 19a N. 64 f.). Dies trifft vorliegend nicht zu, weil die Vorinstanz der Beschwerdeführerin keine konkreten Vorgaben macht, wie sie neu zu entscheiden habe. Demnach bleibt zu prüfen, ob sich der vorinstanzliche Entscheid beim Verwaltungsgericht als Zwischenentscheid anfechten lässt.

2.3  

2.3.1 Selbständig eröffnete Zwischenentscheide, welche – wie hier – weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen, sind nach § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sowie Art. 93 Abs. 1 BGG nur anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Diese Voraussetzungen werden im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur sinngemäss angewendet, was namentlich erlaubt, zugunsten der Anfechtbarkeit von der restriktiven Praxis des Bundesgerichts abzuweichen (vgl. VGr, 28. Februar 2013, VB.2012.00558, E. 1.2; Bertschi, § 19a N. 58). Ob die Voraussetzungen zur ausnahmsweisen Zulässigkeit der Anfechtung eines Zwischenentscheids gegeben sind, ist grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären; soweit sie aber nicht ins Auge springen, sind sie zu substanziieren (Bertschi, § 19a N. 47 und 54).

2.3.2 Ein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinn von § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sowie Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich.

2.3.3 Eine direkte Anfechtung eines Rückweisungsentscheids aus prozessökonomischen Gründen bzw. gemäss §§ 41 Abs. 3 in Verbindung mit 19a Abs. 2 VRG sowie Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG fällt sodann nur in Betracht, wenn (kumulativ) ein sofortiger Endentscheid herbeigeführt und ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden könnte. Die Beschwerdeführerin macht geltend, eine Gutheissung ihrer Beschwerde führte sofort einen Endentscheid herbei. Sie (die Beschwerdeführerin) sei zudem von der Vorinstanz angewiesen worden, die Prüfung der Beschwerdegegnerin erneut zu korrigieren bzw. bewerten und dabei die Prüfungskorrekturen so vieler anderer Prüfungsteilnehmenden einzubeziehen, dass ein statistisch aussagekräftiger Quervergleich möglich sei. Bei insgesamt 576 Prüfungen ersparte ein sofortiger Endentscheid deshalb einen bedeutenden Aufwand sowohl an Zeit als auch an Kosten. Die Beschwerdeführerin scheint mithin davon auszugehen, durch den vorinstanzlichen Entscheid dazu verpflichtet zu werden, die erneute Prüfungskorrektur unter Einbezug sämtlicher im Frühlingssemester 2018 abgelegter Modulprüfungen vorzunehmen.

2.3.4 Dem kann nicht gefolgt werden: Die Vorinstanz erwägt, um den Anspruch auf Gleichbehandlung Genüge zu tun, müsse der Bewertungsmassstab für alle Prüfungsteilnehmenden gleich sei. Eine Musterlösung diene dazu, alle Prüfungsteilnehmenden nach einem einheitlichen Massstab beurteilen zu können. Bei der Frage, welche Teile der Musterlösung mit wie vielen Punkten zu bewerten seien und ob allenfalls für in der Musterlösung nicht enthaltene Antworten Zusatzpunkte zu vergeben seien, komme den Examinatoren ein grosser Ermessensspielraum zu. Habe der Examinator aber eine Musterlösung und ein Punkteschema aufgestellt, so sei er aus Gründen der Rechtsgleichheit gehalten, dieses auf alle Kandidaten in gleicher Weise anzuwenden. Eine für alle Kandidaten gleichermassen geltende Musterlösung müsse deshalb bereits vor Korrekturbeginn vorhanden sein. Ob dies vorliegend der Fall gewesen sei, könne nicht abschliessend beurteilt werden. Am Anfang der Musterlösung für die streitbetroffene Prüfung finde sich unter anderem der Hinweis, dass die Musterlösung auf der Grundlage von korrigierten Prüfungen erstellt worden sei, die mit der Note 6 bewertet worden seien, was den Eindruck entstehen lasse, dass im Lauf der Prüfungskorrektur einige hervorragende bzw. die Note 6 verdienende Prüfungen identifiziert worden seien und erst anschliessend die Musterlösung erstellt oder eine bereits bestehende überarbeitet worden sei. Es stelle sich daher die Frage, was mit den Prüfungen geschehen sei, welche bereits vor der Identifizierung der bestmöglichen Antworten korrigiert worden seien. Die Korrektur bzw. Bewertung der Prüfung der Beschwerdegegnerin sei aufgrund der im Recht liegenden Unterlagen nur schwer nachvollziehbar. Zum einen seien in der Prüfung der Beschwerdegegnerin keinerlei Anhaltspunkte für erteilte oder abgezogene Punkte ersichtlich; Bemerkungen der korrigierenden Personen fehlten gänzlich. Der Prüfung sei lediglich ein Blatt angehängt, das die pro Aufgabe erreichbare und die von der Beschwerdegegnerin erreichte Punktzahl ausweise. Es gehe daraus aber nicht hervor, für welche Aussagen bzw. Antworten die Punkte vergeben worden seien. Die Musterlösung wiederum enthalte keinerlei Angaben zur Verteilung der maximal erreichbaren Punkte auf die einzelnen Lösungselemente, sondern bestehe aus den erwarteten Antworten in Form eines Fliesstextes ohne jeglichen Hinweis auf Punkte. Zwar schafften die Erläuterungen der Beschwerdeführerin im Einsprache- und Rekursverfahren insoweit etwas Klarheit, als sie darlegten, wofür der Beschwerdegegnerin in den von ihr "gerügten" Aufgaben Punkte gutgeschrieben bzw. abgezogen worden seien. Eine andere Frage sei jedoch, ob die Beschwerdeführerin dem Gebot rechtsgleicher Behandlung bei der Punktevergabe gebührend Rechnung getragen habe. Namentlich könne nicht verbindlich und abschliessend beurteilt werden, ob die der Beschwerdegegnerin zugesprochenen Punkte rechtsgleich bzw. mit dem gleichen Bewertungsmassstab wie bei den anderen Prüfungsteilnehmenden vergeben worden seien oder ob der Beschwerdegegnerin mehr Punkte hätten erteilt werden müssen. Anders verhielte es sich, wenn eine Musterlösung vorläge, welche detaillierter über die Punktevergabe informierte. Dass eine solch detaillierte Musterlösung vorhanden gewesen sei, mache die Beschwerdeführerin indes nicht geltend.

In der Folge bzw. da die Korrektur der streitbetroffenen Prüfung aufgrund der im Recht liegenden Akten nur schwer nachvollziehbar sei und nicht beurteilt werden könne, ob die der Beschwerdegegnerin zugesprochenen Punkte rechtsgleich bzw. unter Anwendung desselben Bewertungsmassstabs wie bei den übrigen Prüfungsteilnehmenden vergeben worden seien, kommt die Vorinstanz zum Schluss, es rechtfertige sich, die Sache an die Beschwerdeführerin zurückzuweisen, damit diese "unter Sicherstellung einer rechtsgleichen Behandlung der [Beschwerdegegnerin deren] Prüfung erneut korrigiere bzw. bewerte und neu über [deren] Note […] entscheide". Dabei werde die Beschwerdeführerin "die Prüfungskorrekturen so vieler anderer Prüfungsteilnehmenden einzubeziehen haben, dass ein statistisch aussagekräftiger Quervergleich möglich ist".

2.3.5 Aus dem Dargelegten bzw. dem angefochtenen Entscheid erhellt, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin lediglich anweist, bei der erneuten Korrektur und Bewertung der streitbetroffenen Prüfung sicherzustellen, dass der Anspruch der Beschwerdegegnerin auf Gleichbehandlung mit den übrigen Prüfungskandidatinnen und -kandidaten gewahrt werde. Dass die Beschwerdeführerin hierfür die Prüfung der Beschwerdegegnerin zwingend mit denjenigen aller oder vieler Mitkandidierender vergleichen müsste – wie sie dies zu befürchten scheint –, lässt sich dem vorinstanzlichen Entscheid indes nicht entnehmen. Der Hinweis der Vorinstanz ist vielmehr darauf zurückzuführen, dass die Bewertung der streitbetroffenen Prüfung aufgrund der Aktenlage im Rekursverfahren nicht genügend nachvollzogen werden konnte. Aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren erhellt nunmehr, dass sie die Prüfungskorrektur nicht anhand der bereits in den Rekursakten enthaltenen Musterlösung vorgenommen hat, sondern mittels einer erstmals im vorliegenden Verfahren beigebrachten Lösungsskizze des Examinators und eines detaillierten Punkteschemas. Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, die Lösungsskizze sei im Lauf der Korrektur den Leistungen der Prüfungskandidatinnen und -kandidaten angepasst und die Prüfungsaufgaben mehrmals korrigiert worden, was eine einheitliche, rechtsgleiche und willkürfreie Korrektur gewährleistet habe. Inwiefern mit dem hier interessierenden Rückweisungsentscheid bzw. der von der Beschwerdeführerin unter Sicherstellung rechtsgleicher Behandlung erneut vorzunehmenden Benotung der Prüfung der Beschwerdegegnerin ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren einhergehen sollte, ist demnach nicht ersichtlich, zumal die Vorinstanz hinsichtlich des geeigneten Vorgehens zur – zu Recht – verlangten Gewährung rechtsgleicher Beurteilung keine konkreten Vorgaben macht. Soweit die Lösungsskizze und das detaillierte Punkteschema bzw. die von der Beschwerdeführerin ausgeübte Korrekturpraxis – wie geltend gemacht – eine rechtskonforme Bewertung der Prüfungsleistung der Beschwerdegegnerin erlauben, steht es der Beschwerdeführerin mithin auch im Licht der Erwägungen der Vorinstanz frei, ihren erneuten Prüfungsentscheid darauf abzustützen. Damit ist kein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten verbunden. Es kann demnach auch offenbleiben, ob der Einbezug weiterer Prüfungskorrekturen im Rahmen der Überprüfung einer Leistungsbewertung überhaupt der Sachverhaltsermittlung bzw. der ausserordentlichen Beweiserhebung im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG in Verbindung mit §§ 41 Abs. 3 sowie 19a Abs. 2 VRG zuzurechnen ist (vgl. hierzu VGr, 7. Juni 2018, VB.2017.00593, E. 2.4). Fraglich erscheint im Übrigen auch, ob die Beschwerdeführerin in einer Konstellation wie der vorliegenden überhaupt zur Beschwerde berechtigt ist (vgl. VGr, 23. November 2016, VB.2016.00317, E. 1.2 f.).

2.3.6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht gegen den vor­instanzlichen Zwischenentscheid nicht zulässig und kann darauf nicht eingetreten werden.

3.  

3.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG); eine Parteientschädigung ist ihr schon aufgrund des Unterliegerprinzips nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 19; zur [ausnahmsweisen] Entschädigungsberechtigung des Gemeinwesens vgl. derselbe, § 17 N. 50 ff.).

3.2 Vorliegend beantragt (auch) die Beschwerdegegnerin die Zusprechung einer Entschädigung. Da sie im Beschwerdeverfahren nicht vertreten wird, bleibt freilich (auch) der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung versagt.

4.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:

Gemäss Art. 83 lit. t BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Soweit indessen nicht die Ergebnisse der Prüfungen, sondern organisatorische bzw. verfahrensrechtliche Gesichtspunkte Gegenstand des Verfahrens sind, wird dies vom Ausschlussgrund nicht erfasst und steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zur Verfügung (vgl. BGr, 29. Mai 2018, 2C_1004/2017, E. 1.1; BGE 136 I 229 E. 1; Thomas Häberli, Basler Kommentar, 2018, Art. 83 BGG N. 299). Ansonsten kann die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Da der vorinstanzliche Beschluss einen Zwischenentscheid darstellt, ist der vorliegende ebenfalls ein solcher (Bertschi, § 19a N. 32; VGr, 2. September 2015, VB.2015.00438, E. 8). Das Bundesgericht lässt sich daher im Sinn des Art. 93 BGG nur anrufen, wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil drohte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen könnte und so ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    170.--     Zustellkosten,
Fr. 1'670.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.

5.    Gegen diesen Beschluss kann im Sinn der Erwägung 4 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lau­sanne 14.

6.    Mitteilung an …